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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2010 D-6155/2008

8 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,444 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6155/2008 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.___________, geboren (...), alias A.___________, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Samuel Häberli, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2008 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6155/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige aus Addis Abeba – verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 11. Juni 2008 per Flugzeug in Begleitung eines Freundes ihres Vaters und gelangte am folgenden Tag via unbekannte Länder per Auto illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Das BFM erhob am 18. Juli 2008 im Transitzentrum (TZ) Altstätten ihre Personalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Kurzbefragung geltend, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Sie habe seit ihrer Geburt zusammen mit ihren Eltern in Addis Abeba gelebt. Sie habe ab dem Alter von sechs Jahren fünf Jahre lang die Schule besucht, diese aber vor etwa drei Jahren verlassen. Ihren Schülerausweis habe sie in Äthiopien zurückgelassen, wobei sie diesen nicht mehr erhältlich machen könne, weil niemand mehr wisse, wo sich die ser befinde. Im Personalienblatt, das sie am 12. Juni 2008 ausfüllte, gab die Beschwerdeführerin ihr Geburtsdatum mit (...) gemäss äthiopischem Kalender an, was nach gregorianischem Kalender dem (...) entspricht. Anlässlich der Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin weiter aus, sie habe keine Geschwister und wisse nicht, ob sie – von ihren Eltern abgesehen – weitere Verwandte habe. Ihre Mutter sei gestorben und ihr Vater befinde sich im Gefängnis. Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe der ONEG Partei angehört und sei vor etwa zwei Jahren festgenommen worden. Etwa eine Woche nach dessen Festnahme sei auch ihre Mutter verhaftet worden und später im Gefängnis verstorben. Dies habe sie von einer Nachbarin vernommen, welche sie nach dem Verschwinden ihrer Mutter bei sich aufgenommen habe. Einige Zeit später seien die Leute, welche ihren Vater festgenommen hätten, wieder vorbeigekommen, um sie selbst mitzunehmen und über ihre Eltern auszufragen. Manchmal sei sie einen Tag lang mitgenommen und anschliessend wieder nach Hause zurückgebracht worden. Etwa anderthalb Monate vor ihrer Ausreise sei sie letztmals D-6155/2008 mitgenommen, in ein Haus gebracht und dort vergewaltigt worden. Nach ihrer Rückkehr habe sie die besagte Nachbarin sowie einen Freund ihres Vaters über die erlittene Vergewaltigung informiert. Daraufhin habe jener Freund ihres Vaters ihre Ausreise organisiert, wobei er sie bis in die Schweiz begleitet habe. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben der Beschwerdeführerin liess das BFM am 18. Juli 2008 eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung erstellen. Der damit beauftragte Arzt, Dr. med. B.___________, hielt in seinem Kurzbericht vom 22. Juli 2008 zunächst – in irriger Annahme, die Beschwerdeführerin sei am (...) nach europäischer Zeitrechnung geboren – fest, deren chronologisches Alter betrage (...). C. Am 29. Juli 2009 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin ohne Beizug einer Vertrauensperson mündlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dabei wies die Beschwerdeführerin auf ein früheres Lungenleiden, dessen medikamentöse Behandlung und die Entwicklung einer Medikamentenallergie hin. D. Am 31. Juli 2008 rektifizierte Dr. med. B.___________ sein auf den 22. Juli 2008 rückdatiertes Knochenaltersgutachten dahingehend, als er – unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin tatsächlich angegebenen Alters von (...) – ihr Skelettalter auf (...) veranschlagte (vgl. act. A9). E. Am 6. August 2008 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin aufgrund des rektifizierten Knochenaltersgutachtens und im Beisein einer Vertrauensperson erneut das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG. F. Mit Verfügung vom 17. September 2008 – eröffnet am 19. September 2008 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der D-6155/2008 Beschwerdeführerin aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Zur Begründung des Nichteintretensentscheides führte das BFM aus, die Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter und dem mittels Knochenaltersbestimmung ermittelten Alter betrage mehr als drei Jahre, weshalb eine Täuschung über die Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zweifelsfrei nachgewiesen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr am 29. Juli 2008 gewährten rechtlichen Gehörs, sie habe ihr Geburtsdatum von ihrem Vater erfahren, sei nicht geeignet, die behauptete Minderjährigkeit in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Bezeichnenderweise habe sie auch keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die das von ihr angegebene Alter bestätigen würden. G. Mit Eingabe vom 25. September 2008 liess die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Entscheid Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihr dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive (recte: objektive) Nachfluchtgründe zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerde lag eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. H. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung ihrer D-6155/2008 finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wies er die Vollzugsbehörden an, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Ferner wies er das BFM an, der Beschwerdeführerin eventuell bereits an die zuständige heimatliche Behörde weitergegebene Personendaten offenzulegen. Schliesslich gab er dem BFM Gelegenheit, bis zum 17. Oktober 2008 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das BFM beantragte in seiner innert einmalig erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 10. November 2008 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von dem ihm am 27. Oktober 2008 durch den Instruktionsrichter eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 D-6155/2008 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. 