Abtei lung IV D-6131/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren angeblich ..., Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6131/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria, welcher beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat und eigenen Angaben zufolge noch minderjährig ist – am 22. Juli 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 5. August 2010 kurz befragt und am 19. August 2010 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, wobei ihm bereits im Anschluss an die Kurzbefragung vom BFM eröffnet wurde, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erachtet und in der Folge von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, was vom Beschwerdeführer – unter Verzicht auf eine Ent gegnung – zur Kenntnis genommen wurde (vgl. act. A1 Ziff. 22), dass er zu seiner Person wie erwähnt angab, er sei noch minderjährig, wie auch, dass er ein Einzelkind sei, und nunmehr auch eine Waise, da 2003 sein Vater und 2009 auch noch seine Mutter gestorben seien, dass er seinen Angaben zufolge ursprünglich aus Enugu stammt (dem Hauptort der gleichnamigen Provinz im Südosten des Landes), von wo er im Januar 2010 zu einem Freund der Familie in ein Dorf in der Region von Jos gezogen sei (im Zentrum des Landes gelegen), wo es jedoch im März 2010 zu Unruhen gekommen sei, worauf er von dort geflüchtet und – nach einer Autofahrt von drei bis sechs Stunden – nach Lagos gelangt sei (rund 1000 Kilometer von Jos, im äussersten Südwesten des Landes gelegen), dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria verlassen müssen, da er dort von Seiten ei nes reichen und mächtigen Mannes – von allen Chief genannt – an Leib und Leben bedroht sei, dass er in diesem Zusammenhang zur Hauptsache vorbrachte, nach seiner Flucht nach Lagos sei er nach einiger Zeit bei dem reichen und mächtigen Mann untergekommen, von welchem er als bewaffneter Wächter angestellt worden sei, dass ihm der Chief nunmehr in ganz Nigeria nach dem Leben trachte, da er im Juni 2010 dessen damalige Geisel mit Waffengewalt befreit habe und vom Anwesen des Chiefs geflüchtet sei, D-6131/2010 dass er zu den Umständen seiner Ausreise aus Nigeria vorbrachte, die von ihm befreite Geisel sei ebenfalls ein reicher Mann gewesen und dessen Ehefrau – eine weisse Ärztin – habe ihm zur Ausreise aus Ni geria geraten, da der Chief ein höchst reicher und einflussreicher Mann sei, worauf er ein paar Tage später von der weissen Frau in ei ner Ambulanz heimlich an den Hafen von Lagos gefahren worden sei, wo die weisse Frau einen anderen weissen Mann bezahlt habe, welcher ihn in der Folge auf ein Schiff gebracht habe, dass er nach einer mehrwöchigen Seereise, mit einem ihm unbekannten Schiff unbekannter Herkunft, ein ihm unbekanntes europäisches Land erreichte habe, wo er mit Hilfe des weissen Mannes und getarnt als Schiffsarbeiter an Land gegangen sei und von wo er in der Folge, nach einer Fahrt unbekannter aber langer Dauer in einem LKW, die Schweiz erreicht habe, wobei er auf seiner gesamten Reise nirgends kontrolliert worden sei, dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identitätspapiere angab, ausser einer Schulidentitätskarte – welche im März 2010 in Jos verbrannt sei – habe er noch nie ein Papier besessen und er könne auch keine ihn betreffenden Papiere beschaffen, da er in seiner Heimat keinerlei Kontaktpersonen mehr habe, dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2010 – eröffnet am glei chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid zur Hauptsache ausführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor und vor dem Hintergrund realitätsfremder und widersprüchlicher Gesuchsvorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass das BFM dabei namentlich auch die behauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erklärte, und abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, D-6131/2010 dass der Beschwerdeführer am 26. August 2010 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, alles was er im Verlauf der Anhörungen vorgebracht habe sei wahr, und im Anschluss daran geltend machte, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wäre sein Leben in Gefahr, da in seiner Heimat ernsthaft die Absicht bestehe, ihn zu töten, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 2. September 2010 läuft, einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist indes nichts entgegensteht, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der Beschwerdeeingabe ohne weiteres davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), D-6131/2010 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der An hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Papiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht er kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er sichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise von Nigeria in die Schweiz in plakativen Elementen erschöpfen und als weitgehend unsubstanziiert, im Wesentlichen realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass darüber hinaus die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, welches europäische Land er nach seiner Seereise erreicht habe, und er wisse auch nicht, wie lange die Fahrt von dort in die Schweiz gedauert habe, als offenkundig ausweichend und von daher als klar unglaubhaft zu erkennen sind, D-6131/2010 dass aufgrund der Akten im Resultat mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderungen in keiner Weise gelungen ist, das Vorliegen der behaupteten Verfolgungssituation zumindest im Ansatz zu plausibilisieren, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Aneinanderreihung unsubstanziierter und praktisch durchwegs nicht nachvollziehbarer Elemente erschöpft, wobei die Schilderungen – bar jeglicher Realkennzeichen – in keiner Weise auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen lassen, womit sich die Gesuchsvorbringen als offenkundig haltlos erweisen, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, D-6131/2010 dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des jungen und gemäss den Akten gesunden Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind und alleine die in Nigeria herrschenden Verhältnisse nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer auch aus der geltend gemachten Minderjährigkeit nichts gegen den Wegweisungsvollzug ableiten kann, da nicht nur seine Gesuchsvorbringen offenkundig unglaubhaft sind, sondern er auch in seinen Schilderungen zu seinen persönlichen Verhältnissen in keiner Weise zu hinreichend substanziierten und nachvollziehbaren Angaben in der Lage war, womit es ihm nicht gelingt, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30), dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6131/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des ...[BFM] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, ... (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N ______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8