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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2010 D-614/2010

19 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,438 mots·~17 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-614/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-614/2010 Sachverhalt: A. Am 7. Juli 2008 suchte der Beschwerdeführer ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 trat das BFM – nachdem die französischen Asylbehörden am 7. Oktober 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatten – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden vom 3. November 2008 war der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2008 unbekannten Aufenthaltes. B. B.a Am 19. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Am 25. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 die Schweiz Richtung Österreich verlassen und war via Polen weiter nach Belarus (Weissrussland) gereist. Mit einem gefälschten Ausweis habe er von dort aus nach Kanada reisen wollen, sei jedoch am 9. November 2008 von Zollbeamten festgenommen und anschliessend nach Sri Lanka geschafft worden. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe sich nach seiner Rückkehr in ein Mädchen verliebt und mit einem anderen Mann, der sich ebenfalls in dieses Mädchen verliebt habe, Streit bekommen. Dieser andere Mann sei Anhänger der "Eelam People's Democracy Party (EPDP)" und habe bei der Polizei behauptet, er (der Beschwerdeführer) sei nach Sri Lanka gekommen, um eine Bombe zu legen. Die Polizisten hätten ihm in der Folge gesagt, sie würden "den Fall fallen lassen", wenn er ihnen Geld bezahle. Als er nicht mehr bezahlen konnte, hätten sie ihm gesagt, sie würden ihn festnehmen und erschiessen, wenn er dort bleibe. Am 14. März 2009 habe er sich bei einer Menschenrechtsorganistion gemeldet, welche ihm eine blaue Karte gegeben habe. Auf die Frage, wie er bei seiner Einreise nach Sri Lanka behandelt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sei am Flughafen vom "Criminal Investigation Departement (CID)" befragt worden; die D-614/2010 Beamten hätten ihm dabei 2'000 US-Dollar abgenommen, die er bei sich gehabt habe. Am 6. April 2009 habe er sein Heimatland erneut verlassen und sei nach Mailand geflogen, wo er sich einige Zeit aufgehalten habe. Danach sei er mit einem Auto nach Zürich weitergereist. B.b Gemäss EURODAC-Datenbank hatte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2007 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Anlässlich der Befragung vom 25. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer daher zu einer allfälligen Überstellung nach Italien und Frankreich das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte, er habe "kein Problem" in diese Länder zurückzukehren, wenn er in diesen Staaten bleiben dürfe und diese zuständig seien. B.c Im Rahmen der Anhörung teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen Sachbearbeiter des BFM den Namen seines – oben rubrizierten – Rechtsvertreters mit. Dem vorinstanzlichen Dossier liegt denn auch eine entsprechende Vertretungsvollmacht vom 18. Mai 2009 bei. C. Am 14. Juli 2009 teilte das BFM den zuständigen französischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer gemäss EURDAC-Datenbank am 2. Juli 2007 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe, welches erstinstanzlich abgewiesen worden, jedoch vor der zweiten Instanz noch hängig sei. Am 7. Juli 2008 habe er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Aufgrund der bilateralen Abkommen habe sich Frankreich am 7. Oktober 2008 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen. Da er aber dannzumal untergetaucht sei, habe diese Überführung nie stattfinden können. Am 19. Mai 2009 habe nun der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Aus diesen Gründen werde Frankreich gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. D. Mit Mitteilung vom 21. Juli 2009 stimmte Frankreich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu. D-614/2010 E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug an. Des Weiteren wies das Bundesamt den Beschwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen. Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung haben. Zur Begründung dieses Entscheides führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, weshalb er am 2. Juli 2007 erkennungsdienstlich erfasst worden sei. Aus diesem Grund sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Frankreich habe zudem am 21. Juli 2009 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin VO oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO – bis spätestens am 20. Januar 2009 (recte 20. Januar 2010) zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden. Er sei mit der Rückkehr nach Frankreich einverstanden gewesen, wenn dieser Staat für die Durchführung seines Asylgesuches zuständig sei. F. Die persönlich an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung vom 6. Januar 2010 wurde diesem gemäss "Eröffnungs- und Empfangsbestätigung" am 19. Januar 2009 direkt "mündlich eröffnet". D-614/2010 G. Am 20. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer von Zürich nach Paris überstellt. H. Am 21. Januar 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter über den Stand des Asylverfahrens und bat um Einsicht in die Akten, falls demnächst ein Entscheid gefällt werde. I. Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 – entgegen genommen am 28. Januar 2010 – teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2010 "mündlich eröffnet" worden sei. Am 21. November 2010 (recte 20. Januar 2010) sei er nach Frankreich zurückgeführt worden. Gleichzeitig stellte das BFM dem Rechtsvertreter die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2010 zusammen mit den Verfahrensakten zu und erklärte, die Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen beginne am Tag des Empfangs dieses Schreibens. J. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei das Bundesamt anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. Im Übrigen ersuchte der Beschwerdeführer darum, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, dem Beschwerdeführer die sofortige Rückreise in die Schweiz zu gestatten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren; ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-614/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Auch die Überprüfung der vom Beschwerdeführer kritisierten Entscheideröffnung sowie des sofortigen Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.3) fallen somit in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ferner ist in Bezug auf die erforderliche Aktualität des Rechtsschutzinteresses auf das zuvor erwähnte, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, gemäss welchem eine asylsuchende Person im Dublin-Verfahren ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht aufgrund eines bereits erfolgten Vollzugs der Wegweisung verliert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 a.a.O. E. 1.2.3). Aufgrund der mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung (vgl. auch sogleich E. 1.4) – aus welcher dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG) – und des unzulässigen sofortigen Vollzugs der Wegweisung in Dublin-Verfahren (vgl. ebenfalls Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Febraur 2010 a.a.O. E. 4) ist von der Legitimation des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG). 1.4 Obwohl das BFM Kenntnis der Vertretungsvollmacht vom 18. Mai 2009 hatte respektive klarerweise haben musste (vgl. Akten B 3/1 sowie B 6/2 und B 10/1), wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2010 persönlich "mündlich er- D-614/2010 öffnet". Dieses Vorgehen stellt einen Eröffnungsmangel dar, da nach Art. 11 Abs. 3 VwVG die Behörde ihre Mitteilungen an den mandatierten Rechtsvertreter der Partei zu richten hat, wenn der Vertretungsbefugte der Behörde bekannt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2.3). Dem Rechtsvertreter wurde die angefochtene Verfügung erst eine Woche später – als Reaktion auf seine schriftliche Anfrage betreffend den Verfahrensstand – mit separatem Schreiben vom 26. Januar 2010 zugestellt, mithin sechs Tage nachdem der Beschwerdeführer nach Frankreich überstellt worden war. Gemäss Rückschein holte der Rechtsvertreter die Sendung am 28. Januar 2010 ab. Da aus einer mangelhaften Eröffnung dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG), ist hinsichtlich des Eröffnungszeitpunkts auf dieses Datum abzustellen (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, N 12 zu Art. 38; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, N 21 zu Art. 38). Somit wurde mit Beschwerdeeingabe vom 2. Februar 2010 die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Das BFM stützte sein Rückübernahmeersuchen an die französischen Asylbehörden vom 14. Juli 2009 auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin- II-VO (Akte B 14/5 S. 3), gemäss welchem ein Mitgliedstaat, der nach der Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten ist, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wie- D-614/2010 der aufzunehmen. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung erlöschen indessen die Verpflichtungen nach Abs. 1, wenn der Drittstaatsangehörige (Antragsteller) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-II-VO übermittelt jeder Mitgliedstaat jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Mass hinausgehen. Darunter fallen gemäss Abs. 2 Bst. d dieser Bestimmung namentlich auch Angaben über die Aufenthaltsorte und die Reisewege. 3.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner einzigen Befragung im EVZ vom 25. Mai 2009 geltend, er sei am 29 Oktober 2008 via Polen nach Belarus und von dort – angeblich Anfang November 2008 – (zwangsweise) in seinen Heimatstaat gereist. Am 6. April 2009 habe er Sri Lanka erneut verlassen und sei per Flugzeug nach Mailand gereist, habe sich "einige Zeit" aufgehalten und sei anschliessend von dort am 17. Mai 2009 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer hat somit erklärt, er habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-II-VO im Zeitpunkt, als er nach Belarus gelangt ist (Ende Oktober/Anfang November 2008), bis frühestens zum Zeitpunkt seiner Reise nach Italien (Anfang April 2009; gemäss dem sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden Flugticket erfolgte der Flug von Doha nach Mailand am 3. April 2009) verlassen. Dies entspricht einem Zeitraum von rund sechs Monaten. 3.3 In diesem Zusammenhang ist somit vorab festzuhalten, dass das BFM in seinem automatisierten und standardisierten Rückübernahmeersuchen an die französischen Asylbehörden vom 14. Juli 2009 bei der Frage "Le demandeur déclare-t-il avoir quitté les territoires des Etats membres?" das Feld "non" ausfüllte (vgl. B 15/5 Ziff. 12 S. 2). Aufgrund der vom Beschwerdeführer abgegebenen und oben wiedergegebenen Erklärungen über seine Reiseumstände ist eine solche Auskunftserteilung an die französischen Behörden als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen. Ob es sich dabei um ein Versehen oder ein absichtliches Vorgehen handelt, kann aufgrund der Akten nicht eruiert werden. 4. In formeller Hinsicht stellt sich an das Vorgenannte anknüpfend so- D-614/2010 dann die Frage, ob das BFM seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des Asylgesuchs respektive der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch diesen Staat hinreichend nachgekommen ist. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 bis 35 VwVG und umfasst zunächst den Anspruch der Parteien gegenüber der Behörde auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welcher den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer wichtiger Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE 112 Ia 109 E. 2b, BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 30; vgl. ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, ebd., Art. 32). Die Begründung eines Entscheides muss sodann so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann. Somit müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt beschränken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der bereits dargelegten Umstände im Zusammenhang mit den Reiseangaben des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird. Im vorinstanzlichen Entscheid wird weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach seinen ersten Asylverfahren in Frankreich und der Schweiz mutmasslich rund sechs Monate in seinen Heimat- D-614/2010 staat zurückgekehrt ist respektive das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO verlassen hat. Damit hat das BFM offensichtlich seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. 5. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 f.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint. Allerdings muss eine Grenze gezogen werden, deren Überschreitung nicht mehr ohne weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation hat sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). 5.1 Im vorliegenden Fall ist die Verletzung der Begründungspflicht als schwerwiegender Mangel zu erachten, dies nicht zuletzt auch, weil das BFM seinen Pflichten gegenüber einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-II-VO, nämlich Frankreich, offensichtlich nicht nachgekommen ist (vgl. oben E. 3). 5.2 Somit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 2010 beantragt wurde. Die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (siehe auch nach- D-614/2010 folgend E. 5.3) an das BFM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Offenbleiben kann insbesondere die Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig befundene und im vorliegenden Fall ebenfalls angewandte Praxis des BFM im Zusammenhang mit dem sofortigen Vollzug der Wegweisung (vgl. oben E. 1.3) für sich alleine auch zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung geführt hätte. 5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf einen neuen Entscheid ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Flugticket des Beschwerdeführers, welches sich bei den vorinstanzlichen Akten befindet, am 11. Februar 2009 in Bologna ausgestellt worden war. Die Route lautet Mailand-Doha / Doha-Colombo / Colombo-Doha / Doha- Mailand. Vor diesem Hintergrund – die Angaben lassen sich schwerlich mit den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers über seine Aufenthaltsorte in Einklang bringen – drängt sich eine vertiefte(re) Sachverhaltsermittlung und Glaubhaftigkeitsprüfung auf. 5.4 Da sich die Vorinstanz bei der Rücküberführung des Beschwerdeführers nach Frankreich auf die aufzuhebende Verfügung vom 6. Januar 2010 stützte, ist die Vorinstanz aufzufordern, auf ihre Kosten alles zu unternehmen, um den Beschwerdeführer wieder in die Schweiz einreisen zu lassen und sein Asylverfahren fortzuführen. Damit wird der Antrag, das BFM sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, dem Beschwerdeführer die sofortige Rückreise in die Schweiz zu gestatten, gegenstandslos. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird damit gegenstandslos. 6.2 Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ging davon aus, dass im vorliegenden Fall ein Schriftenwechsel durchgeführt werde und stellte D-614/2010 explizit eine Kostennote auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Instruktionsverfahrens in Aussicht respektive ersuchte darum, dereinst zur Einreichung einer solchen aufgefordert zu werden. Auf die Nachforderung einer Kostennote wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeeingabe vom 2. Februar 2010 zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv auf der nächsten Seite) D-614/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das BFM wird aufgefordert, auf seine Kosten alles zu unternehmen, um den Beschwerdeführer wieder in die Schweiz einreisen zu lassen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 13

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