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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2017 D-6174/2014

2 février 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,477 mots·~42 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6174/2014 law/auj

Urteil v o m 2 . Februar 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Jordanien, alle vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2014 / N (…).

D-6174/2014 Sachverhalt: A. Die beschwerdeführenden Eltern suchten am 4. September 2013 zusammen mit ihren Kindern H._______, C._______, D._______, E._______ und F._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. September 2013 erhob das BFM die Personalien und befragte die Eltern und die älteste Tochter H._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei brachten diese vor, sie seien Palästinenser aus Syrien und hätten ihre Heimat wegen des Bürgerkrieges im Jahr 2013 verlassen. H._______ gab zusätzlich zu Protokoll, ihre Familie habe im Jahr 2006 während eines Jahres und 2009 während eineinhalb Jahren in Grossbritannien gelebt und sei dort zur Schule gegangen. B. Abklärungen des BFM über EURODAC ergaben, dass die Familie am 22. Dezember 2006 und am 9. Juli 2008 in Grossbritannien um Asyl ersucht hatte. Am 12. September 2013 gewährte das Bundesamt den Eltern das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis. Diese räumten ein, in Grossbritannien um Asyl nachgesucht zu haben, hielten aber daran fest, Palästinenser aus Syrien zu sein. Die Beschwerdeführenden wurden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. C. Am 7. Oktober 2013 wies die zuständige britische Dublin-Behörde die Übernahmeersuchen des BFM vom 23. September 2013 mit der Begründung ab, die im Vereinigten Königreich als jordanische Staatsangehörige registrierten Beschwerdeführenden seien am 31. Juli 2007 und erneut am 23. November 2009 nach Jordanien abgeschoben worden. D. Das BFM beendete am 23. Oktober 2013 das Dublin-Verfahren und führte ein nationales Asylverfahren durch. E. Die britische Migrationsbehörde liess dem BFM am 2. Mai 2014 auf Anfrage diverse Dokumente der Beschwerdeführenden in Kopie zukommen, so unter anderem Auszüge aus deren jordanischen Reisepässen mit japanischen Visa, eine „Registration Card“ des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) in der jordanischen Stadt K._______ vom Dezember 2000 sowie einen für das Jahr

D-6174/2014 2005 auf A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgestellten Mitgliedsausweis der jordanischen Handelskammer in K._______. F. Am 10. Juni 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer, seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die Tochter H._______ getrennt zu ihren Asylgründen an. F.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs an der Anhörung vor, er habe mit verschiedenen Gruppen und Organisationen Probleme gehabt; sein Hauptproblem sei jedoch die Hamas. Als Händler sei er oft nach Israel, Ramallah und Gaza gereist und habe dort mit hohen Gewinnen Waren aus Jordanien verkauft. Die palästinensische Behörde habe Genehmigungen für Jordanier und Palästinenser aus Jordanien erteilt; er habe Verwandte in Gaza und im Territorium 48 und habe von dieser Lage profitiert. Die Hamas habe ihn wegen dieser Reisen beobachtet, und eines Tages im Jahr 2003 hätten Leute dieser Organisation ihn in Ramallah aufgesucht und ihn aufgefordert, mitzukommen. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert und ihn als Spion der Israeli bezeichnet. Er habe dies abgestritten, doch sie hätten ihm nicht geglaubt und ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe dieses Angebot zu seinem eigenen Schutz akzeptiert und weil er von diesem Ort habe wegkommen wollen, und sei von Ramallah nach Jordanien zurückgekehrt. Eines Tages habe die Hamas ihn in Jordanien angehalten und von ihm eine Entscheidung für oder gegen eine Mitarbeit verlangt. Weil man ihm für den Fall einer Weigerung mit dem Tod gedroht habe, habe er für kurze Zeit kooperiert, bis sein Visum für Grossbritannien organisiert gewesen sei Nach seiner ersten Ausreise nach Grossbritannien im Jahr 2003 habe seine in Jordanien zurückgebliebene Ehefrau Drohungen erhalten. Da die britischen Behörden ein Familiennachzugsgesuch abgelehnt hätten, sei er nach dreieinhalb Monaten nach Jordanien zurückgekehrt. Dort hätten er und seine Familie den Wohnort gewechselt und bis 2006 in einem Quartier in K._______ gewohnt, in dem ihn niemand gekannt habe. Israel und die Westbank habe er nie mehr besucht. Die Hamas habe zunächst nichts von seiner Rückkehr aus Grossbritannien nach Jordanien im Jahr 2003 gewusst. Zirka drei oder vier Monate vor seiner erneuten Ausreise im Jahr 2006 hätten die Drohungen wieder eingesetzt. Die Hamas habe ihm Drohbriefe geschickt beziehungsweise in sein Geschäft geworfen und ihn dort drei

