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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2017 D-6223/2016

21 août 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,651 mots·~23 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Anerkennung als Flüchtling (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. September 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6223/2016

Urteil v o m 2 1 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (…).

D-6223/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie Tigrinya zugehörig und stammt aus dem Quartier B.________ in C.________, D.________, Eritrea. Im Jahr 2015 habe er Eritrea zu Fuss nach Äthiopien verlassen, wo er sich (…) Monate im Flüchtlingslager E.________ aufgehalten habe. Von dort aus sei er mit dem Auto nach F.________, Sudan gelangt, wo er (…) bis (…) Monate geblieben sei. Via Libyen sei er am 6. Mai 2016 in Italien angekommen, von wo aus er am 26. Juni 2016 in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Juni 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. B. Am 4. Juli 2016 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich als Rechtsvertreter zugewiesen. C. Am 5. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, Jahrgang (…) zu haben und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine Altersabklärung im (…) in G.________ an. Die forensische Lebensaltersschätzung vom 5. September 2016 ergab, dass das angegebene Lebensalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren und (…) Monaten nicht ausgeschlossen werden könne. Es lasse sich bei ihm nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, dass er das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet habe. E. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 20. September 2016 statt. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, er stamme aus C.________, D.________, Eritrea, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gewohnt habe. Er sei acht Jahre zur Schule gegangen, bis er (…) Jahre alt gewesen sei. Zwei Wochen nach seinem letzten Schultag sei er aus Eritrea geflohen. Dazu sei es gekommen, als er sich am (…) 2015 auf den Weg ins Dorf seines Vaters – H.________ – gemacht habe, um dort dem jährlich abgehaltenen Fest

D-6223/2016 der „Heiligen Maria“ beizuwohnen. Er sei alleine unterwegs gewesen, da sein Vater als Soldat im Dienst, seine Mutter schwanger und seine Geschwister zu wenig ausdauernd gewesen seien. Kurz vor seinem Ziel sei er ins Visier dreier Soldaten geraten, welche ihn festgenommen hätten, da sie ihn verdächtigt hätten, illegal ausreisen zu wollen. Es seien viele Menschen unterwegs gewesen an jenem Tag. Er als einer von wenigen Jugendlichen – wenn nicht sogar als einziger – sei dabei besonders aufgefallen. Sie hätten ihn in ihr Wachhäuschen gebracht, wo sie ihm die Schuhe weggenommen und die Hände und Füsse hinter dem Rücken gefesselt hätten. So habe er die Nacht dort verbringen müssen. Es sei zwar nahe am Dorf gewesen und sein Onkel und dessen Familie, zu welcher er unterwegs gewesen sei, hätten versucht zu intervenieren, jedoch ohne Erfolg. Am nächsten Tag seien zwei Soldaten und er frühmorgens gegen sechs Uhr losmarschiert. Er habe den neunstündigen Weg nach I.________ mit den Händen hinter dem Rücken gefesselt und barfuss bewältigen müssen, was sehr anstrengend und schmerzhaft gewesen sei. Nach der Ankunft in I.________ seien ihm die Fesseln losgemacht worden, damit er etwas habe trinken können. Dabei hätten ihn die Soldaten in einem Raum gelassen, während sie selber in einen anderen Raum gegangen seien. Trotz seiner Müdigkeit habe er sofort die Gelegenheit ergriffen zu fliehen. Die Soldaten hätten seine Kräfte wohl unter- und seine Müdigkeit überschätzt, so dass sie ihn einen Moment alleine gelassen hätten. Er sei aus dem Raum weggerannt und habe sich in nahem bewaldetem Gebiet versteckt. Die Soldaten hätten zwar versucht, ihm nachzulaufen, allerdings hätten sie ihn nicht erwischt. Er habe einige Zeit in seinem Versteck ausgeharrt, bevor er sich hinausgetraut und die Ausreise angetreten habe. Er sei etwas abseits einer Strasse zwischen I.________ und dem Dorf seiner Mutter J.________ gegangen, bis er schliesslich unweit von I.________ entfernt die Grenze nach Äthiopien überquert habe. Das Motiv seiner Ausreise sei einerseits die Ungewissheit gewesen, was die Soldaten mit ihm angestellt hätten. Sie hätten gewusst, wer er sei und woher er komme, so dass sie ihn auch zuhause hätten aufsuchen können, wenn er anstatt auszureisen nach Hause gegangen wäre. Andererseits habe er es vermeiden wollen, ein Schuljahr in Sawa und anschliessend den lebenslangen Militärdienst absolvieren zu müssen. F. Am 27. September 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 28. September 2016 reichte seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein.

