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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2021 D-62/2021

17 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,982 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-62/2021 und D-64/2021

Urteil v o m 1 7 . März 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 / N_______.

D-62/2021 und D-64/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am (...) Asylgesuche in der Schweiz ein. Am 21. November 2017 fanden die Befragungen zur Person (BzP) mit A._______ (Beschwerdeführer) und mit B._______ (Beschwerdeführerin) statt. Am 30. Januar 2020 wurden sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer fand am 19. Oktober 2020 statt. A.b Dabei führte der aus F._______ (Provinz G._______) stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit zur Begründung im Wesentlichen an, er habe nach Abschluss der Schule ein (Nennung Institution) besucht, aber nicht abgeschlossen. Wegen den Problemen in der Türkei habe er sich in den Jahren (...) bis (...) in H._______ als Asylbewerber aufgehalten, zumal auch sein (Nennung Verwandter) dort gelebt habe. Nachdem Nachforschungen seines (Nennung Verwandter) in der Türkei ergeben hätten, dass er keine Probleme mehr in der Heimat habe, sei er noch während hängigem Asylverfahren in die Türkei zurückgekehrt. Am (...) habe er die Beschwerdeführerin in I._______ geheiratet. Er habe während (Nennung Dauer) respektive bis er im (...) entlassen worden sei in I._______ in einem (Nennung Geschäft) als (Nennung Funktion) gearbeitet. Anschliessend habe er sich als Tagelöhner verdingt. Er sei seit dem Jahr (...) Mitglied der J._______, habe sich aber bereits vorher für diese engagiert. Er habe am (...) an einer Protestkundgebung teilgenommen, die wegen (Nennung Grund) stattgefunden habe. Während des Protestmarsches sei es zu einem Gerangel mit der Polizei gekommen, wobei er verhaftet und während (Nennung Dauer) auf einer Polizeiwache festgehalten worden sei. Während der Haft sei er wiederholt beschimpft, beleidigt und aufgefordert worden, ihm unbekannte Leute auf Fotos zu identifizieren. Am (...) Tag hätten ihn die Polizisten ausserhalb von I._______ freigelassen. In der Folge sei er zwei Mal von Beamten mit dem Auto mitgenommen worden. Die Beamten hätten ihn als Spitzel anzuwerben versucht und ihm gleichzeitig mit Nachteilen – auch für seine Familie – gedroht, falls er das Angebot ablehnen sollte. Er habe jedoch seine kurdischen Landsleute nicht verraten wollen. Beim dritten Mal – (...) – habe er die Beamten frühzeitig bemerkt und sei rechtzeitig weggelaufen, bevor ihn diese hätten mitnehmen können. Danach habe er sich während (Nennung Dauer) beim (Nennung Verwandter) in K._______ versteckt. Von dort habe er seiner Frau alle paar Tage eine Nachricht zukommen und ihr ausrichten lassen, dass es ihm gut gehe. Sie habe ihm in der Folge berichtet, dass die Polizei

D-62/2021 und D-64/2021 das Haus durchsucht und ihm ein auf den (...) datiertes Dokument hinterlassen habe, gemäss welchem er in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von über (...) verurteilt worden sei. Er habe danach seinen (Nennung Verwandter) beauftragt, einen Schlepper zwecks Ausreise zu organisieren. Ferner sei er hier in der Schweiz auf den sozialen Medien aktiv und habe an Kundgebungen teilgenommen. Zudem habe ihn die Polizei bei seiner (Nennung Verwandte) gesucht, da es nach seiner Flucht zu Untersuchungen gegen seine Person gekommen sei. Schliesslich hätten ihn Soldaten nach seiner Ausreise im Dorf seiner Familie L._______ gesucht. Das ganze Dorf sei von den Behörden als Folge eines Denunziationsschreibens fichiert worden. A.c Die aus M._______ (Kreis F._______/Provinz G._______) stammende Beschwerdeführerin kurdischer Volkszugehörigkeit gab ihrerseits zur Begründung des Asylgesuchs an, ihr Mann sei während einer Kundgebung am (...) verhaftet und während (Nennung Dauer) in Untersuchungshaft gesetzt worden. Nachdem er wieder zuhause gewesen sei, habe er jeweils grosse Angst gehabt, nach draussen zu gehen. (...) sei ihr Mann auf den Markt gegangen. Als er nach ein paar Stunden nicht zurückgekehrt sei, habe sie vergeblich versucht, ihn telefonisch zu erreichen. In der Folge habe sie sich zusammen mit (Nennung Verwandte) zur Polizei begeben und dort nach ihm gefragt. Sie hätten jedoch keine Informationen erhalten. Zwei Tage später sei sie zuhause von Polizisten aufgesucht worden, die eine Razzia durchgeführt und sie dabei beschimpft und in erheblicher Weise belästigt hätten. Auch ihre Kinder seien bedroht worden. Sie habe grosse Angst bekommen. Spätere Nachfragen nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes bei der Polizei seien unbeantwortet geblieben. Schliesslich habe sie (Nennung Dauer) nach dem Verschwinden ihres Mannes von diesem über (Nennung Verwandter) eine Nachricht erhalten, dass es ihm gut gehe. Schliesslich habe sie am (...) oder (...) ein Dokument erhalten, in welchem ihr Mann zu (Nennung Strafe) verurteilt worden sei. A.d Zum Nachweis ihrer Identität und zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit separaten Verfügungen vom 4. Dezember 2020 entschied das SEM über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden. B.a Betreffend den Beschwerdeführer stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und lehnte sein

