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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2011 D-6215/2007

20 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,917 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2007

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6215/2007 law/auj/wif Urteil vom 20. Juni 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], alias B._______, geboren am […], C._______, geboren am […], alias D._______, geboren am […], Äthiopien, beide vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, […], Beschwerdeführende gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2007 / N[…].

D-6215/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge mit ihrem im Sudan geborenen Kleinkind am 24. April 2007 von Khartum via Frankreich illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. April 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 wies sie das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zu. Am 14. Mai 2007 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an, und am 16. August 2007 erfolgte eine ergänzende Anhörung durch das BFM. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge äthiopische Staatsangehörige orthodoxen Glaubens – im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei gestorben, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. Bis zum neunten Altersjahr habe sie in Y._______ beim Vater gelebt. Als er ins Militär eingerückt sei, sei sie zu ihrer Tante nach Khartum gezogen, wo sie aufgewachsen sei. Während eines Familienbesuchs in Äthiopien habe sie einen somalischen Händler kennengelernt, von welchem sie schwanger geworden sei. Anlässlich eines Besuches bei seiner Familie in Somalia habe diese von ihr verlangt, zum Islam zu konvertieren, wenn sie ihren Freund heiraten wolle. Als sie sich geweigert habe, seien sie und ihr Freund von seiner Familie in Mogadischu mit dem Tod bedroht worden. Deshalb seien sie in den Sudan gezogen, wo sie sich hätten niederlassen wollen und ihr Sohn geboren sei. Da ihr Freund jedoch begonnen habe, Druck auf sie auszuüben, zum Islam zu konvertieren, habe sie Khartum am 23. April 2007 mit dem Kleinkind heimlich verlassen, sei auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt und am folgenden Tag in die Schweiz eingereist. C. Mit Verfügung vom 21. August 2007 – eröffnet am 23. August 2007 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-6215/2007 D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die "Erwägungen 3 bis 5" der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. August 2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, und als Folge davon sei sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 24. September 2007 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das ihr und ihrem Kind von Gesetzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig stellte er die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Sodann forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert Frist allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen. F. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist ein sie betreffendes, am 23. Oktober 2007 ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein. Darin bestätigt der behandelnde Arzt, bei der Beschwerdeführerin am 18. September 2007 ein Handgelenksganglion rechts operiert und die Behandlung am 28. September 2007 abgeschlossen zu haben. G. Am 20. Dezember 2007 lud der Instruktionsrichter das BFM ein, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2007

D-6215/2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit undatierter, beim BFM am 2. September 2008 eingegangener Eingabe stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind ein Gesuch um einen Kantonswechsel nach X._______. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei seit dem 12. Oktober 2006 mit E._______ (N[…]), dem Vater ihres Kindes verheiratet. Dieser sei – nachdem er am 22. April 2008 illegal in die Schweiz eingereist war und am selben Tag ein Asylgesuch eingereicht hatte (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) – dem Kanton X._______ zugeteilt worden, und sie möchte mit ihrem Kind zu ihm ziehen. Zur Untermauerung reichte sie die Kopie einer somalischen Heiratsurkunde mit englischer Übersetzung ein. J. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 bewilligte das BFM gestützt auf Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin. K. Das Asylgesuch von E._______ lehnte das BFM mit Verfügung vom 28. April 2010 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gegen diesen Entscheid erhob er am 25. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. L. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, innert Frist eine mit dem Beschwerdeverfahren von E._______ (D-3728/2010) koordinierte Vernehmlassung einzureichen. M. Das BFM beantragte in der koordinierten Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 erneut die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, zur Vernehmlassung des BFM vom 21. Juni 2010 innert Frist Stellung zu nehmen.

