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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2017 D-6135/2017

1 décembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,182 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6135/2017

Urteil v o m 1 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. jur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).

D-6135/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______ – suchte am 26. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. März 2015 erhob das SEM in E._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Am 29. Juni 2016 hörte es ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe die Schule nur bis zur achten Klasse besucht. Er sei damals von der Schule ausgeschlossen worden, weil er zweimal durch die Jahresabschlussprüfung gefallen sei. Danach habe er als Tagelöhner gearbeitet, um zum Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen. Ungefähr im Frühjahr 2011 habe er eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Dieser habe er keine Folge geleistet. In der Folge habe er sich versteckt. Etwa im Juni 2011 sei er von B._______ nach F._______ weggezogen. Dort habe es häufig Razzien gegeben, bei denen Personen in den Militärdienst eingezogen worden seien. Nachdem er diese Situation nicht mehr ausgehalten habe, sei er im November des Jahres 2014 illegal aus Eritrea ausgereist und über die Grenze in den Sudan gelangt. Von dort aus sei er weiter via Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine vom 3. September 2013 datierende eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. September 2016 – eröffnet am 23. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In seinem Entscheid hielt die Vorinstanz namentlich fest, der Beschwerdeführer habe zunächst im Zusammenhang mit der Vorladung zum Militärdienst unterschiedliche Aussagen gemacht. So habe er beispielsweise bei der BzP angegeben, die Vorladung am Morgen erhalten zu haben, als er zuhause gewesen sei. In der Vorladung habe gestanden, dass er bereits am Nachmittag desselben Tages bei der Verwaltungsbehörde von B._______ hätte vorstellig werden müssen. Er habe sich in der Folge einen Monat lang versteckt und sei anschliessend nach F._______ gereist (vgl. act. A5/15 S. 8 f. Ziff. 7.02). Bei der einlässlichen Anhörung habe er diesbezüglich ausgeführt, die militärische Vorladung sei bei seiner Familie abgegeben worden.

D-6135/2017 Er selbst habe die Vorladung erst am Abend erhalten, nachdem er von der Arbeit zurückgekommen sei (vgl. act. A23/24 F53 ff.). In dieser habe gestanden, dass er sich innert zwei Wochen bei den Militärbehörden hätte melden müssen. Er habe diese zwei Wochen dazu genutzt, zu arbeiten (a.a.O. F62 und F70). Erst Monate später, nicht aber länger als zwei oder drei Monate später, sei er nach F._______ gegangen (a.a.O. F114). Auf Vorhalt des Widerspruchs hinsichtlich der Vorladungsfrist habe der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung einfach wiederholt, diese hätte zwei Wochen betragen, und zusätzlich angegeben, es sei alles schon lange her, weshalb es sein könne, dass er einiges vergessen habe (a.a.O. F160 ff.). Zwar treffe es zu, dass die von ihm geschilderten Vorfälle bereits einige Jahre zurückliegen würden. Dies allein erkläre jedoch nicht, weshalb er hinsichtlich eines einschneidenden Erlebnisses wie einer Militärvorladung anlässlich seiner Befragungen grundlegend unterschiedliche Ausführungen hinsichtlich des Tagesablaufs und des Inhalts der Vorladung gemacht habe. Hinzu komme, dass seine diesbezüglichen Antworten bei der Anhörung, trotz mehrfachen Nachfragens, knapp und ausweichend ausgefallen seien, weshalb diese zusätzlich als unsubstanziiert bezeichnet werden müssten. Widersprüchlich seien auch seine Angaben hinsichtlich der Razzien in F._______ zwecks Einzugs der Menschen in den Militärdienst ausgefallen. So habe er bei der Anhörung erklärt, er habe selbst mehr als zehn Razzien erlebt, indessen jedes Mal fliehen können (vgl. act. A23/24 F94 ff. und F120 ff.), wogegen er bei der BzP nie erwähnt habe, persönlich Razzien erlebt zu haben, sondern vielmehr verneint habe, jemals in Kontakt mit dem Militär gekommen zu sein (vgl. act. A5/15 Ziff. 7.02). Überdies seien seine Ausführungen hinsichtlich der Razzien vage, unkonkret und detailarm ausgefallen, weshalb seine entsprechenden Aussagen auch als unsubstanziiert zu bewerten seien. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass diese Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllten, weshalb es ihm nicht gelungen sei, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Nach Lehre und Rechtsprechung liege eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme bestehe, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht. Es müssten vielmehr konkrete Indizien vorliegen,

