Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 D-62/2014

30 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,494 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-62/2014

Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 / N (…).

D-62/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthaltsort in B._______, die Türkei eigenen Angaben zufolge am 9. August 2013 verliess und am 13. August 2013 in die Schweiz gelangte, wo er am 15. August 2013 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 28. August 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. September 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem in der Provinz (…) gelegenen C._______ und sei im Jahr 2009 politisch aktiv geworden, dass er zusammen mit Freunden für die Koma Civakên Kurdistan (KCK) Propaganda gemacht und an Kundgebungen teilgenommen habe, dass er am 15. Februar 2012 in D._______ an einer Kundgebung teilgenommen habe, an der Videoaufnahmen gemacht worden seien, dass er am 7. März 2012 von der Gendarmerie nach D._______ gebracht worden sei, wo er von einem Staatsanwalt einvernommen worden sei, dass am 12. April 2012 drei Kameraden, die mit ihm an der Kundgebung vom 15. Februar 2012 teilgenommen hätten, festgenommen worden seien, dass die Behörden bei der Festnahme Druckerzeugnisse sichergestellt hätten, dass am 6. Dezember 2012 weitere Kameraden festgenommen worden seien, die den Behörden gegenüber seinen Namen preisgegeben hätten, dass er sich deshalb nach B._______ begeben habe, wo er bei seiner Schwester gewohnt habe, dass er in einer Zeitung gelesen habe, dass die drei Kameraden zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie eines Einvernahmeprotokolls der Staatsanwaltschaft D._______ vom 7. März 2012 einreichte,

D-62/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 – eröffnet am 6. Dezember 2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe erst bei der Anhörung nachgeschoben, dass er befürchte, wie seine Kameraden festgenommen und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, dass seine Erklärung, man habe ihn (bei der BzP, Anmerkung des Gerichts) nicht danach gefragt, nicht überzeuge, da er zu diesem Zeitpunkt von den Verurteilungen Kenntnis gehabt habe, dass der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit freigelassen und kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, was dafür spreche, dass die türkischen Behörden kein Interesse an seiner Person hätten, dass dies auch dadurch bestätigt werde, dass er sich nach der Festnahme der Kameraden am 12. April 2012 weiterhin in C._______ aufgehalten habe, ohne dass er mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt habe, dass er auch in seinem Herkunftsdorf und in B._______ keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass es sich bei der kurzzeitigen Festnahme von zwei Stunden und der Einvernahme nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes handle, da er ohne Weiteres freigelassen worden sei und keine weiteren Nachteile erlitten habe, dass die Festhaltung vom März 2012 sowohl in zeitlicher, als auch in sachlicher Hinsicht nicht kausal für die im August 2013 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers sein könne, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

D-62/2014 dass für die Begründung der Eingabe auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 24. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss am 23. Januar 2014 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,

D-62/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen einräumte, gegen ihn sei in der Türkei bisher kein Strafverfahren eingeleitet worden (vgl. act. A4/12 S. 9, A7/12 S. 8), dass er seine Gefährdung indessen darauf zurückführt, seine politischen Weggefährten, die seinen Namen preisgegeben hätten, seien festgenommen und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden,

D-62/2014 dass er am 15. Februar 2012 zusammen mit E._______, F._______ und G._______ in D._______ an einer Kundgebung teilgenommen habe, dass er am 7. März 2012 von der Polizei festgenommen und zur Staatsanwaltschaft von D._______ gebracht worden sei, wo er von einem Staatsanwalt befragt und nach zwei Stunden freigelassen worden sei, dass die drei von ihm genannten Kameraden am 12. April 2012 in H._______ festgenommen worden seien, dass am 6. Dezember 2012 die übrigen Kameraden festgenommen worden seien, die seinen Namen preisgegeben hätten (vgl. act. 4/12 S. 8 und A7/12 S. 2 f.), dass die drei Kameraden am 7. März 2012 nicht festgenommen worden seien (vgl. act. A7/12 S. 2), dass seine Kameraden am 31. Mai 2012 zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien (vgl. act. A7/12 S. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise daran gezweifelt hat, dass politische Weggefährten des Beschwerdeführers zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien, da der Beschwerdeführer dieses für die geäusserte Furcht vor ihm persönlich drohender Verfolgung wichtige Element bei der Erstbefragung unerwähnt liess, was durch seine Erklärung auf entsprechenden Vorhalt hin, er sei nicht danach gefragt worden, nicht hinreichend plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen angab, es sei gegen ihn bisher kein Verfahren eingeleitet worden, dass angesichts des Umstandes, dass er einen türkischen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, davon auszugehen ist, die Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens wäre ihm bekannt geworden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre, falls politische Weggefährten, die festgenommen und verurteilt wurden, seinen Namen preisgegeben und ihn belastet hätten, zumal über ein Jahr seit den angeblichen Festnahmen und der Verurteilung verstrichen ist,

D-62/2014 dass der Beschwerdeführer sich auch nach der Festnahme seiner drei Weggefährten in C._______, in I._______ und B._______ aufhielt, ohne dass er von den heimatlichen Behörden behelligt worden wäre (vgl. act. A7/12 S. 3 f.), woraus zu schliessen ist, dass er von diesen nicht gesucht wurde, dass der kurzzeitigen Festnahme vom März 2012 demnach keine asylrechtliche Relevanz zukommt, da sie von verhältnismässig geringer Intensität war und objektiv gesehen nicht geeignet erscheint, eine begründete Furcht vor Verfolgung entstehen zu lassen, dass es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Internetauszügen nicht gelingt, eine andere Würdigung des Sachverhalts als die durch das BFM vorgenommene zu erwirken, da dem Auszug aus (…) vom 4. Mai 2012 zu entnehmen ist, die Antiterroreinheiten hätten bei einer Razzia drei Studenten namens J._______, K._______ und L._______ festgenommen, jedoch nur eine dieser Initialen (J._______) mit den von ihm genannten Personen in Übereinstimmung gebracht werden kann, dass dem Auszug aus M._______ vom 9. April 2012 gemäss an diesem Tag insgesamt zehn Personen festgenommen worden seien, der Beschwerdeführer indessen unmissverständlich erklärte, seine Weggefährten seien am 12. April 2012 festgenommen worden (vgl. act. A4/12 S. 8 und A7/12 S. 2 und 8), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-62/2014 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

D-62/2014 dass der Beschwerdeführer die Grundschule abschloss, Berufserfahrung als Chauffeur hat und in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb er sich rasch in seiner Heimat wieder zurechtfinden wird, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-62/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-62/2014 — Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 D-62/2014 — Swissrulings