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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2008 D-6219/2007

24 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,672 mots·~18 min·2

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Verfügung vom 16. August 2007 i.S. Nichteintreten ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6219/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügungen vom 16. August 2007 und 19. Juli 2007 i.S. Erhebung eines Gebührenvorschusses und Nichteintreten auf zweites Asylgesuch wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6219/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2003 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte damals im Wesentlichen geltend, er befürchte von Äthiopien nach Eritrea, dem Heimatland seiner Mutter, ausgeschafft zu werden. Die Mutter und sein Bruder seien 1999 von den äthiopischen Behörden im Hinblick auf eine Deportation nach Eritrea einvernommen worden. Der Beschwerdeführer habe über Dritte von den Problemen seiner Angehörigen erfahren und sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen. Er sei nach Kenia ausgereist und habe dort während etwa vier Jahren gelebt. Im Februar 2003 habe er Kenia in Richtung Europa verlassen. A.b Das damals zuständige BFF stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2004 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Gegen die Verfügung des BFF vom 15. Januar 2004 erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2004 wies die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, verbunden mit der Androhung, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist leistete, trat die ARK mit Urteil vom 22. März 2004 nicht auf die Beschwerde ein. B. B.a Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Gebührenvorschusses. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzumutbarkeit D-6219/2007 beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es lägen aufgrund exilpolitischer Betätigung in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der B._______. Er habe an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen - am (...) in (...) und am (...) in (...) - gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Die exilpolitisch aktiven Äthiopier im Ausland stünden unter verstärkter Beobachtung. Das äthiopische Aussenministerium habe am 31. Juli 2006 eine Weisung erlassen, gemäss welcher die Auslandsvertretungen aufgefordert würden, Informationen über "extreme Elemente" zu sammeln und deren Namen an die Zentrale weiterzuleiten. Diesen Personen solle der Prozess wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthalts gemacht werden. Weiter könne der Beschwerdeführer mittels Originaldokumenten aus Eritrea belegen, dass seine Mutter und sein Bruder aus Äthiopien deportiert worden seien. Auch der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einer Abschiebung nach Eritrea rechnen. Dort würde er zum Militärdienst einberufen. Es sei sogar zu erwarten, dass er beschuldigt würde, sich durch seine Flucht der Wehrdienstpflicht entzogen zu haben. Die ARK habe 2006 festgestellt, dass sich die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren in Eritrea als derart streng erweise, dass sie als politisch motiviert einzustufen sei. Auch würde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den C._______ angehöre, ihn bei einer Ausschaffung nach Eritrea konkret in Gefahr bringen, da diese mit wachsenden Repressionen und Verfolgung durch die dortigen Behörden zu kämpfen hätten. Der Vollzug der Wegweisung für Äthiopier eritreischer Herkunft sei gemäss Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. November 2005 unzumutbar, sofern deutlich werde, dass eine Ausschaffung nach Eritrea drohe. Dies sei angesichts der Deportation der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers zu erwarten. Auch sei der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer unzumutbar, da er über kein soziales Netz mehr in Äthiopien verfüge. Der Vater sei verstorben und die Mutter lebe in Eritrea. Der Beschwerdeführer sei in jugendlichem Alter geflohen, habe seit (...) im Ausland gelebt und ver- D-6219/2007 füge nicht über ein eigenes Vermögen oder familiäre Hilfe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedsbestätigung der D._______ vom (...), ein Schreiben der E._______ an das BFM vom (...), Fotografien, einen Zeitungsbericht und Internetauszüge betreffend die Teilnahme an Demonstrationen sowie zwei Ausweisdokumente der Mutter (Vertriebenenausweis, eritreische Identitätskarte) zu den Akten. C. C.a Da das BFM das Asylgesuch nach einer antizipierenden und summarischen Beweiswürdigung als aussichtslos qualifizierte, forderte es den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2007 auf, bis zum 3. August 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. C.b Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der F._______ und seiner in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beteiligung an Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu rechnen habe. Die G._______ betätige sich hier vorwiegend kulturell und bezeichne sich selbst als politisch unabhängig. Es handle sich somit nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei. Eine Deportation habe der Beschwerdeführer zudem nicht zu befürchten, da er in Anwendung von Art. 3 der "Proclamation on Ethiopien Nationality, N. 378 of December 2003" durch seinen Vater die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangt habe. In den letzten vier Jahren hätten auch keine Deportationen von Äthiopien nach Eritrea stattgefunden. Somit sei auch die im Falle einer Abschiebung nach Eritrea geltend gemachte Furcht vor Einberufung in den Militärdienst oder vor Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung nicht begründet. Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM fest, dass aufgrund formaler Kriterien grundlegende Zweifel an der Echtheit des Ausweises für Vertriebene bestünden. Bei der eritreischen Identitätskarte der Mutter handle es sich sogar eindeutig um eine Fälschung, D-6219/2007 was die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttere. D. D.a Da der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung des BFM vom 19. Juli 2007 auferlegten Gebührenvorschuss nicht innert Frist leistete, trat das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 – eröffnet am 17. August 2007 – nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung des Wegweisungsvollzugs führte das BFM im Wesentlichen aus, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem sprächen weder die in Äthiopien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar. E. E.