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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2014 D-6213/2014

5 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,993 mots·~10 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6213/2014/pjn

Urteil v o m 5 . November 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).

D-6213/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 12. September 2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo (Datum Eingang bei der Botschaft: 15. September 2011) schriftlich um Asyl. A.a Mit Schreiben der Botschaft vom 29. September 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Asylgesuch detaillierter zu begründen und Beweismittel einzureichen. Dieser schrieb am 10. Oktober 2011 an die Botschaft und führte sein Asylgesuch weiter aus, ohne Beweismittel beizulegen. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2011 erneut auf, ausführliche Informationen zu erbringen und Beweismittel einzureichen. Am 16. November 2011 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Schreiben Beweismittel ein; u.a. eine Kopie der Haftbescheinigung des IKRK vom 24. August 2011 und der Verfügung des High Courts des Colombo Superior courts complex vom 11. März 2011. Am 21. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer nochmals diverse Dokumente ein. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2012 in der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich befragt. Sein Gesuch begründete er mit seiner 14-jährigen Haft. Er sei am 9. September 1997 von der Luftwaffe (Botschaft und BFM: Navy) am Bahnhof in Colombo (Fort railway station) verhaftet worden und bis zum 24. August 2011 im Gefängnis gewesen. Weshalb er verhaftet worden sei, wisse er nicht. Sie hätten ihn mitgenommen, geschlagen und er habe ein Papier unterschrieben, welches er nicht verstanden habe. Aus dem Gefängnis sei er entlassen worden, weil er einer Anschuldigung im Dezember 2010 zugestimmt habe. Danach habe er noch ein Jahr im Gefängnis bleiben müssen. Nach seiner Entlassung im August 2011 seien mehrmals sri-lankische Agenten des TID (Terrorist Investigation Department), der MI (Military Intelligence), Leute der Polizei und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn immer wieder befragt, wo er gewesen und warum er verhaftet worden sei. Auch hätten sie ihn über den Anschlag auf C._______ im (…) im D._______-Gefängnis befragt. Sie hätten gesagt, falls er wisse, wer beim Anschlag beteiligt gewesen sei, müsse er sie identifizieren. Falls er dies nicht täte, würde er Probleme bekommen. Er wisse aber nicht, wer den Anschlag ausgeführt habe. Die Leute seien danach regelmässig gekommen, weshalb er dort nicht blei-

D-6213/2014 ben könne. Er habe sich nicht schützen können und sei überall von ihnen verfolgt worden. Er wisse nicht, weshalb sie ihn verfolgten und befragten. Er habe auch Angst, dass er entführt werde. Er habe keine Nachbarn oder Verwandten in Sri Lanka, weshalb es ohne Ausreise aus Sri Lanka nicht möglich sei, seinem Problem zu entkommen. Unter diesen Umständen könne er nicht mehr friedlich in Sri Lanka leben, obwohl der Bürgerkrieg beendet sei. Er bitte um Asylgewährung für sich und seine Frau, die keine eigenen Probleme habe. A.c Mit Bericht vom 11. Januar 2012 überwies die Schweizer Botschaft das Dossier an die Vorinstanz. A.d Mit Eingaben vom 20. Februar 2012, 30. April 2012, 22. Mai 2012, 7. Juli 2012, 10. September 2012, 22. Juli 2013 und 13. Mai 2014 bekräftigte der Beschwerdeführer stets, er könne nicht mehr ohne Angst in Sri Lanka leben. Er hoffe auf eine wohlwollende Prüfung seines Antrages und auf eine positive Antwort. Die Botschaft liess den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2014 wissen, dass seine Korrespondenz ans BFM weitergeleitet worden sei. Die schweizerische Vertretung werde ihn informieren, wenn sie den Entscheid erhalten haben. B. Mit Verfügung vom 11. September 2014 – eröffnet am 23. September 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. C. Mit (englisch-sprachiger) Beschwerde ("Appeal") vom 3. Oktober 2014 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung: 9. Oktober 2014), welche am 13. Oktober 2014 dem Bundesverwaltungsgericht (Datum Eingang: 27. Oktober 2014) weitergeleitet wurde, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache erneut zu prüfen. Er hoffe auf eine positive Antwort.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu

D-6213/2014 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Eingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014 ist nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst und müsste grundsätzlich zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wird auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann. 1.5 Die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 und 1.4 frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutreten.

D-6213/2014 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich dann unzumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG). 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorlie-

D-6213/2014 gen oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 6. 6.1 Das BFM führt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Weiteren Beobachtungen und Behelligungen der sri-lankischen Behörden kämen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu (Art. 3 AsylG). Seine Haft vermöge nicht eine Asylgewährung bzw. eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu begründen. Das schweizerische Asylrecht und die Einreise in die Schweiz dienten nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern sollten demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes der Schweiz bedürfe. Die geltend gemachten zurückliegenden Nachteile könnten nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er könne nicht mehr ohne Angst in Sri Lanka leben. Auch wenn er mehrere "Sicherheitsgründe" habe, seine familiäre Situation sei sehr kritisch. 6.3 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt; der Beschwerdeführer sei aufgrund des Anti-Terror-Gesetzes über 14 Jahre (von 1997 bis 2011) im Gefängnis gewesen. Mithin werden keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen; es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit

D-6213/2014 dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Das BFM hat zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6213/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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