Abtei lung IV D-622/2007 law/mam {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richter Robert Galliker, Richterin Claudia Cotting- Schalch Gerichtsschreiber Martin Maeder A._______, geboren (...), Nigeria, alias B._____, geboren (...), Nigeria, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 17. Januar 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. a) Der Beschwerdeführer erschien am 30. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in (...) und suchte um Asyl nach. Weil er keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er gleichentags mit einem Informationsblatt, welches verstanden zu haben er mit seiner Unterschrift bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. Das BFM befragte ihn sodann am 11. Dezember 2006 im EVZ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Anlässlich dieser Befragung reichte er einen Mitgliederausweis der (...) sowie zwei Belege über die Entrichtung der Steuer an die (...) in den Jahren 2005 und 2006 zu den Akten. Immer noch im EVZ führte das BFM am 10. Januar 2007 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren Dokumente zu den Akten gegeben. b) Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem BFM die rubrizierten Angaben zu seiner Person und fügte diesen hinzu, er gehöre der Volksgruppe der Igbo an, sei Katholike und stamme aus der Stadt (...) im Bundesstaat (...), wo er geboren sei und ohne Unterbruch bis im Juni 2006 gelebt habe. Als Erklärung für die Nichtabgabe eines Reisepasses oder einer Identitätskarte gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe die Behörden seines Heimatlandes niemals um Ausstellung derartiger Dokumente ersucht, so dass er nun auch keine solchen vorweisen könne. Die lange Reise von Nigeria bis in die Schweiz habe er deshalb ohne Ausweispapiere zurücklegen können, weil er sich die meiste Zeit versteckt habe und niemals kontrolliert worden sei. Einer Person in der Art eines Grenzbeamten oder eines Polizisten sei er während der ganzen Reise nicht begegnet. Sein Geburtsdatum sei ihm bekannt, weil seine Mutter es ihm mitgeteilt habe; einen Ausweis wie namentlich eine Geburtsurkunde, in der jenes Geburtsdatum eingetragen sei, habe er von seiner Mutter niemals zu sehen bekommen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei bei Tumulten anlässlich eines Meetings der (...) im Juni 2006 verletzt, bewusstlos ins Spital überführt und später von der Polizei gesucht worden, nachdem er einer Verhaftung durch rechtzeitige Flucht aus dem Spital habe entgehen können. Seit Oktober 2005 sei er eingeschriebenes Mitglied der (...). Als solches habe er regelmässig an den Meetings der Bewegung teilgenommen, welche einmal im Monat in (...) stattgefunden hätten. Manchmal habe er sich nützlich gemacht, indem er vor Beginn der Meetings Tische und Stühle aufgestellt und das Lokal gereinigt habe. Andere Arbeiten habe er für die (...) nicht verrichtet. Spitzenleute seiner Sektion könne er keine mit dem Namen nennen, weil er sich während der Meetings jeweils in den hinteren Rängen des Publikums aufgehalten habe. Seit Anfang 2005 habe er seinen Unterhalt als Begleiter und Fahrscheinverkäufer in einem Bus verdient. An einem Samstag im Juni 2006 - das Datum komme ihm nicht mehr in den Sinn - sei er mit diesem Bus zusammen mit dem Eigentümer des Gefährts, für den er unter der Woche gearbeitet habe, und Anhängern des (...) an ein Meeting im Dorf (...) im
3 Bundesstaat (...) gefahren. Schon bei der Ankunft sei ihm die Präsenz von Polizisten aufgefallen. Diese hätten sich später unter die Versammlungsteilnehmer gemischt. Plötzlich sei es zu Wortgefechten gekommen, aus denen schnell Handgreiflichkeit und schliesslich eine Schiesserei entstanden seien. Er sei sofort zum Bus gerannt. Als die Scheiben des Busses eingeschlagen worden seien, habe er sich Verletzungen am rechten Arm und am rechten Auge zugezogen. Das Nächste, woran er sich erinnern könne, sei der Moment, in dem er im Spital wieder aufgewacht sei und festgestellt habe, dass sich dort noch andere verletzte (...)- Mitglieder aufhielten. Die Polizei pflege die wieder gesunden (...)-Mitglieder, die sie generell als Waffenräuber brandmarke, aus dem Spital heraus zu verhaften und umzubringen. Deshalb habe er das Spital noch vor seiner vollständigen Genesung ungefähr Ende August 2006 heimlich verlassen. Sein Weg habe ihn zu einer Kirche geführt, wo sich ein Mann seine Geschichte angehört und sich darob seiner angenommen habe. In den nächsten Wochen habe er sich im Haus dieses Mannes in (...) beziehungsweise (...) (Bundesstaat [...]) aufgehalten, ohne sich jemals an die Öffentlichkeit zu begeben. Ende Oktober habe ihn der Mann nach (...) gebracht und dort in der Dunkelheit auf ein grosses Schiff geschleust, wo er von einem anderen - weissen - Mann empfangen und sogleich versteckt worden sei. Nach einem Monat habe das Schiff in einem ihm unbekannten Hafen angelegt. Hier sei er gemeinsam mit dem weissen Mann von Bord gegangen. Der Mann habe ihn sodann an einen Bahnhof gebracht und dort in einen Zug gesetzt. Der Zug sei am Nachmittag losgefahren und habe am früheren Abend einen Bahnhof erreicht, in dem er in einen anderen Zug umgestiegen sei. Am späten Abend sei er schliesslich in (...) eingetroffen. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM 17. Januar 2007 an, mit der wesentlichen Begründung, als Anhänger der (...) erhalte er von der nigerianischen Regierung keine Identitätspapiere, und die Behörde in (...) gebe gar keine offiziellen Papiere heraus. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und ver-
4 zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, wobei es zur Begründung ergänzend zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Mitteilung des österreichischen Bundeskriminalamtes vom 6. Februar verwies, laut welcher der Beschwerdeführer bereits am 17. Januar 2005 in Österreich gemäss dortigem Asylgesetz unter der zweitrubrizierten Identität erkennungsdienstlich erfasst worden sei und gegenwärtig mit einem aufrechten Inlandshaftbefehl gesucht werde. Weil sich der Beschwerdeführer somit - so die Schlussfolgerung des BFM - zumindest seit dem genannten Zeitpunkt offensichtlich in Europa aufgehalten habe, erwiesen sich die Gründe, die ihn gemäss seinen Aussagen zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, als offensichtlich haltlos. F. Nachdem ihm die Vernehmlassung des BFM vom 8. März 2007 zur Kenntnis gebracht worden war, hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. März 2007 (Poststempel) sinngemäss an seinen Ausführungen in der Beschwerdschrift fest. Zur Auskunft des österreichischen Bundeskriminalamtes äusserte er sich dahingehend, dass er noch nie in Österreich gewesen sei und nicht einmal wisse, wo dieses Land genau liege. Er habe den ihm vorgehaltenen Aliasnamen noch nie gehört, und es sei ihm schleierhaft, wie die österreichischen Behörden zu einer solchen Behauptung kämen. Falls deren Einschätzung auf einen Fingerabdruckvergleich zurückzuführen sei, ersuche er um Wiederholung desselben, da mit Bestimmtheit ein Irrtum vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34, S. 240 f., Erw. 2.1.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung
6 findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6). 3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
7 asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). 4. 4.1 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 10. Januar 2007 direkt vom BFM durchgeführt. Dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, stellt keinen prozessualen Mangel dar. Selbst für den Fall nämlich, dass das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum (21. Dezember 1988) der Wahrheit entsprechen sollte, wäre dieser bei seiner Anhörung bereits volljährig gewesen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5. S. 214). Was die summarische Befragung des Beschwerdeführers zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen vom 11. Dezember 2006 betrifft, so wäre diese bei einem Abstellen auf das erwähnte Geburtsdatum 10 Tage vor Ereichen der Volljährigkeit durchgeführt worden. Dass es das vom Beschwerdeführer behauptete Alter als unglaubhaft erachtet hat und in Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) insoweit von einer Beweislosigkeit und in der Folge von der Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ausgegangen ist (vgl. hierzu EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.5.3. S. 209 f. sowie E. 6.4.5. S. 214), legt das BFM nicht explizit dar. Streng genommen hat es demnach die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen gemäss Art. 26 Abs. 2 2. Satz AsylG mit dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer ohne Beiordnung einer Vertrauensperson durchgeführt. Dieses Vorgegen steht jedoch den auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende anwendbaren Verfahrensgrundsätzen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b.ee S. 94) nicht entgegen. So lassen sich dem Protokoll der summarischen Befragung vom 11. Dezember 2006 keinerlei Anzeichen dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals - im Unterschied gerade zu der bloss einen Monat später durchgeführten einlässlichen Anhörung - bei der Beantwortung der Fragen zu seinem Reiseweg und zu den Ausreisegründen wegen seines Alters überfordert gewesen wäre (betreffend die Fragen bei der Erhebung der Personalien [Art. 26 Abs. 2 1. Satz AsylG] vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3. S. 213). Einer Gegenüberstellung seiner damaligen Aussagen mit denjenigen in der Anhörung vom 10. Januar 2007 im Rahmen der (summarischen) Glaubhaftigkeitsprüfung steht somit nichts im Weg. 4.2 Zur Bestätigung der von ihm angegebenen Identität reichte der Beschwerdeführer als einziges Dokument einen Mitgliederausweis der (...) zu den Akten. Dabei
8 handelt sich jedoch nach den vorstehenden Erläuterungen (vgl. E. 4.1) klarerweise nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG. Eine einwandfreie Feststellung der Identität wird damit nicht ermöglicht, weil ein derartiger Parteiausweis wesensbedingt nicht primär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt wird, sondern in erster Linie die Mitgliedschaft einer bestimmten Person bestätigen soll. Dass der Ausstellung eine genaue Überprüfung der Identität vorausgegangen ist, ist dagegen nicht sichergestellt, weshalb sich damit eine zweifelsfreie Identifikation nicht vornehmen lässt. Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung werden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. In der summarischen Befragung vom 11. Dezember 2006 liess er verlauten, er habe bei den Behörden seines Heimatlandes niemals die Ausstellung eines Reisepasses oder einer Identitätskarte beantragt (vgl. A1/12, S. 4 f.). Ein solches Desinteresse, ein Dokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, erscheint grundsätzlich wenig plausibel. Zudem bleibt der Beschwerdeführer eine stichhaltige Erklärung für seinen angeblichen Verzicht, sich auf dem Gebiet der Grossstadt (...) ausweisen zu können, schuldig. Hatte er in der summarischen Befragung keinerlei Bemühungen zum Erhalt eines Identitätspapieres erwähnt, bringt er in der Beschwerdeeingabe vor, als Anhänger der (...) erhalte er von der nigerianischen Regierung keine Identitätspapiere, und die Behörde in (...) gebe gar keine offiziellen Papiere heraus. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer erst im Oktober 2005 Mitglied der (...) geworden sein will. Vor allem aber ist es in seinem Fall als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit dazu zu werten, dass er die Reise von seinem Heimatland in die Schweiz hat bewältigen können. Eine realistische Beschreibung, wie er etwa nach dem Anlegen des (grossen) Schiffes in einem Hafen hat ungehindert an Land gehen und seinen Weg fortsetzen können, vermag er nicht zu geben. Dass er auf der ganzen Reise nie etwas von einer Grenzkontrolle gemerkt hat und insbesondere nach der Ankunft des Schiffes einfach im Hafengelände gewartet hat, bis er von seinem Begleiter an den Bahnhof gefahren wurde, ist nahezu ausgeschlossen (vgl. A10/17, S. 4 f.; EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2. S. 216). Demnach ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Reise auf die von ihm geschilderte Art, lediglich einen Parteiausweis auf sich tragend, zurückgelegt hat. Es fehlt somit an entschuldbaren Gründe für sein Versäumnis, Identitätsdokumente einzureichen. 4.3 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall ebenso offensichtlich - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. In den Aussagen des Beschwerdeführers, wie sie in den beiden Protokollen wiedergegeben werden, sind zahlreiche deutliche Merkmale dafür zu erkennen, dass hier keine tatsächlichen Erlebnisse aus der Perspektive der direkt betroffenen stehenden Person erzählt werden. Für die einzelnen Widersprüche und anderen Unglaubhaftigkeitsindizien ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die dort aufgezeigte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, seine vermeintlich