D-6215/2007 O. Mit am 1. Juli 2010 per Telefax übermittelter und am 5. Juli 2010 im Original nachgereichter Eingabe zeigte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die am 14. Juni 2010 erfolgt Mandatsübernahme an und ersuchte um eine Erstreckung der Replikfrist. P. P.a Mit Eingabe vom 10. August 2010 machte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist vom eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Gleichzeitig informierte sie darüber, dass sie das Mandat im Verfahren D-3728/2010 infolge aufgetretener Interessenkollisionen in der Mandatsführung sowie teilweise unterschiedlicher Darstellung bezüglich des Vorliegens einer Eheschliessung niedergelegt habe und die Vertretung von E._______ von anderen Mitarbeitenden derselben Beratungsstelle übernommen worden sei. P.b In der Replik wird sodann ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nie offiziell mit E._______ verheiratet gewesen. Ihre Angaben zu dieser Beziehung und dem Druck zum Religionswechsel seien wahrheitsgetreu. Hinsichtlich ihrer persönlichen Biografie und der Lebensumstände vor der Bekanntschaft mit E._______ habe die Beschwerdeführerin hingegen falsche Angaben gemacht. Sie sei im Alter von 13 Jahren zwangsverheiratet worden und habe aus dieser Beziehung eine inzwischen […]jährige Tochter. Zwar habe sie eine Scheidung erwirken können, doch sei sie nach Khartum gegangen, um einer erneuten Zwangsehe zu entgehen. Seit dem Tod ihrer Tante lebe ihre Tochter beim Sohn der Tante – dem Cousin der Beschwerdeführerin – im von der Tante geerbten Haus. Nach der Rückkehr aus dem Sudan habe die Beschwerdeführerin in Äthiopien E._______ kennengelernt. P.c Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess die Beschwerdeführerin zwei Fotos sowie einen fremdsprachigen Taufschein der Tochter im Original, eine fremdsprachige Erbbescheinigung über das Haus der Tante beziehungsweise des Cousins im Original, ein fremdsprachiges Schreiben des Cousins mit englischer Übersetzung sowie eine Quittung zu den Akten reichen. Gleichzeitig wurde um Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel ersucht. P.d Ferner wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig

D-6215/2007 aufzunehmen, oder dem BFM sei erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme und somit einer allfälligen Wiedererwägung einzuräumen. Da der angefochtene Entscheid auf einem teilweise unrichtigen Sachverhalt beruhe – was der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereiche – sei eventualiter im Falle von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Q. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 forderte der Instruktionsrichter E._______ auf, bis am 16. Februar 2011 einen Nachweis seiner Vaterschaft zu erbringen. Dieser liess die Frist ungenutzt verstreichen. R. Mit Abschreibungsentscheid D-3728/2010 vom 18. April 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von E._______ infolge weggefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab, nachdem dieser seit dem 1. März 2011 unbekannten Aufenthalts war. S. Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 lud der Instruktionsrichter das BFM gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG ein, aufgrund der veränderten Sachlage (vgl. Sachverhalt Bst. P bis R) eine Vernehmlassung insbesondere zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. August 2010 einzureichen. T. In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2011 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift (recte: Replik) enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche ein Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Frage, ob vorliegend ein taugliches familiäres oder soziales Beziehungsnetz in Äthiopien bestehe, könne nicht abschliessend geklärt werden. Somit sei es dem BFM nicht möglich, sich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs konkret zu äussern. Die Vorinstanz ersuchte das Gericht, die entsprechenden Abklärungen selbst vorzunehmen und ihr das Dossier anschliessend gegebenenfalls erneut zur Vernehmlassung zuzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-6215/2007 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz werden in der Beschwerde vom 17. September 2007 nicht angefochten. Infolgedessen sind die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. August 2007 in Rechtskraft erwachsen. Wie in der Zwischenverfügung vom 24. September 2007 festgehalten, ist aufgrund der Beschwerdeschrift davon auszugehen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob – entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung – an Stelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme anzuordnen

D-6215/2007 ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. 5.1. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sowohl die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als auch diejenigen zu ihren familiären Verhältnissen unglaubhaft seien. An der kantonalen Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, in W._______ (Äthiopien) lebten noch zwei Brüder sowie eine Schwester ihres Vaters, welche sie letztmals vor fünf Jahren gesehen habe; in Y._______ lebe ein Onkel mit seinen Kindern. Anlässlich der Anhörung beim Bund habe sie hingegen gesagt, in W._______ wohne nur ein Onkel väterlicherseits, zu dem sie keinen Kontakt habe; in Y._______ lebten noch ein Onkel sowie Tanten mütterlicherseits, und der Onkel aus Y._______ habe keine Familie. Das Bundesamt geht daher im angefochtenen Entscheid davon

