Abtei lung IV D-6231/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.___________, geboren (...), Côte d'Ivoire, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6231/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Baulé mit letztem Wohnsitz in B.__________ (Region C.___________), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2009 und gelangte nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Mali via Frankreich und Italien am 8. April 2009 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum D.___________ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt. Am 4. Mai 2009 führte das BFM eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, nachdem ihre Eltern 2002 im Krieg gestorben seien, habe sie bei ihrer Grossmutter gelebt und dieser bei der Feldarbeit geholfen. Im Januar 2009 hätte sie beschnitten werden sollen. Es sei ihr jedoch gelungen, den Frauen zu entkommen und das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätsoder Reisepapiere zu den Akten. B. Die Beschwerdeführerin gab an, am (...) geboren, also (...) Jahre alt zu sein. Am 16. April 2009 liess das BFM vom Kantonsspital E.__________ eine Skelettaltersbestimmung der Beschwerdeführerin durchführen. Das Resultat der radiologischen Untersuchung ergab ein Skelettalter von mindestens 18 Jahren gegenüber dem von ihr angegebenen Alter von (...). Aufgrund dieses Ergebnisses korrigierte das BFM das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf den 1. Januar ihres 18. Altersjahrs. Am 21. April 2009 wurde der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör gewährt. C. Am 18. Mai 2009 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 9. April 2009 nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Vorinstanz am 28. Juni 2009 ein Wiedererwägungsgesuch. Sie beantragte dabei unter anderem die D-6231/2009 Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und auf einen Kostenvorschuss. E. Nach einer summarischen Prüfung der im Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren erachtete das BFM diese als von vornherein aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2009 auf, bis zum 15. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (vgl. Art. 17b AsylG). Das BFM wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken sei und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. F. Am 13. August 2009 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihres Wiedererwägungsgesuchs ein, in welchem sie erklärte, sie sei fürsorgeabhängig und könne den einverlangten Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlen. Gleichzeitig reichte sie die Kopie eines ärztlichen Berichts von Dr. med. F.___________, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 12. August 2009 ein, der sich auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2009 bezieht. Ebenfalls am 13. August 2009 liess der erwähnte Arzt dem BFM das Original des ärztlichen Berichts zukommen. G. Mit Verfügung vom 28. August 2009 - eröffnet am 4. September 2009 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juni 2009 nicht ein. Es wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 18. Mai 2009 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Schreiben vom 7. September 2009 nahm das BFM Bezug auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. August 2009 und erklärte, auch dieser seien keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, weshalb ihr keine weitere Beachtung geschenkt D-6231/2009 werde. Der von ihr in Kopie eingereichte ärztliche Bericht liege dem BFM bereits vor. Ihr Asylverfahren in der Schweiz sei rechtskräftig abgeschlossen und die angeordnete Wegweisung vom 18. Mai 2009 vollziehbar. I. Der Sozialdienst des Kantons G.__________ reichte beim Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2009 eine Fürsorgebestätigung für die Beschwerdeführerin ein. J. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2009 (recte: 28. August 2009) sei aufzuheben und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit erheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2009 genügte den Anforderungen nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht, da sie von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet war. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 liess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzen und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine mit ihrer Unterschrift versehene Beschwerde einzureichen. L. Am 7. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin die von ihr unterzeichnete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. D-6231/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-6231/2009 5. 5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr beträgt – Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten – Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V. m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt D-6231/2009 und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). 6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Wiedererwägungsgesuch geltend, seit der Verfügung des BFM habe sich ihre Situation erheblich verändert. In ihrem Heimatstaat sei sie grausam, unmenschlich und erniedrigend behandelt worden. Ihre Eltern seien während des Krieges getötet worden. Sie habe weder Geschwister noch Onkel oder Tanten. Deshalb habe sie nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrer betagten Grossmutter gelebt. Ausserdem sei sie vergewaltigt worden und habe weitere traumatisierende Ereignisse erlebt. Wegen der Anwesenheit von männliche Personen bei den Anhörungen und ihrem fehlenden Vertrauen den anwesenden Personen gegenüber habe sie dabei über die schmerzhaften Erfahrungen nicht berichten können. Seit kurzer Zeit habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert; sie leide an Schlafproblemen, Alpträumen, Appetitlosigkeit und habe Angstzustände sowie suizidale Gedanken. Deshalb sei sie bei Dr. med. F.___________ in Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung würde sie zweifellos in konkrete Gefahr bringen, weil sie dort nicht die nötige Behandlung erhalten würde. Sie sei eine alleinstehende Frau ohne soziales Beziehungsnetz im Heimatland. Sie habe weder eine berufliche oder schulische Ausbildung bekommen noch könne sie Arbeitserfahrung vorweisen. Die Region C.________ und ihr Herkunftsort B.________ seien Kriegsgebiete gewesen, weshalb dort nun schlechte humanitäre Verhältnisse bestünden. Deshalb sei in ihrem Fall eine vertiefte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlich. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass zurzeit keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 18. Mai 2009 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt. 7.2 7.2.1 Das BFM ging im ordentlichen Verfahren davon aus, die Beschwerdeführerin sei eine ivorische Staatsbürgerin der Ethnie Baulé und würdigte in der Verfügung vom 18. Mai 2009 die allgemeine Situation im Heimatstaat. Das BFM erachtete die geltend gemachte Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin als unglaubhaft und liess D-6231/2009 deshalb eine Altersbestimmungsanalyse durchführen, die ergab, dass die Beschwerdeführerin ein Skelettalter von mindestens 18 Jahren aufweist. Deshalb stellte das BFM fest, dass für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei bereits volljährig. Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 18. Mai 2009 fest, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht. Ihre Aussagen, wonach sie über keine Dokumente verfüge, seien offensichtlich als reine Ausrede zu werten. Die Beschwerdeführerin habe die Behörden über ihre Identität zu täuschen versucht, indem sie sich als Minderjährige ausgegeben habe. Zudem habe sie die Schweizer Behörden auch bezüglich anderer Angaben zu ihrer Identität zu täuschen versucht; so seien die Angaben zu ihrer Biografie und die zu ihrem behaupteten Herkunftsort beziehungsweise ihrer Region nicht glaubhaft. Daher sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Aufgrund von verschiedenen Ungereimtheiten müsse davon ausgegangen werden, dass ihr Lebensmittelpunkt an einem anderen als dem geltend gemachten Ort gewesen sei. Den widersprüchlichen Angaben zur Schule und ihrer geübten Handschrift nach zu urteilen, müsse die Beschwerdeführerin eine längere als die behauptete Schulbildung genossen haben. Entgegen ihren Aussagen sei davon auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. 7.2.2 Das BFM erklärte, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Dieser komme daneben eine Substanziierungslast zu; es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Deshalb sprächen weder die im vermutlichen Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen. 7.3 7.3.1 Im Wiedererwägungsgesuch ersucht die Beschwerdeführerin um eine vertiefte Prüfung des Wegweisungsvollzugs und wiederholt dabei D-6231/2009 ihre persönlichen Lebensumstände vor der Ausreise. Sie macht dabei aber nicht das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend (ein sogenanntes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), sondern beschränkt sich auf die Wiederholung ihrer Vorbringen. Die Beschwerdeführerin reichte bis heute keine Papiere oder Dokumente ein, welche ihre (genaue) Herkunft aufgezeigt hätten. Die Identität bzw. die Herkunft der Beschwerdeführerin steht deshalb nicht fest, weshalb es nicht möglich ist, sinnvoll zu prüfen, ob sie im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) konkret gefährdet wäre. Wie bereits das BFM richtigerweise erklärte, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihre Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG; Art. 1 AsylV 1). Deshalb kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). 7.3.2 Mit den neuen Vorbringen, sie sei in ihrem Heimatland vergewaltigt worden und habe weitere Traumata erlitten, bringt die Beschwerdeführerin Sachumstände vor, die sie bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vor der Vorinstanz oder im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2009 hätte einbringen können. Ihre Erklärung, sie habe dies anlässlich der Anhörungen nicht vorbringen können, weil männliche Personen anwesend gewesen seien, kann nicht gehört werden, weil aus dem Protokoll der Anhörung vom 4. Mai 2009 ganz klar hervorgeht, dass lediglich Frauen daran teilgenommen haben (Befragerin, Dolmetscherin, Hilfswerkvertreterin und Protokollführerin; vgl. A17/25, S. 1 f.). 7.3.3 Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch, sie leide seit kurzer Zeit an psychischen Problemen, insbesondere an Schlaflosigkeit, Alpträumen, Appetitlosigkeit und habe Angstzustände sowie suizidale Gedanken. Deshalb sei sie bei Dr. med. F.___________ in Behandlung. Auch dieses Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin weder weiter konkretisiert noch mit einem ärztlichen Bericht belegt. D-6231/2009 7.4 Damit konnte die Beschwerdeführerin keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe dartun, weshalb das BFM in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2009 zutreffend davon ausgegangen ist, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos. Folgerichtig erhob es zu Recht einen Gebührenvorschuss, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (vgl. Art. 17b AsylG). Das BFM wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken sei und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. 7.5 7.5.1 Am 13. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM eine Ergänzung zu ihrem Wiedererwägungsgesuch ein, in welchem sie erklärte, sie sei fürsorgeabhängig und könne den einverlangten Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlen. Diese Eingabe ist als weiteres Gesuch um Befreiung von Bezahlung des Gebührenvorschusses zu qualifizieren, worauf androhungsgemäss nicht einzutreten war. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines ärztlichen Berichts von Dr. med. F.___________, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 12. August 2009 ein, welcher sich auf eine einmalige Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2009 bezieht. Dem Bericht zufolge hat die Beschwerdeführerin Angst und kann nicht schlafen. Ausserdem schreibt der Arzt, dass die Beschwerdeführerin etwas deprimiert aussehe und ihr Gemütszustand aufgrund der Migrationssituation einfühlbar sei. Seiner Meinung nach wäre in normaler psychosozialer Situation im Heimatland keine Therapie nötig. 7.5.2 Dass sich der Gemütszustand der Beschwerdeführerin seit dem Wegweisungsentscheid verschlechtert hat – die Rede ist gemäss Arztzeugnis von Schlaflosigkeit und Angst –, ist im Zusammenhang mit der Ungewissheit über die Situation bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nachvollziehbar. Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein Krankheitsbild, das sie im Heimatland einer lebensbedrohlichen Gefährdung aussetzen würde, zumal auch der behandelnde Arzt davon ausgeht, sie benötige dort keine Therapie. Der eingereichte Arztbericht war demnach auch nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung der Sach- D-6231/2009 lage darzutun, weshalb sich auch keine weiteren Nachforschungen aufdrängten. 7.6 Unter diesen Umständen trat das BFM mit Verfügung vom 28. August 2009 zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin den Gebührenvorschuss nicht leistete. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin weder gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, verändere Sachlage noch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon abgesehen werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen oder einen weiteren ärztlichen Bericht einzufordern, weil dies am Ergebnis nichts ändern kann. Das BFM ist auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. Die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, werden mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 10. Zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren von vornherein als aussichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. D-6231/2009 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-6231/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 13