D-62/2021 und D-64/2021 Asylgesuch ab. Ferner ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der drei gemeinsamen Kinder verfügte das SEM, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, anerkannte die Beschwerdeführerin und die Kinder jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 als Flüchtlinge, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 6. Januar 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 4. Dezember 2020 betreffend den Beschwerdeführer sowie – sinngemäss – die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 4. Dezember 2020 betreffend die Beschwerdeführerin und den Kindern aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung vom 4. Dezember 2020 betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand, um Ausrichtung einer Parteientschädigung, um Einbezug der Beschwerdeführerin und der Kinder in das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie um Einräumung eines Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 vereinigte die Instruktionsrichterin aufgrund des engen sachlichen und personellen Zusammenhangs die Beschwerdeverfahren D-62/2021 und D-64/2021. Ferner wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 11. Februar 2021 einen Kostenvorschuss von

D-62/2021 und D-64/2021 Fr. 900.– zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 1. Februar 2021.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-62/2021 und D-64/2021 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie – sinngemäss – eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2.1 Alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden gewünscht, und auch in ihrer Länderpraxis zur Türkei einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, der Beschwerdeführer habe entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seine Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht, weshalb die Vorinstanz durch die Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung

D-62/2021 und D-64/2021 der Wegweisung aus der Schweiz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, vermengen sie die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 4.2.2 Die sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die verfügende Behörde tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dabei hat sie keine entscheidwesentlichen Aspekte unbeantwortet gelassen. Insbesondere hat sie sich ausführlich und überzeugend dazu geäussert, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Untersuchungshaft sowie die nachfolgenden Anwerbeversuche durch die türkischen Behörden als nicht glaubhaft zu erachten seien. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Überdies war es ihnen offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Damit ist die Vorinstanz den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden. 4.3 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht folglich kein Anlass, die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-62/2021 und D-64/2021 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer zum Schluss, dessen Vorfluchtgründe würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG sowie denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seine Schilderungen bezüglich der Untersuchungshaft im Anschluss an eine Demonstrationsteilnahme am (...) sowie die darauffolgenden Anwerbeversuche seitens der Behörden enthielten nur wenig Substanz und seien überdies – so hinsichtlich der Vorgänge im Rahmen der Haft, und seines Verhaltens nach der Haftentlassung – widersprüchlich ausgefallen. Auch weitere wesentliche Aspekte, so polizeiliche Razzien und der Erhalt eines (Nennung Beweismittel) am (...), seien unterschiedlich dargelegt worden. Sodann habe er die geltend gemachte Verurteilung in Abwesenheit zu einer Haftstrafe nicht belegen können und vermöge die Nichteinreichung entsprechender Unterlagen nicht plausibel zu erklären. Vor dem Hintergrund des türkischen Strafprozessrechts sei auch nicht nachvollziehbar, dass er vor der angeblichen Verurteilung nie etwas von einem Strafverfahren gegen ihn gehört habe und in Abwesenheit verurteilt worden sei, obwohl die Strafprozessordnung die Verurteilung zu einer Haftstrafe ohne vorherige Anhörung untersage, selbst wenn der Angeklagte flüchtig sei. Ferner sei das Engagement des Beschwerdeführers für die J._______ – unabhängig von der Glaubhaftigkeit eines solchen – angesichts seines geringen Profils flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.1.2 Im Weiteren bejahte das SEM das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, da gegen den Beschwerdeführer aufgrund (Nennung Grund) in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, und anerkannte ihn als Flüchtling unter Ausschluss der Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG.

D-62/2021 und D-64/2021 6.1.3 Im Asylentscheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin verweist das SEM bei der Beurteilung ihrer Vorfluchtgründe darauf, dass die geltend gemachte behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers in dessen Asylentscheid als unglaubhaft beurteilt worden sei. Die von ihr vorgebrachte Reflexverfolgung sei daher ebenfalls als unglaubhaft einzuschätzen.