D-6174/2014 oder vier Mal aufgesucht. Deshalb sei er 2006 zusammen mit seiner Familie nach Grossbritannien gereist. Dort sei das Leben jedoch so schwierig gewesen, dass sie es nicht mehr ausgehalten hätten und nach eineinhalb Jahren im Jahr 2007 nach Jordanien zurückgekehrt seien. Während des anschliessenden einjährigen Aufenthaltes in Jordanien habe er wieder Drohbriefe erhalten und sei persönlich bedroht worden. Eines Tages im Jahr 2008 sei eine Person zu ihm ins Geschäft gekommen und habe ihn aufgefordert, mitzugehen, da sie ihm viel zu sagen hätten und ihn bräuchten. Er habe zugesagt, am nächsten Tag mitzugehen und habe mit seiner Familie die Wohnung verlassen und sich bei Verwandten versteckt, bis die Reise nach Grossbritannien organisiert gewesen sei. Im Jahr 2009 seien sie von Grossbritannien nach Jordanien ausgeschafft worden. Dort hätten sie sich während dreier Monate bei Verwandten versteckt beziehungsweise in der Nähe seiner Eltern eine Wohnung gemietet. Zirka im März/April 2010 hätten sie sich nach Syrien begeben, wo sie in einem kleinen Dorf in der Nähe von L._______ gelebt hätten, in dem niemand ihn gekannt habe. Im Februar 2013 seien sie über die Türkei nach Italien und in die Schweiz gefahren. F.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Ehemann habe Jordanien im Jahr 2003 wegen seiner Probleme verlassen. Nach kurzer Zeit habe sie wegen ihm ebenfalls Probleme gekriegt. Da er sie nicht nach Grossbritannien habe nachziehen können, sei er nach Jordanien zurückgekehrt. Dort habe er erneut Probleme gehabt, so dass im Jahr 2006 die ganze Familie nach Grossbritannien geflüchtet und dort während eineinhalb Jahren geblieben sei. Nach ihrer Rückkehr habe er wieder die gleichen Probleme mit der Hamas gehabt, so dass sie nach sechs oder sieben Monaten erneut in Grossbritannien um Asyl ersucht hätten. Nach der Abschiebung im Jahr 2009 seien sie etwa noch drei bis vier Monate in Jordanien geblieben, bis sie Anfang 2010 ausgereist seien und bis am 7. Februar 2013 in Syrien gelebt hätten. Über die Probleme ihres Ehemannes wisse sie nur, dass er 2003 viele Reisen nach Israel, Westbank und Gaza unternommen habe. Die Hamas habe gesagt, er sei ein israelischer Spion, und ihn zur Kooperation mit ihr bewegen wollen. Nach 2003 sei ihr Ehemann nicht mehr nach Israel oder in die besetzten Gebiete gereist. Sie selbst sei im Jahr 2003 sieben bis acht Mal, manchmal mitten in der Nacht, telefonisch bedroht worden. Man habe wissen wollen, wo ihr Ehemann versteckt sei, und ihr mit der Entführung ihrer Kinder gedroht. Sie sei zur Polizei gegangen, doch habe diese ihr nicht helfen können, weil sie keine Beweise gehabt habe. Während dieser Zeit habe sie Angst gehabt und die Wohnung nicht mehr

D-6174/2014 verlassen. Letztmals habe man sie im Jahr 2003 bedroht; nach der Rückkehr aus Grossbritannien im Jahr 2007 habe sie nie mehr eine Drohung erhalten und auch sonst keine Probleme mit der Hamas gehabt. Diese habe es ja nicht auf sie abgesehen, sondern auf ihren Ehemann. Leute der Hamas seien nach der ersten Rückkehr der Familie 2006 oder 2007 bei ihm im Laden gewesen und hätten ihn bedroht, weshalb die Familie zum zweiten Mal nach Grossbritannien gereist sei. Sie selbst habe auch nach der Rückkehr aus Grossbritannien im Jahr 2009 keine Probleme mehr mit Hamas-Leuten gehabt; ob ihr Ehemann noch Probleme gehabt habe, wisse sie nicht. In dieser Zeit hätten sie an keiner fixen Adresse gewohnt, sondern abwechselnd bei ihren Eltern, den Schwiegereltern und einer Schwester ihres Mannes. Die jordanische Staatsangehörigkeit habe sie an der BzP verschwiegen, weil ihr Ehemann in Jordanien Probleme habe und die Drohungen sich in letzter Zeit gegen die Kinder gerichtet hätten. F.c Die im Zeitpunkt der Anhörung knapp (…)-jährige Tochter H._______ machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie brachte vor, ihre Eltern seien bedroht worden, doch sie wisse nicht so viel über die Probleme. Ihr Vater habe Jordanien zuerst allein verlassen und danach habe die ganze Familie mit ihm zwei Mal nach Grossbritannien gehen müssen. Nach der zweiten Abschiebung aus Grossbritannien im Jahr 2009 hätten sie niemandem sagen dürfen, dass sie wieder in Jordanien seien. Sie seien nur drei Monate dort geblieben und hätten abwechselnd bei den Eltern des Vaters und der Mutter sowie der Tante väterlicherseits gewohnt. Sie (H._______) habe mitbekommen, dass man ihre Mutter immer wieder telefonisch bedroht habe, manchmal um zwei oder drei Uhr nachts. Im Alter von zehn oder 12 Jahren habe sie ein paar Mal Anrufe entgegengenommen und gehört, wie man ihrer Mutter gedroht habe, man werde den Kindern etwas antun. Sie hätten Jordanien wegen der Drohungen verlassen, und da sie nicht nach Grossbritannien hätten zurückkehren können, seien sie nach Syrien gegangen. Was für Probleme ihr Vater gehabt habe, wisse sie nicht, da er ihr nichts erzählt habe. Ihr Leben sei nicht normal gewesen; sie hätten Angst gehabt und in Gefahr gelebt. Ihr Vater sei deswegen psychisch krank gewesen und habe in Grossbritannien eine Therapie besucht. Syrien hätten sie wegen des Krieges verlassen, nachdem ihre Wohnung bombardiert worden sei. G. Mit Verfügung vom 22. September 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden und H._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 4. September 2013 ab, verfügte die

D-6174/2014 Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden (einschliesslich H._______) durch ihren Rechtsvertreter gegen die am 24. September 2014 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Vollzugsbehörden des Kantons J._______ seien anzuweisen, bis zum Entscheid des angerufenen Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Weiteren sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG als amtlicher Anwalt beizuordnen; eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen wurden unter anderem elf Originalfotografien samt Fototasche, Kopien von Auszügen aus einem jordanischen Reisepass, eine „Registration Card“ der UNRWA in K._______ vom Dezember 2009 in Kopie, ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid für den Antritt einer Teilzeitstelle durch den Beschwerdeführer sowie zwei Anwaltsvollmachten eingereicht. I. Das Bundesveraltungsgericht bestätigte am 6. November 2014 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass asylsuchende Personen gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und trat demzufolge mangels eines Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des angerufenen Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut. Unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens der Fürsorgebestätigung

D-6174/2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen, als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis am 31. Dezember 2014 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Hinsichtlich der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Nachreichung einer Bestätigung einer Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 durch die Hamas verzichtete der Instruktionsrichter unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG auf die Ansetzung einer Frist. K. Mit Begleitschreiben vom 23. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine vom Vortag datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden und Kopien zweier fremdsprachiger Dokumente ein, welche die Inhaftierung des Beschwerdeführers belegen würden. L. L.a Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L.b Diese beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. L.c Der Instruktionsrichter liess am 16. Januar 2015 die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zukommen. M. Mit Begleitschreiben vom 17. August 2016 liessen die Migrationsbehörden des Kantons J._______ dem Gericht einen Bericht der zuständigen Asylsozialhilfestelle vom 29. Februar 2016 mit diversen Unterlagen zur Kenntnisnahme zukommen und baten um eine prioritäre Behandlung der Beschwerde. Gleichzeitig teilten sie mit, dass H._______ seit dem 15. Dezember 2015 als untergetaucht gelte. N. Mit Verfügung vom 14. September 2016 eröffnete der Instruktionsrichter ein getrenntes Verfahren für H._______, die mittlerweile volljährige älteste Tochter der Beschwerdeführenden (D-7612/2014).

D-6174/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Das während des Verfahrens geborene sechste Kind beziehungsweise Geschwister der Beschwerdeführenden, G._______, wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6174/2014 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).

D-6174/2014 4. 4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 4.2 4.2.1 Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Drohungen und den Besuchen der Hamas in seinem Geschäft seien widersprüchlich. So habe er zu Protokoll gegeben, die Hamas habe mehrmals Drohbriefe in sein Geschäft geworfen; er habe Angst gehabt und nach einer Möglichkeit gesucht, Jordanien zu verlassen. Die Drohbriefe habe er in der letzten Zeit seines Aufenthaltes erhalten. Nach seiner ersten Rückkehr von Grossbritannien nach Jordanien im Jahr 2003 habe er seine Geschäfte weiterführen wollen, doch habe die Hamas ihn bedroht und in seinem Geschäft aufgesucht. Gleichzeitig habe er ausgeführt, die Hamas habe nichts von seiner Rückkehr nach Jordanien gewusst; er habe damals keinen direkten Kontakt mit dieser Organisation mehr gehabt, sei aber verfolgt worden. Diese widersprüchlichen Angaben erweckten erste, erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, 4.2.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Aufforderung der Hamas, mit ihm zusammenzuarbeiten, bezeichnete das Bundesamt als vage und oberflächlich. So habe er die eigentlichen Probleme im Zusammenhang mit den im Jahr 2003 wiederholt erfolgten Aufforderungen der Hamas zur Kollaboration nicht erläutert, und nicht detailliert ausgeführt, welche Kollaboration die Hamas von ihm gefordert habe. Darauf angesprochen habe er wiederholt, die Hamas habe ihn der Spionage verdächtigt und sei überzeugt gewesen, dass er Informationen habe. Aus Sicht dieser Organisation sei nicht nachvollziehbar gewesen, dass er im Besitz einer Reiseerlaubnis in die besetzten Gebiete gewesen sei beziehungsweise wie er die Erlaubnis für die Ein- und Ausreisen erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Details bezüglich der Kollaboration nennen und auch die Frage nicht beantworten können, was die Hamas genau von ihm verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich wiederholt, die Hamas habe ihn gefragt, ob er zu Kooperation bereit sei, worauf sie die Zusammenarbeit diskutiert hätten. Die Diskussion mit der Hamas habe der Beschwerdeführer nicht erläutert; er habe lediglich mehrfach erwähnt, die Hamas habe ihn gewarnt, dass er unter Beobachtung stehe. Die Schilde-

D-6174/2014 rungen der Kontaktaufnahme durch die Hamas seien ebenfalls vage ausgefallen. So habe er angegeben, die Hamas habe ihn immer beobachtet und sei zu ihm gekommen, sobald er alleine im Laden gewesen sei. Auf die Frage, wie oft die Hamas ihn gesucht habe, habe er vage angeführt, es seien mehrere Male gewesen. 4.2.3 Das Bundesamt führte ferner aus, es entbehre jeglicher Logik, dass die Hamas den Beschwerdeführer während sieben Jahren bedroht habe, jedoch nichts gegen ihn unternommen habe, obwohl er gemäss eigenen Angaben keine geheimdienstlich relevanten Informationen habe bieten können. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Person des Beschwerdeführers für die Hamas von derartigem Interesse hätte sein sollen. So habe dieser lediglich wegen der Reisebewilligung das Interesse der Hamas auf sich gezogen, obwohl davon auszugehen sei, dass zahlreiche jordanische Staatsbürger im Besitze einer solchen Bewilligung seien. Demnach sei kein herausragendes Profil des Beschwerdeführers ersichtlich, bei dem damit zu rechnen wäre, dass er die Aufmerksamkeit der Hamas auf sich ziehen würde. 4.2.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beurteilte das BFM als oberflächlich. Sie habe zwar zu Protokoll gegeben, man habe sie telefonisch bedroht, sie dabei nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und ihr mit der Entführung der Kinder gedroht. Weitere Details habe sie jedoch auch auf Nachfrage hin nicht nennen können. Angesichts des Vorbringens, sie selbst sei im Jahre 2003 das letzte Mal bedroht worden, mangle es den telefonischen Drohungen auch an einem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Flucht aus Jordanien im Jahr 2010, womit dem Vorbringen auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukäme. Schliesslich habe sie keine detaillierten Angaben zu den Drohungen gegen ihren Mann in dessen Geschäft im Jahr 2006/2007 machen können und nicht gewusst, ob dieser im Jahr 2009 noch Probleme gehabt habe, was erstaune, seien die vorgebrachten Bedrohungen letztlich doch der Grund für die Flucht gewesen. Schliesslich bewertete die Vorinstanz die Vorbringen der Tochter H._______ als insgesamt oberflächlich und widersprüchlich. Sie habe keine Details zu den Problemen ihres Vaters, den Drohungen gegen ihre Eltern und den Urhebern der telefonischen Drohungen nennen können. 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, bei richtiger und vollständiger Würdigung des Sachverhalts sowie einer willkürfreien

