Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6233/2011 Urteil v om 2 2 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 3. November 2011 / N … .
D6233/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Kosovo – am 3. September 2010 in X._______ von der Polizei wegen illegalen Aufenthalts verhaftet wurde, worauf er gegenüber der Polizei vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, dass er vor diesem Hintergrund am 6. September 2010 von der Polizei aus der Haft entlassen und dem Empfangs und Verfahrenszentrum des BFM … (EVZ) zugeführt wurde, wo er am gleichen Tag als Asylsuchender registriert wurde, dass er indes nur drei Tage später wieder aus dem EVZ verschwand, worauf dort keine Befragung zur Person durchgeführt werden konnte, dass allerdings vom BFM aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank bereits festgestellt worden war, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz schon in Österreich einen Asylantrag eingereicht hatte (am 30. Oktober 2005 … ), dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund und ungeachtet des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2010 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Österreich richtete, dass dieses Ersuchen am 8. Oktober 2010 von Österreich vorsorglich abgelehnt wurde, da nach Auffassung der österreichischen Dublin Behörde mangels Vorliegen einer Befragung zur Person keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Zuständigkeit von Österreich gemäss DublinIIVO vorlagen, dass in diesem Zusammenhang von der österreichischen DublinBehörde darauf hingewiesen wurde, zwar habe der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2005 in Österreich einen Asylantrag gestellt, er gelte jedoch in Österreich bereits seit dem 16. Juli 2007 als unbekannten Aufenthalts,
D6233/2011 dass das BFM in der Folge der österreichischen DublinBehörde in Aussicht stellte, auf das Wiederaufnahmeersuchen werde nach Wiederauftauchen des Beschwerdeführers zurückgekommen, dass der Beschwerdeführer indes während Monaten in der Schweiz nicht mehr in Erscheinung trat, worauf das BFM das hängige Asylverfahren mit internem Beschluss vom 21. April 2011 als gegenstandslos abschrieb, dass sich der Beschwerdeführer jedoch drei Monate später – am 19. Juli 2011 – beim EVZ wieder einfand, um dort ein Asylgesuch einzureichen, dass er vom BFM am 5. August 2011 zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass vom Bundesamt bereits vor der Kurzbefragung aufgrund einer erneuten Abfrage der EurodacDatenbank festgestellt worden war, dass er in der Zwischenzeit in Österreich nochmals einen Asylantrag eingereicht hatte (am 17. März 2011 … ), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vorbrachte, er stamme aus dem Dorf Y._______ in der Gemeinde Z._______, er sei Mitglied der LDK gewesen, er habe im KosovoKrieg gekämpft und er habe im Krieg fünf Angehörige verloren, darunter auch zwei Brüder, wobei er den Tod seines Bruders B._______ direkt miterlebt habe, dass er zum Grund für sein Asylgesuch vorbrachte, er sei nach dem Krieg als Leibwächter von Tahir Zemaj tätig gewesen, welcher 2004 oder 2005 (recte am 4. Januar 2003) einem Mordanschlag zum Opfer gefallen sei, dass nach der Ermordung von Tahir Zemaj nach und nach praktisch alle seine Leibwächter ebenfalls umgebracht worden seien, wobei er selbst mehrmals das Ziel von Mordversuchen gewesen sei, weshalb er 2005 nach Österreich gegangen sei und dort ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er allerdings 2009 sein Asylverfahren in Österreich freiwillig abgebrochen habe und in den Kosovo zurückgekehrt sei, da er ansonsten in Österreich den Rest einer längeren Haftstrafe hätte absitzen müssen,
D6233/2011 dass er sich jedoch nur zwei Tage zu Hause in Y._______ und insgesamt nur drei Wochen im Kosovo aufgehalten habe, da er direkt nach seiner Rückkehr wiederum das Ziel eines Mordversuches geworden sei, dass er sich daraufhin kurz in der Schweiz aufgehalten habe, um hier ein Asylgesuch zu stellen (im September 2010), er jedoch wieder nach Österreich zu seiner Ehefrau zurückgekehrt sei, dass er allerdings kurz darauf in Österreich verhaftet worden sei, worauf er die vormals ausgesetzte Reststrafe von 7½Monaten habe absitzen müssen, dass er im Anschluss daran zur Ausreise aus Österreich aufgefordert worden sei, weshalb er in die in die Schweiz zurückgekommen sei, dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin ausdrücklich gegen eine Rückkehr nach Österreich aussprach, da sein dortiges Asylverfahren abgeschlossen sei, nachdem er sich 2009 zu einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat verpflichtet habe, und da nach Verbüssung seiner Haftstrafe von Österreich eine Einreisesperre gegen ihn verhängt worden sei, dass er daneben im Verlauf der Kurzbefragung vorbrachte, er sei seit Jahren in ärztlicher Behandlung und auf Medikamente angewiesen, dass auch vom EVZ wiederholte Arztbesuche und ein Bedarf an Medikamenten