Da der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, seien die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, die vom Beschwerdeführer angeführten Vorfluchtgründe seien insgesamt als logisch, genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel, mithin als glaubhaft zu bezeichnen. Die von den Behörden gegen den Beschwerdeführer und seine Familie ausgesprochenen Drohungen wie auch die während der Untersuchungshaft erlittene Folter hätten ihn sehr belastet. Er habe daher aus psychologischen Gründen nicht über diese schrecklichen Erinnerungen sprechen, sondern aus seiner Erinnerung verdrängen wollen. Die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers habe mittlerweile den Kontakt zu ihm abgebrochen, da deren Familie von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und schikaniert werde. Ferner sei in seinen Aussagen zur Wiederaufnahme seines Engagements für die J._______ kein Widerspruch zu erkennen. Zwar sei er nach ein paar Wochen wieder ins Parteibüro gegangen, habe aber mit seinen Tätigkeiten erst wieder nach ein paar Monaten begonnen. Bezüglich der Haftstrafe habe der Beschwerdeführer die Frage des SEM in der ergänzenden Anhörung nicht verstanden, sondern gedacht, es gehe darum, ob seit seiner Flucht in die Schweiz weitere Razzien bei seiner (Nennung Verwandte) stattgefunden hätten. Ferner habe der (Nennung Verwandter) den Brief mit dem Dokument betreffend die (...) Haftstrafe vernichtet, um sich nicht selber in Gefahr zu bringen, da Briefsendungen ins Ausland geöffnet würden. Auch die von ihm beauftragte türkische Anwältin habe das Dokument nicht beschaffen können. Diese habe dem Beschwerdeführer auf Nachfrage mitgeteilt, dass es zwar nicht üblich sei, dass Leute in Abwesenheit verurteilt würden, es aber in seltenen Fällen vorkomme, zumal in türkischen Prozessen oft Willkür herrsche. Auch die Beschwerdeführerin sei traumatisiert und breche beim Anblick von Polizeibeamten – selbst in der Schweiz – beinahe zusammen. Selbst ihrem Ehemann könne sie nicht berichten, was sie in der Türkei alles erlebt habe. Sie stehe derzeit in (...) Behandlung.

D-62/2021 und D-64/2021 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 Das SEM hat mit zutreffender Begründung die fehlende Substanz sowie widersprüchliche Äusserungen im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers bezüglich der Untersuchungshaft, der behördlichen Anwerbeversuche sowie hinsichtlich der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit für die J._______ und der weiteren polizeilichen Repressionsmassnahmen bemängelt. Sein Einwand, wonach er infolge der Haft traumatisiert sei, weshalb er sich nicht mehr habe äussern können respektive wollen, überzeugt nicht. So ergeben sich aus seinen Äusserungen oder seinem Verhalten während der ergänzenden Anhörung keinerlei Hinweise auf eine Traumatisierung, zumal er während derselben auch keine Bemerkungen in diese Richtung machte, sondern zu Beginn vielmehr anführte, er fühle sich gut und gesund (vgl. act. A32/11, F2). Zudem wurde er nochmals einlässlich zur fraglichen Untersuchungshaft befragt, so insbesondere auch über allfällige Verhöre oder Befragungen während dieser Haft, deren Vorkommen er explizit verneinte (vgl. act. A32/11, F27 ff.). Sodann stellten anlässlich der Anhörung offenbar weder die jeweils befragende Person noch die Hilfswerkvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen in den Anhörungsprotokollen oder in einem Protokollanhang anzumerken, was aber regelmässig zu erwarten wäre bei entsprechenden Auffälligkeiten. Den Protokollen sind überdies keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers während den Befragungen zu entnehmen. Zudem bestätigte er die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung jeweils mit seiner Unterschrift. Aus diesem Grund lassen sich die festgestellten erheblichen Unstimmigkeiten in den Asylbegründungen nicht auf allenfalls bestehende traumatisierende Erlebnisse zurückführen. Ferner erweist sich der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers zu seinen Angaben betreffend die Wiederaufnahme des Engagements für die J._______ als aktenwidrig. So brachte er in der ergänzenden Anhörung vor, er habe nach der (Nennung Dauer) Haft die Wohnung nicht mehr verlassen und auch das Parteibüro der J._______ nicht mehr besucht (vgl. act. A32/11, F33). Ferner stellt sich sein Vorbringen, er habe die Frage des