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2007 liess der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Verfügungen vom 19. Juli 2007 und 16. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des zweiten Asylgesuchs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Vorbringen könnten nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss Rechtsprechung der ARK falle die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, bei einem zweiten Asylgesuch, in welchem exilpolitische Tätigkeiten durch Beweismittel untermauert würden, ausser Betracht. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör dürfte es zudem unzulässig sein, über die Aussichtslosigkeit zu entscheiden, ohne vorgängig eine Anhörung durchgeführt zu haben. D-6219/2007 Es treffe zudem nicht zu, dass die H._______ lediglich ein kultureller Verein sei. Die I._______ setze sich in organisierter Art und Weise gegen das Regime in Äthiopien ein. Das dem Asylgesuch beigelegte Schreiben der J._______ bestätige, dass sich der Beschwerdeführer als Aktivist an vorderster Front gegen das heimatliche Regime engagiere. Als Teilnehmer an Demonstrationen müsse er angesichts der Praxis der äthiopischen Behörden, ihre Staatsangehörigen im Ausland zu überwachen, davon ausgehen, dass seine Aktivitäten durch die dortigen Behörden zur Kenntnis genommen würden und er bei einer allfälligen Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsse. Inwiefern bereits heute behördliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, könne naturgemäss nicht gesagt werden. Selbst wenn zum heutigen Zeitpunkt noch keine Verfahren gegen ihn laufen würden, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt würde. Dabei würden die äthiopischen Behörden unweigerlich auf Hinweise auf die exilpolitische Betätigung stossen. Weiter müsse der Beschwerdeführer aufgrund seiner gemischten Nationalität mit einer Abschiebung nach Eritrea rechnen. Die Vertreibung der Mutter und insbesondere des Bruders habe gezeigt, dass die Familienmitglieder – trotz der Tatsache, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle – als Eritreer angesehen würden. Der Beschwerdeführer sei zudem auf damaligen Antrag der Mutter auch in deren Vertriebenenausweis aufgenommen worden und somit in Eritrea als Vertriebener registriert. Dies gebe ihm die Möglichkeit, die eritreische Nationalität zu erlangen. Da in Äthiopien die doppelte Staatsbürgerschaft verboten sei, würde ihm bei einer Rückkehr die äthiopische Staatsangehörigkeit verweigert. Zudem gewinne der Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien wieder an Aktualität. Im Jahr 2007 habe es zahlreiche Auseinandersetzungen an der äthiopisch-eritreischen Grenze gegeben. Auch diese negative Entwicklung des Grenzkonflikts erhöhe die Chance auf eine Deportation des Beschwerdeführers nach Eritrea. Weiter verletze die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem sie Zweifel an der Echtheit der eingereichten eritreischen Ausweisdokumente äussere, diese jedoch nicht begründe. Der Beschwerdeführer beantrage eine gutachterliche D-6219/2007 Überprüfung der Echtheit der Dokumente. Eventualiter ersuche er um deren Retournierung, so dass er selbst ein Gutachten der SFH einholen könne. Bezüglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dieser sei einerseits unzulässig, da er mit Verfolgung rechnen müsse, und andererseits unzumutbar, da er über keinerlei soziales Netz in Äthiopien verfüge und ihm dort eine Existenzsicherung nicht möglich wäre. Insgesamt könne das Asylgesuch nicht als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden, weshalb die Grundlage für eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Gebührenvorschusses vorgelegen habe, zumal auch die Bedürftigkeit belegt sei. Indem das BFM den Beschwerdeführer gar nicht zu seinen Asylgründen angehört habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Schliesslich sei auch das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt. Der Zugang zu einer materiellen Überprüfung eines zweiten Asylgesuchs dürfe nicht bereits auf erstinstanzlicher Stufe durch Einforderung einer unverhältnismässig hohen Gebühr von Fr. 1'200.-erschwert oder gar verwehrt werden. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten. D-6219/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Vorliegend stellt die Verfügung des BFM vom 16. August 2007 eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Mit ihr zusammen ist auch die Zwischenverfügung betreffend Erhebung eines Gebührenvorschusses vom 19. Juli 2007 anfechtbar (Art. 46 VwVG; vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziffer 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1). Es geht somit vorliegend nicht um einen materiellen Entscheid, ob der D-6219/2007 Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sondern einzig um die Frage, ob das BFM zu Recht nicht auf das zweite Asylgesuch eingetreten ist. 3.2 Zusammen mit dem Nichteintretensentscheid des BFM vom 16. August 2007 ficht der Beschwerdeführer auch die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2007 an, mit welcher das BFM die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs feststellte und dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine Frist zur Leistung eines Gebührenvorschusses ansetzte. Diese Zwischenverfügung ist nicht selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Nachdem sich die Zwischenverfügung unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung des BFM vom 16. August 2007 ausgewirkt hat, kann sie aber durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Es kann in diesem Zeitpunkt gerügt werden, dass das BFM es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt habe, den Beschwerdeführer von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien beziehungsweise zu Unrecht von ihm einen Gebührenvorschuss verlangt habe. Erweist sich eine solche Rüge als berechtigt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von einer Person, die nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt, ohne in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt zu sein, einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG). Gemäss Absatz 5 derselben Bestimmung regelt der Bundesrat die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses. Die Gebühr beträgt demnach – Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten – Fr. 1'200.