Abtei lung IV D-6224/2008 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren 11. Mai 1983, Sudan, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6224/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Westdarfur) stammender, der Ethnie der Zaghawas angehörender sudanesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 23. Juli 2006 und reiste am 29. September 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 3. November 2006 im Transitzentrum Altstätten durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonalen Behörden vom 6. Februar 2007 machte er im Wesentlichen geltend, sein Bruder E.________ sei Anfang 2004 verhaftet worden, weil er oppositionelle Tätigkeiten ausgeübt habe; er befinde sich immer noch in Haft. Er selbst habe seit 2004 beziehungsweise 2005 ebenfalls der (...) angehört, habe diese aber "nur" finanziell unterstützt beziehungsweise er sei nicht bei dieser Partei gewesen und habe diese nach Möglichkeit unterstützt (Flugblätter verteilt, Geld gesammelt). Am 23. beziehungsweise am 25. Dezember 2005 sei er zusammen mit sechs anderen Personen von den sudanesischen Sicherheitskräften festgenommen worden; er habe sich auf dem Markt im Laden eines Verwandten aufgehalten, der für den Führer der (...) gearbeitet habe. Die Behörden hätten in diesem Geschäft beziehungsweise auch in seinem Geschäft "Papiere" gefunden. Während der Haft in einem Gefängnis von Khartoum sei er gefoltert und aufgefordert worden, Namen von Oppositionsführern zu nennen. Man habe ihm auch seine Parteimitgliedschaft vorgeworfen. Während der Haftzeit habe man ihn einmal vor Gericht gebracht, wo man ihm gesagt habe, man werde ihn freilassen, falls er Namen von Oppositionellen angeben könne. Ende Juni 2006 sei er in ein Spital in F._______ verlegt worden, von wo aus er mit Hilfe von Drittpersonen einige Tage nach der Einlieferung geflohen sei. Er habe sich bei einem Onkel versteckt; die Häuser seiner Mutter und seines Bruders G.________ seien von der Polizei durchsucht worden. Sein Onkel habe ihm geraten, den Sudan zu verlassen. Die Behörden hätten beschlossen, jeden hinzurichten, der der Ethnie der Zaghawa angehöre, und es seien mehrere Todesurteile ausgesprochen worden. A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte D-6224/2008 das Asylgesuch ab. Zudem verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben. A.c Mit Urteil vom 13. März 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. Februar 2008 nicht ein, da ein mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2008 erhobener Kostenvorschuss verspätet eingezahlt wurde. B. B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 21. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz beantragen, deren Verfügung vom 18. Januar 2008 sei aufzuheben. Es seien die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Vollzug der Wegweisung sei während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen. Es seien die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der (...) vom 26. Februar 2008 und ein Schreiben von H._______ vom 9. März 2008 bei. B.b Das BFM teilte der kantonalen Behörde am 5. Juni 2008 mit, der Beschwerdeführer habe ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches den Vollzug der Wegweisung per se hemme. B.c Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 30. Juni 2008 mehrere Fotografien eines Treffens von (...)-Verantwortlichen aus Europa. Er sei bei dem Treffen, das in der Schweiz stattgefunden habe, zugegen gewesen. Des Weiteren reichte er ein Unterstützungsschreiben von I._______ vom 27. Mai 2008 ein. B.d Am 6. August 2008 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Büro der (...) in J.________ für die Finanzen zuständig; er sei seit acht oder neun Monaten als Kassier tätig. Die Mitglieder der Gruppe würden monatlich Geld abgeben, welches er dem Präsidenten weitergebe; mit dem Geld würden ihre Veranstaltungen finanziert. Die Leute, mit denen er in der Schweiz zusammenarbeite, habe er in der Schweiz kennengelernt. Sie hätten auch Manifestationen organisiert und Flugblätter verteilt, er habe an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Sie hätten versucht, mit den Anwesenden über die Probleme in Darfur zu sprechen. Bei den Veranstaltungen seien immer Leute aus D-6224/2008 dem Norden des Sudans dabei, die Informationen sammelten und diese bestimmt weitergäben. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. August 2008 – eröffnet am 29. August 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Zudem verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug. Es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-erhoben. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. September 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom 26. August 2008 sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr sei aufzuheben. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 7 der Beschwerde). E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung übermittelt. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Mai 2009 und 10. Juli 2009 mehrere Beweismittel (Fotografien, Ausweise, Bestätigungen) ein. D-6224/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge- D-6224/2008 macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erachtet worden seien. Im Rahmen der Begründung seines zweiten Asylgesuchs nehme er erneut Bezug auf seine angebliche Unterstützung des (...) im Sudan sowie auf Personen, die er schon im Sudan gekannt habe. In der Schweiz habe er diese Kontakte wieder aufgenommen und sei Mitglied des (...) geworden. Seine Aktivitäten belege er mit mehreren Beweismitteln. Er beschreibe das (...) als (...). Eigene Veranstaltungen würden kaum durchgeführt, sie schlössen sich Kundgebungen anderer Organisationen an. Er habe in seinem Umfeld für eine Teilnahme an den Kundgebungen mobilisiert, bei denen er nie eine besondere Funktion innegehabt habe. Auch sonst habe er für das (...) keine Aktivitäten ausgeübt, die zu öffentlichen Auftritten geführt oder eine gewisse politische Bedeutung erreicht hätten. Er ziehe bei den (...) Mitgliedern direkt Beiträge ein, die er dem Büro des (...) abliefere. Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten exilpolitischen Aktivitäten könne kein Exponierungsgrad hergeleitet werden, der seitens des sudanesischen Regimes als Gefährdung für seinen Bestand angesehen werden könnte. Bei den von ihm besuchten Kundgebungen handle es sich meist um medial kaum beobachtete Anlässe, bei denen er keine spezielle Funktion ausgeübt habe. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen vermöge nicht den Eindruck zu erwecken, dass er eine Person sei, die über klar definierte oppositionelle Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer Gefahr für das Regime Sudans werden könnte. Es sei vernünftigerweise davon auszugehen, dass die sudanesichen Behörden – sollten sie von diesen Veranstaltungen überhaupt Notiz genommen haben – über das Differenzierungsvermögen verfügten, dies zu erkennen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan gefährdet sei. D-6224/2008 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Büro des (...) in der Schweiz habe immer wieder Kontakt und Besuch von Vertretern aus Deutschland gehabt. Das Büro in Deutschland sei viel grösser. Der Präsident der (...)-Vertretung in der Schweiz kenne den Beschwerdeführer aus dem Sudan. Der Beschwerdeführer habe immer wieder an Demonstrationen teilgenommen und dies mit Fotografien belegt. Berichte zu Demonstrationen in der Schweiz würden jeweils im Internet publiziert. Da das (...) nur eine kleine Gruppe sei, seien die einzelnen Aktivisten gut erkennbar. Das sudanesische Regime beobachte die Aktivitäten von Sudanesen in Europa; jede Vertretung habe mindestens zwei Sicherheitsoffiziere, die Informationen auswerteten. Jede Veranstaltung, die einen Bezug zum Sudan habe, werde von Botschaftsangehörigen besucht, die dem Hauptquartier in Khartoum Bericht erstatteten. Nach dem Angriff der Rebellen auf Khartoum vom 10. Mai 2008 seien mehr als 3000 Darfuris verhaftet worden. Die Verhaftungen hätten einen ethnischen Hintergrund gehabt. Speziell Angehörige vom Stamm der Zaghawa seien verhaftet worden. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner Herkunft aus Darfur müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan ernsthafte Nachteile befürchten. Er befürchte, bei einer Rückkehr verhaftet, gefoltert und getötet zu werden. 5. 5.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe ist auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM vom 18. Januar 2008 zu verweisen. In dieser wurde überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft erscheinen. Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 22. Februar 2008 bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung der Aktenlage geteilt. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 29. September 2008 wird nichts vorgebracht, das zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Vorfluchtgründe führen könnte. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger galt. 5.2 Für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, D-6224/2008 sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). 5.2.1 Zunächst stellt sich die Frage des Bestehens objektiver Nachfluchtgründe, zumal Angehörige der Ethnie der Zaghawa im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers zum Teil ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren beziehungsweise noch sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 25). Da die von ihm geltend gemachten, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft erachtet worden sind, ist zu prüfen, ob im heutigen Zeitpunkt jeder Angehörige dieser Ethnie begründete Furcht vor Verfolgung im Sudan haben muss. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die willkürlichen Übergriffe der so genannten Janjaweed-Milizen lokal beschränkt in der Region Darfur stattfinden. Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich Angehörige der betroffenen Minderheit im ganzen Sudan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sähen (vgl. MICHAEL KIRSCHNER und ANNA FACH, Sudan: Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur, Bern, 28. November 2006). Sicherheitsprobleme mit den Behörden können zwar im Einzelfall bestehen, aber sie betreffen nicht die Minderheit als Kollektiv. Es gibt Zaghawas, die sich bereits seit Jahrzehnten in anderen Landesteilen niedergelassen haben und von den Konflikten in Darfur kaum oder nur indirekt betroffen sind, was vom Beschwerdeführer selbst bestätigt worden ist (vgl. act. 10/21, S. 12). Allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit muss der Beschwerdeführer ausserhalb Darfurs somit keine begründete Furcht vor Verfolgung haben. 5.2.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimat aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet wäre. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens hat er unter Vorlage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetzte und seines Erachtens erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen, aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe. 5.2.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe D-6224/2008 beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 5.2.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich wie zahlreiche seiner im Exil lebenden Landsleute politisch engagiert. Gemäss seinen Ausführungen bei der Anhörung vom 6. August 2008 und den im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben und Beweismitteln hat er in der Schweiz an mehreren Konferenzen, Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen. An diesen wurde auf die allgemeine Lage im Sudan und die dortige Menschenrechtslage (speziell in Darfur) hingewiesen beziehungsweise gegen das sudanesische Regime demonstriert. Während der Treffen, Veranstaltungen und Kundgebungen wurden Fotografien gemacht, auf denen der Beschwerdeführer erkennbar ist. Einige dieser Fotografien wurden im Internet veröffentlicht (... ). Zudem hat er im Büro des (...) in der Schweiz den Posten des Kassiers inne. 5.2.2.3 Das Interesse der sudanesischen Behörden ist gemäss den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden auf eigentliche staatsgefährdende Regimegegner ausgerichtet; diese werden mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen überwacht, soweit dies überhaupt möglich ist. Für die Beobachtung von unterschwelligen Aktivitäten seiner emigrierten Landsleute, mit denen diese häufig ein Bleiberecht in ihrem Zielland anvisieren, fehlen dem sudanesischen Staat die Ressourcen. Der Beschwerdeführer gehört als Mitglied des (...), welche mit anderen Oppositionsparteien Veranstaltungen und Kundgebungen durchführt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu den zu überwachenden Zielpersonen, verfügt er doch klarerweise über kein herausragendes staatsfeindliches Profil. Daran ändert auch nichts, dass er als Kassier von den Mitgliedern des http://www.sudanesonline.com/
D-6224/2008 (...) Geldbeträge erhält, die er an den Präsidenten weiterleitet, und von der (...) als aktives Kadermitglied bezeichnet wird (vgl. die am 18. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Bestätigung des [...]). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten exilpolitischen Aktivitäten von den sudanesischen Behörden als staatsgefährdend und damit als Bedrohung wahrgenommen werden. Auch der Umstand, dass er am 1. August 2008 an einer vom sudanesischen Botschafter in der Schweiz organisierten Konferenz teilgenommen hat (vgl. Beschwerde S. 4), vermag nicht zur Schlussfolgerung zu führen, er sei vom sudanesischen Regime als Bedrohung wahrgenommen worden. Insgesamt gesehen hat sich der Beschwerdeführer nicht in einer Art und Weise exponiert, dass er von den heimatlichen Behörden als staatsgefährdend qualifiziert würde. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu würdigen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. 5.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung D-6224/2008 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. D-6224/2008 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was im unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind deshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu qualifizieren. 7.4.2 Ferner sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss eigenen Angaben besuchte er zwar nur ein Jahr lang die Schule, er spricht D-6224/2008 jedoch fliessend arabisch, da er im Kleinkindesalter aus Darfur wegzog und in C._______ und F._______ aufwuchs. Er verfügt über Berufserfahrung im Kleiderhandel und ein soziales Beziehungsnetz, was im eine Reintegration im Heimatland und den Aufbau einer Existenz erleichtern wird. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe an das BFM vom 21. Mai 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Antrag 5, Eingabe S. 2). Auf Seite 5 der Beschwerde begründete er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses mit seiner Fürsorgeabhängigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit des Gesuchs. Anzeichen dafür, dass er damit nicht auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung begründen wollte, sind den Akten nicht zu entnehmen. 10.2 Das Bundesamt äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht zum gestellten Gesuch, sondern hielt lediglich fest, dass gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG von einer Person, die nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stelle, eine Gebühr verlangt werden könne, sofern dieses abge- D-6224/2008 lehnt oder nicht darauf eingetreten werde. Weil das vorliegende Gesuch abgewiesen werden müsse, sei eine Gebühr zu erheben, die gemäss Art. 7a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) Fr. 600.-- betrage. 10.3 Gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines zweiten Asylgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Gesuch gestellt und dies mit seiner Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren begründet. Da das BFM sein Gesuch nicht geprüft hat, ist die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen und in diesem Punkt neu zu verfügen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er fürsorgeabhängig ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach wie vor erfüllt, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 12. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Durchdringens in der Frage des Kostenpunktes keine Parteientschädigung auszurichten, da der entsprechende Aufwand hinsichtlich dieser Rüge keine verhältnismässig hohen Kosten mit sich brachte (vgl. S. 6 der Beschwerde; Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) D-6224/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. August 2008 abgewiesen. 2. Die Ziffer 6 der Verfügung vom 26. August 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen und in diesem Punkt neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: undatierte Bestätigung des [...], 13 Fotografien, Ausweise vom 24. April 2009 und 19. Juni 2009, zwei DVDs) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 15