D-62/2021 und D-64/2021 SEM in der ergänzenden Anhörung nach Vorfällen im Zeitraum seines Untertauchens bei einem Freund in K._______ nicht verstanden, weil er gedacht habe, es gehe darum, ob es seit seiner Flucht in die Schweiz zu weiteren Razzien bei seiner (Nennung Verwandte) gekommen sei, angesichts der in diesem Punkt eindeutigen Protokollvermerke in beiden Anhörungen als blosse Schutzbehauptung dar (vgl. act. A20/17, F73ff.; A32/11, F56, F58 ff.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung, weshalb es ihm nicht möglich sei, ein Dokument zum Beleg seiner Verurteilung in Abwesenheit zu einer (Nennung Strafe) vorzulegen (Vernichtung des Dokumentes durch den (Nennung Verwandter) aus Angst vor behördlichen Problemen), ist als logisch nicht nachvollziehbar und bezüglich des Unvermögens der türkischen Rechtsanwältin, das fragliche Urteil beizubringen – obwohl sie gleichzeitig imstande war, diverse andere Strafunterlagen einzureichen – als erfahrungswidrig zu qualifizieren. In Ermangelung einer substanziierten Entgegnung ist sodann auch die vorinstanzliche Einschätzung, gemäss welcher die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Untersuchungshaft sowie der darauffolgenden Anwerbeversuche vage und oberflächlich ausgefallen seien, weshalb nicht auf einen selbst erlebten Sachverhalt geschlossen werden könne, zu bestätigen. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass sich in seinen diesbezüglichen Äusserungen kaum Realkennzeichen finden lassen. So fehlen insbesondere Ausführungen zu Interaktionen und inhaltlichen Besonderheiten bezüglich der emotionalen Aspekte, zumal es sich den Akten zufolge um seine erste Festnahme und Inhaftierung gehandelt habe und ihm die Behörden darüber hinaus anlässlich der Anwerbeversuche mit dem Tod seiner Kinder gedroht hätten (vgl. act. A32/11, F24-54 und da insbesondere F33; A20/17, F56 ff.). Die in Frage stehenden Aussagen des Beschwerdeführers sind über weite Strecken stereotyp und von einer Schlichtheit, dass sie auch von einer am Ereignis gänzlich unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden könnten. An dieser Einschätzung ändern auch die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Probleme der (Nennung Verwandte) und des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers nichts. So lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, dass der Auslöser für den behördlichen Druck die Probleme des Beschwerdeführers gewesen sein sollen; zudem werden die entsprechenden Angaben durch keinerlei Belege untermauert. 7.3 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reflexverfolgung ist Folgendes festzuhalten: In Ermangelung von Unterlagen zur angeblichen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie der insgesamt

D-62/2021 und D-64/2021 als unglaubhaft zu erachtenden behördlichen Verfolgung und Haft sind daher auch die von ihr geltend gemachten Hausdurchsuchungen und die Vorfälle während denselben, in deren Verlauf sie von Beamten belästigt worden sein soll, als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Es bestehen deshalb ebenso keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung bei der Beschwerdeführerin. Wohl zeigte sie im Rahmen ihrer Anhörung bei der Schilderung der angeblichen polizeilichen Razzia eine heftige emotionale Reaktion (vgl. act. A19/14, S. 7 f.). Dies alleine lässt angesichts obiger Erörterungen jedoch noch keine Rückschlüsse auf einen glaubhaften Sachverhaltsvortrag zu; es ist vielmehr davon auszugehen, dass die gezeigte Reaktion auf einem anderen Grund als dem von ihr in der Anhörung vorgebrachten Sachzusammenhang beruht. Ihren Angaben zufolge befindet sie sich derzeit in psychiatrischer Behandlung (Beschwerdeschrift, Ziff. 3.2.1, letzter Absatz); sie sei sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz bereits in psychologischer Behandlung gewesen (vgl. act. A19/14, F9). Im bisherigen Verlauf des Asyl- und Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin jedoch weder medizinische Unterlagen eingereicht, welche diese Darlegungen zu belegen vermöchten, noch deren Einreichung in Aussicht gestellt. Nachdem aber entsprechende Unterlagen angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit zur Ursache der geltend gemachten Traumatisierung zu keiner anderen Erkenntnis zu führen vermöchten, kann auf deren Nachforderung verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). 7.4 Schliesslich erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer aus seiner Mitgliedschaft zur (grundsätzlich legalen) J._______ keine daraus resultierenden Nachstellungen der Behörden zu dokumentieren vermag, nachdem er nicht glaubhaft machen kann, vor seiner Ausreise deswegen ins Visier der heimatlichen Behörden geraten zu sein. In Ermangelung konkreter Entgegnungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.5 Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch

D-62/2021 und D-64/2021 auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Februar 2021 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-62/2021 und D-64/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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