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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2018 D-6144/2017

6 mars 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,778 mots·~14 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6144/2017 law/gnb

Urteil v o m 6 . März 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Tochter B._______, geboren am (…) (gemäss Geburtsregisterauszug vom 15. September 2017: C._______), beide Eritrea, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).

D-6144/2017 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reichte am 21. Mai 2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein. Im Rahmen jenes Verfahrens machte sie geltend, sie sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Der Vater habe die Familie aufgrund einer (…) Erkrankung der Mutter verlassen, ohne sie weiter finanziell zu unterstützen. Das Leben sei in der Folge aufgrund der mit der Krankheit der Mutter verbundenen (…) und der finanziellen Situation sehr schwierig gewesen. Später sei auch der Bruder (…) erkrankt. Sie habe die Schule im Jahr (…) nach der (…) Klasse abbrechen müssen, um sich um ihre Mutter respektive den Bruder zu kümmern. Schliesslich hätten sie und ihre (…) Schwester E._______ den Bruder und die Mutter in die (…) gebracht. Sie habe begonnen, mit ihrer Schwester auf der Strasse in F._______ diverse Dinge zu verkaufen. Später hätten sie beide eine Vorladung in den Militärdienst bekommen, der sie jedoch nicht nachgekommen seien. Nachdem sie sich lange versteckt gehalten hätten, sei ihre Schwester geflüchtet. Sie selber sei am (…) von Armeeangehörigen verhaftet und im Gefängnis G._______ inhaftiert und gefoltert worden. Am (…) habe sie fliehen können und sei in den Sudan ausgereist, wo sie sich zuerst im Flüchtlingslager H._______ aufgehalten habe. Aus Angst vor Menschenhändlern sei sie dann nach I._______ zu ihrer Schwester gegangen. Nachdem ihre Schwester nach Libyen aufgebrochen sei, habe sie begonnen, in I._______ als (…) zu arbeiten. Am (…) sei sie mit dem Ziel Israel abgereist, sei jedoch in Ägypten inhaftiert und am (…) zurück in den Sudan deportiert worden, wo sie mit ihrer aus Libyen zurückgekehrten Schwester in I._______ lebe. B. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 13. März 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt. C. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2015 von Italien herkommend in die Schweiz ein, wo sie am 25. Juli 2015 um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei erklärte sie unter anderem, sie sei im (…) illegal aus Eritrea ausgereist und in den Sudan geflohen. Am (…) 2015 habe sie den Sudan verlassen und sei über Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt.

D-6144/2017 D. Am 5. September 2017 wurde sie eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in D._______, Zoba J._______, Subzoba K._______, gelebt. Im Jahr (…) habe sie die (…) Schulklasse abbrechen müssen, um sich um ihren psychisch kranken Bruder zu kümmern. Mit ihm sei sie zwecks dessen ärztlicher Behandlung nach F._______ gezogen, wo sie bei einer (…) der Mutter und deren Mann gelebt hätten. Der Mann der (…) habe den Bruder zu den ärztlichen Behandlungen begleitet. Sie habe für den Bruder die Kleider gewaschen, im Haushalt geholfen und für ihn gekocht. Ausserdem habe sie in F._______ auf der Strasse (…) verkauft. (…) E._______ habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Sudan aufgehalten. Im (…) habe sie erfahren, dass sie in den Militärdienst aufgeboten worden sei. Die Vorladung sei zu ihrer (…) nach D._______ gebracht worden, welche in der Folge verhaftet worden sei, weil sie angegeben habe, nicht zu wissen, wo sie (die Beschwerdeführerin) sich aufhalte. Sie sei deshalb von F._______ nach L._______ gegangen in der Absicht, dort (…), um die Ausreise zu finanzieren. Nachdem sie dort von einer Schlange gebissen worden sei, habe sie sich nach M._______ begeben, wo sie (…) Monate geblieben sei. Am (…) sei sie in Richtung Sudan aufgebrochen und am (…) in N._______ angekommen. Als Beweismittel reichte sie ihre Identitätskarte im Original sowie eine Kopie der Identitätskarte ihrer Schwester E._______ ein. E. Mit Verfügung des SEM vom 13. November 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. F. Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren. G. Mit Verfügung vom 26. September 2017 – eröffnet am 28. September 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 25. Juli 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug erachtete das SEM jedoch als unzumutbar und ordnete deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter an.

D-6144/2017 H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Poststempel: 30. Oktober 2017) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 26. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 22. November 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde. J. Der Kostenvorschuss wurde am 17. November 2017 einbezahlt. K. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2017 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-6144/2017 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Umstände, die zur Ausreise der Beschwerdeführerin

D-6144/2017 aus Eritrea geführt hätten, seien äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. Aussagen in der vorliegenden Qualität hätten von der Beschwerdeführerin ohne weiteres auch ohne Erlebnisgrundlage konstruiert werden können. Darüber hinaus seien ihre Schilderungen auch widersprüchlich ausgefallen. An der BzP habe sie angegeben, sie habe im Abstand von (…) Tagen zwei Vorladungen für den Militärdienst erhalten, wobei sie nach dem Erhalt der zweiten Vorladung nach M._______ gegangen sei. An der Anhörung habe sie dagegen nur von einer einzigen Vorladung gesprochen und angegeben, sie habe F._______ (…) Tage, nachdem sie von dieser erfahren habe, verlassen. Erst auf Vorhalt des Widerspruchs hin habe sie präzisiert, dass ihre (…) zunächst eine schriftliche Vorladung erhalten habe und (…) Tage später verhaftet worden sei, was zwei „Vorladungen“ entsprechen würde. Angesichts der mehrfachen Aufforderung zur Präzisierung der Abläufe rund um den Erhalt der angeblichen Vorladung hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie die beiden zeitlich auseinanderliegenden Ereignisse je einzeln erwähnt hätte. Sodann würden sich ihre Angaben im vorliegenden Asylverfahren auch wesentlich von jenen im Auslandgesuch aus dem Jahr 2012 unterscheiden. Zwar habe sie ausgeführt, dass fremde Personen die jeweiligen Schriftstücke im Auslandverfahren für sie verfasst hätten und die Angaben darin (deshalb) falsch seien, jedoch habe sie diese Dokumente jeweils unterzeichnet und sei damit auch für deren Richtigkeit eingestanden. Im Ergebnis würden die abweichenden Angaben deshalb die Glaubwürdigkeit ihrer Person herabsetzen. Schliesslich sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. 5.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe in beiden Befragungen jeweils alle Fragen wahrheitsgemäss beantwortet. Die Geschichte habe sich genauso wie von ihr geschildert abgespielt. Der Widerspruch in ihren Angaben zum Aufgebot in den Militärdienst würde auf einem Missverständnis beruhen. Das Aufgebot sei an sie adressiert gewesen und an ihren offiziellen Wohnort gesandt worden, wobei sie zu diesem Zeitpunkt schon seit einem Jahr in F._______ gelebt und dort ihren kranken Bruder betreut habe. Ihre (…) habe das Papier entgegengenommen

D-6144/2017 und sei später verhaftet worden, weil sie (die Beschwerdeführerin) sich nicht gestellt habe. Als sie davon erfahren habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da sie dort mit Sicherheit eine Strafe erwarte, weil sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe. Dass ihre (…) verhaftet worden sei, die nichts dafür könne, zeige die Lage ganz eindeutig. Damit gehe es eben nicht einfach um eine illegale Ausreise. Zudem habe es insbesondere beim Auslandgesuch, aber auch später auf der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, wo trotz Termin kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe, sprachliche Probleme gegeben. Im Gegensatz dazu seien die Anhörungen des Bundes bis auf die erwähnten Missverständnisse seriös gewesen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung betreffend die Nichtbefolgung eines Aufgebots in den Militärdienst als unglaubhaft qualifiziert. Dem SEM ist darin beizupflichten, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, knapp und widersprüchlich ausgefallen sind. Nicht ersichtlich ist, inwiefern im Zusammenhang mit der Zustellung des Aufgebotes ein Missverständnis vorliegen soll, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP ausdrücklich von zwei Vorladungen sprach, in der Anhörung jedoch nur noch eine Vorladung erwähnte. Der Erklärungsversuch in der Anhörung, beim ersten Mal sei der (…) ein Papier ausgehändigt und beim zweiten Mal sei diese verhaftet worden, vermag nicht zu überzeugen und macht vielmehr den Anschein, als versuche die Beschwerdeführerin, einen aufgedeckten Widerspruch zu relativieren. Die Beschwerdeführerin vermag mithin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu Unrecht verneint hat. An diesem Ergebnis vermögen auch allfällige sprachliche Probleme beim Auslandgesuch oder auf der Rechtsberatungsstelle nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,

D-6144/2017 dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin vorliegend offen gelassen werden. Wie ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass sie vor ihrer Ausreise in den Militärdienst aufgeboten wurde. Sie kann daher nicht als Refraktärin gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-6144/2017 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 17. November 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6144/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:

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