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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2010 D-6168/2007

22 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,696 mots·~23 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Aug...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6168/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, dessen Ehefrau B._______, geboren _______, und deren Kinder C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, G._______, geboren _______, Russland, vertreten durch Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6168/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Russland am 20. Februar 2005 und gelangten am 28. Februar 2005 von ihnen unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz, wo sie glei chentags Asylgesuche stellten. Am 3. März 2005 fanden die Summarbefragungen statt. Die kantonale Behörde hörte sie am 22. respektive 23. März 2005 zu ihren Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Tschetschene _______ – im Wesentlichen geltend, während des ersten Tschetschenienkrieges auf der Seite der Rebellen gekämpft zu haben. Er habe den militärischen Rang eines _______ innegehabt. Im Weiteren habe er bis _______ bei einer Spezialeinheit der tschetschenischen Regierung gedient. _______. Wegen einer erlittenen Verletzung habe er sich am zweiten Tschetschenienkrieg nicht mehr als Kämpfer beteiligt. Seit _______ habe er zusammen mit seiner Frau die "_______-Gruppe" logistisch unterstützt. _______. Am _______ sei er zuhause durch Soldaten mutmasslich aufgrund dieser Unterstützung festgenommen worden. Man habe ihn zu Belangen der erwähnten Gruppierung befragt und gefoltert. Nach zwei Tagen sei er verletzt im Dorf ausgesetzt worden. Seine Peiniger hätten nicht gewusst, dass er noch am Leben sei. Nachdem sie dies erfahren hätten, sei er erneut verfolgt worden. Im Dorf seien regelmässig Säuberungen durchgeführt worden. Da er überwiegend versteckt gelebt habe, hätten sie ihn nicht festnehmen können. Daraufhin sei seine älteste Tochter am _______ seinetwegen mitgenommen worden. Unter Drohungen sei sie später ausgesetzt worden. Die Soldaten hätten versucht, auch seine Ehefrau zu entführen, was indes am Widerstand der Dorfbevölkerung gescheitert sei. Aus den genannten Gründen beziehungsweise namentlich wegen der Sicherheit der Kinder hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Die Miliz von _______ fahnde nach ihm. Die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine Tschetschenin mit letztem Wohnsitz in _______ – legte dar, zusammen mit ihrem Gatten seit _______ die erwähnte Rebellengruppe unterstützt zu haben. Am _______ sei ihr Gatte durch die russischen Sicherheitskräfte festgenommen worden. Dabei sei ihr ältester Sohn traumatisiert worden. Im _______ sei ihre Tochter entführt und unter Drohungen wieder freigelassen worden. Ihre eigene Entführung sei durch die Dorfbevölkerung D-6168/2007 _______verhindert worden. Sie seien wegen der Unterstützung der Rebellen in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten. Ihr Mann habe überwiegend versteckt gelebt. Für die anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. A 1/1 Ziff. 1 – 8). B. Am 11. April 2004 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Militärausweis, ärztliche Bescheinigung, Kopie des Führerscheins, Prüfungsschein des Fahrers) zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 28. April 2005 zeigte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht vor Entscheidfällung und um Zusendung von Kopien der bereits eingereichten Beweismittel. D. Am 4. Mai 2005 übermittelte das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden Kopien der besagten Beweismittel. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden unter anderem aufgefordert, innert Frist zu erklären, inwiefern die Beweismittel ihre geltend gemachte Gefährdungssituation zu belegen vermöchten. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 legten die Beschwerdeführenden nach gewährter Fristerstreckung dar, die _______ (Beweismittel) seien eingereicht worden, um einen Eindruck der generellen Situation vor Ort zu vermitteln. Sie belegten, dass sich eine Person wie der Beschwerdeführer, welcher sich für die Unabhängigkeit einsetze, offensichtlich gefährdet sei. Das Dokument _______ belege die offensichtlich har te Gangart der (russischen) Behörden gegenüber Personen tschetschenischer Herkunft. Die Pressemitteilung _______ handle von der Verhaftung einer dem Beschwerdeführer bekannten Person. Diese sei bei der Festnahme zur Person des Beschwerdeführers befragt worden. Der auf _______ publizierte Artikel beschreibe die Ereignisse im Zusammenhang mit der Entführung des Beschwerdeführers vom _______. Dessen Schilderungen anlässlich der Anhörung würden so bestätigt. Wegen der erlittenen Misshandlungen sei von Amtes wegen D-6168/2007 ein medizinischer Bericht einzuholen. Zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sei eine erneute Befragung anzuordnen, da der Beschwerdeführer wegen der Anwesenheit russischer Dolmetscher bisher nicht habe ungehemmt sprechen können. Die Identität der Beschwerdeführenden sei durch die eingereichten Dokumente hinreichend belegt. Der Eingabe lagen (englischsprachige) Übersetzungen eingereichter Beweismittel und zwei Erklärungen der Beschwerdeführenden (Befreiung der ärztlichen Schweigepflicht) bei. Die Nachreichung weiterer Beweismittel wurde in Aussicht gestellt. F. Mit Eingabe vom 12. September 2005 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben von _______ – eines Bekannten des Beschwerdeführers aus der Heimatregion – vom 12. August 2005 samt Übersetzung zu den Akten. Darin werde das aktive Engagement des Beschwerdeführers für ein unabhängiges Tschetschenien und die damit verbundene Gefährdung bestätigt. G. Am 26. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Arztbericht vom 4. Oktober 2005 ein. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 gab der Beschwerdeführer eine militärische Bescheinigung vom _______ als Beleg für seine aktive Teilnahme am Kriegsgeschehen zu den Akten. Er habe den militärischen Grad eines _______ innegehabt. I. Am 15. März 2006 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, gemäss den veranlassten Abklärungen hätten sie ihr Heimatland bereits früher als angegeben verlassen. Sie seien im Besitz von russischen Pässen gewesen und hätten am _______ in _______ um Asyl nachgesucht. Diese Gesuche seien am _______ negativ entschieden worden. Die am _______ ausgestellten Reisepässe hätten ihnen die _______ Behörden retourniert. Das BFM ersuchte die Beschwerdeführenden ferner, ihm die Asylentscheide der _______ Behörden zu übermitteln. D-6168/2007 J. Mit Stellungnahme vom 27. März 2006 räumten die Beschwerdeführenden ein, die Abklärungsergebnisse entsprächen den Tatsachen. Die Pässe seien durch Bestechung erhältlich gemacht worden. Nach den negativen Asylentscheiden in _______ hätten sie diese vernichtet. In _______n sei auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten worden und es hätten keine rechtstaatlichen Massstäben genügende Asylverfahren stattgefunden. Der Eingabe lagen zwei Fotos als Beweismittel für die militärischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei. K. Am 25. April 2006 gaben die Beschwerdeführenden eine Kopie des _______ Nichteintretensentscheids samt Übersetzung und Dokumente im Zusammenhang mit einem dortigen Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers zu den Akten. Der Beschwerdeführer sei von _______ aus nach _______ weitergeflüchtet. Die _______ Behörden seien auf sein Gesuch indes nicht eingetreten und hätten ihn retourniert. Bei der Wiedereinreise nach _______ sei ihm die Abschiebung nach Russland ohne seine Angehörigen in Aussicht gestellt worden. Daraufhin habe sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert, weshalb er ins Spital eingewiesen worden sei. Sein Asylgesuch sei noch nie materiell geprüft worden. Auch eine Anhörung habe nicht stattgefunden. L. Am 19. Juli 2007 entsprach das BFM dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 28. April 2005. M. Mit Verfügung vom 13. August 2007 – eröffnet am 16. August 2007 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es vorab aus, der verschwiegene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in _______ und – den Beschwerdeführer betreffend – auch _______ spreche gegen ihre tatsächliche Gefährdung im Heimatland. Im Weiteren hätten sie wahrheitswidrig angegeben, über keine russischen Pässe zu verfügen respektive verfügt zu haben. Die Dokumente seien im Übrigen offenbar am _______ und mithin im Zeitpunkt der aktiven angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer ausgestellt worden. Die angebliche Beschaffung der Dokumente gegen Bestechung überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer habe sodann die angebliche Festnah- D-6168/2007 me vom _______ nicht substanziiert geschildert. Die Schilderungen der Eheleute betreffend des Ablaufs der Ereignisse nach seiner Freilassung seien nicht übereinstimmend. Ungereimtheiten bestünden auch im Zusammenhang mit ihren Aussagen zum generellen Untertauchen des Beschwerdeführers sowie zur Freilassung vom _______. Nachgeschoben wirke das vom Beschwerdeführer erst bei der Anhörung geltend gemachte Sachverhaltselement, wonach bei der Miliz in _______ ein ihn betreffendes Fahndungsplakat ausgehängt sei, zumal er nicht habe angeben können, durch wen er darauf aufmerksam gemacht worden sei. Überdies habe er es unterlassen, eine Kopie des Fahndungsbefehls zu den Akten zu geben. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beseitigen. Im eingereichten Dokument der Internetseite _______ werde zwar über die angebliche Festnahme des Beschwerdeführers berichtet. Der Beweiswert des Artikels sei jedoch gering, da die Angaben im Bericht zum Teil von den Vorbringen der Beschwerdeführenden abweichen würden. Der durch die Beschwerdeführenden gestellte Antrag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens sei abzuweisen, da dieser vorliegend die angeblichen Vorkommnisse nicht hinreichend zu belegen vermöchte. Der Brief von _______ sei als Gefälligkeitsdokument zu werten. Dabei sei nicht nachvollziehbar, wie _______ über die persönliche Situation des Beschwerdeführers _______ in Tschetschenien Bescheid wissen könne. Schliesslich erübrige sich in Anbetracht der Aktenlage eine weitere Bundesanhörung. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt in Würdigung der Aktenlage als aktuell unzumutbar und nahm die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig auf. N. Mit Eingabe vom 14. September 2007 (Datum der Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Es sei eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers vorzunehmen. _______ sei als Zeuge durch die schweizerische Botschaft in _______ einzuvernehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden erneut zu befragen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 und des Bun- D-6168/2007 desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machten sie geltend, sich in den Tschetschenienkriegen für die Rebellen eingesetzt zu haben. A. habe im ersten Tschetschenienkrieg als _______ für die tschetschenische Regierung gekämpft. Im zweiten Krieg hätten A. und B. eine tschetschenische Gruppe logistisch unterstützt. Daraufhin sei A. durch russische Soldaten oder Geheimdienstangehörige überfallen, festgenommen, verhört und gefoltert worden. Die Ansicht der Vorinstanz, die unwahren Angaben zu den Ausreisemodalitäten und der Asylgesuchsstellung in _______ respektive auch _______ sprächen gegen eine Gefährdung der Beschwerdeführenden vor Ort, sei nicht haltbar. A. sei schwer gefoltert worden und heute ein gebrochener Mann. Er habe befürchtet, in _______ aufgrund der geografischen Nähe zu seinem Heimatland nicht sicher zu sein. Die Beschwerdeführenden seien unmittelbar nach der Entführung der Tochter _______ ins Ausland geflohen. Aus Furcht, nach Russland weggewiesen zu werden, hätten sie in der Schweiz auch betreffend Reisepässe falsche Angaben gemacht. A. habe sodann als Folteropfer wegen der Traumatisierung nur knappe, unemotionale und allgemein gehaltene Aussagen über das Erlebte gemacht, was mithin die Glaubhaftigkeit des Vorgefallenen nicht beeinträchtige. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Eheleute betreffend die Festnahme und die Pflege von A. nach der Freilassung bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Nicht nachzuvollziehen seien auch die vom BFM erwähnten Widersprüche hinsichtlich des Verstecktseins von A. vor der Festnahme. Seine Aufenthaltsorte nach der Festnahme hätten die Eheleute im Wesentlichen ebenfalls übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Ihre Angaben zum Ablauf der Freilassung seien zwar nicht deckungsgleich. Da aber der effektive Grund für die Freilassung von A. nicht feststehe, vermöchten die unterschiedlichen Erklärungsversuche die Glaubhaftigkeit des tatsächlich Vorgefallenen nicht zu beeinträchtigen. A. sei ferner in der Empfangsstelle nicht zu einer allfälligen Fahndungsfoto befragt worden. Dass er diese erst bei der Anhörung erwähnte, beeinträchtige die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgung somit nicht. Das BFM würdige im Übrigen die eingereichten Beweismittel nicht korrekt. Der Bericht _______ sei in Anbetracht der nur geringfügigen Ungereimtheiten (Alter und Adresse von A.) geeignet, als gewichtiges Indiz das Vorgefallene zu bestätigen. Die Vorinstanz wäre aufgrund der Aktenlage ausserdem gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer erlittenen Folterungen fachärztlich abzuklären, was sie in nicht nachvollziehbarer Weise unterlassen habe. Schliesslich sei _______ einer D-6168/2007 der bedeutendsten und aktivsten _______. Er sei moderat und allseits anerkannt. Die Qualifizierung seines Schreibens _______als Gefälligkeitsdokument durch das BFM sei schon in diesem Lichte besehen nicht nachvollziehbar. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführer als aktiver und _______ Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg aktuell asylrelevant gefährdet, zumal entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise etliche Indizien auf eine tatsächlich erfolgte respektive drohende Verfolgung hinweisen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in Anbetracht der Verfolgung durch Organe des Zentralstaates nicht gegeben. Der Eingabe lagen Internetausdrucke betreffend _______ bei. O. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2007 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Betreffend des Entscheids über weitere Anträge (Anordnung einer medizinischen Untersuchung; Zeugeneinvernahme) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. P. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde den Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht. Q. Am 11. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden zwei jugendpsychiatrische Berichte vom 1. März 2006 respektive 18. September 2007 ein. Gemäss diesen Berichten sei der Beschwerdeführer D. traumatisiert. Als Ursache seines Leidens habe das Kind im Vergleich zu seinen Eltern übereinstimmende Aussagen gemacht. Deren Fluchtgründe würden so bestätigt. R. Am 3. November 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht _______ vom 28. Oktober 2008 ein. Darin wurde beim Beschwerdeführer A. eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostiziert. D-6168/2007 S. Mit Eingabe vom 7. November 2008 gaben die Beschwerdeführenden eine Kopie des obenerwähnten Arztberichts zu den Akten. Ferner übermittelten sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Substitutionsvollmacht und eine Entbindungserklärung (ärztliche Schweigepflicht). T. Am 11. August 2010 erkundigten sich die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht über den Stand ihres Verfahrens. Ferner wurde geltend gemacht, dass sich A. im Gegensatz zu D. zurzeit nicht mehr in psychologischer Betreuung befinde. Der Eingabe lagen _______ Arztberichte _______ bei. U. Am 27. August 2010 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage hinsichtlich Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). D-6168/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar- D-6168/2007 stellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Zu Recht bestehen offenbar auch in der vorinstanzlichen Sichtweise keine Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführenden. Sie sind gemäss Aktenlage in _______ respektive in einem Dorf _______ aufgewachsen, wo sie auch vor der Ausreise lebten. Insbesondere wegen des Engagements von A. als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg und der Unterstützung einer Rebellengruppe durch ihn und seine Gattin befürchten sie eine asylrelevante Verfolgung in Russland. Ob das BFM das Engagement des Beschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieg für unglaubhaft erachtet, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht schlüssig entnehmen. In Anbetracht der beigebrachten diesbezüglichen Beweismittel und auch der Aussagen bestehen indes für das Bundesverwaltungsgericht keine erheblichen Zweifel daran, dass er tatsächlich in militärischer Funktion tätig gewesen war. Bereits dadurch weist er jedoch ein Persönlichkeitsprofil mit einer nicht zu unterschätzenden Gefährdung auf, ein Umstand, der vom BFM gänzlich ausser Acht gelassen worden ist. 4.2 Die geltend gemachten Erlebnisse lassen sich in diesem Sinne nahtlos in den Kontext der Situation im Heimatland der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise einfügen. Tatsächlich waren in Tschetschenien in dieser Zeit Razzien und Säuberungsaktionen an der Tagesordnung, bei denen vor allem junge Männer mitgenommen wurden, von denen dann einige wieder freigelassen, andere jedoch tot aufgefunden wurden, wieder andere konnten freigekauft werden und einige verschwanden für immer. Besonders gefährdet waren offensichtlich solche, die mit den Rebellen in Zusammenhang gebracht werden konnten. In diesen Kontext passt auch, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unter Druck gesetzt worden seien, war doch dies ein oft eingesetztes Mittel, um gesuchten Personen habhaft zu werden. 4.3 Die Erzählungen der Beschwerdeführenden weisen dann auch über weite Abschnitte zahlreiche Realkennzeichen auf. Gerade die Beschwerdeführerin vermochte über weite Strecken in freier Erzählung, sehr detailliert und eindrücklich zu schildern, wie die Verhaftung ihres Mannes vor sich ging, wie sie nach der Verhaftung um ihren Mann im Ungewissen blieb und was sich in dieser Zeit im Dorf abspielte beziehungsweise wie sie selbst und die Kinder unter Druck gesetzt wurden D-6168/2007 (vgl. A. 14/33, S. 11 f.). Dabei werden derart vielschichtige Details genannt, dass es schwer fällt zu glauben, die Beschwerdeführerin habe diese Ereignisse nur erfunden. Gerade auch die Schilderungen, wie ihre Kinder auf die Verhaftung des Vaters beziehungsweise auf die Ereignisse danach reagiert haben, scheinen sehr authentisch. Immer wieder ist die Beschwerdeführerin denn auch von ihren Emotionen übermannt worden, in Tränen ausgebrochen und die Befragung musste mehrmals unterbrochen werden. Nicht zuletzt stimmen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers in den wesentlichen Belangen überein. So haben sie beide darüber berichtet, dass sich der Beschwerdeführer aus Furcht nur unregelmässig zu Hause aufgehalten hat, dass er in der Nacht der Verhaftung wegen Fieber dennoch zu Hause war, dass er nach der Haft medizinisch versorgt werden musste und schliesslich wie die Familie unter Druck gesetzt wurde. Insgesamt ergeben sich diesen Erwägungen gemäss gewichtige Merkmale, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. 