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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2015 D-6184/2015

22 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·906 mots·~5 min·3

Résumé

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM vom 4. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6184/2015

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch C._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / (…) + (…).

D-6184/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Botschaft in D._______ (nachfolgend Botschaft) am 27. April 2015 um die Ausstellung von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen ersuchten, dass die Botschaft die Ausstellung der Visa am 28. April 2015 verweigerte und den Beschwerdeführenden diesen Entscheid am 11. Mai 2015 aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Juli 2015 (Eingang SEM: 21. Juli 2015) Einsprache gegen die Verweigerung der Visaausstellung erhoben, dass das SEM den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Juli 2015 um weitere Angaben zu den Visagesuchen ersuchte, dass der Rechtsvertreter am 16. August 2015 ergänzende Ausführungen machte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2015 – eröffnet am 8. September 2015 – auf die Einsprache nicht eintrat und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete, dass das SEM zur Begründung anführte, gegen den Visumsentscheid hätte gemäss Rechtsmittelbelehrung innerhalb von 30 Tagen Einsprache beim SEM erhoben werden können, dass mit der undatierten Eingabe, die am 21. Juli 2015 beim SEM eingegangen sei, die gesetzliche Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei, weshalb gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 412.20) auf diese nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es seien ihnen die beantragten Einreisevisa zu erteilen,

D-6184/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM fallen, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde und das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Rechtsvertreter als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. BVGE 2015 / 5), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilungskompetenz bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, vorliegend grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, dass gegen eine Verfügung, mit der die Ausstellung eines Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10 AuG) verweigert wird, beim SEM innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann (Art. 6 Abs. 2bis AuG), dass die Verfügung der Botschaft vom 28. April 2015, mit der den Beschwerdeführenden mitgeteilt wurde, die Ausstellung von Visa sei verweigert worden, gemäss den vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2015 eröffnet wurde, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Eröffnung somit am 10. Juni 2015 ablief,

D-6184/2015 dass die Einsprache vom 10. Juli 2015 beim SEM gemäss Akten am 21. Juli 2015 und somit klarerweise verspätet einging, dass dies in der Beschwerde vom 29. September 2015, in der auf die prekäre Lebenssituation der Beschwerdeführenden (…) hingewiesen wird, nicht in Frage gestellt wird, dass sich die Eingabe vom 10. Juli 2015 selbst dann als verspätet erwiese, wenn sie noch am Tag ihres Verfassens der Vorinstanz oder der Schweizerischen Post übergeben worden wäre (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass deshalb das konkrete Übergabedatum offen bleiben kann, dass das SEM demzufolge zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat, dass der angefochtene Einspracheentscheid Bundesrecht nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist (Art. 49 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen gestützt auf Art. 6 Bst b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6184/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in D._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

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