D-6223/2016 G. Mit Verfügung vom 29. September 2016 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Anweisung an diese, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerde wurde die „Schnellrecherche der SFH- Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“ eingereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-6223/2016 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-6223/2016 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachte Verhaftung substantiiert zu schildern, obwohl ihm mehrmals Gelegenheit dazu geboten worden sei. Zudem habe er nicht wiedergeben können, warum er überhaupt ins Visier der Soldaten geraten sei. Diesbezüglich habe er angegeben, er sei sinngemäss der einzige Jugendliche im Dorf H.________ gewesen, da alle andern bereits ausgereist seien. Alle Jugendlichen würden verdächtigt, illegal ausreisen zu wollen. Diese Antwort überzeuge jedoch keineswegs, da es einerseits unrealistisch erscheine, dass er der einzige Jugendliche im Dorf gewesen sei, dies umso weniger, als zu jenem Zeitpunkt in H.________ das Fest der „Heiligen Maria“ gefeiert worden sei und viele Personen zur Feier ins Dorf gekommen seien. Andererseits habe er angegeben, schon früher H.________ besucht zu haben, da sein Vater von dort stamme. Die Soldaten hätten ihn sinngemäss schon von den früheren Besuchen gekannt. Deshalb wirke es konstruiert, dass er von den Soldaten nun verdächtigt worden sei, illegal ausreisen zu wollen. Weiter habe er die Nacht, die er bei den Soldaten in H.________ verbracht habe, nicht substantiiert wiedergeben können. Seine Aussagen seien repetitiv und pauschal gewesen. Als er zum Beispiel gefragt worden sei, wie es für ihn gewesen sei, habe er geantwortet, es sei schlimm gewesen. Da es sich dabei für einen (…)jährigen jungen Mann um ein spezielles Erlebnis handle, hätten von ihm entsprechende Aussagen erwartet werden

D-6223/2016 können. Dasselbe könne zum Fussmarsch mit den Soldaten nach I.________ festgehalten werden. Seine diesbezüglichen Aussagen seien kurz und pauschal gewesen. Als er gefragt worden sei, ob er zum Beispiel etwas mit den Soldaten gesprochen habe, habe er angegeben, er habe nichts sagen dürfen. Schliesslich sei es ihm auch nicht gelungen, die Flucht in I.________ zu schildern. Er habe angegeben, dass er mit den beiden Soldaten nach der Ankunft in eine Teestube gegangen sei. Die Soldaten hätten ihn dort in einen separaten Raum geführt und ihm die Fesseln abgenommen und seien in einen anderen Raum gegangen. Daraufhin sei er geflüchtet. Es sei nicht nachvollziehbar und wirke realitätsfern, dass die Soldaten ihn in einem anderen Raum gelassen und ihm sogar die Fesseln abgenommen hätten. Zudem habe er angegeben, dass die Soldaten ihm gefolgt seien, als er die Flucht ergriffen habe. Als er gefragt worden sei, wie er vor den beiden erwachsenen Soldaten habe davonrennen und ihnen entkommen können, nachdem er einen neunstündigen Marsch hinter sich gehabt habe, habe er keine überzeugende Antwort geben können. Weiter habe er angegeben, dass die Beiden zwar eine Waffe gehabt, sie aber nicht auf ihn geschossen hätten, was ebenfalls unrealistisch erscheine. Aufgrund der unsubstantiierten und realitätsfremden Angaben könne seine geltend gemachte Festnahme nicht geglaubt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben. Ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben einzugehen, sei festzuhalten, dass in Bezug auf die geltend gemachte Flucht aus Eritrea Zweifel bestünden. Obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei zu schildern, wie er über die Grenze nach Äthiopien gelangt sei, seien seine sämtlichen Aussagen zur Ausreise vage und unverbindlich geblieben. Zudem habe er die Ausreise so geschildert, als ob die Grenzüberquerung keine Probleme mit sich bringen würde, was jedoch der Realität widerspreche. Zur Beurteilung, ob er gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des SEM begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus diesem desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der illegalen Ausreise

D-6223/2016 aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Bezüglich seiner geltend gemachten Befürchtung, eines Tages ins Militär geschickt zu werden, sei festzuhalten, dass eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen nicht ersichtlich sei. Er habe zudem keine Einberufung in den Militärdienst geltend gemacht. Es reiche nicht aus, bloss zu befürchten, irgendwann einmal für den Militärund Arbeitsdienst aufgeboten zu werden. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Entwurfs dieser Verfügung sei anzumerken, dass die Rechtsvertretung festhalte, das SEM habe seine Begründungspflicht in Bezug auf die Schilderung seiner Flucht aus Eritrea verletzt. Eine vertiefte Auseinandersetzung sei gemäss Ansicht des SEM nicht notwendig, da gemäss Einschätzung des SEM die illegale Ausreise nicht asylrelevant sei. Auf weitere Argumente habe das SEM aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet. Ferner habe sich die Rechtsvertretung mit dem Entwurf nicht einverstanden gezeigt, da dieser nicht den Vorgaben der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Sie habe weiter ausgeführt, dass bei einem Jugendlichen wie dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise objektiv betrachtet eine begründete Furcht vorliegen würde, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt zu sein. Dazu sei auf die aktuelle Lageeinschätzung des SEM zu verweisen. Es bleibe abschliessend festzuhalten, dass die Rechtsvertretung die Befürchtungen einer zukünftigen Verfolgung anders würdige als das SEM. Nebst der abweichenden Lagebeurteilung seien keine fallspezifischen Argumente angeführt oder Tatsachen sowie Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass die Vorinstanz ihren Entscheid einerseits damit begründe, dass er seine Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Er habe weder die Verhaftung noch die Nacht, die er bei den Soldaten verbracht habe, noch seine Flucht vor diesen substantiiert schildern können. Ferner würden in Bezug auf die illegale Ausreise Zweifel bestehen. Anderseits habe die Vorinstanz ihren Entscheid damit begründet, dass sie neu davon ausgehe, Minderjährige könnten gefahrlos nach Eritrea zurückkehren und würden für die illegale Ausreise nicht bestraft, da sie noch nicht dienstpflichtig seien. Dabei handle es sich um eine Praxisänderung, welche im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

D-6223/2016 stehe. Gemäss Rechtsprechung würden die Republikflucht, die Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung als subjektive Nachfluchtgründe gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen würden. In Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal ausgereist seien, sei gemäss der ständigen Rechtsprechung das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung der Bevölkerung entgegenzuwirken. Diese Rechtsprechung finde unabhängig vom Alter der betroffenen Person Anwendung. Auch bei Personen, welche in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich ziehen würde. Zum Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea sei er (der Beschwerdeführer) knapp (…)jährig gewesen und habe somit zum Personenkreis gehört, welcher Eritrea grundsätzlich nicht legal verlassen könne. Weiter würden die Erkenntnisse der Vorinstanz nicht ausreichen, um festzustellen, dass eine Rückkehr von Minderjährigen straflos und damit gefahrlos möglich sei und somit keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der illegal erfolgten Ausreise mehr bestehe. Um festzustellen, ob die Praxisänderung ausreichend begründet sei, sei es notwendig, im Lichte der bisherigen Praxis und der bisher zur Verfügung stehenden Country of Origin Information (COI) eine nähere Betrachtung der aktuellen Erkenntnisse aus dem Bericht des SEM „Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016 (nachfolgend: Fokus- Eritrea-Bericht) vorzunehmen. Gemäss aktueller Rechtsprechung sei es notwendig, sich auf eine ausreichend breite und vielfältige Quellenlage stützen zu können. Die limitierte Informationslage in Bezug auf Eritrea, welche auch die Vorinstanz in ihrem Bericht erläutere, sei zu dürftig, weshalb eine Praxisänderung zum heutigen Zeitpunkt schon prima facie unzulässig erscheine. Auch zum Strafmass für die illegale Ausreise und zur Angabe, dass Minderjährige in der Regel straffrei ausgehen würden, würden keine zuverlässigen Informationen vorliegen. Verschiedene Länderberichte würden sodann eine viel schlimmere Situation in Eritrea beschreiben, als im Fokus-Eritrea-Bericht aufgezeigt werde. Ausserdem habe die Rechtsvertretung Kenntnis von drei Fällen, welche nach Ankündigung der Praxisänderung von der Vorinstanz entschieden worden seien und verdeutlichen