verzeichnet wurde (vgl. act. B13 [Aktennotiz]), dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2011 das vormals als gegenstandslos abgeschriebene Asylverfahren wieder aufnahm, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 23. August 2011 für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton X._______ zuwies, wobei die kantonale Behörde unter dem Titel "Meldung einer psychisch kranken Person" ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer sei traumatisiert und er benötige Medikamente (vgl. act. B14), dass das BFM am 2. September 2011 – nach den Bestimmungen der DublinIIVO – ein Auskunftsbegehren an Österreich richtete, worauf die österreichische Dublin Behörde dem Bundesamt mitteilte, der Asylantrag in Österreich vom 30. Oktober 2005 sei am 15. Oktober 2010 in zweiter
D6233/2011 Instanz negativ beurteilt worden und der Antrag vom 17. März 2011 sei am 4. April 2011 in zweiter Instanz rechtskräftig zurückgewiesen worden, dass das Bundesamt in der Folge auf sein an Österreich gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen vom 1. Oktober 2010 zurückkam und an der Zuständigkeit Österreichs festhielt (Remonstration vom 10. Oktober 2011 gemäss DublinIIVO), dass die österreichische DublinBehörde daraufhin mit Erklärung vom 12. Oktober 2011 (dem BFM zugestellt am 2. November 2011) dem Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO entsprach, wobei von dieser Seite erklärt wurde, die Republik Österreich sei bereit, den Asylbewerber zu übernehmen und die Prüfung seines Asylantrages durchzuführen, dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 3. November 2011 – eröffnet am 10. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen der DublinIIVO, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Österreich, das vom BFM an die österreichischen Behörden gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und namentlich die aus Österreich eingegangene Wiederaufnahmeerklärung vom 2. November 2011 (recte: 12. Oktober 2011) – auf die Zuständigkeit Österreichs für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verweist und festhält, von diesem seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Österreich als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 16. November 2011 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM beantragte, verbunden mit der Anweisung an das
D6233/2011 Bundesamt, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend macht, in seinem Fall unterliege die Schweiz der völkerrechtlichen Verpflichtung, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO auszuüben, da ihm im Falle einer Überstellung nach Österreich eine mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbare Behandlung drohe, dass er in Österreich einem bis zum 16. August 2014 gültigen Rückkehrverbot unterliege, weshalb er im Falle einer Überstellung eingesperrt und daran anschliessend ohne Prüfung des Asyl und Wegweisungsverfahrens in den Kosovo abgeschoben würde, was im Falle von Personen, die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren beharrlich im Land verbleiben, der österreichischen Verwaltungsgerichtspraxis entspreche, dass er demzufolge – entgegen den Ausführungen des BFM – in Österreich keinen Schutz erwarten könne, sondern dort eine sofortige Ausschaffung in den Kosovo zu gewärtigen habe, wo ihm der Tod drohe, könne er dort doch nirgends Schutz vor den Nachstellungen seiner mächtigen Verfolger finden, welche ihn auch schon nach seiner Rückkehr im Jahre 2009 erneut verfolgt hätten, dass er dem BFM zugleich eine ungenügende Sachverhaltsabklärung sowohl hinsichtlich der Frage der Bestimmung der Zuständigkeit als auch der Frage nach dem Stand seines österreichischen Asylverfahrens vorhält, wobei er zwei Beweismittel aus Österreich vom 8. Juli 2011 vorlegt (eine Ausreisefristverlängerung bis zum 15. Juli 2011 und ein österreichisches Laissezpasser für eine Ausreise in den Kosovo), dass er abschliessend vorbringt, er sei seit 2005 wegen eines Kriegstraumas in psychiatrischer Behandlung, deswegen auch während seines Gefängnisaufenthalts in Österreich psychiatrisch untersucht worden, und er befinde sich nunmehr in der Schweiz in Behandlung, was er im Bedarfsfall mit Beweismitteln belegen könne, womit diese
D6233/2011 Behandlung durch den Wegweisungsvollzug unterbrochen würde, was unzumutbar wäre, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D6233/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Akten als vollständig erstellt zu erkennen ist, mithin es weder der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Beweismittel bedarf (Art. 33 Abs. 1 VwVG), noch eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu nachfolgend), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
D6233/2011 dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als abgewiesener Asylsuchender in Österreich aufgehalten hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Österreich für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, was von Österreich mit der Abgabe der Erklärung betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO) ausdrücklich akzeptiert worden ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass in dieser Hinsicht festzuhalten bleibt, dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten DublinVertragsstaaten obliegt, dass daher die Vorbringen betreffend eine angeblich unvollständige respektive unzutreffende Feststellung der Zuständigkeit nach der Dublin IIVO ins Leere zielen, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Österreich sprechen würden, dass insbesondere das von Österreich angeordnete Einreiseverbot angesichts der Zusage Österreichs zur Rückübernahme unerheblich ist, dass Österreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine stichhaltigen Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK halten,
D6233/2011 dass aufgrund der Akten zwar davon auszugehen ist, die bisherigen Asylgesuche des Beschwerdeführers seien von Österreich endgültig abgewiesen worden, womit der Vermerk auf der Rückübernahmeerklärung, die Übernahme erfolge zur Prüfung des Asylantrages, zu relativieren ist, dass dieser Umstand jedoch im Resultat als unerheblich zu erkennen ist, da keine konkreten Hinweise darauf bestehen, der Beschwerdeführer habe in Österreich nicht über die Möglichkeit verfügt, seine Asylgründe in umfassender Weise vorzutragen, respektive die österreichischen Behörden hätten seine Asylgesuche ohne hinreichend vertiefte Prüfung seiner Gesuchsvorbringen abgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar eine persönliche Verbindung zu Tahir Zemaj geltend macht, welcher … am 4. Januar 2003 mit weiteren Personen einem Mordanschalg zum Opfer fiel, wobei dieser Anschlag allgemein einem politischen Hintergrund zugeschrieben wird, da Tahir Zemaj, vormals ein Oberstleutnant der jugoslawischen Volksarmee (JVA), der Kommandant der mit der LDK verbundenen FARK (Forcat e Armatosura të Republikës së Kosovë; Bewaffnete Kräfte der Republik Kosovo) war, welche während und nach dem KosovoKrieg in eine Auseinandersetzung mit der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; Befreiungsarmee des Kosovo) geriet, dass tatsächlich im Verlauf der letzten Jahre sowohl im Kosovo als auch ausserhalb – neben Tahir Zemaj und mehreren seiner Weggefährten – eine ganze Serie von Personen umgebracht wurden, welche alle als potentielle Zeugen im internationelen Strafprozess gegen den vormaligen UÇKKommandanten und zeitweiligen Premierminister Ramush Haradinaj vorgesehen waren, dass indes die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine von daher rührende Gefährdung im vorliegenden Verfahren – welches sich auf einen Entscheid gemäss den Bestimmungen zum DublinVerfahren bezieht – ausserhalb des objektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes liegen, weshalb auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden kann, dass unter der Annahme der grundsätzlichen Verlässlichkeit des Asylverfahrens im DublinStaat Österreich davon ausgegangen werden kann, die vorgenannten Umstände seien auch den österreichischen Behörden bekannt und die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers
D6233/2011 einer entsprechenden Prüfung unterzogen worden, wobei das BFM – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – nicht zu Abklärungen betreffend den Stand des österreichischen Asylverfahrens gehalten war, dass entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten, da er an einem behandlungsbedürftigen Kriegstrauma leidet, dass vielmehr aufgrund der Akten davon auszugehen ist, diese Erkrankung sei auch in Österreich von den Behörden erkannt und dem Beschwerdeführer eine Behandlung zugänglich gemacht worden, dass nach vorstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle des Beschwerdeführers in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung in sein Erstasylland sprechen würden, mithin – entgegen den Beschwerdevorbringen – einer Überstellung nach Österreich kein völkerrechtliches Hindernis entgegen steht, dass vorliegend auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausser Betracht fällt, da auch unter Annahme einer behandlungsbedürftigen Kriegstraumatisierung nicht vom Vorliegen eines humanitären Härtefalls auszugehen ist, zumal der Wegweisungsvollzug nach Österreich erfolgt, wo der Beschwerdeführer bereits behandelt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE E7221/2009 vom 10. Mai 2011 [zur Publikation vorgesehen unter BVGE 2011/9]) dass daher ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für eine
D6233/2011 Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (nach Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen; vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegendem Endentscheid die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) gegenstandslos werden, dass auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D6233/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: