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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2017 D-6166/2015

16 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,460 mots·~7 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6166/2015 mel

Urteil v o m 1 6 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).

D-6166/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 15. August 2015 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. September 2015 anfochten, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Feststellung, die Schweiz sei in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig, beantragten, dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, dass eventualiter das Verfahren an das SEM zurückzuweisen sei verbunden mit der Anweisung, die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs nach Ungarn unter Beachtung der momentanen Situation neu zu beurteilen, dass andernfalls das Dublin-Verfahren zu sistieren sei, bis Klarheit über die tatsächliche Situation in Ungarn bestehe, dass sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen und in der Folge die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG beantragten, dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht ersuchten, dass das Gericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 guthiess und entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,

D-6166/2015 dass das SEM mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte und die Beschwerdeführenden mit Replik vom 11. November 2015 an ihren Begehren festhielten, dass beim Gericht am 14. Juli 2016 eine Beschwerdeergänzung einging, dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend zum Urteilszeitpunkt, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,

D-6166/2015 SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO dorthin überstellt werden, analysierte, dass es zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen würden, feststellte, dass sich das Gericht insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasste und erwog, die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, sei mit zahlreichen Unsicherheiten und Fragen verbunden, dass daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden könne, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien, gelten würden, dass es dem Gericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen, dass das Gericht deshalb die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückwies,

D-6166/2015 dass es darauf hinwies, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen, zumal so der gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug hinfällig würde (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils), dass es dem Gericht unter Hinweis auf die genannten Begründungselemente auch vorliegend nicht möglich ist, die Argumente in den Beschwerdeeingaben sachgerecht zu beurteilen, und auf diese nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 21. September 2015 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich die Beschwerdeführenden nun seit bald zwei Jahren in der Schweiz aufhalten, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, sich mit der Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4664/2014 vom 1. September 2014 sowie D-5927/2015 vom 28. Januar 2016), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass am 11. November 2015 eine Kostennote eingereicht wurde, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand jedoch nicht vollumfänglich als angemessen erscheint und entsprechend zu kürzen ist, dass sich in der Rechnung in Bezug auf die Beschwerderedaktion zudem ein kleiner Rechnungsfehler eingeschlichen haben dürfte, dass die spätere Eingabe vom 14 Juli 2016 zwar nicht als zeitaufwändig erscheint, aber dennoch zu berücksichtigen ist,

D-6166/2015 dass dem Rechtsvertreter vom SEM insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6166/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 21. September 2015 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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