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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2014 D-613/2014

13 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,707 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januqr 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-613/2014

Urteil v o m 1 3 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), Ungarn, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).

D-613/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2010 und 15. Juni 2011 Asylgesuche in der Schweiz ein. Da er diese zurückzog, wurden sie vom BFM am 13. Juli 2010 respektive 15. Juli 2011 als gegenstandslos abgeschrieben. Am 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels fristgerechter Einreichung einer Beschwerdeverbesserung mit Urteil vom 10. Januar 2012 nicht ein (Verfahren D-6874/2011). Am 17. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer ein viertes Asylgesuch ein. Da er dieses zurückzog, wurde es vom BFM am 10. August 2012 als gegenstandslos abgeschrieben. Am 10. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer ein fünftes Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 ab (Verfahren D-6750/2012). Am 14. August 2013 reichte der Beschwerdeführer ein sechstes Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. September 2013 in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat. B. Am 15. Januar 2014 suchte der Beschwerdeführer nunmehr zum siebten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 23. Januar 2014 machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach Abschluss des sechsten Asylverfahrens am 27. September 2013 nach Ungarn zurückgekehrt und habe sich seither in dem von seinen Eltern geerbten Haus in C._______ aufgehalten. Gearbeitet habe er nicht; er habe im Jahr 2008 letztmals gearbeitet. Er sei vom Staat finanziell unterstützt worden und habe von einem Freund und von seiner in

D-613/2014 D._______ lebenden (Verwandten) Geld bekommen. Die in den vorherigen Asylgesuchen genannten Asylgründe – der ungarische Staat könne ihm nicht drei Mahlzeiten pro Tag garantieren und er wünsche sich eine Verankerung eines entsprechenden Anspruchs im ungarischen Recht – wolle er beiseitelassen. Er habe mittlerweile eingesehen, dass er diesbezüglich von der Schweiz keine Hilfe erwarten könne, und nicht die Schweiz, sondern Ungarn verantwortlich sei, dafür zu sorgen, dass er nicht verhungere. Am 6. Januar 2014 habe er bei der Staatsanwaltschaft an seinem Wohnort Anzeige gegen die ungarische Regierung erstattet. Diese setze seines Erachtens die Gelder, die Ungarn für das Schulwesen von der Europäischen Union erhalte, missbräuchlich ein, indem Leute wieder in die Schule geschickt würden, die bereits Ausbildungen abgeschlossen hätten. Er beabsichtige, zur Aufdeckung von Missständen einen Verein aufzubauen. Beispielsweise herrsche im ungarischen Strafverbüssungssystem eine massive Überbelegung. Auch sollten christliche Feiertage in einem neutralen Land wie Ungarn aus den staatlichen Kalendern gestrichen und entsprechende Symbole aus dem Staatswappen entfernt werden. Am 8. Januar 2014 habe er auch gegen das ungarische Parlament respektive den Parteienverband, der die Zweidrittelsmehrheit innehabe, wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs Anzeige erstattet. Zudem habe er angeregt, dass der jetzige Präsident abgesetzt werde und künftig eine diesbezügliche Volkswahl stattfinde. Die Verfahren betreffend die von ihm eingereichten Anzeigen seien noch hängig. Am 12. Januar 2014 habe er sich spätabends ins Spital begeben, da er sich schwach gefühlt habe, nachdem er am 11. Januar 2014 letztmals etwas gegessen habe. Es seien medizinische Tests (Blutdruckmessung, EKG) gemacht worden und er habe etwas zu essen bekommen. Am nächsten Tag habe ihm ein vom Internisten beigezogener Psychiater geraten, sich in die Psychiatrie zu begeben. Dort könne er medikamentös behandelt werden und würde drei Mahlzeiten am Tag erhalten. Er habe sich aber gegen eine psychiatrische Behandlung ausgesprochen und sei nach Hause gegangen. Er gehe davon aus, dass man ihn in die Psychiatrie habe einweisen wollen, um ihn und seine Angriffe gegen die Machthaber unglaubwürdig zu machen. Am 14. Januar 2014 habe er Ungarn verlassen. Er sei mit dem Zug über E._______ in die Schweiz gereist, wo er am 15. Januar 2014 frühmorgens angehalten worden sei. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2014 trat das BFM in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom

D-613/2014 15. Januar 2014 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise vor, dass seit Abschluss des sechsten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Die ungarischen Behörden hätten seine Anzeigen entgegengenommen. Die entsprechenden Verfahren seien hängig. Hinsichtlich der angeregten psychiatrischen Behandlung könne nicht davon ausgegangen werden, dass man ihn habe beseitigen wollen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die ungarischen Ärzte ihm das geraten hätten, was sie aus medizinischer Sicht als sinnvoll erachtet hätten. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei körperlich gesund und verfüge über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung. D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2014 und um Anweisung an das BFM, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, ersuchte. Zur Begründung wiederholte er die anlässlich der Befragung beim EVZ B._______ vom 23. Januar 2014 gemachten Vorbringen. E. Am 5. Februar 2014 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) . Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-613/2014 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht vorliegt – bei Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz ersuchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111c AsylG neu eingefügt, der Mehrfachgesuche regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren betreffend Mehrfachgesuche bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt. Das siebte Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 15. Januar 2014. Vorliegend sind somit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111c AsylG findet keine Anwendung. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und allenfalls die Unangemessenheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren betreffend Mehrfachgesuche bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufge-

D-613/2014 zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat. 5. Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt. 5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des letzten (sechsten) Asylverfahrens – mithin seit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 16. September 2013 – bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dies ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu verneinen und es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe, welche sich auf eine Wiederholung der Vorbringen anlässlich der Befragung des Beschwerdefüh-

D-613/2014 rers im EVZ B._______ vom 25. Januar 2014 beschränkt, sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, die darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer sei nach der am 27. September 2013 erfolgten Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Anzeigen vom 6. und 8. Januar 2014 gegen seinen Willen in die Psychiatrie hätte eingewiesen werden sollen. Die Akten zeigen vielmehr, dass die ungarischen Behörden seine Anzeigen entgegengenommen und entsprechende Verfahren eingeleitet haben, er sich am 12. Januar 2014 selbst in ärztliche Behandlung begeben hat, ihm medizinische Hilfe und Versorgung zuteil kam, und er aus dem Spital unbehelligt nach Hause zurückgekehrt ist, nachdem er sich gegen den ärztlichen Rat, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, ausgesprochen hatte. 5.3 Das BFM ist damit zu Recht in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das siebte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2014 nicht eingetreten. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein

D-613/2014 Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da keine Hinweise für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vorliegen. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), die im Heimatstaat droht, sind keine ersichtlich. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in Ungarn noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers. Er verfügt in seinem Heimatland über eine gesicherte Wohnsituation (eigenes Haus) und ein soziales Beziehungsnetz (vgl. vorinstanzliche Akten G4 S. 4), weist eine (…)jährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…) und (…) auf (vgl. G4 S. 4), und kann auf staatliche und private Unterstützung zählen (vgl. G4 S. 11). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und er über einen gültigen Reisepass verfügt (vgl. G4 S. 6). Zudem obliegt es ihm, bei der allenfalls

D-613/2014 notwendigen Beschaffung weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-613/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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