9 fluchtauslösenden Erlebnisse anschaulich zu schildern und auch nur einigermassen substanzielle Angaben zu den Belangen der (...) zu machen, tritt in den Protokollen an zahlreichen Stellen offen zu Tage. Das BFM hat demnach aufgrund der Anhörung vom 10. Januar 2007 zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig weist in den Erwägungen des BFM nichts darauf hin, dass das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht offensichtlich gewesen wären, mit der Konsequenz, dass das BFM in dieser Hinsicht eine nicht bloss summarische materielle Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungsaufwand hätte betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass das BFM zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen hätte treffen müssen, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen auffallend unverbindlich blieb und jeweils in Verlegenheit geriet, sobald er aufgefordert war, über bestimmte Begebenheiten gemäss seiner damaligen persönlichen Wahrnehmung zu berichten. Besonders deutlich zeigte sich dies in der Skizzierung des ominösen "Mannes", der ihn nach seinen eigenen Angaben ohne jegliche Gegenleistung bei sich zu Hause aufgenommen, mit dem Auto nach (...) gebracht, dort auf ein Schiff geschleust und für ihn die Überfahrt nach Europa organisiert haben soll. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, grundlegende Informationen zu diesem Mann wie namentlich dessen Namen, Beruf oder Wohnquartier bekannt zu geben (vgl. 1/12, S. 7 f.; A10/17, S. 3 und 6). Seine diesbezüglichen Angaben erwecken den Eindruck, dass eine eigentliche Kommunikation zwischen ihm und dem Mann gar nicht stattgefunden hat, was insofern nicht einleuchtet, als es dieser Mann gewesen ist, der letztlich über sein Schicksal bestimmt haben soll. Schliesslich ist lediglich der Vollständigkeit halber auf das am 9. Februar 2007 in die Akten gelangte Ergebnis eines am 20. Dezember 2006 vom BFM veranlassten Fingerabdruckvergleichs hinzuweisen, dem zufolge der Beschwerdeführer am 17. Januar 2005 - mithin noch bevor seine angeblichen Probleme im Heimatland begonnen haben sollen - unter der zweitrubrizierten Identität ins österreichische Asylverfahren aufgenommen worden ist. Dass das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs unkorrekt ist, wie der Beschwerdeführer in der Replik vom 27. März 2007 geltend macht, kann angesichts der Verlässlichkeit dieser Methode (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 126) hinlänglich ausgeschlossen werden. Auf die nochmalige Durchführung einer Daktyloskopie, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist demnach zu verzichten. 4.4 Zusammenfassend kann sodann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. In Berücksichtigung der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften Gesuchsbegründung ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des nigerianischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. 6.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Nigeria sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts der dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Nigerias als generell zumutbar erachtet werden. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den den Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesfalls aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So macht er keine gesundheitlichen Probleme geltend, und gemäss eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise von seinem Einkommen als Fahrscheinverkäufer in einem Bus leben können. Zudem verfügt er in der Person der Mutter und einer Schwester in seiner Heimatstadt Aba über zwei Bezugspersonen, an die er sich nach seiner Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann (vgl. A1/12, S. 3 f.). Er bringt damit die nötigen Voraussetzungen mit, um für sich bei einer Rückkehr wieder eine Existenzgrundlage erwirtschaften zu können. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen.
11 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist. 6.5 Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - das (...) des Kantons (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand am: