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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2007 D-6228/2006

2 avril 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,639 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 7. November i.S. Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-6228/2006 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 2. April 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Zoller, Lang Gerichtsschreiber Geisser A._______, alias B._______, alias C._______, Serbien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2006 im D._______ vorsprach, die erstrubrizierten Angaben zu seiner Person machte und um Gewährung des Asyls nachsuchte, dass das BFM am 3. Oktober 2006 im D._______ seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er anlässlich der Befragung einen UNMIK-Pass und eine UNMIK-Identitätskarte, übereinstimmend mit den erstrubrizierten Angaben, sowie Kopien eines UNMIK-Passes, lautend auf den Namen B.F., zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt am 1. November 2006 direkt angehört und für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus der Ortschaft F._______ (Gemeinde G._______) stammender Kosovare albanischer Ethnie, dass er in Deutschland und Belgien in den Jahren 1998 bis 2000 beziehungsweise 2005 je ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, dass er damals wegen massiven Problemen mit einem Verwandten im Zusammenhang mit einer Schusswaffe sein Land in Richtung Belgien verlassen habe, sein Bruder diese Probleme mittels einer Geldzahlung inzwischen aber habe lösen können, dass er im vorliegenden Verfahren neue Asylgründe geltend mache, wonach er für die Reise nach Belgien den Pass einer Person im Umfeld der ehemaligen UCK [Befreiungsarmee Kosovos] benützt habe, weshalb er in ihren Fokus geraten sei und den Kosovo kurz nach seiner Rückkehr aus Belgien aus Angst vor Verfolgung erneut verlassen habe, dass er sich zunächst im Jahre 2004 für die Ausreise nach Belgien bei einem Reisebüro in Pristina einen fremden Pass habe besorgen lassen, welcher mit dem zur Einreise in die EU nötigen Schengenvisum ausgestattet gewesen sei [vgl. vom Beschwerdeführer eingereichte Kopien eines UNMIK-Passes ausgestellt auf den Namen B.F.], dass der rechtmässige Inhaber des besagten Passes [B.F.], wie er später erfahren habe, der Bruder des seinerzeit vor dem UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag angeklagten ehemaligen UCK-Kämpfers namens B.H. sei und dieser seinen Bruder wegen des Passverlustes in Den Haag nicht habe besuchen können, dass er aus Angst vor Vergeltungsaktionen aus dem Umfeld der UCK, weil er den Bruder eines UCK-Exponenten um seine Reise nach Den Haag gebracht habe, den Pass von Belgien aus der Familie von B.F. am 24. März 2005 habe zukommen lassen, dass sich die Familie damit jedoch nicht zufrieden gegeben habe und auch nicht durch finanzielle Aussöhnungsversuche seines Bruders zu beruhigen gewesen sei, dass er sodann von den belgischen Behörden nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren am 23. Juni 2005 auf dem Luftweg in den Kosovo ausgeschafft worden sei, und er daraufhin direkt in seinen Heimatort zurückgekehrt sei,

3 dass am Abend des 25. Juni 2006, nachdem zuvor die Polizei zuhause aufgetaucht sei, drei Männer an seine Haustüre gekommen seien, er sich im Hause versteckt habe, um seine Frau die Türe öffnen zu lassen, dass die Personen nach ihm gefragt hätten, seine Frau entgegnet habe, er sei nicht zuhause, worauf ihm die Leute - welche später als Kollaborateure der ehemaligen UCK in Erscheinung getreten seien - ausrichten liessen, man habe ihn am Flughafen von Pristina gesehen und sie wiederkommen würden, dass er aus Angst, von diesen Leuten behelligt zu werden, seine Heimat noch in der gleichen Nacht in Richtung Albanien verlassen habe und nach einem anschliessenden rund einjährigen Aufenthalt - ohne Aufenthaltsstatus - in Italien am 21. September 2006 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2006 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass es sich bei den Drohungen der UCK-Männer um Übergriffe Dritter handle, welche von den Behörden in Serbien geahndet würden; insbesondere sorge die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK in Zusammenarbeit mit dem Kosovo Police Service (KPS) für eine stabile Sicherheitslage, dass somit vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der Behörden vor Ort auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer jedoch weder an die Polizeibehörden noch an die UN- MIK oder an sonstige Stellen gewandt und um Schutz nachgesucht habe, was ihm selbst zuzurechnen sei, dass daher die geltend gemachten Drohungen seitens der UCK-Männer rund um die Familie von B.F. nicht asylrelevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 (Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, dass er darin sinngemäss beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über

4 das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses stellte und beantragte, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, dass er in seiner Beschwerdeschrift den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegenhielt, die KFOR und die Polizei seien im Kosovo weder präsent noch seien sie fähig, die Sicherheit der gefährdeten Personen zu garantieren, dass eine Anzeige bei der UNMIK oder Polizei bezüglich seiner persönlichen Sicherheit nichts hätte ändern können, dies nicht nur, weil der Bruder von B.F. auf dem Polizeiposten arbeite, sondern auch weil die Polizisten im Moment "fast alles machen was sie wollen", und bisher mehrere Personen von Polizisten erschossen worden seien, dass der Beschwerdeführer zur Frage des Wegweisungsvollzugs ausführte, er wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo an Leib und Leben gefährdet, dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2006 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit bis zum Abschluss der Verfahrens feststellte und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 23. Dezember 2006 geleistet wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 das rechtliche Gehör zu summarisch festgestellten Ungereimheiten seiner Asylvorbringen und einer allfälligen damit verbundenen Motivsubstitution (mögliche Würdigung der Vorbringen unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung) gewährt wurde, dass sich der Beschwerdeführer dazu mit Eingabe vom 14. Februar 2007 vernehmen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht ab dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG), dass Asylbewerber den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),

5 dass demzufolge auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass Vorbringen eines Beschwerdeführers grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik widersprechen und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nrn. 7 und Nr. 21; 1996 Nrn. 27 und 28), dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als widersprüchlich, unglaubhaft und realitätsfremd zu erachten sind, dass diesbezüglich den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zunächst zu entnehmen ist, er habe den besagten Reisepass von B.F. am 24. März 2005 von Belgien aus zuhanden des rechtmässigen Inhabers zurückgeschickt (vgl. A 1, S. 2 und 7), demgegenüber aus den Kopien des entsprechenden Dokuments ein Stempeleintrag vom 8. April 2005 ersichtlich ist (vgl. A 1, S. 7), dass der Beschwerdeführer ferner in Bezug auf das angebliche Bedrohungsereignis vom 25. Juni 2005, weswegen er sein Heimatland erneut verlassen haben will, einerseits ausführte, ein Polizeiauto habe vor seinem Haus kurz angehalten und sei dann wieder weggefahren (vgl. A 1, S. 8), andererseits zu Protokoll gab, die Polizei sei an diesem Tag an seine Türe gekommen, habe seine Angehörigen begrüsst, um kurz danach wieder zu gehen (vgl. A 12, S. 7), dass er in Bezug auf den 25. Juni 2007 zudem keine schlüssigen Angaben zum Zeitpunkt der Polizeipräsenz zu machen vermochte, indem er einmal ausführte, sie seien um zehn Uhr vormittags zuhause aufgetaucht, um sogleich zu präzisieren, dies habe um zehn Uhr abends stattgefunden (vgl. A 12, S. 6), dass die erwähnten Widersprüche wesentliche Vorbringen betreffen, welche namentlich die Ursache und den Ablauf der Geschehnisse der geltend gemachten Verfolgung be-

6 treffen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers neben den erwähnten Widersprüchen auch einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalten, dass sich der Beschwerdeführer zunächst nicht dazu äussern konnte, wie die UCK-Leute erfahren haben sollen, dass gerade er das Identitätspapier verwendet habe, beziehungsweise lediglich auf Nachfrage hin zu berichten weiss, der Friseur habe ihn verraten, welcher entsprechend dem Foto im Pass des rechtmässigen Inhabers ihn "rasiert" habe (A 12, S. 11), dass alsdann nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer als ahnungsloser Käufer eines fremden Reisedokuments, welches - wie von ihm geltend gemacht - einer Person im Umfeld der ehemaligen UCK gehört, ohne vorher speziell in ihrem Fokus gewesen zu sein, von UCK-Angehörigen derart bedroht würde, zumal er das Papier dem rechtmässigen Inhaber wieder zurückgegeben haben will, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich realitätsfremd erscheint, wonach die UCK-Leute angeblich vor den Angehörigen des Beschwerdeführers über seine Rückkehr in den Kosovo Bescheid wussten und trotz des offenbarten Interesses an ihm dessen Zuhause nicht noch am gleichen Tag aufsuchten, um ihn zu stellen (vgl. A 1, S. 7 und 8), dass die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers somit die Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufweist, und nicht den Eindruck hinterlässt, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat erneut Schutz zu suchen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Vorhalt der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu entkräften, zumal er in seiner Eingabe vom 14. Februar 2007 lediglich von zusätzlichen Vorfällen vom Dezember 2006 und Januar 2007 zu berichten weiss, an denen er von ehemaligen UCK Soldaten beziehungsweise Angehörigen der TMK [Kosovo-Schutzkorps] erneut gesucht worden sein will, ohne sich mit den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 in Bezug auf das behauptete Ereignis vom 25. Juni 2005 auseinanderzusetzen, dass mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung und entsprechenden Rügen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovo-Schutzkorps

7 Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug als unzumutbar verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt, dass der Beschwerdeführer der Mehrheitsethnie und somit nicht einer Risikogruppe im Sinne von EMARK 2006 Nrn. 10 und 11 angehört, dass der - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer als Absolvent einer Berufsmittelschule über eine gute Grundausbildung verfügt, sich durch seine Auslandsaufenthalte gute Fremdsprachenkenntnisse angeeignet sowie bis zu seiner Ausreise in die Schweiz als Maler gearbeitet hat (vgl. A 1, S. 3 und 4), dass er mit seinen im Herkunftsort wohnhaften Familieangehörigen (Ehefrau und Kinder, Vater und Bruder) nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einem Neuanfang hilfreich zur Seite stehen kann (vgl. A 1, S. 4 und 10), dass sich somit aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist, dass einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch keine praktischen Hindernisse entgegenstehen, dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. Dezember 2006 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - das H._______ des Kantons E._______ (Beilagen: UNMIK-Reisepass, UNMIK- Identitätskarte) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:

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