D-6174/2014 Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass die Vorbringen glaubhaft seien und auch eine entsprechende Asylrelevanz aufwiesen. Die Argumentation der Vorinstanz zu den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar. Die Frage, weshalb er denke, dass er verfolgt werde, habe er dahingehend beantwortet, dass die Hamas ihn bedroht und immer wieder Drohbriefe in seinen Laden geworfen habe und er deshalb einen Weg gesucht habe, das Land zu verlassen. Die Hamas habe nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Grossbritannien im Jahr 2003 während eineinhalb Jahren nicht gewusst, dass er und seine Familie sich wieder in Jordanien aufhielten, zumal er immer wieder die Adresse gewechselt habe. Dies stehe nicht im Widerspruch damit, dass die Hamas den Beschwerdeführer nach dem Aufspüren wieder bedroht habe. Vermutlich ab 2005 habe die Organisation ihn wieder jeden zweiten bis dritten Monat aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung explizit gesagt, er habe im Jahr 2003 ausser einem einzigen Besuch keinen Kontakt mit der Hamas gehabt; nach seiner Rückkehr bis zur Ausreise im Jahr 2006 seien sie aber ein paar Mal gekommen. 4.3.2 In Bezug auf die Kollaboration mit der Hamas wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ganz genau geschildert, weshalb er ins Fadenkreuz der Hamas geraten sei. Diese sei davon ausgegangen, dass er ein israelischer Spion sein müsse, da er immer wieder Ein- und Ausreiseerlaubnisse nach Israel habe vorweisen können. Dass er diese erhalten habe, weil er Verwandte in Israel habe und deshalb die entsprechenden Bewilligungen beschleunigt habe erhältlich machen können, habe die Hamas ihm nicht abgenommen. Welche Kooperation die Hamas von ihm verlangt habe, liege auf der Hand: Er hätte in Israel entsprechende Auskundschaftungen machen sollen; welcher Art genau sei ihm nicht bewusst gewesen, da es nie zu derartigen Spionagetätigkeiten gekommen sei. Aus seiner Sicht scheine der Vorwurf der Hamas, er sei ein israelischer Spion, ein Druckmittel gewesen zu sein, um ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen. Es sei blauäugig anzunehmen, die Hamas habe ihm detaillierte Kollaborationspläne vorgelegt, ohne die Sicherheit beziehungsweise das Einverständnis des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit gehabt zu haben. Ferner wird argumentiert, der Eindruck von möglicherweise vagen und oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers sei dadurch entstanden, dass der Befrager des BFM nicht nachgehakt habe. So habe das BFM nicht nach weiteren Details zur Kollaboration gefragt und auch eine Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und der Hamas bezüglich der Kollaboration nicht ausgeleuchtet. Dass der Beschwerdeführer sämtliche

D-6174/2014 Interaktionen und Gesprächspassagen aus dem Zeitraum 2003 bis 2006 von sich aus hätte preisgeben können, liege nicht in der Natur der Sache. Die Vorinstanz hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er konkretere Aussagen machen müsse, wie beispielsweise ein spezifisches Gespräch zwischen ihm und Mitgliedern der Hamas abgelaufen sei. Den Grund für die definitive Ausreise aus Jordanien habe der Beschwerdeführer hingegen sehr detailliert geschildert, habe er doch sogar ein Gespräch mit einem mutmasslichen Mitglied der Hamas wiedergegeben. Die Vorinstanz habe die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie oft die Hamas ihn aufgesucht habe – es seien mehrere Male gewesen – zu Unrecht als vage interpretiert und nicht nachgefragt, wie viele Male es denn gewesen seien. Man könne von einer asylsuchenden Person nicht erwarten, dass sie sämtliche Elemente der Befragung von sich aus präsentiere; die zentralen Elemente seien von den Befragern zu eruieren. 4.3.3 Dass die Hamas den Beschwerdeführer während sieben Jahren nur bedroht, aber nicht Konkretes gegen ihn unternommen habe, wird in der Beschwerde bestritten. Der Beschwerdeführer habe diverse asylrelevante Behelligungen vorgebracht, so die Inhaftierung und Folter durch die Hamas im Jahr 2000, Folterungen in Ramallah 2003, die letzten Drohbriefe, in denen die Hamas ihm im Fall der Verweigerung einer Zusammenarbeit Inhaftierung, Folter und Tötung angedroht habe, sowie schliesslich die Vorsprache eines Hamas-Mitglieds im Jahr 2008. Die Tatsache, dass die Flucht nach Syrien wahrhaftige Gründe für die Verfolgung in Jordanien indiziere, habe die Vorinstanz nicht in die Entscheidfindung einbezogen. Auch für den Beschwerdeführer sei das Interesse der Hamas an seiner Person nicht logisch erklärbar und nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien nicht zahlreiche jordanische Staatsbürger im Besitz von derart vielen Aus- und Durchreisebewilligungen für Israel. Um in den Besitz solcher Bewilligungen zu gelangen, brauche man persönliche Verbindungen nach Israel. Der Beschwerdeführer könne nur spekulieren, dass die Hamas aus diesem Grund auf ihn aufmerksam geworden und ihn der Spionagetätigkeit für Israel verdächtigt habe. Er vermute, dass diese Anschuldigung ein Vorwand gewesen sei, um ihn zur Zusammenarbeit mit der Hamas zu zwingen. Die Vorinstanz verkenne, dass terroristische Organisationen meist gar keinen Anlass benötigten, um eine Person unter Druck zu setzen. Mit dem Vorwurf, er sei für Israel und damit gegen die Hamas, habe die Hamas allenfalls erreichen wollen, dass er sich für sie entscheide, um sein Leben zu schützen. Der Beschwerdeführer habe es abgelehnt, für