-- (Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). D-6219/2007 4.2 Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Urteil der ARK vom 22. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er seither in sein Heimatland gereist und von dort aus in die Schweiz zurückgekehrt ist. Damit erfüllt er grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses. Im Weiteren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen im Sinne von Art. 17b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylG zum Verzicht auf einen Gebührenvorschuss verneint hat, indem sie das zweite Asylgesuch als von vornherein aussichtslos qualifizierte. Hinsichtlich der Verfahrensaussichten hatte die Vorinstanz zu prüfen, ob bei einer antizipierten Beweiswürdigung eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit zum Schluss führt, es lägen offensichtlich keine Hinweise vor, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14). 4.3 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 4.4 Bei der Prüfung, ob sich – nachdem ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen wurde – Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse ergeben haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft nun zu begründen, kommt mit Bezug auf die relevante Verfolgung ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung. Auf ein Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). Wird ein zweites Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet und werden diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt, sondern wird mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt, worin die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bestehen, entfällt gemäss EMARK 2006 Nr. 20 grundsätzlich die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen. In solchen Fällen ist vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen ei- D-6219/2007 nes ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, die sich gerade auch auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der genauen Tragweite der Aktivitäten der betreffenden Person beziehen dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, E. 3.1.). 4.5 Vorliegend macht der Beschwerdeführer insbesondere subjektive Nachfluchtgründe geltend und reicht diesbezügliche Belege (Mitgliedsbestätigung der K._______; Fotos, Zeitungsbericht und Internetauszüge bezüglich der Beteiligung an Kundgebungen) ins Recht. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass sich diese Vorbringen entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel gilt für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der L._______ ist und an verschiedenen Aktionen in der Schweiz teilgenommen hat. Zwar definiert die Satzung der M._______ deren Aufgaben als sozial und kulturell. Insbesondere nach (...) intensivierte sich jedoch deren oppositionelle politische Orientierung. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist nicht auszuschliessen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften überwachen und registrieren. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage nicht hinreichend auszuschliessen, dass die heimatlichen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, zumal die vom Beschwerdeführer erwähnten Kundgebungen auch im Internet dokumentiert sind. Die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, bedarf einer vertiefteren Abklärung. Dem diesbezüglichen Sachverhalt mangelt es an genügender Klarheit. Den Akten lässt sich zum Beispiel nicht entnehmen, seit wann der Beschwerdeführer Mitglied der N._______ ist. Die eingereichte Mitgliedsbestätigung äussert sich nicht dazu. Auch die konkrete Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der O._______ wird nicht genügend klar. Die Mitgliedsbestätigung betitelt ihn als (...), der an allen Manifestationen in (...), (...) und (...) teilgenommen habe. Demgegenüber spricht der Beschwerdeführer selbst explizit nur von Kundgebungen in (...) und (...). Weiter ist auch der Sachverhalt bezüglich des vom BFM angeordneten Vollzugs der Wegweisung nicht genügend erstellt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er verfüge nach dem Tod seines Va- D-6219/2007 ters und der Deportation der Mutter nach Eritrea über kein soziales Netz mehr in Äthiopien. Auch betreffend diese Frage ist demnach eine nähere Abklärung angezeigt. In Bezug auf die eingereichten eritreischen Ausweisdokumente ist der Vorinstanz nach einer ersten Sichtung zwar beizupflichten, dass nicht auszuschliessen ist, dass es sich dabei um Fälschungen handelt. Dennoch kann aufgrund der mangelnden Klarheit des Sachverhaltes das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers insgesamt nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Eine Anhörung des Beschwerdeführers, insbesondere zur Intensität und genauen Tragweite seiner exilpolitischen Aktivitäten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen im Heimatstaat, wäre geboten gewesen. 4.6 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Aufgrund des Umstandes, dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 19. Juli 2007 ausschliesslich mit der Aussichtslosigkeit der Begehren argumentiert hat, ist zu schliessen, dass es stillschweigend von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Aufgrund der Aktenlage ist denn auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung einer Erwerbstätigkeit nachging bzw. über entsprechende Geldmittel verfügte. 4.7 Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt. Die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewesen, das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde braucht daher nicht eingegangen zu werden. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen des BFM vom 16. August 2007 und 19. Juli 2007 sind aufzuheben und die Sache ist zur Wiederaufnahme des zweiten Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. D-6219/2007 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte und der Vertretungsaufwand auf Grund der Akten zuverlässig abschätzbar ist, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 800.-- (inklusive allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6219/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 19. Juli 2007 und 16. August 2007 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...), ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 14

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