D-6223/2016 würden, dass letztere weiterhin davon ausgehe, dass die illegale Ausreise harsche Sanktionen nach sich ziehen könne. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Verfügung die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe. Der Asylentscheid basiere auf einer äusserst dünnen Quellenlage. Dabei verlasse sich die Vorinstanz wiederholt einzig auf Informationen des eritreischen Regimes, welche durch keine weiteren Quellen anderer Art bestätigt worden seien. Zudem würden die Informationen verschiedentlich aus dem Kontext gerissen. Insbesondere unterlasse es die Vorinstanz, relativierende Angaben – etwa zu Wissenslücken oder Unklarheiten – miteinzubeziehen. Insgesamt könne der Fokus-Eritrea-Bericht nicht als ausreichende Informationsgrundlage erachtet werden, um den angefochtenen Entscheid, welcher eine Praxisänderung darstelle, zu begründen. Vielmehr müsse aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit davon ausgegangen werden, dass auch minderjährige Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Folglich sei er (der Beschwerdeführer) aufgrund seiner Republikflucht als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung mit Verweis auf BVGE 2010/54 an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Grundsatzurteil habe das Bundesverwaltungsgericht festgelegt, wie bei bewusstem Abweichen der Vorinstanz von der ober- und letztinstanzlichen Praxis vorgegangen werden solle. Demzufolge könne die Vorinstanz nach Ablauf einer gewissen Zeit in einzelnen Asylverfahren von der Praxis des Gerichts abweichen, jedoch müsse dazu unter Bezugnahme auf die geltende Praxis sowie mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt werden, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die bisher geltende Rechtsprechung nicht befolgt, da sie weder angekündigt habe, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, noch unter Bezugnahme der geltenden Praxis aufgezeigt habe, dass sie bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen sei. Zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise bringe die Vorinstanz schliesslich unter anderem vor, dass an der geltend gemachten Flucht aus Eritrea Zweifel bestünden. Dies insbesondere deshalb, weil die Ausreise so geschildert worden sei, als ob diese keine Probleme mit sich bringen würde,

D-6223/2016 was der Realität widerspreche. Es werde jedoch ausdrücklich verzichtet, darauf weiter einzugehen. Hierzu sei zu bemerken, dass entgegen der Aussage der Vorinstanz die Ausreise aus Eritrea längst nicht mehr zwingend mit grossen Schwierigkeiten verbunden sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern seine sämtlichen Aussagen vage und unverbindlich gewesen sein sollen, da er die Grenzüberschreitung mit Details und Realitätskennzeichen schildere. Falls die Vorinstanz damit vorbringen möchte, dass die illegale Ausreise unglaubhaft sei, habe sie damit ihre Begründungspflicht verletzt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

D-6223/2016 6.3 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer den Soldaten aufgefallen sei, da er der einzige Jugendliche gewesen sein soll, erscheint unwahrscheinlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass er der einzige Jugendliche gewesen sei. Denn er will zu einem Fest angereist sein, welches viele Menschen besuchen würden, worunter sehr wahrscheinlich auch andere Jugendliche gewesen seien. Auch erscheint fraglich, warum genau der Beschwerdeführer festgenommen worden sein soll, da die Soldaten ihn gemäss seinen Angaben gekannt hätten. Wenn sie ihn gekannt hätten und schon länger ein Verdacht, dass er illegal ausreisen wolle, bestanden hätte, wäre es logisch gewesen, wenn der Beschwerdeführer dies erwähnt hätte. Er führte diesbezüglich jedoch nichts aus, sondern gab lediglich zu Protokoll, dass er von den Soldaten in letzter Zeit nicht gern gesehen gewesen (vgl. act. A21, F97) und am Tag der Festnahme wegen seiner Jugendlichkeit visiert worden sei (vgl. act. A21, F104). Das Motiv, warum er genau festgenommen worden sein soll, bleibt unklar und begründet Zweifel an seinen Ausführungen. Weiter lässt seine Erzählung zur Festnahme an sich und dem anschliessenden Fussmarsch nach I.________ Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen. Wie die Vorinstanz treffend analysierte, gab der Beschwerdeführer die Geschehnisse wenig substantiiert und allgemein gehalten wieder. Auch nach mehrmaligem Nachfragen (vgl. u.a. act. A21, F97-98, F114-116, F126-128) hielt er sich an allgemeine Beschreibungen, ohne bemerkenswerte Details zu nennen. Somit lässt er eine konkrete Schilderung vermissen, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen weiter zu hinterfragen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer noch minderjährig war, wären mehr Details seinerseits zu erwarten, da dies doch ein einschneidendes Erlebnis für ihn hätte gewesen sein müssen. Bezeichnend ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer weder in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerde Erklärungen zu seinen als wenig glaubhaft eingeschätzten Schilderungen oder den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung liefert. 6.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheint die geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit,

D-6223/2016 dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachte Eingabe und die darin erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der Antrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-6223/2016 7.5 Aufgrund des Urteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen von in Erwägung 7.3 angesprochenen zusätzlichen Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der geltend gemachte Kontakt mit dem Militär ist nicht als glaubhaft zu erachten und andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6223/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Karin Fischli

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