Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6131/2025
Urteil v o m 1 9 . Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.
Parteien
A. _______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025.
D-6131/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2025 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichte, dass sie zur Untermauerung ihres Gesuchs einen aserbaidschanischen Reisepass und eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung einreichte, dass sie anlässlich ihrer Kurzbefragung vom 25. April 2025 zu Protokoll gab, sie habe seit 1994 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2025 mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine gelebt, dass sie während dieser Zeit nur ab und zu nach Aserbaidschan gereist sei, unter anderem um vor ihrer geplanten Ausreise dort ihren Reisepass zu erneuern, dass zudem T.S., ein ukrainischer Staatsangehöriger, ihr Ehemann sei, im Jahr 2022 in die Schweiz gekommen und ihm vorübergehender Schutz gewährt worden sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung aufgefordert wurde, bis zum 16. Mai 2025 Beweismittel für die angegebene Beziehung zu T.S. sowie Unterlagen zum Nachweis ihres Lebensmittelpunktes in der Ukraine vom 24. Februar 2022 bis zu ihrer Ausreise einzureichen, dass sie mit Schreiben vom 15. Mai 2025 und 21. Mai 2025 Fotos, eine Wohnsitzbestätigung sowie medizinische Unterlagen zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juli 2025 – eröffnet am 17. Juli 2025 – das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutz vom 7. April 2025 ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Aserbaidschan oder in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die Beschwerdeführerin aserbaidschanische Staatsangehörige sei und sicher und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren könne, dass sie nicht zusammen mit ihrem Ehemann um Schutz in der Schweiz ersucht habe, sondern dieser vielmehr mit einer anderen Frau, welche er als seine Ehefrau angegeben habe, in die Schweiz gereist sei und sie
D-6131/2025 zudem nicht aufgrund der Kriegsereignisse in der Ukraine getrennt worden seien, da sich der Ehemann bereits vor Kriegsausbruch in Polen aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2025 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Gewährung von vorübergehendem Schutz, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin in den letzten dreissig Jahren mit ihrem Ehemann und ihren zwei gemeinsamen Töchtern (volljährig), alle drei ukrainische Staatsbürger, in der Ukraine gelebt habe und sie ihren Bezug zu Aserbaidschan verloren habe, dass eine Wegweisung nach Aserbaidschan die in der Bundesverfassung und der EMRK verankerte Einheit der Familie verletzen, sie zudem in Aserbaidschan keine Arbeit finden würde und sie niemand unterstützen könne, dass es sich bei der Frau, die mit T.S. eingereist sei, nur um eine Freundin gehandelt habe, dass mit Eingabe vom 20. August 2025 ein Schreiben von T.S. nachgereicht wurde, in welchem dieser darlegte, der Ehemann der Beschwerdeführerin zu sein und keine andere Beziehung zu führen, dass mit Zwischenverfügung vom 25. August 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde und der Beschwerdeführerin bis am 9. September 2025 Frist gesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 9. September 2025 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
D-6131/2025 Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird
D-6131/2025 a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht zur vom Bundesrat gemäss Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehört, da sie aserbaidschanische Staatsangehörige ist und sicher und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren kann, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung um vorübergehenden Schutz an Familien nicht erfüllt sind, da T.S. im April 2022 gemeinsam mit einer anderen Frau, welche als seine Ehefrau angegeben wurde, in der Schweiz um Schutz ersucht hat, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe irrtümlicherweise die Frau, welche mit T.S. eingereist ist, als seine Partnerin wahrgenommen, nicht zu überzeugen vermag, dass an dieser Einschätzung auch das am 20. August 2025 eingereichte Schreiben von T.S. nichts ändern vermag, da es sich hier wohl um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dass aber ohnehin aus den Akten auch hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und T.S. nicht durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt worden sind, da sich T.S. bereits bei Kriegsausbruch in Polen befand, er von dort 2022 in die Schweiz reiste und die Beschwerdeführerin erst drei Jahre später ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichte, dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, da gesetzes- und praxiskonform, zu bestätigen ist,
D-6131/2025 dass für das Gericht angesichts dieser Erwägungen und aufgrund der zahlreichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zu Aserbaidschan, ihrem Studium und ihrer Berufserfahrung dort, sowie der Möglichkeit für sie, allenfalls den Staat um soziale Unterstützung zu ersuchen keine Gründe ersichtlich sind, aus welchen sich ein Wegweisungsvollzugshindernis ergibt, dass daran auch der langjährige Aufenthalt in der Ukraine nichts zu ändern vermag, zumal sie den Kontakt zu ihrem Heimatstaat nie abgebrochen hat, dass auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2020 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat, nachdem er aus beruflichen Gründen nach Polen gereist ist und sich dort bis zum Ausbruch des Krieges aufgehalten hat, dass ihre beiden Töchter zudem volljährig sind, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6131/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg