Abtei lung IV D-6149/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Oktober 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Afghanistan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6149/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger und ethnischer Hazara, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge letztmals ungefähr im Mai oder Juni 2008 verliess und in den Iran gelangte, dass er ungefähr im Juli 2008 in die Türkei ausgereist und von dort via ihm unbekannte Länder am 26. August 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte und dort am 8. September 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 12. September 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus der Provinz Helmand, Afghanistan, sei aber im Iran aufgewachsen, da seine Eltern Helmand bereits vor ungefähr 30 Jahren verlassen hätten, dass er im Iran illegal gearbeitet und die Polizei ihn ungefähr im Februar 2008 beim Arbeiten erwischt und ihn daraufhin nach Afghanistan ausgeschafft habe, dass er sich in der Folge zunächst in Herat und anschliessend in Laschgargah aufgehalten habe, dass er sich in Afghanistan eine Tazkara habe ausstellen lassen und nach ungefähr zwei Monaten wieder in den Iran zurückgekehrt sei, dass er im Iran seit vielen Jahren eine Freundin gehabt habe, welche jedoch verheiratet gewesen sei, dass der Ehemann seiner Freundin ihn ungefähr eine Woche vor seiner Flucht in die Schweiz nackt in der Wohnung seiner Freundin gesehen habe, dass er nach einer kurzen Auseinandersetzung über den Balkon geflüchtet und eine Woche später aus dem Iran ausgereist und in die D-6149/2008 Schweiz gekommen sei, da er befürchtet habe, vom Ehemann seiner Freundin umgebracht zu werden, dass er nicht nach Afghanistan gehen könne, da keine Hazara in Helmand mehr lebten, er dort keine Verwandten habe und auch kein Paschtu spreche, dass er ausserdem befürchte, er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, mit den Taliban zu kooperieren, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere, sondern lediglich zwei Passfotos seiner Geliebten zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. September 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren innert Frist vor, da der Beschwerdeführer die fraglichen Dokumente telefonisch - beispielsweise bei Freunden oder seinem Onkel - hätte anfordern können, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan lediglich vorgebracht habe, er müsste dort mit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban rechnen, dass das Bestehen einer begründeten Verfolgungsfurcht mit Blick auf dieses Vorbringen jedoch nicht bejaht werden könne, dass die weiteren Vorbringen (Verfolgung durch den Ehemann der Geliebten im Iran) nicht asylrelevant seien, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der D-6149/2008 Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthalts im Iran nicht belegt und widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsort und dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan gemacht habe, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer dem BFM mit Faxeingabe vom 21. September 2008 eine Tazkara sowie Fotos von ihm und einer Frau zukommen liess (vgl. A13), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 2008 (Poststempel) gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sinngemäss ausserdem die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde die Kopie einer Tazkara, ein Begleitschreiben der (...) vom 25. September 2008, die Kopie eines weiteren Identitätsdokuments sowie vier Fotos in Kopie beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, D-6149/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Faxeingabe vom 30. September 2008 von dritter Seite eine weitere Faxkopie der Tazkara eingereicht wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), D-6149/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass insoweit, als in der Rechtsmitteleingabe auf die Frage der Rechtsstaatlichkeit der fünftägigen Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) angespielt wird, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellten, ergänzenden Ausführungen nicht abgewartet werden, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass ausserdem darauf verzichtet wird, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Nachreichung der angekündigten Original-Identitätsdokumente einzuräumen, da er genügend Zeit gehabt hätte, diese Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen, dass im Übrigen die Nachreichung von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht- D-6149/2008 lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgültigen Identitätsoder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er lediglich (schlecht lesbare und unübersetzte) Faxkopien einer afghanischen Tazkara und eines iranischen Ausweises einreichte, dass diese Dokumente indessen den Anforderungen an rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügen, zumal sie nicht im Original vorliegen und damit nicht fälschungssicher sind (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass sich die Originale der fraglichen Dokumente den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge im Iran befinden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit August 2008 in der Schweiz befindet und somit genügend Zeit gehabt hätte, sich die Originaldokumente - wie nun in der Beschwerde in Aussicht gestellt wird durch seine Verwandten per Eilpost zusenden zu lassen, zumal er schon am 26. August 2008 schriftlich und am 8. September 2008 erneut zur Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere aufgefordert worden war, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, D-6149/2008 dass er lediglich vorbrachte, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, dass dieses Vorbringen jedoch völlig unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde und offensichtlich jeglicher konkreter Grundlage entbehrt, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich daher keine begründete Verfolgungsfurcht zuerkannt werden kann, dass das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Iran vom Ehemann seiner Geliebten verfolgt, ebenfalls nicht asylrelevant ist, dass sich diese angebliche Verfolgung nicht im Heimatland des Beschwerdeführers ereignete und er somit die Möglichkeit hätte, in seinem Heimatland Zuflucht zu suchen, dass der geltend gemachten Verfolgung den Akten zufolge im Übrigen kein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres, namentlich ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, ausgeschlossen werden kann, dass auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Stelle näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK D-6149/2008 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (art. 83 Abs. 2 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet, dass die asylsuchende Person im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), D-6149/2008 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmte Regionen Afghanistans als zumutbar zu erachten ist, sofern dort namentlich ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation vorhanden sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 9, mit weiteren Hinweisen), dass es sich bei den fraglichen Regionen um Kabul sowie die nördlich davon gelegenen Provinzen, die Region Samangan, soweit sie nicht Teil des Hazara-Gebietes ist, sowie um die Provinz Herat im Westen Afghanistans handelt, dass der Vollzug der Wegweisung in die mehrheitlich von Paschtunen bewohnten Provinzen im Süden und Osten des Landes dagegen grundsätzlich als unzumutbar zu erachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er stamme ursprünglich aus der im Süden Afghanistans gelegenen Provinz Helmand, sei jedoch im Iran aufgewachsen und habe in Afghanistan keine Bezugspersonen mehr, dass der Beschwerdeführer allerdings keine tauglichen Beweismittel für die geltend gemachte Herkunft aus Helmand und den langjährigen Aufenthalt im Iran vorlegte, dass die eingereichten Identitätspapiere lediglich in Form von Faxkopien vorliegen und der Beschwerdeführer ausserdem selber einräumte, diese Dokumente seien käuflich (vgl. A8, S. 6 und 9), dass er ausserdem widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsort und seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan machte (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung), D-6149/2008 dass der Einwand in der Beschwerde, wonach es mit dem zweiten Dolmetscher Übersetzungsprobleme gegeben habe, nicht überzeugt, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bestätigte, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A8, S. 2 und 9), dass nach dem Gesagten die geltend gemachte Herkunft aus Helmand sowie die langjährige Landesabwesenheit zu bezweifeln ist, dass nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer stamme beispielsweise aus Herat, wo er sich den Akten zufolge in der Vergangenheit ebenfalls aufgehalten hat, und verfüge dort über Bezugspersonen sowie eine Wohnmöglichkeit, dass es nicht Sache der Behörden sein kann, bei zweifelhafter Identität oder Herkunft nach allfälligen (hypothetischen) Wegweisungshindernissen zu suchen, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, dass der Vollzug der Wegweisung des jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführers nach Afghanistan unter diesen Umständen als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die D-6149/2008 Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6149/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie; per Kurier, vorab per Telefax) - den _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 13