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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2008 D-6247/2008

6 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,756 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6247/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Oktober 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6247/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 28. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 3. September 2008 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er stamme aus C._______, Gambia, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er nach Abbruch seines Wirtschaftsstudiums am Gambia Technical Training Institute (G.T.T.I) in C._______ im Jahre 2003/2004 seinem Vater in dessen Africanshop geholfen habe, dass er bereits während seiner Internatszeit seine homosexuelle Veranlagung gespürt habe, dass er - weil er seinen Partner auf offener Strasse geküsst habe - Anfang 2007 von der Polizei festgenommen und während einer Woche auf dem Polizeiposten C._______ festgehalten, befragt und misshandelt worden sei, da in dem muslimischen Land Gambia Homosexualität verboten sei, dass er in der Folge von seiner Familie verstossen worden sei, da sie von seiner Homosexualität erfahren habe, weshalb er in die Wohnung seines Partners gezogen sei, dass er und sein Partner am 16. Februar 2008 anlässlich einer Razzia in einem Homosexuellenclub erneut von der Polizei festgenommen und verhört worden seien, da ihnen vorgeworfen worden sei, die Homosexualität in Gambia verbreiten zu wollen, dass sie beide am folgenden Tag ins Mile Two Central Prison in D._______ überstellt worden seien, wo sie geschlagen und unmenschlich behandelt worden seien, dass sie während des Gefängnisaufenthalts tagsüber auf dem Landwirtschaftsgut von Gambias Präsident Jammeh hätten arbeiten müssen, wo sie von Soldaten bewacht worden seien, D-6247/2008 dass er im August 2008 eines Nachmittags die Unachtsamkeit der Soldaten ausgenützt und mit zwei weiteren Häftlingen die Flucht ergriffen habe, wohingegen sein Partner im Gefängnis zurückgeblieben sei, da er diesen nicht in seine Fluchtpläne eingeweiht habe, dass er zu Fuss nach E._______ (Senegal) geflüchtet sei, von wo er seine Tante angerufen habe, die ihm geraten habe, den Senegal zu verlassen, da dieser Staat ein Ausschaffungsabkommen mit Gambia habe, dass ihm seine Tante Geld geschickt habe und er anschliessend mit einem Boot zu einem ihm unbekannten Hafen in Italien gelangt sei, von wo er nach zwei Tagen mit dem Zug am 20. August 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 23. September 2008 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 12. August 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, nie einen Pass besessen oder beantragt zu haben, dass er zudem geltend gemacht habe, seine Identitätskarte irgendwann 2005 in C._______ verloren zu haben und er eine neue Identitätskarte nicht habe erlangen können, da er angesichts der vielen Formalitäten überfordert gewesen sei und ihm sein Vater nicht geholfen habe, D-6247/2008 dass der Beschwerdeführer überdies angegeben habe, weder einen Führerausweis noch eine Geburtsurkunde zu besitzen, dass er überdies vorgebracht habe, auf der Reise von Gambia in die Schweiz nie kontrolliert worden zu sein, dass auch im Lichte der geltend gemachten Asylgründe und der abstrusen Schilderung seines Reiseweges in die Schweiz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Papieren als Standardvorbringen und Konstrukt zu werten seien, wie es viele Asylbewerber verwenden würden, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offenlegen wollten, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer als Grund für sein Asylgesuch seine durch entsprechende Drohungen von Gambias Staatschef geschürte Angst vor Repressionen gegen Homosexuelle geltend mache, jedoch seine behauptete Homosexualität aus mehreren Gründen nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere über seinen Partner beziehungsweise dessen Vorleben, Tätigkeit, eventuelle Bisexualität et cetera nichts wisse, dass er diesen merkwürdigerweise auch nicht in seine Fluchtpläne eingeweiht habe, dass unter Berücksichtigung seiner nicht glaubhaften Schilderung seiner Schiffsreise nach Europa die Vorbringen und damit auch die geltend gemachte Homosexualität als Konstrukt zu werten seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, D-6247/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der "unentgeltlichen Prozessführung" und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift Fax-Kopien seiner Geburtsurkunde sowie seiner Identitätskarte einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 1. Oktober 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6247/2008 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-6247/2008 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer seine am 30. September 2008 zur Post gegebene Beschwerdeschrift innert Rechtsmittelfrist einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner Beschwerdeschrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können, dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe der Reise- oder Identitätspapiere unbestritten ist, D-6247/2008 dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten unglaubhaften Asylgründe und der völlig unsubstantiierten und unpräzisen Schilderung seines Reiseweges in die Schweiz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren als Standardvorbringen und Konstrukt zu werten sind, wie es Asylbewerber regelmässig verwenden, die den Asylbehörden ihre Identität nicht offenlegen wollen, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe deshalb keine neue Identitätskarte beantragt, weil er angesichts der vielen Formalitäten hinsichtlich der Ausstellung einer neuen Identitätskarte völlig überfordert gewesen sei (act. A 1/12, S. 6), als unglaubhaft erscheint, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine gute schulische Ausbildung verfügt, die es ihm ohne Weiteres ermöglicht hätte, ohne fremde Hilfe selbständig eine neue Identitätskarte zu beantragen, dass demzufolge keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorliegen, dass an dieser Beurteilung auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift dem Bundesverwaltungsgericht Fax-Kopien seiner Identitätskarte beziehungsweise seiner Geburtsurkunde eingereicht hat respektive in der Beschwerde ankündigt, dass er in den nächsten Tagen dem Bundesverwaltungsgericht die Identitätskarte im Original einreichen wird, da die Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten haben (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass die Einreichung der Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original nicht abzuwarten ist, zumal die nachträgliche Einreichung dieses Dokuments vorliegend auch nicht zu einer Kassation führt, da die geltend gemachten Asylgründe unglaubhaft sind (vgl. a.a.O. E. 5c.aa S. 109 f.), dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 D-6247/2008 und 7 AsylG nicht, da seine Vorbringen zum Teil sehr unsubstantiiert beziehungsweise unlogisch sind, weshalb davon auszugehen ist, die von ihm geltend gemachte Homosexualität und die daraus angeblich resultierende Gefährdungssituation seien lediglich konstruiert, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es handle sich vorliegend um einen Fall, bei dem weitere Abklärungen notwendig seien, keine Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken vermag, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, dass an dieser Beurteilung auch die Tatsache nichts ändert, dass der an der Bundesanhörung des Beschwerdeführers vom 3. September 2008 anwesende Hilfswerkvertreter in der schriftlichen Bestätigung festhielt, er empfehle eine materielle Prüfung des Gesuchs, da der an der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertreter zwar weitere Abklärungen anregen kann, er jedoch über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine solche Anregung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 28 f.; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d, S. 111 f.), dass der Hilfswerkvertreter überdies eine materielle Beurteilung nur empfohlen und nicht als unabdingbar erachtet hat, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), D-6247/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte noch aus den übrigen Akten eine solche erkennbar ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, der Beschwerdeführer seit Geburt in C._______ lebte und dort entsprechend über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-6247/2008 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6247/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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