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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2015 D-6170/2014

22 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,158 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 23. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6170/2014

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N (…).

D-6170/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ein staatenloser Palästinenser aus B._______, Syrien, und hat dort im Flüchtlingslager C._______ gelebt. Am 25. Oktober 2011 sei er über die Türkei nach Griechenland geflüchtet und von dort nach zweimonatigem Aufenthalt per Flugzeug von Athen aus nach D._______ geflogen. Zunächst sei er jedoch in den falschen Zug gestiegen und in Italien gelandet und habe einige Wochen in Mailand verbracht. Am 14. Februar 2012 sei er erneut in die Schweiz eingereist und habe gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in E._______ ein Asylgesuch eingereicht. Am 24. Februar 2012 wurde er dort zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP), am 13. September 2013 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Family Registration Card des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (englisch: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA]) zu den Akten. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, Ende August, Anfang September 2011 habe ihn sein Bekannter und Freund G._______, ein Alevit, der schon lange für den syrischen Geheimdienst tätig gewesen sei, angeworben, weil er gewusst habe, dass er Militärdienst geleistet habe und Reservist gewesen sei. G._______ habe ihm eine Pistole übergeben und den Auftrag erteilt, in seiner Heimatstadt B._______ an den jeweils freitags stattfindenden Demonstrationen auf die Gegner des Regimes zu schiessen. Dafür habe er ihm jeweils 5'000 Syrische Lira bezahlen wollen. Beteiligt gewesen sei auch ein weiterer Palästinenser mit Namen H._______. Jeweils am Donnerstag habe er, der Beschwerdeführer, dann eine Anzahl Patronen erhalten, die er auf die Demonstrierenden hätte abfeuern sollen. Er habe sich gefürchtet und sich unter Druck gefühlt und sich nur aus diesem Grund bereit erklärt, diesen Auftrag anzunehmen. Er habe jedoch die Pistole nie abgefeuert, weil er nicht auf seine Landsleute habe schiessen wollen und habe die Munition versteckt. Dies sei etwa drei bis vier Wochen so gegangen. Er habe seinem Freund I._______ anvertraut, dass er nicht bereit sei, auf Demonstranten zu schiessen. G._______ gegenüber habe er jedoch rapportiert, jeweils ein paar Mal geschossen zu haben. Dieser habe ihm irgendwann gesagt, er

D-6170/2014 hätte anderes gehört. Er sei davon ausgegangen, dass ihn sein Freund I._______ verraten habe. Er habe dann Angst um sein Leben bekommen. Ein Freund, der ein Gegner des Regimes gewesen sei, habe ihm geraten, das Land zu verlassen, ihm habe er auch die Pistole übergeben. Dieser Freund sei daran beteiligt gewesen, die Freie Syrische Armee aufzubauen. Er habe ihn gebeten, auf seine Familie zu achten. Auch zwei seiner Cousins hätten in der Freien Syrischen Armee gekämpft. Er selbst habe sich auch dieser anschliessen wollen, aber seine Eltern hätten ihn gebeten, auszureisen. Er sei davon ausgegangen, dass G._______ erst nach seiner Ausreise wirklich erfahren habe, dass er überhaupt nie auf die Demonstrierenden geschossen habe, da er ihn sonst sicher schon vorher umgebracht hätte. Allerdings sei er überzeugt, dass G._______ schon länger einen Verdacht gehegt habe. Syrien habe er dann mit Hilfe seiner Cousins am 25. Oktober 2011 verlassen. Auch nach der Ausreise habe ihn G._______ noch bedroht, als er bereits in der Türkei gewesen sei. Dies habe er anlässlich eines Telefonats mit I._______ erfahren, den er aus der Türkei angerufen habe, um sich zu erkundigen, wie es seiner Familie gehe. Nachdem er ausgereist sei, seien seine Eltern und seine jüngeren Schwestern in den Libanon geflüchtet, hätten dort jedoch nicht bleiben können. Beide Schwestern seien auf der Rückreise nach Syrien in Jordanien vergewaltigt worden. G._______ habe die Familie auch aus ihrem Haus vertrieben. Einer seiner Brüder befinde sich ebenfalls auf der Flucht, er habe das Land vor ihm verlassen und sei jetzt im Libanon. Ein weiterer Bruder, J._______, sei noch vor seiner Ausreise entführt worden und seither verschollen. Ein dritter Bruder, K._______, der in Damaskus studiert habe, sei im Dezember 2012 erschossen worden, da er ein Mitglied der Hizb Al-Baath-Partei gewesen sei. Sein Tod sei auf Youtube dokumentiert worden, ebenso wie der Tod seines Cousins. C. Am 26. Juni 2014 schickte der Beschwerdeführer einen Memory-Stick mit fünf Videos an die Vorinstanz. In den Videos werden verletzte und getötete Männer und ein totes Kind gezeigt. D. Am 12. August 2014 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Übernahme des Mandats an und reichte als Beweismittel das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers in Kopie, eine Familienaufstellung

