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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2009 D-6209/2009

30 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,630 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-6209/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2009/ N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6209/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk mit letztem Wohnsitz in seiner Heimat in B._______ – über die Türkei sowie ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 2. März 2008 ankam. Am 3. März 2008 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 14. März 2008 und der Anhörung vom 16. Juli 2008 jeweils durch die Bundebehörden im Wesentlichen vor, er habe mit seiner Familie in B._______ gelebt, dort habe er aber Schwierigkeiten mit seinem Vater gehabt. Obwohl sich seine Eltern getrennt hätten, hätten er und seine Mutter nach wie vor bei seinem Vater gelebt. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ, sein Vater habe mit der zweiten Ehefrau nur eine Tochter gehabt. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass seine Eltern geschieden seien. Bei der direkten Anhörung durch das BFM sprach er auch noch von einem vierjährigen Halbbruder und führte aus, er wisse nicht, ob seine leiblichen Eltern noch verheiratet seien oder nicht (vgl. A1, S. 3 f.; A10, S. 5). Es habe regelmässig Streit zwischen seiner Mutter und der neuen Ehefrau seines Vaters gegeben. Am Abend des 5. Januar 2008 hätten seine Stiefmutter und seine Halbschwester seine Mutter geschlagen. Bei der Befragung im EVZ erklärte er diesbezüglich, seine Halbschwester sei zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt gewesen, währenddem er bei der direkten Anhörung angab, seine Stiefschwester sei im Jahr 1991 geboren (vgl. A1, S. 5; A10, S. 11). Er sei dazwischen gegangen und habe seine Halbschwester geschlagen. Diese habe sich am nächsten Morgen im Badezimmer angezündet. Als sein Vater von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt sei, habe er ihn und dessen Mutter für den Tod seiner Halbschwester verantwortlich gemacht und beide unter Todesdrohungen aus dem Haus gejagt. Gemeinsam mit seiner Mutter habe er sich in das Dorf Risse zu einem Onkel begeben. Als sein Vater von ihrem neuen Aufenthaltsort Kenntnis erlangt habe, habe der Onkel ihn, den Beschwerdeführer, ins Ausland geschickt. Seine Mutter habe mangels Geld nicht mitreisen können. D-6209/2009 C. Mit Verfügung vom 28. August 2009 – eröffnet am 31. August 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. März 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. So könne ausgeschlossen werden, dass sich seine Halbschwester im Badezimmer der Zweizimmerwohnung, die er mit seiner Mutter, seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern geteilt habe, habe anzünden können, ohne dass er etwas davon gehört habe und ihn erst die Schreie der Stiefmutter geweckt hätten, als diese ihre Tochter entdeckt habe. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass er sich den angeblichen Todesdrohungen seines Vaters einzig durch Wegzug nach Europa habe entziehen können. Im Zusammenhang mit dieser Reise sei erfahrungswidrig, dass er dabei weder im Iran noch in der Türkei oder in den Ländern auf dem Weg in die Schweiz kontrolliert worden sei. Überdies sei es erfahrungswidrig, dass sein Onkel ihn auf die Reise geschickt habe, ohne ein Reiseziel anzugeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführer seien aber auch widersprüchlich. Somit gelangte das BFM aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Auch würden im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit sei und sich in seinem Heimatland auf ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen könne. D. Mit Beschwerde vom 30. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 28. August 2009 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfül- D-6209/2009 le. Es sei auch festzustellen, dass eine Wegweisung in den Irak unzumutbar und unzuverlässig (recte: unzulässig) und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6209/2009 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des D-6209/2009 BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden, zumal sie sich mit der Lagebeurteilung des Gerichts decken (vgl. BVGE 2008/4). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-6209/2009 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-6209/2009 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. 7.5.1 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 7.5.2 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, hat von Anfang 2008 bis im Februar 2008 im Dorf Risse in der Provinz Dohuk gelebt. Davor lebte er in B._______. Er ist demnach mit B._______ beziehungsweise mit der Provinz Dohuk vertraut und seine Muttersprache ist Kurdisch beziehungsweise Bardini (vgl. A1, S. 2) oder Behdini (vgl. A10, S. 1). Bei einem solch langen Aufenthalt ist zudem davon auszugehen, dass er in B._______ nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen als ungelernter Arbeiter auf dem Bau im Irak beziehungsweise in B._______ ist davon auszugehen, dass in seiner Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund D-6209/2009 derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6209/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 10

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