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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2023 D-6218/2023

17 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,167 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6218/2023

Urteil v o m 1 7 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG/Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 / N (…).

D-6218/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (der Beschwerdeführer) am 27. Januar 2019 mit seinen beiden Kindern und seiner (damaligen) Ehefrau, beziehungsweise der Mutter der Kinder, ein erstes Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass dabei festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den Kindern in Spanien subsidiärer Schutz gewährt worden war, dass Spanien einem Ersuchen um Wiederaufnahme am 22. März 2019 gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen (Abkommen vom 17. November 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt; SR 0.142.113.329) entsprach, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im damaligen Verfahren gegen eine Rückkehr nach Spanien aussprachen, dass sie dabei zur Hauptsache geltend machten, sie würden in Spanien nicht hinreichend versorgt und es sei ihnen darüber hinaus vom Jugendamt respektive vom SAMUR (Servicio de Asistencia Municipal de Urgencia y Rescate) damit gedroht worden, ihnen ihre Kinder wegzunehmen, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2019 und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der Kinder nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Familie am 9. Oktober 2019 auf dem Luftweg – mittels Sonderflug und in Polizeibegleitung – von der Schweiz nach Spanien überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2023 mit seinen Kindern im Bundesasylzentrum (BAZ) Bern vorsprach, worauf er vom SEM an den seit dem Vorverfahren für ihn zuständigen Kanton und zudem auf die Schriftlichkeit des erneuten Gesuchsverfahrens verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer dem SEM im Nachgang dazu mit Schreiben vom 11. September 2023 mitteilte, er stamme aus dem Irak, wo sein Leben

D-6218/2023 in Gefahr sei, er sei als Flüchtling hier und er bitte darum, ihn [und seine Kinder] in ein Flüchtlingslager zu schicken, dass diese Eingabe vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde, dass das SEM am 22. September 2023 Spanien um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder ersuchte, dass das SEM den Beschwerdeführern mit Schreiben ebenfalls vom 22. September 2023 Gelegenheit bot, sich innert Frist zur Frage eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit erneuter Wegweisung nach Spanien schriftlich zu äussern (Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass die spanischen Behörden am 25. September 2023 dem Ersuchen gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen entsprachen und zudem dem SEM auf dessen Nachfrage hin bestätigten, dass der Beschwerdeführer und die Kinder in Spanien auch weiterhin über eine subsidiäre Schutzgewährung verfügten (vgl. SEM-Akten 1280624-6/1 und -7/3), dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 gegen eine Wegweisung nach Spanien aussprachen, dass sie dabei zur Hauptsache vorbrachten, der Beschwerdeführer sei nach der Scheidung von seiner Frau alleine für die beiden Kinder verantwortlich, habe in Spanien keine Arbeit gefunden und sie hätten kein Zuhause gehabt, dass gleichzeitig die Behörden mit einer Wegnahme der Kinder gedroht hätten, falls der Beschwerdeführer nicht innert kurzer Frist eine Arbeitsstelle und ein Zuhause finde, weshalb sie Spanien verlassen hätten, dass zudem geltend gemacht wurde, dem Beschwerdeführer und dem älteren Kind gehe es nicht gut und sie würden beide einen Arzt brauchen, dass sich das SEM am 18. Oktober 2023 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde nach allenfalls laufenden medizinischen Behandlungen der Beschwerdeführer erkundigte, dass dem SEM am 23. und 26. Oktober 2023 die Mitteilung zuging, dass während des Aufenthalts der Beschwerdeführer in den kantonalen Struk-

D-6218/2023 turen eines der Kinder einen Unfall mit dem Fahrrad gehabt habe und der Beschwerdeführer einmal beim Hausarzt gewesen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 (eröffnet am 1. November 2023), in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und unter Auflage einer Gebühr (gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG) auf das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eintrat, verbunden wiederum mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das SEM vom 3. November 2023 Beschwerde erhoben haben, dass das SEM die Beschwerde am 9. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (Art. 8 Abs. 1 VwVG), wo sie am 14. November 2023 eingetroffen ist, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe im Wesentlichen beantragten, es sei von einer Wegweisung nach Spanien abzusehen, da die Kinder auf eine für sie in Spanien nicht erhältliche medizinische Behandlung angewiesen seien, respektive seien jedenfalls ihre Asylgründe noch genauer zu prüfen, dass auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 14. November 2023 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG)

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-6218/2023 dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.), dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz] und 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und auch als formgerecht zu erkennen ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), da sich dieser hinreichend bestimmte Anträge und auch eine diesbezügliche Begründung entnehmen lassen, dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), dass das SEM auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid mit Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Spanien verfügt hat, dass dieser Entscheid als zutreffend erscheint, da es sich bei Spanien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit

D-6218/2023 dem 1. Januar 2008), sich die Beschwerdeführer während der letzten Jahre dort aufgehalten haben und sie auch wieder dorthin zurückkehren können, da sie dort über einen Schutzstatus verfügen und sich Spanien zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt hat, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach der genannten Bestimmung insgesamt erfüllt sind, da auch nichts ersichtlich ist, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung des effektiven Schutzes in Spanien (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, dass Spanien vielmehr bestätigt hat, dass die Beschwerdeführer dort über eine weiterhin gültige subsidiäre Schutzgewährung verfügen, dass sodann die Anordnung der Wegweisung nach Spanien der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, da die Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Spanien entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung namentlich zur Frage der Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG) und Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) der Rückkehr nach Spanien geäussert hat, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz – auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – in seiner Eingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, dass er zwar geltend macht, seine Kinder benötigten eine Augen-, Kieferund Zahnbehandlung, die in Spanien für sie nicht angeboten werde, dass er hierzu auch anführt, er wolle in der Schweiz noch einen Arzt aufsuchen, damit dieser seine Kinder untersuche und ihm eine Bestätigung ausstelle, welche er dann nachreichen werde,

D-6218/2023 dass allerdings aufgrund der Aktenlage nicht der mindeste Hinweis darauf besteht, dass die Kinder an einer Erkrankung leiden würden, welche nicht auch ohne weiteres in Spanien behandelbar wäre, dass vor diesem Hintergrund – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) – auf das Einholen der sinngemäss in Aussicht gestellten Arztberichte zu den Kindern verzichtet werden kann, dass vorliegend auch für das Bundesverwaltungsgericht kein rechtserhebliches Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Spanien nach Auffassung des Gerichts seinen unter anderem aus der EMRK fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und Spanien auch die sich aus Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergebenden Rechte von Personen mit subsidiärem Schutzstatus achtet, also ihre Rechte hinsichtlich ihres Zugangs zu medizinischer Versorgung, Sozialleistungen und Wohnraum, dass aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in Spanien ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer und seine Kinder seien sowohl mit der spanischen Sprache als auch mit örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut, dass das Vorbringen, es drohe von Seiten der spanischen Behörden ein Entzug der Kinder, nicht belegt ist, dass weiter davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund auch in der Lage, in Spanien seine Rechte wahrzunehmen und dort auch Zugang zu den vorhandenen Betreuungs- und Unterstützungsangebote zu erhalten, sollten er und seine Kinder einen entsprechenden Bedarf haben, dass nach dem Gesagten mit dem SEM von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da Spanien – wie bereits erwähnt – der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder ausdrücklich zugestimmt hat,

D-6218/2023 dass sich diesen Erwägungen gemäss der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Spanien als rechtmässig und – soweit vom Gericht überprüfbar – auch als angemessen erweist, dass auch die auferlegten Verfahrenskosten im Rahmen des Mehrfachgesuches als rechtmässig zu erkennen sind, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6218/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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