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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2010 D-6165/2009

12 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,568 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Aug...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6165/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Jemen, vertreten durch Barbara Tschopp, Elisa - Asile Assistance juridique aux requérants d'asile, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6165/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 27. August 2008 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 1. September 2008 um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 9. September 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe stattfand, sagte er aus, er sei B.__________ und habe in einer C.__________ gearbeitet. Seit 1985 sei er Mitglied der Sozialistischen Jemenitischen Partei (SYP). Er sei in seiner Region ab 2008 leitendes Mitglied der Partei gewesen. Da der Süden Jemens vom Norden dominiert werde, habe sich eine Fraktion der Partei dazu entschlossen, sich vom Norden zu trennen. Deshalb seien sie unter Druck geraten. Er sei dreimal festgenommen worden, letztmals am 3. August 2008, als er an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden sei. Die Polizei habe zwei Sicherheitsleute zu ihm geschickt. Er sei in ein zwölf Kilometer entfernt gelegenes Camp gebracht worden, wo er Zeuge einer Hinrichtung geworden sei. Am selben Tag sei er auf den Polizeiposten von D._________ gebracht worden, wo er am Abend freigelassen worden sei. Vorher habe er ein Dokument unterzeichnen müssen, in dem gestanden sei, dass er jegliche politische Aktivität einstelle. Man habe ihn zudem ein leeres Blatt unterzeichnen lassen. Da man ihm gedroht habe, er werde das gleiche Schicksal wie die getötete Person erleiden, habe er beschlossen, den Jemen zu verlassen. Zuvor sei er am 19. Juli 2008 festgenommen und bis zum 28. Juli 2008 festgehalten worden; die erste Festnahme habe sich am 14. Mai 2008 zugetragen, damals sei er während einer Woche in Haft gewesen. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer drei polizeiliche Vorladungen vom 16. Mai 2008, 19. Juli 2008 und 3. August 2008 ab (act. A3/1 Ziffn. 1 - 3). A.b Am 3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er vor seiner Ausreise vier Jahre lang als E.__________ in einer C.__________ gearbeitet habe. Er habe innerhalb der SYP einer Fraktion angehört, die die Trennung des Südens vom Norden Jemens verlangt habe. Er habe sich zum Verlassen seiner Heimat entschlossen, weil er dreimal festgenommen und schliesslich mit dem Tod bedroht worden sei. Er sei jeweils von der Polizei festgenommen und D-6165/2009 zwei Wochen beziehungsweise fünf Tage beziehungsweise einige Stunden festgehalten worden. Man habe ihm bei der ersten Festnahme gesagt, er sei bei der Teilnahme an einer Demonstration von jemandem mit einem Mobiltelefon fotografiert worden. Das zweite und dritte Mal sei er wegen seiner Aktivitäten festgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab weitere Beweismittel ab (Parteiausweis, drei Briefe der Partei, Internetartikel und Hotelrechnungen; vgl. act. A3/1, Ziffn. 4 - 9). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. August 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 27. September 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei sein Aufenthalt dementsprechend zu regeln. Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis, S. 5 der Eingabe). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er dem BFM die Beschwerde zwecks Einreichung einer Vernehmlassung. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am14. Oktober 2009 von der Vernehmlassung in Kenntnis. D-6165/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge- D-6165/2009 macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner Inhaftierungen gemacht. Bei der Anhörung habe er gesagt, lediglich die erste Festnahme sei wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration erfolgt. Aus seinen Aussagen bei der Erstbefragung ergebe sich, dass die Demonstrationsteilnahme der Grund für seine zweite Festnahme gewesen sei. Sein Verhalten entspreche nicht demjenigen einer verfolgten Person. Erfahrungsgemäss versuchten Verfolgte den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu verlassen, der Beschwerdeführer habe aber dreimal polizeiliche Vorladungen befolgt. Seine Angabe, wonach die Polizei ihn bei der dritten Festnahme nach einigen Stunden wieder habe gehen lassen, mute vor dem Hintergrund der vorgängigen Festnahmen seltsam an. Die separatistischen Umtriebe seiner Parteifraktion stellten im Jemen eine schwerwiegende Straftat dar; unter einem solchen Verdacht stehende Personen könnten kaum mit einer raschen Freilassung rechnen. Ebenso realitätsfremd scheine seine Aussage, die Polizei habe ihn im August 2008 vor dem Gebäude seines Arbeitgebers festgenommen, weil sie kein Recht gehabt habe, in das Gebäude einzutreten. Auch die Ausreise über den streng bewachten Flughafen deute kaum auf ein Interesse der Polizei an seiner Person hin. Seine Aussagen seien weitgehend unsubstanziiert und wiesen einen dermassen einfachen Aufbau auf, dass sie ohne weiteres von jedermann erzählt werden könnte. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen könnten die eingereichten polizeilichen Vorladungen, bei denen es sich nicht um Haftbefehle handle, an der obigen Einschätzung nichts ändern. Solche Dokumente seien im Heimatland des Beschwerdeführers käuflich. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb er sich im Besitz dieser Dokumente befinde, sei doch davon auszugehen, dass man ihm diese in der Haft abnehmen würde. Auch die Schreiben seiner Partei könnten seine Vorbringen nicht wirksam untermauern. Bezeichnenderweise habe er die vorhandenen Antworten der jemenitischen Behörden nicht eingereicht. Ferner sei festzustellen, D-6165/2009 dass weder der Parteiausweis noch die eingereichten Internetauszüge eine konkrete Verfolgung seiner Person darlegen könnten. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, bei den Abweichungen in den Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer der Inhaftierungen handle es sich nicht um Widersprüche in wesentlichen Punkten, zumal er die Daten der Festnahmen übereinstimmend angegeben habe. Hinsichtlich der polizeilichen Vorladungen sei darauf hinzuweisen, dass er diesen nicht, wie vom BFM geltend gemacht, Folge geleistet habe, sondern von der Polizei zu Hause oder bei der Arbeitsstelle festgenommen worden sei. Die Umstände seiner dritten Festnahme seien für ihn bedrohlich gewesen. Er habe einer im Parlament vertretenen Partei angehört, die sich für ihn eingesetzt habe, was der Grund für die rasche Freilassung gewesen sein könne. Dass er an seinem Arbeitsort nicht von der Polizei festgenommen worden sei, liege daran, dass dieser im F._______ gelegen habe, der von der G.__________ kontrolliert werde, die ihn auf Ersuchen der Polizei festgenommen habe. Da er nicht gesucht worden sei, habe er über den Flughafen ausreisen können. Er habe auf alle ihm gestellten Fragen detailliert geantwortet. Bei den Befragungen sei er nicht zu seinen Erlebnissen während der ersten beiden Inhaftierungen befragt worden. Schliesslich habe das BFM der aktuellen Situation im Jemen zu wenig Beachtung geschenkt. Die Bevölkerung sei unzufrieden und die Mitglieder der SYP spielten eine wichtige Rolle bei der Revolte gegen den dominierenden Norden. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt D-6165/2009 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5.2 Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen nicht übereinstimmende Angaben zur jeweiligen Haftdauer gemacht habe. Hingegen hat er die Daten der geltend gemachten Festnahmen übereinstimmend genannt. Zu Unrecht hat sich das BFM auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer habe den drei polizeilichen Vorladungen umgehend Folge geleistet, gab dieser doch nicht an, sich freiwillig bei der Polizei gemeldet zu haben, sondern von dieser dreimal festgenommen worden zu sein (einmal zuhause, einmal in der Nähe des Arbeitsplatzes und einmal am Arbeitsplatz). Ob die Polizei den Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – an seinem Arbeitsplatz nicht hat festnehmen dürfen, weil für das H._________ eine andere Sicherheitsbehörde zuständig ist, kann mangels konkreter Informationen dazu nicht beurteilt werden. Insofern das BFM sich auf den Standpunkt stellt, Verfolgte verliessen den Verfolgerstaat in der Regel bei der ersten Gelegenheit, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelvermutung bei Personen, die politisch aktiv sind oder sich gar in Oppositionsparteien in einer Führungsposition befinden, nicht zwingend der Fall ist. In zahlreichen Staaten werden politisch Oppositionelle schikaniert, misshandelt und inhaftiert, ohne dass sie ihre politischen Aktivitäten umgehend einstellen oder das Land bereits nach dem ersten Übergriff verlassen. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland legal verlassen konnte, lässt sich der Schluss ziehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit behördlich nicht gesucht wurde; dies hat der Beschwerdeführer indes auch nicht geltend gemacht. Andererseits schliesst allein die legale Ausreise nicht aus, dass der Beschwerdeführer mit den Sicherheitsbehörden Probleme haben könnte. Alsdann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität mittels eines Reisepasses und weiterer Identitätspapiere, an deren Authentizität seitens des BFM keine Zweifel geäussert wurden, belegen konnte. Er gab einen Parteiausweis ab, dessen Echtheit vom BFM ebenfalls nicht angezweifelt wurde. Zudem reichte er Kopien von D-6165/2009 mehreren Schreiben der SYP an die Sicherheitsbehörden ein, in denen sich die Partei für den Beschwerdeführer, der verschiedenen Schikanen ausgesetzt worden sei, einsetzt. Diese Schreiben sind individuell gestaltet und beziehen sich auf konkrete Ereignisse; sie heben sich durch ihre Gestaltung von oftmals eingereichten pauschalen Parteibestätigungen ab. Ob diese Schreiben echt beziehungsweise versendet worden sind, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht beantworten. Ebenso wenig ist klar, ob die eingereichten polizeilichen Vorladungen authentisch oder gefälscht sind beziehungsweise käuflich erworben wurden. 5.3 In Würdigung der Aktenlage ist festzustellen, dass der bisher erhobene Sachverhalt eine abschliessende Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht erlaubt. Dazu bedarf es weiterer Abklärungen, insbesondere im Heimatland des Beschwerdeführers. Von besonderem Interesse wird dabei sein, ob seine Ausführungen hinsichtlich seiner beruflichen und politischen Tätigkeit bestätigt werden können. Des Weiteren ist von Bedeutung, ob die von ihm geltend gemachten Schikanen und Übergriffe, denen er durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt worden sei, objektivierbar sind. Nach Möglichkeit ist auch die Authentizität der polizeilichen Vorladungen und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zuständigkeit für die Überwachung des H._________ beziehungsweise die Zutrittsmöglichkeit der Polizei auf dasselbe abzuklären. Das Verfahren ist somit zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. August 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM ist insbesondere anzuweisen, die vorstehend unter 5.3 erwähnten Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über D-6165/2009 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht, in welcher der gesamte Aufwand mit Fr. 1'000.-- beziffert wird. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE), erscheint dies angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6165/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 27. August 2009 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 10

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