D-6215/2007 aus, dass die Beschwerdeführerin neben einer Tante in Khartum und einem Onkel in Y._______ noch weitere Verwandte und damit ein grösseres Beziehungsnetz hat als angegeben. 5.2. In der Beschwerde vom 27. September 2007 wird bezüglich der Familienverhältnisse geltend gemacht, der Vater der Beschwerdeführerin sei seit einem Fronteinsatz im Jahre 1998 verschollen. Von 1998 bis 2004 sei sie bei ihrer Tante in Khartum aufgewachsen. Für ein, zwei Jahre sei sie daraufhin zurück nach Y._______ gegangen, dann wiederum nach Khartum gezogen und erneut zurück nachY._______. Im Sudan habe sie drei Jahre lang als Kindermädchen gearbeitet. In den letzten eineinhalb Jahren ihres Aufenthaltes habe sie einen Flüchtlingsausweis erhalten. Ihr in Y._______ wohnhafter Onkel sei arm und habe deshalb nicht für sie sorgen können. Er habe keine Kinder, und sie wisse nicht, weshalb das im Protokoll einmal anders stehe. Sie sei Vieles einfach nicht gewohnt und schnell überfordert. Als völlig mittellose, ungebildete und alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind werde sie nicht für sich und ihren Sohn sorgen können. Seit sie ein Kind von einem somalischen Muslim habe, lehne ihre Familie sie ab. Ihr Onkel in Y._______ wisse nichts von ihrem Kind, und sie habe Angst, es ihm zu sagen. Ihre anderen Verwandten würden sie als uneheliche Mutter nicht unterstützen. Ihre weiteren Verwandten in Äthiopien wohnten sehr weit weg vonY._______, und sie habe wenig Kontakt zu ihnen gehabt. Sie kenne sie kaum und würde von ihnen als uneheliche Mutter abgelehnt werden. In der Nähe ihres Freundes könne sie nicht leben, da er wolle, dass sie zum Islam konvertiere. Sie sehe für sich keine Möglichkeit, in Äthiopien oder im Sudan zu überleben. 5.3. In der Replik vom 10. August 2010 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Ausreise sowie während des Asylverfahrens unter sehr grossem psychischem Druck gestanden, einerseits aufgrund des im Heimatland Erlebten, andererseits aus Angst vor einer Wegweisung nach Äthiopien und aufgrund des Drucks von Seiten ihres damaligen Lebenspartners. Entgegen ihren Angaben anlässlich der Befragungen habe ihr Vater nach dem Tod ihrer Mutter erneut geheiratet und mit ihrer Stiefmutter sieben Kinder gehabt. Da diese sie nicht akzeptiert habe, sei sie im Alter von zwei bis acht Jahren bei ihren Grosseltern mütterlicherseits aufgewachsen. Als diese nicht mehr in der Lage gewesen seien, für sie zu sorgen, habe sie im Haushalt des Vaters in einem Dorf in der Nähe von Y._______ gelebt. Sie habe im Haushalt arbeiten müssen und die Schule nicht besuchen können. Im

