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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2014 D-6171/2013

30 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,001 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6171/2013

Urteil v o m 3 0 . Juni 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (…).

D-6171/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 7. April 2012 und gelangte nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Nepal am 13. Mai 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 28. Mai 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 6. August 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und von ihrer Geburt bis zur Ausreise in Tibet gelebt habe. Nachdem sie vor dem chinesischen Büro in ihrem Dorf demonstriert und Plakate aufgehängt habe, sei sie aus Angst vor den chinesischen Behörden zuerst nach Nepal und von dort in die Schweiz geflüchtet. C. Im Auftrag des BFM wurde am 24. Juni 2013 mittels Telefon-Interview eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 24. Juli 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei gering. Anlässlich der Anhörung gewährte das BFM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben. D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Eröffnung am 8. Oktober 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

D-6171/2013 Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Des Weiteren seien ihr die Anhörungsprotokolle und zumindest auszugsweise die Evaluation des Alltagswissens zuzustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Der Antrag auf Einsicht in den Evaluationsbericht zum Alltagswissen wurde abgewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-6171/2013 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, autonomes Gebiet Tibet (Volksrepublik China) stamme. Dort habe sie von ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt. Sie sei nicht zur Schule gegangen und habe mit ihren Eltern auf dem Feld gearbeitet oder sei im Haushalt tätig gewesen. (…) 2012 habe

D-6171/2013 sie mit sechs weiteren Personen vor dem chinesischen Büro demonstriert und Plakate aufgehängt. Als daraufhin chinesische Polizisten gekommen seien, sei sie weggerannt und mit dem Auto nach F._______ geflüchtet. Von dort sei sie mit dem Lastwagen nach G._______ gelangt, wo sie mit Hilfe eines Schleppers illegal die Grenze nach Nepal überquert habe. In Nepal habe sie für etwa ein Jahr bei einer Frau gelebt, bevor sie per Flugzeug und mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass bereits anlässlich der BzP Zweifel an der angeblichen Herkunft der Beschwerdeführerin aufgekommen seien. Der beigezogene Experte sei im durchgeführten Alltagswissenstest zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei gering, da die Kenntnisse über die Heimatregion mangelhaft seien. So habe sie die umliegenden Gemeinden nicht nennen können und auch nicht gewusst, zu welchem Kreis ihr Heimatort gehöre. Ausserdem habe sie den Fluss in der unmittelbaren Umgebung nicht benennen können und das Kloster in B._______ nicht gekannt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Produkte und deren Preise anzugeben. Die Angabe, jeweils um 18.30 Uhr zu Bett gegangen zu sein, entspreche nicht dem typischen Tagesablauf einer Bauernfamilie. Sie habe keine Namen von Liedern nennen können, obwohl sie nach eigenen Angaben regelmässig Radio gehört habe. Überdies seien falsche Angaben zum Aussehen der chinesischen Währung gemacht worden. Schliesslich habe der Experte auch festgestellt, dass sie kein Chinesisch spreche. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Ergebnisse der Herkunftsanalyse zu widerlegen, zumal ihre Antworten mehrheitlich ausweichend und oberflächlich ausgefallen seien. Somit werde den geltend gemachten Ausreise- respektive Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch die unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen zu den Kernpunkten der Fluchtgeschichte erhärtet. So sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Motivation zur Teilnahme an der Demonstration überzeugend darzulegen. Die Schilderungen der persönlichen Nachteile, welche sie als Tibeterin zu gewärtigen gehabt habe, seien pauschal ausgefallen und hätten sich auf allgemeine Gegebenheiten beschränkt. Die Demonstration selbst sei äusserst vage geschildert worden. Es erstaune, dass sie nicht wisse, welche Folgen aus der Teilnahme resultieren könnten und es sei anzuzweifeln, dass sie allein aufgrund der Vermu-

D-6171/2013 tung einer Bekannten, man würde sie suchen, das Land verlassen habe. Schliesslich seien die Aussagen betreffend den konkreten Reiseweg substanzlos und widersprüchlich. So vermittle insbesondere die Schilderung des Grenzübertritts nach Nepal nicht den Eindruck, auf eigenen Erlebnissen zu basieren, und die Beschwerdeführerin habe sich dahingehend widersprochen, dass sie einmal angegeben habe, die Grenze mit vier weiteren Personen überquert zu haben (BzP), bei der Anhörung dann aber von zehn bis 15 Personen gesprochen habe. Die Vorbringen zur Reise von Nepal in die Schweiz seien gehaltlos, da sie nicht in der Lage gewesen sei, nähere Angaben zur Route, den Fluggesellschaften, den Destinationen sowie den verwendeten Reisedokumenten zu machen. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sei ebenfalls zu verneinen. Die Hauptsozialisation habe mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet stattgefunden und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nie dort gelebt habe und somit weder illegal noch legal aus China ausgereist sei. Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen nicht gelungen, ihre chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, zumal der blosse Umstand, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, keinen hinreichenden Beweis darstelle. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde an den bisherigen Vorbringen festgehalten. Die Beschwerdeführerin verfüge über nur geringe Kenntnisse der umliegenden Dörfer sowie der Verwaltungskreise, da sie nie zur Schule gegangen sei und die meiste Zeit zuhause oder auf dem Feld verbracht habe. Sie kenne die Preise der Produkte nicht, da ihre Familie selbstversorgend gewesen sei, und sie (die Beschwerdeführerin) nie eingekauft habe. Ihre Schlafgewohnheiten hätten nichts mit dem Asylgesuch zu tun. Sie habe auf dem Feld gearbeitet und ihre Familie habe Tiere besessen. Anlässlich der Evaluation des Alltagswissens sei sie nicht nach Liedertiteln gefragt worden und sie spreche kein Chinesisch, da ihre Eltern die Schule abgelehnt hätten, gerade weil sie (die Beschwerdeführerin) dann Chinesisch gelernt und sich von den tibetischen Bräuchen entfernt hätte. Das BFM gehe davon aus, dass sie den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sei, behaupte aber gleichzeitig, sie habe nie einen Fuss auf tibetanisches Gebiet gesetzt und verfüge über die indische Staatsangehörigkeit. Die Ablehnung eines Asylgesuchs lediglich gestützt auf solch vage Vermutungen sei aber unzulässig.

D-6171/2013 5. 5.1 Das BFM hat im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5.2 Im Länderurteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.). 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag aufgrund ihrer sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen der Evaluation zu entkräften. So erweist sich der auf Beschwerdeebene erneut vorgebrachte Erklärungsversuch, sie spreche kein Chinesisch, da sie nie zur Schule gegangen sei, als unbehelflich. Dieser Einwand vermag nicht überzeugend zu erklären, wieso eine bei der Ausreise etwa (Alter) Beschwerdeführerin in völliger Unkenntnis von einfachsten chinesischen Lehnwörtern an ihrem angeblich stets gleichen Herkunftsort hätte aufwachsen sollen. Im Gegenteil, es ist vielmehr davon auszugehen, dass die zuletzt in der Landwirtschaft und im Haushalt tätige Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer alltäglichen Verrichtungen durchaus mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit diesem Idiom schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chine-

D-6171/2013 sisch keine nachvollziehbaren Gründe auszumachen sind. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Einwand anlässlich der Anhörung, es habe zwar vereinzelt Chinesen in ihrer Gegend gegeben, aber sie habe diesen keine Beachtung geschenkt (vgl. act. A14 F89). Die mangelnden Kenntnisse über den Kreis, welchem ihr Heimatdorf zuzuordnen ist, vermag sie in der Anhörung nicht überzeugend zu erklären, zumal die Erklärung, die administrative Zuteilung nicht zu kennen, da sie nicht zur Schule gegangen sei, zu kurz greift. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag sie mit der Erklärung, sie habe keine exakten Preise für Produkte nennen können, da ihre Familie selbstversorgend gewesen sei und sie nicht einkaufen gegangen sei, da dies die unzutreffenden Preisangaben für Süssigkeiten, die sie gemäss Angaben in der Anhörung (vgl. act. A14 F86) auch selbst gekauft habe, nicht zu begründen vermag. Den Vorwurf, keine Lieder nennen zu können, obwohl sie angab regelmässig Radio zu hören, versuchte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erneut mit der pauschalen und nicht überzeugenden Bestreitung zu entkräften, sie sei im Rahmen der Evaluation gar nicht nach den Liedertiteln gefragt worden. Des Weiteren weisen auch die Ausführungen zum Reiseweg sowie zu den Fluchtgründen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft zu verheimlichen versucht. Zu Recht bemerkt das BFM die widersprüchliche Schilderung des Grenzübertritts nach Nepal. Überdies erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin – selbst vor dem Hintergrund ihrer angeblich mangelnden Lesefähigkeit – überhaupt keine Angaben zur Flugreise machen konnte, zumal die Flughäfen oder Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag ihre Erklärung, sie besitze keinen Ausweis, da dieser erst ab 18 Jahren beantragt werden könne, zumal sie im Zeitpunkt der Ausreise kurz vor dem 20. Geburtstag stand und gemäss Erkenntnissen des Gerichts der Besitz von eigenen Ausweisen bereits ab dem 16. Altersjahr obligatorisch ist (vgl. Art. 2 des Law of the People's Republic of China on Resident Identity Cards). Nur bedingt zu überzeugen vermag denn auch ihre Erklärung, sie habe sich nie ausweisen müssen, da sie nur selten ausser Haus gewesen und wenn jeweils von ihren Eltern begleitet worden sei. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben hat, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität zu liefern. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asyl-

D-6171/2013 suchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offen zu legen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Ihre stereotypen Antworten anlässlich der Befragungen erschöpften sich indes in der Erklärung, dass sie keine Dokumente besitze und niemanden in Tibet kontaktieren könne, und es ist nicht ersichtlich, ob respektive was die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Beschaffung von Identitätsdokumenten bisher unternommen hat. Mithin hat sie es unterlassen, die ihr obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkung hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb sie die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat. Schliesslich ist auch das fluchtauslösende Ereignis unglaubhaft geschildert worden. Bereits die Ausführungen zur Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wurden sehr allgemein formuliert, und die Beschwerdeführerin konnte keine persönlich erlebten Schikanen seitens der chinesischen Behörden schildern, sondern verlor sich vielmehr in allgemein gehaltenen Ausführungen (vgl. act. A14 F26 bis F28 und F59). Bei der Beschreibung der Demonstration widerspricht sich die Beschwerdeführerin, indem sie in der BzP ausführte, mit einem Auto, das sie und ihre Mitdemonstranten in der Nähe geparkt hätten, geflüchtet zu sein (vgl. act. A5 S. 8) und in der Anhörung demgegenüber angab, die Flucht mit einem Taxi ergriffen zu haben (act. A14 F31 und F41 f.). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung und unter Verweis auf die Ausführungen in voranstehender Erwägung 5.2 ist das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mithin abzulehnen und der Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, weshalb der Eventualantrag anzuweisen ist. 5.4 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen und illegal das Land verlassen haben, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, (nochmals) darauf hinzuweisen, dass

D-6171/2013 für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. November 2013 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6171/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Linus Sonderegger

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