D-6170/2014 der UNRWA, die Kopien der Ausweise der Familienmitglieder, ein den Vater des Beschwerdeführers betreffendes Arztzeugnis sowie Fotoausdrucke, welche den Beschwerdeführer bei Demonstrationen in Bern zeigen, ein. Ferner ersuchte sie um Akteneinsicht im Fall eines ablehnenden Asylentscheids. E. Am 23. September 2014 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwerdeführers bei der Schilderung seiner Fluchtgründe seien in vielen Punkten sehr widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund dieser gravierenden Widersprüche erachtete sie die Vorbringen hinsichtlich des Erschiessungsauftrags, der Waffenübergabe, der angeblichen Drohungen und der aus dem Nichtbefolgen resultierenden Konsequenzen für nicht glaubhaft. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements hielt das BFM fest, dieses sei nicht geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, da sich der Beschwerdeführer nicht speziell exponiert habe. Die Verfügung wurde am 24. September 2014 eröffnet. F. Am 23. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2014 hinsichtlich der angeblich nicht vorliegenden Flüchtlingseigenschaft. Es sei vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er als Staatenloser anzuerkennen; subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant. Bei der Berücksichtigung aller Umstände hätte die Vorinstanz zu keinem anderen Schluss kommen dürfen. Die Annahme einer Gefährdung decke sich auch mit der Position des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UN- HCR) hinsichtlich der Gefährdung syrischer Flüchtlinge. Darüber hinaus

D-6170/2014 müssten die geschilderten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zumindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zur Folge haben. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch als Staatenloser anzuerkennen, da er als palästinensischer Flüchtling in Syrien nicht über die den Staatsangehörigen zustehenden Rechte verfügen könne. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 hiess das Gericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung gut und ernannte die Rechtsvertreterin zur amtlichen Beiständin. Unter Verweis auf BVGE 2014/5 und mangels Zuständigkeit trat das Gericht auf den Antrag um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. H. In der Vernehmlassung vom 12. März 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und hielt die Ausführungen in der Beschwerde nicht für geeignet, die Widersprüche aufzulösen. Darüber hinaus sei hinlänglich bekannt, dass das UNHCR hinsichtlich des Flüchtlingsstatus von Flüchtlingen aus Syrien eine andere Auffassung vertrete als das SEM, weshalb der Verweis auf diese Praxis die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Schliesslich habe der Beschwerdeführer es auch unterlassen, weitere Beweise für ein exponiertes exilpolitisches Engagement zu liefern. I. In der Replik vom 1. April 2015 listete die Rechtsvertreterin nochmals die angeblichen Widersprüche auf, erklärte deren Zustandekommen und verwies darauf, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers falsch interpretiert habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer über Verluste in seiner Familie gesprochen und über Menschenrechtsverletzungen, welche seine Verwandten erlitten hätten. Diese Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der Ermordung seines Bruders K._______, der ein Mitglied der Hizb Al Baath-Partei gewesen sei, wären auch unter dem Aspekt einer möglichen Reflexverfolgung zu berücksichtigten gewesen. Die Vorinstanz sei auf diese jedoch im Entscheid mit keinem Wort eingegangen. Sie habe grosses Augenmerk auf die vermeintlichen Widersprüche gelegt, und dabei zu wenig auf den Gehalt der Aussagen als Ganzes geachtet. Die Würdigung des Sachverhalts sei jedoch nicht ausgewogen, wenn wesentliche Elemente ausgelassen würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Situation in Syrien seit der fluchtauslösenden Ereignisse im Sommer 2011 sehr verschlechtert habe und der Druck auf den Beschwerdeführer

D-6170/2014 inzwischen massiv gestiegen sei. Als Reservist könnte er in der Heimat als Deserteur bestraft werden. Zudem sei er nicht nur durch den Geheimdienst bedroht, sondern auch durch die Freie Syrische Armee, für die er sich der Unterstützung des Regimes verdächtig gemacht haben könnte

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – soweit zulässig (vgl. Sachverhalt, Bst. G) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

D-6170/2014 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte im Entscheid fest, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Angaben in der BzP gegenüber seinen Äusserungen in der Anhörung gravierend widersprochen habe. Im Verlauf des Verfahrens habe er zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Sehr ausführlich setzte sich das BFM im Entscheid vom 23. September 2014 mit diesen Widersprüchen auseinander. Der Beschwerdeführer habe sich bei den Angaben hinsichtlich des Erschiessungsauftrags und der in Aussicht gestellten Bezahlung stark widersprochen; gleiches gelte auch für den Zeitpunkt der Weitergabe der Waffe an einen Freund. Schliesslich seien seine Angaben hinsichtlich der Konsequenzen der Ausreise und der Verweigerung, den zugesagten Auftrag auszuführen, sehr unterschiedlich ausgefallen. Aus diesen Erwägungen hielt die Vorinstanz die geltend gemachten Asylgründe nicht für glaubhaft. Im Einzelnen kann dazu auf die Ausführungen im Entscheid vom 23. September 2014 verwiesen werden. Da das BFM auch die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten nicht als exponiert genug erachtete, ging es davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohen würde und lehnte das Asylgesuch ab. In seiner Stellungnahe im Rahmen der Vernehmlassung hielt das SEM an dieser Einschätzung fest.

D-6170/2014 4.2 . In der Beschwerde und auch in der folgenden Replik wurde dagegen geltend gemacht, dass die Vorinstanz einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht berücksichtigt, sondern sich vor allem damit begnügt habe, angebliche Widersprüche aufzuzeigen. Die Rechtsvertreterin führte zahlreiche Gründe an, um die angeblichen Widersprüche sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Replik zu erklären und aufzulösen. Sie rügte ferner, dass eine Würdigung des gesamten Vorbringens, auch im Kontext der fortschreitenden Entwicklungen im Bürgerkrieg in Syrien, nicht erfolgt sei. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht auf die Vorbringen hinsichtlich der nächsten Verwandten des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl dieser darauf hingewiesen und entsprechende Beweismittel eingereicht habe. Eine Prüfung, ob sich aus diesen Vorbringen für den Beschwerdeführer die Situation einer drohenden Reflexverfolgung ergeben könnte, sei nicht vorgenommen worden. Aus diesen Gründen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der entscheiderhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt worden sei. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben schwammig und stellenweise widersprüchlich sind. In vielen Punkten blieb die Schilderung der Fluchtgründe sehr ungenau. Dies betrifft insbesondere die Beauftragung durch G._______, auf Demonstranten zu schiessen, und auch die Umstände, wie der Beschwerdeführer dem G._______ Rechenschaft über seine Aktivitäten habe ablegen müssen (vgl. act. A16/17, F. 77 – 91). Auch hinsichtlich der Annahme des Beschwerdeführers, G._______ habe Verdacht geschöpft, dass der Auftrag gar nicht gemäss Absprache erfüllt würde, und welche Konsequenzen dies für ihn haben könnte, fiel die Schilderung sehr unkonkret aus (vgl. ebenda, F. 93 – 101); die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers basierten auf seinen Vermutungen. Offengeblieben ist auch, was genau wann mit der angeblich erhaltenen Pistole passierte. Es ist auch nicht klar geworden, ob und inwiefern sich G._______ gegen die in Syrien verbliebene Familie des Beschwerdeführers gewandt hatte und ob diese Umstände zur Ausreise der Familie in den Libanon geführt, oder ob es noch andere Gründe gegeben hatte. Angeblich wurde die Familie von G._______ aus dem Haus getrieben. Unklar ist, zu welchem Zeitpunkt dies genau geschehen sein soll (vgl. act. A16/17, F. 112 – 117). Schliesslich konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr an die zeitlichen Abläufe erinnern, wann seine Eltern Syrien verlassen hätten und wann sie wieder zurückgekehrt seien (vgl. act. A16/17, F. 45 – 51). Angesichts dieser Aussagen und in gesamthafter Würdigung aller Aspekte

D-6170/2014 kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ganz zentralen Punkten unklar und widersprüchlich geblieben sind, so dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Aus diesem Grund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angeblichen Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Dies wirkt sich letztlich auch auf die in der Replik vorgebrachte etwaige Bedrohung durch den Geheimdienst, oder durch Kräfte, welche den Beschwerdeführer als Regimegegner ansehen könnten aus. Der in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer sei von den Ereignissen rund um seine Familie sehr betroffen, weshalb es ihm Mühe bereite, seine Vorbringen schlüssig darzulegen, vermag die aufgezeigten Widersprüche nicht zu erklären. Tatsächlich bereitete es ihm grosse Mühe, über das zu berichten, was seiner Familie in seiner Abwesenheit passiert sei und er vermochte diese Ereignisse auch kaum zeitlich einzuordnen (vgl. act. A16/17, F. 45 – 51). Bezüglich dieser Sachverhaltsschilderung ist offenkundig eine hohe emotionale Betroffenheit zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer jedoch über sich und die Umstände spricht, welche ihn angeblich zur Flucht bewegt haben, bleibt seine Schilderung sehr unklar und die Abläufe wirken konstruiert.

4.4 Die Rechtsvertreterin führte ferner an, es habe im Lauf des Verfahrens immer wieder Übersetzungsprobleme gegeben, weshalb die Sachverhaltsschilderung nur ungenau erfasst worden sei. Das Gericht folgt dieser Auffassung nicht. Aus dem in der Beschwerde angeführten Umstand, dass das Protokoll der BzP in italienischer Sprache verfasst wurde, das Anhörungsprotokoll und die Verfügung jedoch auf Deutsch, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht auszuschliessen, dass aus dieser "doppelten Übersetzung" gewisse Ungenauigkeiten im Protokoll resultieren könnten, jedoch wurde dem Beschwerdeführer in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Widersprüchen zu äussern und diese aufzulösen. Gleiches gilt für die von der anwesenden Hilfswerksvertretung notierten Übersetzungsschwierigkeiten: Das Gericht geht davon aus, dass sich die Ungereimtheiten, welche sich negativ auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen auswirken, vorliegend nicht aus der Protokollführung oder der Übersetzung ergeben haben, sondern vielmehr die Ausführungen des Beschwerdeführers in sich wenig plausibel und konsistent gewesen sind. 4.5 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass ihm im Fall der Rückkehr eine Reflexverfolgung

D-6170/2014 drohe, da bereits einige Personen aus seinem engeren Familienkreis ermordet worden seien (vgl. die Schilderungen in act. A16/17, F. 47, 48). Dies treffe nach Angaben des Beschwerdeführers auf seinen Cousin zu, insbesondere aber auf seinen Bruder K._______, der angeblich ermordet wurde, weil er ein Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Der Beschwerdeführer vermutet, dass "das Regime" für den Tod des Bruders verantwortlich gewesen sei. Diese Einschätzung überrascht, da die Baath-Partei zu den Anhängern von Präsident Assad zählt (vgl. ebenda, F. 52). Auf diesen Sachverhaltsaspekt wurde im Rahmen der Anhörung nicht vertieft eingegangen. Auch das Angebot, allfällige Dokumentationen der Ermordung von Angehörigen auf Youtube zu verifizieren, wurde vom zuständigen Sachbearbeiter nicht angenommen, der Beschwerdeführer wurde jedoch aufgefordert, weitere Beweise einzureichen (vgl. ebenda, F. 52 – 56). In der Folge hat er am 26. Juni 2014 einen Memory-Stick mit Videos an das BFM geschickt, allerdings deren Inhalt und deren Bedeutung für sein Asylvorbringen nicht erläutert. Die interne Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die verletzten und getöteten Personen, die in den Videos gezeigt werden, zumindest den gleichen Familiennamen tragen wie der Beschwerdeführer. Weiteres, insbesondere die Umstände ihrer Verletzung, beziehungsweise ihres Todes, ist jedoch nicht zu eruieren.