D-6174/2014 die Hamas in Israel Spionage zu betreiben, weil er von den israelischen Behörden eliminiert worden wäre, falls diese ihn erwischt hätten. 4.3.4 In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, es liessen sich keine Aussagen der Beschwerdeführerin finden, welche in sich oder gegenüber den Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. Soweit die Beschwerdeführerin und ihre Tochter H._______ Kenntnisse über die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers gehabt hätten, würden sich ihre Aussagen mit den seinen decken. 4.4 4.4.1 Vorab ist auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der an den Anhörungen gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer ältesten Tochter H._______ durch die Vorinstanz einzugehen. Die Aussage des BFM, die Beschwerdeführerin habe keine Details zu den geltend gemachten telefonischen Drohungen im Jahr 2003 (während des ersten Aufenthaltes ihres Mannes in Grossbritannien) nennen können, ist unzutreffend (vgl. act. A47/10 F23 ff.). Weitere Ausführungen zu allfälligen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erübrigen sich allerdings, zumal diese ausdrücklich zu Protokoll gab, sie selbst sei nach 2003 nicht mehr bedroht worden. Das Unverständnis der Vorinstanz darüber, dass die Beschwerdeführerin keine detaillierten Angaben zu den Ausreisegründen ihres Mannes machen konnte, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie ausdrücklich angab, welche – beschränkten – Informationen sie von ihrem Mann über dessen geltend gemachte Probleme mit der Hamas erhalten habe (vgl. a.a.O., F22, 29). Von der im Zeitpunkt der Anhörung knapp (…)-jährigen Tochter H._______ erwartete der Befrager des BFM, dass sie sich daran erinnern können sollte, wann die Drohanrufe stattgefunden hätten beziehungsweise wie alt sie damals war – dies obwohl sie im Zeitpunkt der Drohanrufe im Jahr 2003 erst (…) Jahre alt war (vgl. act. A45/8 F11-27). Auch die in der Verfügung geäusserte Erwartung, H._______ hätte wissen müssen, wer ihre Eltern bedroht habe und Details zu den Problemen ihres Vaters kennen müssen, ist realitätsfremd. 4.4.2 Der Beschwerdeführer begründete das angebliche Interesse der Hamas an seiner Person unterschiedlich. An der Anhörung sagte er zunächst, die Hamas habe ihn im Jahr 2003 wegen seiner häufigen Reisen nach Israel und in die besetzten Gebiete der Spionage für Israel beziehungsweise der Mitgliedschaft beim israelischen Geheimdienst verdächtigt und geglaubt, er sammle für diesen Informationen über Politiker und Mitglieder

D-6174/2014 der Hamas sowie über mögliche Angriffe in den besetzten Gebieten, welche er dann an die Israeli weiterleite (vgl. act. A46/14 F40 ff.) Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er dann zu Protokoll, der Grund für den Spionageverdacht und die Drohungen im Jahr 2006 sei seine Ausreise aus Jordanien im Jahr 2003 gewesen (vgl. a.a.O., F47). Weshalb eine Ausreise nach Grossbritannien einen Spionageverdacht der Hamas begründen oder erhärten soll, ist ebenso wenig ersichtlich wie der Grund, warum der Ton der Hamas gegenüber dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 „härter“ geworden sei, nur weil der Anlass für den Spionageverdacht nun ein anderer gewesen sein soll: „Die Sprache war härter, weil sie sagten ich sei ein Spion, weil ich Jordanien 2003 verlassen habe. Sie wollten mir nicht glauben und mich umbringen“ (vgl. a.a.O., F47). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Hamas ihm nicht glauben sollte, dass er – als jordanischer Geschäftsmann mit im heutigen Israel geborenen Eltern – Einreisebewilligungen für Israel und die besetzten Gebiete erhielt, ohne ein Spion für Israel sein zu müssen. Die Argumentation in der Beschwerde, gewalttätige Organisationen benötigten keinen konkreten Grund, um Leute für diverse Aufgaben, einschliesslich Spitzeldiensten, zu rekrutieren, überzeugt nicht. Hätte die Hamas den Beschwerdeführer tatsächlich und zu Recht der Spionage für Israel beschuldigt und hätte dieser sich hartnäckig und erfolgreich geweigert, (auch) für die Hamas zu spionieren, hätte diese sich kaum mit Drohanrufen, sporadischen Besuchen in seinem Geschäft und anonymen Drohbriefen begnügt. Diesfalls hätten die Beschwerdeführenden sich wohl nicht abwechselnd bei den Eltern, den Schwiegereltern und einer Schwester des Beschwerdeführers „versteckt“, zumal sie damit hätten rechnen müssen, dass die Hamas sie bei Verwandten gesucht hätte. 4.4.3 Der Beschwerdeführer sagte an der Anhörung, er habe im Jahr 2003 zunächst in Ramallah mit der Hamas kooperiert sowie erneut nach seiner Rückkehr von dort nach Jordanien, vor der ersten Ausreise nach Grossbritannien. Zur Art und Weise dieser Kooperation äusserte er sich nicht. In der Beschwerde wird argumentiert, der Beschwerdeführer habe zu dieser Thematik nicht mehr erzählt, weil er zu einer solchen Zusammenarbeit sein Einverständnis gar nicht gegeben habe und die Hamas demzufolge keine detaillierten Kollaborationspläne vorgelegt habe, und weil der Mitarbeiter des BFM nicht nach weiteren Einzelheiten gefragt und ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er konkretere Aussagen machen müsse. Diese Ansicht ist unzutreffend. So hat der BFM-Mitarbeiter sehr wohl Fragen zu den diversen geltend gemachten Vorfällen und Begegnungen des Beschwerdeführers mit der Hamas gestellt, welche dieser jedoch grösstenteils nur