D-6215/2007 Alter von 13 Jahren habe ihr Vater sie gegen ihren Willen nach Brauch mit einem 23-jährigen Mann verheiratet. Am […] (nach äthiopischem Kalender) habe sie ein Mädchen geboren, welches heute […] Jahre alt sei. Mit dem Einverständnis des Vaters habe sie sich zirka sechs Monate nach der Geburt ihrer Tochter scheiden lassen. Da ihr Vater sie umgehend wieder habe verheiraten wollen, habe sie die Familie verlassen müssen und während eines Jahres in Khartum als Haushaltshilfe und in der Kinderbetreuung gearbeitet. Die Tochter habe sie bei einer Tante mütterlicherseits in Y._______ gelassen. Nach ihrer Rückkehr aus dem Sudan habe sie E._______ kennengelernt. Mit diesem sei sie nach Mogadischu gereist; da sie als Christin von seiner Familie nicht akzeptiert worden sei und sich nicht an die lokalen kulturellen Gepflogenheiten habe anpassen wollen, sei sie kurze Zeit später mit ihm wieder nach Äthiopien und schliesslich nach Khartum gereist. Ihr Partner habe ihr versprochen, sie nach Europa zu bringen. Da die Probleme zwischen ihnen weiter zugenommen hätten, sei sie über Libyen und Italien nach Europa gelangt; die Reise habe sie mit Ersparnissen aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit finanziert. Die Tochter F._______ sei bis zum Tod der Tante am […] (äthiopischer Kalender) bei dieser aufgewachsen; nun lebe sie mit dem Sohn der Tante im Haus, welches dieser von seiner Mutter geerbt habe. Die Beschwerdeführerin könne ohne tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und als alleinerziehende und geschiedene Mutter zweier Kinder, wovon eines aus einer unehelichen Beziehung zu einem somalischen Muslim stamme, in Äthiopien kaum ein existenzsicherndes Leben aufbauen und würde demnach in eine ernsthafte, schwerwiegende persönliche Notlage geraten. 5.4. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2011 aus, aus der Beschwerdeschrift (recte: Replik) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein Beziehungsnetz verfüge und ihre verstorbene Tante ausserdem über ihre geltend gemachten persönlichen Verhältnisse (alleinstehende, geschiedene Mutter von zwei Kindern aus zwei verschieden Beziehungen) informiert gewesen sei. Den Akten sei ferner zu entnehmen, dass weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in Äthiopien lebten, diese aber behaupte, mit jenen keinen Kontakt mehr zu haben. Dem Brief ihres Cousins komme keine Beweiskraft zu, da nicht auszuschliessen sei, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Ausserdem räume die Beschwerdeführerin selber ein, dass sie ihre persönliche Biografie während des ordentlichen Asylverfahrens teilweise nicht wahrheitsgetreu geschildert habe. In Würdigung dieser Umstände sowie der aktuellen Aktenlage könne

D-6215/2007 deshalb die Frage nicht abschliessend geklärt werden, ob vorliegend ein taugliches familiäres oder soziales Beziehungsnetz in Äthiopien bestehe. Somit sei es dem Bundesamt nicht möglich, sich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs konkret zu äussern. Deshalb werde das Gericht gebeten, die entsprechenden Abklärungen selbst vorzunehmen und das Dossier anschliessend gegebenenfalls dem BFM erneut zur Vernehmlassung zuzustellen. 6. 6.1. Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). 6.2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerdeentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden

D-6215/2007 müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233). 6.3. Die Beschwerdeführerin hat in der Replik vom 10. August 2010 ihre nach eigenen Angaben falschen Aussagen im erstinstanzlichen Asylverfahren und in der Beschwerde vom 17. September 2007 korrigiert. Im Hinblick auf die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ungeklärte Vaterschaft ihres Kindes, das Verschwinden des angeblichen Lebenspartners und Vaters sowie die Abschreibung dessen Beschwerdeverfahrens D-3728/2010 am 18. April 2011 hat der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zur veränderten Sachlage gewährt. In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2011 gibt die Vorinstanz selber zu erkennen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden kann und ein weiterer Abklärungsbedarf insbesondere in Bezug auf die Frage der Existenz eines hinreichenden familiären oder sozialen Beziehungsnetzes in Äthiopien und der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges besteht. 6.4. Damit ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben, und diese lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Es ist deshalb sachgerecht, die Beschwerde gutzuheissen, die den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffenden Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Verfahren an das BFM zwecks Feststellung des in Bezug auf die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Das BFM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durchzuführen und anschliessend in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung eine neue Verfügung zu erlassen. Die Vernehmlassung des BFM vom 2. Juni 2011 ist den Beschwerdeführenden mit dem Urteil zuzustellen, und über die weitergehenden Anträge ist nicht zu befinden.

D-6215/2007 7. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Vorliegend wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG) gehalten gewesen, die erst im Rahmen der Replik vom 10. August 2010 gemachten Angaben zu ihrer Biografie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen der Befragung im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen der Wahrheit entsprechend zu Protokoll zu geben. Da gerade diese, in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht erst auf Beschwerdeebene erfolgten Angaben der Beschwerdeführerin zur Gutheissung der Beschwerde geführt haben, sind ihr trotz Obsiegens die Verfahrenskosten, welche in Anwendung von Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.– zu bemessen sind, aufzuerlegen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52). Da unter diesen Umständen das von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengte Verfahren als von ihr unnötig und durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 8. Aus den soeben dargelegten Gründen können die der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden. Es ist der Beschwerdeführerin deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6215/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:

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