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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2015 D-6237/2015

13 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,301 mots·~7 min·1

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 22. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6237/2015

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration, SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).

D-6237/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 1. September 2015 mit Einreisebewilligung in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass am 18. September 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid vom 22. September 2015 – allenfalls eröffnet am 22. September 2015 – unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und die Beschwerdeführerin anwies, sich bis zum 23. September um 14.00 Uhr bei der zuständigen C._______ Behörde zu melden, dass es ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass es den Entscheid damit begründete, aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien keine spezifischen schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich, welche für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und eine Umplatzierung in die Nähe ihrer Verwandten (Tante/Cousin) in die (Region der Schweiz) (Ort 1/Ort 2) beantragte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen sein wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

D-6237/2015 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),

D-6237/2015 dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.), dass die gemäss Rechtsmitteleingabe in der Schweiz lebende Tante respektive der Cousin nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 gehören, dass die volljährige Beschwerdeführerin auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt im EVZ vom 1. September 2015 die Frage nach medizinischen Problemen verneinte und bei der BzP ihre gesundheitliche Situation dahingehend beschrieb, dass sie immer wieder an ihre getöteten Kollegen und ihre Kindheit denken müsse (vgl. A 1 und A 3 S. 8 gemäss Aktenverzeichnis SEM), dass ihr die Nähe zu vertrauten Verwandten nicht nur helfe, die physische Sicherheit zu erlangen, sondern auch einem für sie wichtigen emotionalen Heilungsprozess diene, dass im vorliegenden Fall indessen ein wie oben skizziertes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten (Tante/ Cousin) zu verneinen ist,

D-6237/2015 dass noch anzumerken ist, dass anlässlich der BzP lediglich von zwei Tanten mit Aufenthaltsorten in (Ort 3) und (Ort 2) die Rede war, zu denen die Beschwerdeführerin keinen regelmässigen Kontakt pflege (vgl. A 3 S. 5), dass mithin nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden kann, dass letztlich die mit keinen Unterlagen dokumentierten Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, lebe in ständiger Angst verbunden mit Schlafmangel und fühle sich depressiv, in casu ebenfalls zu keiner anderen zu ihren Gunsten ausfallenden Beurteilung zu führen vermögen, dass das Anliegen der Beschwerdeführerin, in der (Region der Schweiz) bessere Anstellungsmöglichkeiten zu finden, keine zulässige Begründung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG darstellt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6237/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

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