D-6174/2014 sehr vage und oberflächlich beantwortet hat (vgl. act. A46/14 F 6 ff.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat der BFM-Mitarbeiter auch nachgefragt, wie viele Male die Hamas den Beschwerdeführer vor seiner ersten Ausreise nach Grossbritannien im Jahr 2003 aufgesucht habe (vgl. a.a.O., F33 – 35), wenngleich offenbar an der Anhörung nicht immer auf Anhieb klar war, ob der Beschwerdeführer sich zu den Ereignissen vor seiner ersten Ausreise nach Grossbritannien oder nach der Rückkehr von dort oder zu den Vorkommnissen im Jahr 2006 äusserte (vgl. a.a.O., F33 – 35). Die Aussagen des Beschwerdeführers waren überdies häufig vage, unsubstanziiert und widersprüchlich. So lautete beispielsweise seine Antwort auf die Frage, wie viele Male die Hamas-Leute ihn im Jahr 2003 in seinem Laden kontaktiert hätten: „Sie haben mich einmal im Laden besucht und wenn ich gewusst hätte, dass sie in Jordanien stark sind, hätte ich mich auf eine Ausreise vorbereitet“ (a.a.O., F35). Genau dies tat er ja dann gemäss eigenen Angaben. 4.4.4 In der Beschwerde wird ein vom Beschwerdeführer erwähntes Gespräch in dessen Geschäft mit einem mutmasslichen Mitglied der Hamas (vgl. act. A46/14 F56) als Grund für die definitive Ausreise der Beschwerdeführenden bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 6). Die Ausreise nach Syrien fand jedoch nach den Aussagen des Beschwerdeführers nicht nach dem Gespräch mit einem Hamas-Mitglied im Jahr 2008 statt, sondern erst 2009, einige Monate nach der Abschiebung der Beschwerdeführenden von Grossbritannien nach Jordanien. In dieser Zeit habe, so der Beschwerdeführer, kein Kontakt zu Hamas-Leuten bestanden, da niemand von seiner Rückkehr nach Jordanien erfahren habe (vgl. a.a.O., F59 – 61). Die Beschwerdeführenden sind also offenbar aus Jordanien ausgereist, obwohl sie seit längerer Zeit keine Kontakte und/oder Probleme mit der Hamas hatten. 4.4.5 Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau gaben zu Protokoll, sie hätten mit den jordanischen Behörden nie Schwierigkeiten gehabt (vgl. act. A46/14 F66; A47/10 F38). Deshalb erstaunt es umso mehr, dass der Beschwerdeführer sich wegen der vorgebrachten Drohungen der Hamas nicht an die jordanischen Behörden wandte. Den Vorfall in seinem Geschäft im Jahr 2003, bei dem ihn mehrere Leute der Hamas zu einer Mitarbeit hätten bewegen wollen, meldete er unter anderem mit der Begründung nicht der jordanischen Polizei, diese hätte nur einen Rapport geschrieben und ihm nicht geholfen, sondern nur mehr Probleme gebracht (vgl. act. A46/14 F39). Dass er weder die jordanischen Behörden noch die Polizei über seine Probleme kurz vor der Ausreise 2006 informiert habe,

D-6174/2014 begründete er in der ihm eigenen unverbindlichen und vagen Art und Weise: „Ich habe daran gedacht und ich habe gefragt, aber die Empfehlungen waren, dass ich einen Beweis haben sollte. Ich hatte keinen Beweis und darum bin ich nicht gegangen. Wenn ich zur Polizei gegangen wäre, wäre es wie eine Todeserlaubnis für die Hamas gewesen“ (vgl. a.a.O., F51). Auf die Frage des BFM-Mitarbeiters, weshalb er der Polizei nicht die Drohbriefe der Hamas als Beweismittel vorgelegt habe, antwortete er: „Diese Briefe waren nicht unterschrieben und ohne Stempel. Diese Briefe waren keine Beweise, sonst hätte ich sie mitnehmen und an die europäische Behörde weitergeben können. Das könnte ein guter Beweis für meinen Asylantrag sein“ (vgl. a.a.O., F51 f.). Mit solchen beliebigen, oberflächlichen und in sich widersprüchlichen Aussagen vermag der Beschwerdeführer die vorgebrachten Rekrutierungsversuche und Morddrohungen der Hamas nicht glaubhaft zu machen. Seine Aussage, er habe den britischen Behörden nur die Reisegenehmigungen nach Israel als Beweismittel im Asylverfahren eingereicht, nicht aber die Drohbriefe, legt die Vermutung nahe, dass es keine solchen Drohbriefe gab. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben keine Probleme mit den jordanischen Behörden hatten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb sie es vorzogen, eine lange und illegale Reise von Syrien über die Türkei nach Europa auf sich zu nehmen, statt sich neue jordanische Pässe zu beschaffen und über Jordanien nach Europa auszureisen. Die Begründung der Beschwerdeführerin, sie hätten keine neuen jordanischen Reisepässe beantragen können und es wäre für sie schwierig gewesen, in Jordanien zu erklären, wo sie gewesen seien (vgl. act. A47/10 F43 – 46), überzeugt jedenfalls nicht. 4.4.6 In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 „bereits einmal im Gefängnis wegen der Hamas“ gewesen beziehungsweise, er sei „bereits im Jahr 2000 von der Hamas inhaftiert und gefoltert worden“ (vgl. Beschwerde S. 4 und 6). Mit Begleitschreiben vom 23. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer Kopien zweier fremdsprachiger Dokumente einreichen, welche er von Verwandten in Gaza erhalten habe und die Inhaftierung im Jahr 2000 beweisen sollen. Die während dieser Haft durch Folter erlittenen Verletzungen würden mit den beiliegenden Fotografien belegt. Insbesondere aufgrund dieser Inhaftierung durch die Hamas gewännen die Schilderungen des Beschwerdeführers an Glaubhaftigkeit, da sie zu belegen vermöchten, dass die Hamas ihn bereits früher behelligt habe. Im Weiteren wird vorgebracht, aus dem Reisepass des Vaters des Beschwerdeführers sei die palästinensische Abstammung

D-6174/2014 der Familie ersichtlich. Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung nicht zu diesen Beweismitteln. Bei den nicht datierten Dokumenten handelt es sich um von der Polizei der „Palestinian National Authority“ des Verwaltungsbezirks Gaza ausgestellte Vorladungen. Gemäss den Vorladungen sollte eine in M._______ (Gaza- Streifen) registrierte Person mit dem Namen des Beschwerdeführers sich in der Polizeistation in N._______ (Gaza-Stadt) melden. Die Vorladungen unterscheiden sich einzig im Datum, an dem der Beschwerdeführer dort erscheinen sollte ([…] beziehungsweise […] Oktober 2000). Als Grund für die Vorladungen wird sinngemäss angegeben, es liege eine Rechtssache gegen ihn vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind diese polizeilichen Vorladungen nicht geeignet, eine Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 durch die Hamas und damit eine Vorverfolgung durch diese zu belegen und die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen zu stützen. Sie werfen im Gegenteil weitere Fragen auf und verstärken damit die bereits massiven Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So hatte dieser im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, im Verwaltungsbezirk Gaza registriert gewesen zu sein, sondern in Syrien (BzP) beziehungsweise in Jordanien und Grossbritannien (Anhörung) gelebt zu haben. Sodann ist nicht ersichtlich, wie die Hamas ihn im Jahr 2000 in Gaza offiziell hätte vorladen und inhaftieren können, zumal sie dort in dieser Zeit noch gar nicht an der Macht war. Sollte er hingegen, wie es in der Beschwerde auch heisst, „wegen der Hamas“ beziehungsweise wegen eines allfälligen Engagements für diese vorgeladen worden sein, würde dies im Widerspruch stehen zu seinen bisherigen Vorbringen, gemäss denen er durch die Hamas (und nicht durch die Fatah oder die jordanischen Behörden) behelligt beziehungsweise verfolgt worden sei. Da der Beschwerdeführer eine Inhaftierung durch die Hamas im Jahr 2000 nicht glaubhaft machen kann, entbehrt auch das – ebenfalls erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte – Vorbringen, er sei während dieser Inhaftierung durch die Hamas gefoltert worden und habe dabei die mit den eingereichten Fotos dokumentierten Verletzungen am Kopf erlitten, jeglicher Grundlage. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die eingereichte Passkopie des Vaters des Beschwerdeführers, gemäss welcher sowohl sein Vater als auch die Mutter in O._______ geboren sind – einer 1948 durch die israelische Armee eroberten Stadt in der Negev-Wüste im Süden Israels – zu einer anderen Beurteilung der nachgeschobenen Vor-

D-6174/2014 bringen führen könnte (vgl. Beschwerde S. 5), da die Vorinstanz die palästinensische Herkunft der Familie des Beschwerdeführers nicht bestritten hat. Dieser kann somit weder aus den eingereichten Vorladungen, noch den Fotografien oder der Passkopie seines Vaters etwas zu seinen Gunsten ableiten. 4.5 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Ausreise aus Jordanien sei „aus Angst und Sorge um unsere Kinder“ erfolgt, beziehungsweise: „Wir hatten dieses Angstgefühl. Wir wollten unsere Kinder schützen und das war nur ausserhalb Jordaniens möglich“. Die weitere Lektüre ihrer Aussagen ergibt allerdings, dass die Kinder nicht persönlich in Gefahr gewesen seien, sondern lediglich, dass sie gesehen hätten, wie ihr Vater „nach den Drohungen, die er erhalten hat, unruhig war“ (vgl. act. A47/10 F37 f.). Der Beschwerdeführer gab hingegen zu Protokoll: „Mein grösstes Problem ist, dass ich mir über meine Kinder Sorgen mache. Sie haben mit dem Leben meiner Kinder gedroht“ (vgl. act. A46/14 F66 f.). Diese Aussage wiederholte er bei späterer Gelegenheit, ohne sie jedoch auch nur ansatzweise zu substanziieren (vgl. a.a.O., F73 ff.). In der Beschwerde wird das Vorbringen, das Leben der Kinder sei in Gefahr, nicht aufrechterhalten. Vielmehr wird geltend gemacht, an der Situation in Jordanien habe sich nichts geändert. Die Beschwerdeführenden hätten über ihre Familien in Jordanien in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer „nach wie vor von der Hamas gesucht“ werde. Bei einer Rückkehr nach Jordanien drohten ihm Inhaftierung, Folter und möglicherweise der Tod (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Auch solche sich in blossen Behauptungen erschöpfenden Vorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Jordanien bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer Rückkehr nach Jordanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

D-6174/2014 5. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-6174/2014 keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Jordanien erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückschaffung nach Jordanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 7.2 7.2.1 In Jordanien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der allgemeinen Lage ist in Jordanien demnach nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen. 7.2.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der individuellen Zumutbarkeit fest, die beschwerdeführenden Eltern verfügten mit ihren Geschwistern über ein breites soziales Beziehungsnetz, auf das sie nach der Rückkehr nach Jordanien zurückgreifen könnten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem beruflichen Hintergrund sei davon auszugehen, dass er solide Beziehungen in der jordanischen Geschäftswelt habe. Diese Ausführungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin leben in ihrem Herkunftsland neben den Eltern drei Brüder und eine Schwester (vgl. act. A11/11 Ziff. 3.03). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, sein Vater stamme aus Gaza und seine Mutter aus O._______ in Israel. Als in seinem Herkunftsland lebende nächste Familiengehörige nannte er seine Mutter, drei Schwestern und drei Brüder und ferner vier Onkel; die Familienangehörigen väterlicherseits wohnen gemäss seinen Angaben in Palästina und diejenigen mütterlicherseits in Israel (vgl. act. A12/14 Ziff. 1.08, 3.01 und

D-6174/2014 3.03). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch nach mittlerweile siebenjähriger Landesabwesenheit in der Lage sein werden, in Jordanien, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (vgl. Sachverhalt Bst. C, E und F), mittels eines intakten verwandtschaftlichen und eines geschäftlichen Beziehungsnetzes und der Erfahrungen des Beschwerdeführers als Geschäftsmann eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, so wie ihnen dies offenbar bereits in Syrien in den Jahren 2010 bis 2013 gelungen ist. 7.2.3 Das BFM bejahte im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich der Kinder mit der Begründung, diese seien in Jordanien und dessen Kultur verwurzelt, auch wenn sie ihre Heimat drei Mal für mehrmonatige Aufenthalte in Grossbritannien respektive der Schweiz verlassen hätten. Da sie sich erst seit einem Jahr in der Schweiz aufhielten, sei auch nicht von einer fortschreitenden Assimilierung der Kinder respektive von erschwerten (Re-)Integrationsmöglichkeiten in Jordanien auszugehen. Die Beschwerdeschrift enthält auch hierzu keine Ausführungen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr

D-6174/2014 dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Das jüngste Kind, G._______, ist in der Schweiz geboren und befindet sich noch im Kleinkindalter. Seine Geschwister sind (…), (…), (…) und (…) Jahre alt; während die beiden jüngeren aufgrund ihres Alters sich noch in erster Linie an ihren Eltern orientieren dürften, befinden sich die beiden älteren in der Adoleszenz. Die vier älteren Kinder leben mittlerweile seit gut drei Jahren in der Schweiz Zwar haben insbesondere die beiden adoleszenten Kinder drei prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht, doch lassen sich den Akten (von der dreijährigen Aufenthaltsdauer abgesehen) keine Anhaltpunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz entnehmen. Dies dürfte unter anderem damit zusammenhängen, dass die Kinder – gemäss den Angaben ihrer Eltern und der volljährigen Schwester H._______ – vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 während drei Jahren in Syrien gelebt und dass sie sich zuvor in Jordanien und im Jahr 2007 während sieben Monaten sowie 2008/2009 während knapp eineinhalb Jahren in Grossbritannien aufgehalten haben (vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Dort wurden offenbar die Kinder E._______ und F._______ geboren. Mangels einer aktenkundigen Verwurzelung in der Schweiz ist im Fall einer Rückkehr nach Jordanien keine tiefgreifende Entwurzelung der Kinder zu befürchten, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer palästinensischen Familie sind die Kinder mit der Kultur ihrer Eltern und auch mit der arabischen Sprache vertraut, so dass ihnen eine Reintegration gelingen dürfte. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie nach Jordanien ist daher nicht ersichtlich. 7.2.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden gab der Beschwerdeführer an den Befragungen zu Protokoll, er selbst habe Blutdruck- und Zahnprobleme sowie eine beginnende Depression (vgl. act. A46/14 F71), beziehungsweise er leide seit acht Jahren an einer Depression (vgl. act. A12/14 Ziff. 7.03). Der Sohn D._______ leide seit Geburt an Asthma und habe eine „unentwickelte“ Niere („un rene non sviluppato“, a.a.O., Ziff. 7.03). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat eine Tochter ein künstliches Auge (vgl. act. A47/10 F42). Es liegen keine ärztlichen Zeugnisse als Belege für behandlungsbedürftige gesundheitli-

D-6174/2014 che Probleme bei den Akten, und in der Beschwerde werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Demzufolge bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, die nur in der Schweiz behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könnten. 7.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Jordanien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

D-6174/2014 9.2 Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da keine Honorarnote eingereicht wurde, setzt das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen fest. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff.) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6174/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 1600.–. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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D-6174/2014 — Bundesverwaltungsgericht 02.02.2017 D-6174/2014 — Swissrulings