Zum Vorwurf, die Vorinstanz habe die Vorbringen hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht genügend gewürdigt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung selbst nichts vorgetragen hat, was darauf schliessen lassen könnte, dass die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders und seines Cousins für ihn direkte Folgen haben könnten. Er vermochte nicht zu erklären, inwieweit er selbst durch diese Ereignisse gefährdet sein könnte. Zwar ist es richtig, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht die Gelegenheit gegeben wurde, die Videos gemeinsam mit der sachbearbeitenden Person zu sichten und deren Inhalt und ihre Bedeutung zu erläutern. Aber er selbst hat etwaige Zusammenhänge nicht dargelegt. Erst im Rahmen der Replik im Beschwerdeverfahren wurden diesbezüglich erste Ausführungen gemacht. Allerdings kann das Gericht auch aufgrund dieser Schilderungen keinen direkten Zusammenhang zwischen den beiden Todesfällen in der Familie und einer dem Beschwerdeführer drohenden Gefährdung erblicken. Aus diesen Gründen vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene eine dem Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung nicht glaubhaft zu machen.

D-6170/2014 Angesichts dieser Ausgangssituation ist – entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin in den Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet wäre.

4.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund der Ableistung seines Militärdienstes und seines Alters als Reservist für die Syrisch-Arabische Armee in Frage käme und auch die Freie Syrische Armee inzwischen ein Art Militärpflicht für wehrfähige Männer eingeführt hat (vgl. zu dieser Problematik die Ausführungen in BVGE 2015/3, E. 6.2 – 6.4), jedoch hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, dass er – abgesehen von der Beauftragung durch G._______ – eine Einberufung oder einen Marschbefehl oder irgendeine diesbezügliche Aufforderung erhalten habe. Da der Beschwerdeführer vorliegend kein regimekritisches Engagement in der Zeit vor seiner Flucht aus Syrien glaubhaft machen konnte, geht das Gericht nicht davon aus, es drohe ihm in der Heimat aufgrund der Ausreise und einer möglichen Desertion Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. BVGE 2015/3, E. 6 – 7).

4.7 Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 26. Juni 2014 schliesslich auch Fotografien eingereicht, welche ihn als Teilnehmer einer Demonstration vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf zeigen. Diese Dokumente sollen sein exilpolitisches Engagement belegen.

Es ist bekannt, dass die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auch im Ausland aktiv sind, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Hierzu ist festzuhalten, dass nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet werden, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Es ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten keine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen hinausgehen würde. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgebrachten Weise tätig. Der Beschwerdeführer hat sich nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben und sich auch anderweitig nicht namentlich exponiert. Anhaltspunkte für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sind daher nicht ersichtlich.

D-6170/2014 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das damalige BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.

D-6170/2014 8. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 wurde der Antrag auf amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG), und die Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin ernannt. Es ist ihr durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Als nicht notwendiger Aufwand muss bezeichnet werden, dass in den eingereichten Rechtsschriften, insbesondere in der Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2014, über weite Strecken aus öffentlich zugänglichen und dem Gericht bekannten Unterlagen (aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-1242/2010 vom 4. Januar 2013, sowie BVGE 2014/5) zitiert wird. Insgesamt ist nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'420.– (inkl. Auslagen) als angemessen zu erachten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6170/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Rechtsvertreterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Fr. 3'420.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

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