D-6135/2017 welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine solche Voraussetzung sei die Bezahlung der sogenannten Diaspora-Steuer (2%-Steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, sowie Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelt Informationen vor, da es in den letzten Jahren nur auf dem Landweg aus dem Sudan Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln können. Alle vorliegenden Informationen deuteten darauf hin, dass nach einer zwangsweisen Rückführung der Nationaldienst-Status überprüft werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob er (der Beschwerdeführer) sich auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung berufen könne, sei darauf hinzuweisen, dass sich seine Vorbringen betreffend Refraktion als unglaubhaft erwiesen hätten. Dem SEM sei es somit nicht möglich, seinen Status bezüglich des Nationaldienstes zu kennen. Es könne deshalb nicht zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung seien nach dem Besagten nicht erfüllt, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.

D-6135/2017 Im Weiteren erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch als zulässig, zumutbar und als möglich. Die Verfügung des SEM vom 22. September 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Gesuch vom 14. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. September 2016. Zur Begründung führte er namentlich aus, es sei ihm nunmehr gelungen, eine Kopie seiner Militärvorladung vom 9. Oktober 2013 erhältlich zu machen. So habe er vor kurzem via Facebook Kontakt mit seinem früheren Nachbarn aufnehmen können, der sich damals in Asmara aufgehalten habe. Dieser habe sich auf seinen Wunsch hin in sein Heimatdorf begeben, dort eine Fotografie der Militärvorladung gemacht und diese anschliessend am 15. August 2017 über Facebook an ihn weitergeleitet. Leider sei es ihm (dem Beschwerdeführer) nicht möglich gewesen, seine Familie persönlich zu kontaktieren und um postalische Zustellung der Originalvorladung zu bitten, da es in seinem Heimatdorf keine Internetverbindung gebe. Er bemühe sich aktuell darum, in den Besitz des Originals der Vorladung zu gelangen, habe indessen Angst davor, dass dies negative Konsequenzen für seine Familie haben könnte. Damit sei erstellt, dass er sich der Dienstpflicht entzogen habe, weshalb er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Einzug in den Militärdienst und einer Inhaftierung rechnen müsse. D. Mit Verfügung vom 26. September 2017 – eröffnet am 28. September 2017 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2017 ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 22. September 2016 fest und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die Verfügung des SEM vom 26. September 2017 sei vollständig aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihm

D-6135/2017 die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er, es sei das Gesuch um Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten gutzuheissen und ihm die Pflicht zur Bezahlung der Gebühr von Fr. 600.– zu erlassen. Es sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Eritrea abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Schliesslich beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-6135/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung – wie vorliegend – unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, die sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens als neues Beweismittel die Kopie einer auf ihn lautenden Vorladung der eritreischen Militärbehörden vom 9. Oktober 2013 zu den Akten. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass diesem Beweismittel aus mehreren Gründen die Erheblichkeit abzusprechen ist. Zunächst ist festzuhalten,