4.4 Bestätigt wird die Festnahme des Beschwerdeführers _______ sodann durch den eingereichten Presseartikel _______. Die diesbezüglich vom BFM angeführten Ungereimtheiten insbesondere bezüglich Jahrgang des Beschwerdeführers, die Strassennummer des Hauses des Beschwerdeführers und über den Ort der medizinischen Behandlung bestehen zwar, erscheinen aber in Würdigung eines solchen Artikels als journalistisches Produkt aus verschiedenen Informationsquellen nicht als gravierend. Die Festnahme des Beschwerdeführers _______ wird ferner auch durch Aussagen seines Sohnes D. in der psychiatrischen Anamnese bestätigt (vgl. die entsprechenden Berichte und das Begleitschreiben der Rechtsvertretung vom 11. Oktober 2007). Schliesslich spricht auch der den Beschwerdeführer betreffende Arztbericht vom 28. Oktober 2008 für die Glaubwürdigkeit der Vorbringen, wird doch darin in überaus überzeugender Weise das Bild einer durch Folter traumatisierten Person gezeichnet. Dem Beschwerdeführer wie seinem heute 14jährigen Sohn werden demnach posttraumatische Belastungsstörungen attestiert. Die entsprechenden sehr ausführlichen Berichte stützen sich auf langjährige Therapien und wurden von ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. Auch wenn psychiatrische Anamnesen naturgemäss nur bedingt reale Vorkommnisse zu belegen vermögen, können sie doch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Vorbringen mitberücksichtigt werden. D-6168/2007 4.5 Gewisse Zweifel entstehen immerhin insofern als geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei zur Fahndung ausgeschrieben worden. Diese Aussage basiert offenbar auf blossem Hörensagen (A 13/34 S. 26). Zudem sagte die Beschwerdeführerin aus, nach ihrem Mann werde nicht gesucht (A 14/33 S. 20). In diesem Sinne ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im _______ die zivile Ehe mit seiner Gattin eingehen konnte und dass die Beschwerdeführerin im _______ einen russischen Reisepass erhalten hat (A 14/33 S. 6). Als Gattin eines zur Fahndung ausgeschriebenen Rebellen wäre ihr ein solches Dokument wohl eher nicht ausgestellt worden, obwohl auch dies angesichts der korrupten Verhältnisse im Land nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. 4.6 Schliesslich ist auf die übrigen von der Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids betreffend Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls aufgeführten Indizien, welche aus ihrer Sicht gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe sprechen, kurz einzugehen. 4.6.1 Zwar ist dem BFM beizupflichten, dass der verschwiegene _______-Aufenthalt und die von den Beschwerdeführenden nicht erwähnten russischen Reisepässe die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden zu beeinträchtigen vermögen. Andererseits wird in der Eingabe der Rechtsvertretung vom 27. März 2006 aber auch nachvollziehbar geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten die erwähnten Sachverhaltselemente aus Angst vor einer sofortigen Rückschiebung nach _______ beziehungsweise in ihr Heimatland verschwiegen und die Pässe vernichtet. Diese Erklärungen sind angesichts der geltend gemachten Erlebnisse in Tschetschenien und dem negativ verlaufenen Asylverfahren in _______ jedenfalls nachvollziehbar. Insgesamt erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich aus Furcht vor einer drohenden Kettenrückschiebung in der geschilderten Art vorgegangen sind. 4.6.2 Schliesslich gibt es zwar tatsächlich gewisse Unklarheiten und Ungereimtheiten zwischen den Schilderungen der Eheleute. Auch dieses Indiz ist aber zu relativieren, zumal sich die Widersprüche nicht auf Wesentliches beziehen und ein Sachverhalt von zwei Betroffenen kaum je deckungsgleich wiedergegeben wird. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Ereignisse eben aus verschiedenen Blickwinkeln und mit Gewichtung auf unterschiedliche Details (bei der Beschwerdeführerin eher die persönlichen und emotionalen Auswirkungen auf sich D-6168/2007 und ihre Kinder, beim Beschwerdeführer eher die politischen Zusammenhänge) geschildert wurden, wiederum eher für deren Glaubhaftigkeit. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weist in diesem Zusammenhang überdies zu Recht auf die Traumatisierung ihres Mandanten hin, die auf sein Aussageverhalten zweifellos Einfluss hatte. 4.7 Nach Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die ersteren überwiegen. Es ist daran zu erinnern, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden nicht zu beweisen ist und hier Glaubhaftigkeit – gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG demnach die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Flüchtlingseigenschaft – genügt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung wird als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass der Beschwerdeführer aktiv am ersten Tschetschenienkrieg teilnahm und im _______ im Rahmen einer Razzia festgenommen, inhaftiert und gefoltert wurde. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zur Fahndung ausgeschrieben war. Selbst wenn im damaligen Zeitpunkt nicht aktiv nach dem Beschwerdeführer gefahndet wurde, musste er doch objektiv befürchten, im Rahmen von allgemeinen Razzien allenfalls (erneut) wegen seines Engagements behelligt zu werden. 5. 5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfol gung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderun- D-6168/2007 gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12). 5.2 Bei den von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffen durch die Sicherheitskräfte handelt es sich zweifellos um zielgerichtete staatliche Verfolgung, die die Beschwerdeführenden wegen ihrer Ethnie und dem Verdacht auf Tätigkeit für tschetschenische Rebellen traf. Auch hinsichtlich Intensität sind die Anforderungen an die Asylrelevanz erfüllt, sind doch die Nachteile, die die Beschwerdeführenden kurz vor der Ausreise erlitten, als ernsthaft zu betrachten. Schliesslich ist angesichts der gegebenen Umstände auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich in einem anderen Landesteil hätten in Sicherheit bringen können. Sind doch praxisgemäss an die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutzes – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die betrof fene Person in einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist – hohe Anforderungen zu stellen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint dann nicht gegeben, wenn der Betroffene bereits in seiner Heimatregion von Organen der Zentralgewalt verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative fällt nur in Betracht, wenn die Verfolgung nur regional am Herkunftsort von Polizei-, Militär- oder Zivilbehörden ausgeht, welche der Zentralstaat nicht wirksam von Amtsmissbräuchen abhalten kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden wegen des Verdachts auf Tätigkeiten für Rebellenorganisationen von den russischen Sicherheitskräften verfolgt, weshalb die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzsuche im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden muss. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren beziehungsweise sich vor weitergehenden ernsthaften Nachteilen objektiv begründet fürchten mussten. Diesen Übergriffen hätten sie auch nicht innerstaatlich ausweichen können. 5.4 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die erlittene Verfolgung im heutigen Zeitpunkt noch als aktuell zu bezeichnen ist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die politische Situation in der Heimatregion der D-6168/2007 Beschwerdeführenden zwar in jüngerer Zeit in dem Sinne etwas stabilisiert hat, als nicht mehr von einer Situation genereller Gewalt auszugehen ist (BVGE 2009 NR. 52). Um vom Wegfall einer Verfolgungssituation gegenüber einer in der Vergangenheit verfolgten Person ausgehen zu können, müsste jedoch praxisgemäss von einer ernsthaften und dauerhaften Verbesserung zugunsten der Asylsuchenden ausgegangen werden können. Davon kann jedoch vorliegend nicht die Rede sein, sind doch gerade ehemalige Unterstützende von Rebellen und deren Familienmitglieder nach wie vor Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt (vgl. BVGE 2009 Nr. 52, E. 10.2.3). Aufgrund der schwerwiegenden Erlebnisse der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den massiven Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte kann ihnen die nur teilweise verbesserte Situation im heutigen Zeitpunkt daher nicht entgegengehalten werden. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das BFM anzuweisen, den – in der Schweiz bereits vorläufig aufgenommenen – Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträge einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massge- D-6168/2007 benden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'300.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6168/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 18

D-6168/2007 — Bundesverwaltungsgericht 22.11.2010 D-6168/2007 — Swissrulings