4.2 Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst unter anderem Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Die Altersangabe fällt somit unter den Begriff der Identität. D-6155/2008 5. 5.1 Ein ärztlicher Bericht über die Durchführung einer radiologischen Knochenaltersbestimmung gilt unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG und kann damit die Identitätstäuschung belegen (EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 S. 143 und dort zitierte weitere Praxis), sofern das radiologische Knochenaltersbestimmungen gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu erfüllt. Dieses hat neben der Bekanntgabe des Resultats der Knochenaltersbestimmung namentlich Angaben betreffend die fachliche Qualifikation des Arztes, die Identität des Exploranden, von diesem allfällig geltend gemachte Krankheiten oder besondere Lebensumstände, die angewandte Analysemethode, die Umschreibung des festgestellten Befunds und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung zu enthalten (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7 S. 224 ff.). 5.2 Im vorliegenden Fall erhebt der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit den formalen und inhaltlichen Anforderungen an radiologische Knochenaltersbestimmungen namentlich die Rüge, weder dem Radiologiebericht der Kinderchirurgischen Klinik vom 22. Juli 2008 noch dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz sei zu entnehmen, dass tatsächlich eine Anamnese des Arztes mit der Explorandin stattgefunden habe beziehungsweise dass Informationen zur „Gesundheitsgeschichte” der Beschwerdeführerin in die ärztliche Analyse eingeflossen wären. Dass die Durchführung einer Anamnese zwingend notwendig gewesen wäre, werde unter anderem durch die im „nichtregulären“ (weil ohne Beizug einer Vertrauensperson zustande gekommenen) Protokoll bezüglich des am 29. Juli 2008 gewährten rechtlichen Gehörs untermauert, wo die Beschwerdeführerin erwähnt habe, in der Vergangenheit Lungenprobleme gehabt und infolge Verabreichung einer Spritze eine Allergie gegen Medikamente entwickelt zu haben. Aufgrund dieser in der radiologischen Analyse unberücksichtigt gebliebenen Informationen sei folglich nicht auszuschliessen oder gar anzunehmen, dass die Explorandin an länger dauernden Krankheiten gelitten habe und in diesem Zusammenhang Medikamente habe einnehmen müssen. Deswegen sei auch eine krankheitsbedingte Abweichung der Knochenreife von der Norm nicht auszuschliessen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). D-6155/2008 5.3 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der am 31. Juli 2008 rektifizierten Knochenanalyse von Dr. med. B.___________ vom 22. Juli 2008 (act. A9 und A10 [anonymisierte Fassung]) tatsächlich keine Hinweise zu entnehmen sind, dass dieser im Vorfeld seiner Analyse persönlich eine Anamnese bei der Beschwerdeführerin durchgeführt oder sein Knochenaltersgutachten im Wissen um die von ihr am 29. Juli 2008 geltend gemachten früheren (und allenfalls weiterhin aktuellen) gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Sachverhalt Bst. C) erstellt hätte, schliesst sein Radiologiebericht doch mit der blossen Feststellung, körperliche Erkrankungen könnten zu einer Abweichung der Knochenreife von der Norm führen, dies sowohl nach oben als auch nach unten. Letztere Formulierung lässt auch keinen Raum für die Annahme, Dr. med. B.___________ habe allfällig explorierte gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin als zu wenig gravierend erachtet, um daraus eine krankheitsbedingte Abweichung der Knochenreife von der Norm zu folgern. Denn diesfalls hätte er in seinem Bericht zumindest festhalten müssen, dass die anamnestisch erhobenen Gesundheitsstörungen nicht geeignet seien, zu einer zusätzlichen Abweichung von der Normspanne zu führen. Darüber hinaus weist das dem rektifizierten Knochenaltersgutachten beigefügte Begleitschreiben von Dr. med. B.___________ an das BFM vom 31. Juli 2008 (vgl. act. A11), worin dieser unter anderem festhält, die (dem Knochenaltersgutachten zugrundeliegende) Methode von Greulich und Pyle sei primär zur Beurteilung von Kindern mit endokrinologischen (hormonelle beziehungsweise die Hormone betreffende) Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der Entwicklung und nicht zur Altersbestimmung von Asylbewerbern entwickelt worden, generell darauf hin, dass der besagte Arzt persönlich die besagte Methode für die Altersbestimmung einzelner Menschen als nur bedingt geeignet zu erachten scheint. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Knochenaltersgutachten von Dr. med. B.___________ bezüglich der Beschwerdeführerin inhaltlich den Anforderungen an ein Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht zu genügen vermag, weshalb es auch nicht als Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dienen kann. Eine entsprechende Identitätstäuschung ist somit im vorliegenden Fall als nicht erstellt zu erachten, weshalb der Nichteintretensentscheid des BFM vom 17. September 2008 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung D-6155/2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu sprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der in der Beschwerdeschrift bezifferte Aufwand von Fr. 760.-- erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren unter zusätzlicher Berücksichtigung der Replik vom 10. November 2008 auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen und das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6155/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. September 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 10

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