D-6135/2017 dass es sich hierbei bloss um eine Kopie handelt, die als solche nicht fälschungssicher und deshalb a priori nur von sehr geringem Beweiswert ist. Hinzu tritt die Tatsache, dass sich das Ausstellungsdatum der Kopie der angeblichen militärischen Vorladung des Beschwerdeführers, also der 9. Oktober 2013, mit dessen zeitlichen Angaben im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht vereinbaren lässt. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 29. Juni 2016, er habe die Militärvorladung wenige Monate nach dem Verlassen der Schule im Jahre 2011 erhalten (vgl. act. A23/24 S. 11 F108 bis 111). Anlässlich der BzP gab er ebenfalls zu Protokoll, mit der Schule im Jahr 2011 aufgehört zu haben (vgl. act. A5/15 S. 4 Ziff. 1.17.04). Nach Abbruch der Schule habe er am 11. Mai 2011 eine Militärvorladung erhalten, worauf er einen Monat später von B._______ nach F._______ fortgezogen sei (a.a.O. S. 8 f. Ziffn. 7.01 und 7.02). Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens wird nun neu behauptet, der Beschwerdeführer sei erst Jahre nach seinem Schulabbruch militärisch aufgeboten worden. Eine derartige Diskrepanz hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Militäraufgebots im Verhältnis zum Schulabbruch erscheint aus Sicht des Gerichts selbst unter Berücksichtigung der angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit Daten nicht nachvollziehbar, wusste er doch allem Anschein noch Jahre nach seinem Schulabbruch, dass dieser im Jahr 2011 erfolgt ist (vgl. act. A5/15 S. 4 Ziff. 1.17.04 und act. A23/24 S. 11 F108). Vor diesem Hintergrund bleibt unverständlich, weshalb er sich nicht auch genauer daran zu erinnern vermochte, ob die militärische Vorladung nun Monate oder aber erst Jahre nach dem Schulabbruch erfolgt sein soll. Die eklatanten Unterschiede hinsichtlich der zeitlichen Situierung der militärischen Vorladung führen somit ebenfalls zum Schluss, dass die nunmehr eingereichte Kopie der Militärvorladung auch in inhaltlicher Hinsicht nicht geeignet ist, die im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befundene Refraktion in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Nur nebenbei sei deshalb darauf hingewiesen, dass auch die Umstände, wie der Beschwerdeführer via Facebook auf einen früheren Nachbarn gestossen sein soll, der sich zufälligerweise gerade in Asmara mit funktionierender Internetverbindung aufgehalten haben soll, reichlich abenteuerlich anmuten. Wenig plausibel erscheint auch die Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer diesen früheren Nachbarn dann zwar zu seinen Eltern geschickt, indessen dabei nur angewiesen haben soll, eine Fotografie vom Original der Vorladung zu machen, nicht aber, das Original zu behändigen und dieses via Post in die Schweiz zu senden.

D-6135/2017 5.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet sind, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen. Aus diesem Grund ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es dem SEM, wie dieses in seiner Verfügung vom 22. September 2016 rechtskräftig festgestellt hat – durch seine inkonsistenten Aussagen zur Refraktion faktisch verunmöglicht, seinen wirklichen Status bezüglich des Nationaldienstes zu kennen. Aus diesem Grund kann denn auch nicht zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hätte. Als Folge hiervon erübrigt es sich auch, unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Frage der Verletzung völkerrechtlicher Normen als Folge einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea Stellung zu nehmen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (a.a.O. S. 7 ff.) nicht näher einzugehen ist. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht dargetan, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im Gegensatz zu früheren Entscheiden nun zumutbar sein solle, was eine Praxisänderung und gleichzeitig eine Verletzung der Begründungspflicht bedeute (a.a.O. S. 14 Ziff. 3.4), bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätte erheben müssen. Er hat es indessen unterlassen, Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 22. September 2016 zu erheben (vgl. Sachverhalt Bst. B in fine). Es entspricht demgegenüber nicht dem Sinn und Zweck des Wiedererwägungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden können. Aus diesem Grund ist auch der Antrag, der Entscheid des SEM sei zur ausführlichen Begründung der Praxisänderung beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist somit festzuhalten, dass auch hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 22. September 2016 rechtfertigen könnten.

D-6135/2017 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Eine Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Beschwerdebegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus demselben Grund ist auch das Rechtsbegehren 5 (Gesuch um Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.–) abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6135/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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