Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6123/2013/was
Urteil v o m 11 . August 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren (…), vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 5. September 2013 / (…).
D-6123/2013 Sachverhalt: A. Mit schriftlichen Eingaben vom 5. Februar, 26. März und 27. April 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte die Beschwerdeführerin mit ihren Geschwistern um Asylgewährung und Einreise in die Schweiz. Mit Schreiben der Botschaft vom 8. März 2010 wurde ihr das rechtliche Gehör zum voraussichtlich negativen Entscheid gewährt. Mit Eingabe vom 17. April 2010 nahm sie dazu Stellung. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei eine Tamilin aus B._______ im Osten Sri Lankas. Ihre Mutter habe in verschiedenen Staatsspitälern gearbeitet, sei im September 2007 von unbekannten Personen entführt worden und habe sich nach 14 Tagen befreien können, worauf sie sich ins Spital von C._______ habe versetzen lassen. Auch dort sei die Mutter bedroht worden, worauf sie mit der Arbeit während neun Monaten aufgehört habe. Im Oktober 2008 seien der Bruder D. der Beschwerdeführerin und ihre Tante mitgenommen und am folgenden Tag wieder freigelassen worden. Im September 2009 habe die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Arbeit in D._______ wieder aufgenommen. Unter dem Vorwand, zu schnell gefahren zu sein, seien der Bruder D. im Februar 2009 von der Polizei angehalten und am folgenden Tag auch die Mutter festgenommen worden. Seither würden sich beide in Haft befinden. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Kopien von Beweismitteln zu den Akten gegeben. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, dass die Verhaftungen der Mutter und des Bruders D. zwar bedauerlich seien; indessen könne nur dann die Einreise in die Schweiz gewährt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall eines weiteren Verbleibs in ihrem Heimatland auszugehen sei. Da sie gemäss ihren Aussagen seit der Verhaftung ihrer Mutter persönlich nicht bedroht worden sei sowie bei Freunden und Verwandten gelebt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie aktuell in Sri Lanka gefährdet und auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Aus ihren Aussagen, sie sei auf die Unterstützung von Freunden und Verwandten angewiesen und habe den Familienschmuck verpfänden müssen, sei viel-
D-6123/2013 mehr auf wirtschaftliche Probleme zu schliessen, welche indessen trotz der bedauerlichen Situation keinen Grund für die Einreise in die Schweiz darstellten, da diese nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes gelten würden. Da die Beschwerdeführerin in B._______ lebe und ihrem Schreiben vom April 2010 keine aktuellen Verfolgungsmassnahmen entnommen werden könnten, sei der Schluss zu ziehen, dass sie akut nicht gefährdet sei. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 23. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Botschaft erneut um Schutz. Dabei wiederholte sie ihre anlässlich des ersten Asylgesuchs dargelegten Vorbringen und machte in Ergänzung dazu geltend, die Zeugenaussage ihrer Mutter bei der Commission of Inquiry on Lessons Learnt and Reconciliation (LLRC) sei im (…) Fernsehen (E._______) ausgestrahlt worden. Daraufhin sei die Mutter erneut bedroht worden und depressiv geworden. Am 15. September 2012 sei diese in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Am 14. September 2012 seien in ihrer Abwesenheit vier unbekannte Personen an ihrem Wohnort erschienen und hätten nach ihr und ihren Geschwistern gefragt. Die anwesenden Verwandten – eine Tante und ein Onkel – seien bedroht worden. Am 18. September 2012 um vier Uhr morgens hätten unbekannte Personen an die Türe geklopft und ihnen mit einer Bombe gedroht. Weil sie laut geschrien hätten und Nachbarn erschienen seien, hätten sie die Flucht ergriffen mit den Worten, sie wüssten schon, wie sie ihre Mutter zur Rückkehr bringen könnten. Sie hätten diesen Vorfall der Human Rights Commission (HCR) gemeldet. Sie lebe in Angst und frage sich, ob ihre Tage gezählt seien. Sie bitte um Hilfe aus humanitären Gründen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. Das Gesuch wurde dem BFM übermittelt mit der Bitte um Mitteilung, ob es sich um ein Wiedererwägungsgesuch oder um ein zweites Asylgesuch handle. Das BFM liess die Botschaft am 19. Oktober 2012 per Mail wissen, dass es sich um neue Vorbringen handle, weshalb diese als neue Eingabe zu bezeichnen sei. Die Beschwerdeführerin müsse einen Antrag auf Ausstellung eines humanitären Visums stellen, weil Asylgesuche aus dem Ausland nicht mehr gestellt werden könnten. D. Nachdem die Beschwerdeführerin am 26. April 2013 bei der Botschaft um formlose Ausstellung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen
D-6123/2013 ersucht hatte, wurde diese Anfrage von der Botschaft mit Verfügung vom 1. April 2013 abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht gewährleistet, dass die Antragsstellerin den Mitgliedstaat vor Ablauf der Visumsfrist wieder verlassen werde. Die Gesuchsgründe seien nur ungenügend substanziiert worden, und es sei keine unmittelbare Bedrohung ersichtlich. E. Mit Eingabe vom 22. April 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim BFM Einsprache gegen die Botschaftsverfügung. Zur Begründung brachte sie vor, sie und ihre drei Geschwister würden sich in einer kritischen Situation befinden und hätten Morddrohungen erhalten. Viele der Familienmitglieder seien getötet, entführt, inhaftiert oder gefoltert worden. Ihre Tante sei nach wie vor verschwunden und ihre Mutter habe in die Schweiz fliehen können, weshalb sich die Bedrohungen nun gegen ihre Kinder, mithin auch gegen sie, gerichtet hätten. Ihre Mutter sei am 17. September 2007 durch Angehörige der TMVP festgenommen worden, habe indessen später freikommen können. Während ihrer Festnahme habe sie viele von Karunas Gruppe getötete Menschen gesehen, welche teilweise in die Toilettengrube geworfen oder einbetoniert worden seien. Deshalb hätten die Karuna-Leute sie später wieder gesucht. Nach der Flucht der Mutter seien am 31. September 2007 (gemeint ist wohl der 30. September 2007) fünf Mitglieder der TMVP am Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister erschienen, hätten alle vier anwesenden Geschwister, welche von der Flucht der Mutter noch keine Kenntnis gehabt hätten, mit Waffen bedroht und nach der Mutter gefragt. Sie seien gezwungen worden, sich zum Büro der TMVP zu begeben, wo man sie während zweier Tage festgehalten und geschlagen habe. Anschliessend seien sie freigelassen worden. Am 8. Oktober 2008 seien sie morgens um drei Uhr von 20 Angehörigen der TMVP an ihrem Wohnort aufgesucht und zum Haus der Tante geführt worden. Dort seien der Bruder D. der Beschwerdeführerin und ihre Tante von ihnen getrennt weggebracht worden. Nachdem man die beiden unter Schlägen über den Verbleib der Mutter der Beschwerdeführerin gefragt habe, seien sie um acht Uhr freigelassen worden. Am 20. Februar 2009 sei der Bruder D. der Beschwerdeführerin an einem Checkpoint von der Polizei angehalten und festgehalten worden. Auch er sei – im Zusammenhang mit Fragen nach seiner Mutter – geschlagen worden. Er habe zugeben müssen, dass seine Mutter im Spital von D._______ arbeite, worauf diese dort am folgenden Tag festgenommen worden sei. Auf Geheiss der Polizei habe sie ihre Kinder darüber telefonisch orientiert. In der Folge hätten die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister das IKRK eingeschaltet. IKRK-Angehörige hätten den Bru-
D-6123/2013 der D. in Haft besucht und festgestellt, dass er geschlagen worden sei, worauf die Beschwerdeführerin bei der Menschenrechtskommission Klage eingereicht habe. Am 18. April 2009 sei die Tante der Beschwerdeführerin in einem weissen Van entführt worden. Seither sei sie verschwunden. Die Mutter habe man in verschiedenen Gefängnissen festgehalten, geschlagen und erst am 22. Dezember 2010 freigelassen. Während der Inhaftierung der Mutter seien die drei frei gebliebenen Geschwister – darunter auch die Beschwerdeführerin – zehn Mal innerhalb von eineinhalb Monaten aufgefordert worden, die Mutter in Gefangenschaft zu überzeugen, ein Dokument zu unterzeichnen, gemäss welchem diese nicht von der TMVP entführt worden sei, sondern Angehörige der LTTE sei. Dies habe die Mutter aber stets verweigert. Man habe ihnen auch nahegelegt, der Mutter klar zu machen, dass sie die Entführung beim Gericht nicht erwähnen dürfe. Am 27. März 2011 habe die Mutter bei der LLRC eine Erklärung abgegeben. Aus diesem Grund würden die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister auch heute noch von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht. Man wolle sie zerstören. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister die Mutter am 15. September 2012 auf den Flughafen begleitet hätten, seien vier unbekannte Personen bei ihren Verwandten erschienen und hätten – unter Schlägen – nach ihrem Aufenthalt gefragt. Zwei Tage später hätten unbekannte Leute versucht, nachts um drei Uhr in ihr Haus einzudringen. Sie hätten ihnen gedroht, eine Bombe zu werfen, worauf sie – die vier Geschwister und die Ehefrauen der beiden Brüder – so laut geschrien hätten, dass sie verschwunden seien. Als die Beschwerdeführerin und ihre Schwester am 19. September 2012 bei der Menschenrechtskommission hätten eine Klage einreichen wollen, habe man sich dort geweigert, eine solche entgegenzunehmen mit der Begründung, dafür sei die Polizei zuständig. Dorthin seien die Schwestern aber nicht gegangen. Im Dezember 2012 sei in Abwesenheit der Geschwister die Haustüre eingeschlagen worden. Am 8. Januar 2013 seien zwei Angehörige des Terrorist Investigation Departments (TID) am Wohnort der Geschwister vorbeigekommen, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester nach ihrer Mutter und danach, wer ihr zur Ausreise in die Schweiz verholfen habe, gefragt, hätten Dokumente über die Inhaftierung ihrer Mutter und ihres Bruders gezeigt und ihre Personalien aufgenommen. Am 13. Januar 2013 seien zwei unbekannte Personen auf einem Motorrad am Wohnort vorbeigekommen, hätten den Anwesenden gesagt, die Mutter könne problemlos in Sri Lanka leben und hätten ihnen mit dem Tod gedroht für den Fall, dass die Mutter nicht zurückkomme. Am 16. Januar 2013 seien ein Korporal und ein Soldat der sri-lankischen Armee in der Schule, in welcher der Bruder E.
D-6123/2013 der Beschwerdeführerin als (...) arbeite, vorbeigekommen, hätten gefragt, wann er nach B._______ gehe, was die Mutter der Beschwerdeführerin mache und ob der Bruder E. für die Aktion gegen den Hunger arbeite. Sie hätten viele Details gekannt und gesagt, der Bruder E. der Beschwerdeführerin solle nichts gegen den Staat sagen, wenn er doch für die Regierung arbeite. Auch am 20. Januar 2013 hätten wieder zwei Männer auf einem Motorrad gefordert, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zurückkomme. Als sich die Beschwerdeführerin mit ihren Geschwistern und den Ehefrauen der Brüder am 12. März 2013 bei Verwandten aufgehalten habe, hätten früh morgens um zwei Uhr Unbekannte in deren Haus einbrechen wollen, worauf sie mit ihrem lauten Geschrei die Einbrecher vertrieben hätten. Die Tante habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe bei einer Besichtigung festgestellt, dass ein Metallteil aus dem Fenster entfernt worden sei. Bereits früher, am 14. Februar 2013, seien ein Korporal und ein Soldat am Arbeitsplatz des Bruders E. der Beschwerdeführerin vorbeigekommen und hätten genau verifizieren wollen, ob dieser dort arbeite und wo er lebe. Am 16. Februar 2013 sei ein Polizist am Wohnort, wo sich die Schwester der Beschwerdeführerin und eine der Ehefrauen der Brüder aufgehalten hätten, erschienen. Er habe ihnen gesagt, dass sie nirgends hingehen dürften und Fotokopien der Identitätskarten verlangt, was sie verweigert hätten. Sie hätten bloss deren Nummern bekannt gegeben. Am 24. Februar 2013 seien ein ihnen bekannter Polizist des CID und ein ihnen nicht bekannter Polizist des TID am Wohnort erschienen, hätten sämtliche Telefonnummern der mobilen Telefone aufgenommen, ihnen verboten, irgendwohin zu gehen und verlangt, dass ihre Mutter nach Sri Lanka zurückkomme. Seither würden sie von Agenten des CID immer wieder Drohtelefonate erhalten. Am 14. März 2013 seien zwei Polizisten gekommen, hätten einen Brief abgegeben und verlangt, dass sie zwei Tage später beim TID in F._______ erscheinen müssten. Dieser Aufforderung seien sie aus Angst nicht nachgekommen. Am 17. März 2013 seien zwei unbekannte Personen am Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer ebenfalls anwesenden Schwester erschienen und hätten ihnen vorgeworfen, nicht zur Befragung erschienen zu sein. Sie hätten auf der Strasse gewartet, bis die beiden Brüder der Beschwerdeführerin nach Hause gekommen seien. Unter dem Vorwurf, nicht zur Befragung erschienen zu sein, habe man ihnen in Aussicht gestellt, man werde sie ohne Spuren zu hinterlassen vernichten, sollte ihre Mutter nicht nach Sri Lanka zurückkommen. Da sie während zweier Tage intensiv überwacht worden seien, hätten sie sich nirgendwohin begeben. Ausserdem habe man von ihnen verlangt, jede Ortsveränderung anzukündigen und niemandem von diesem Besuch zu berichten. Zwei Tage später hät-
D-6123/2013 ten sie bemerkt, dass die beiden Polizisten nicht mehr vor Ort gewesen seien, weshalb sie durch den Hinterausgang des Hauses geschlichen und jeder von ihnen an einen anderen Ort gegangen seien. Seither würden sie nicht mehr an ihrem Wohnort leben, sondern jeder versteckt an einem anderen Ort bei Freunden und Verwandten. Am folgenden Tag hätten vier Soldaten in der Schule, in welcher der Bruder E. der Beschwerdeführerin arbeite, überprüft, ob er dort erschien sei. Sie hätten ihn darüber befragt, warum und wie seine Mutter in die Schweiz gereist sei. Da sich das Armeecamp neben der Schule befinde, werde täglich überwacht, ob der Bruder E. der Beschwerdeführerin dort erscheine. Sei dies nicht der Fall, würden die anderen (...) nach ihm befragt. Der Bruder habe viele freie Tage genommen und überlege sich, nicht mehr an dieser Schule zu arbeiten. Der Gebietsverantwortliche habe über die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister mehrmals der Armee und dem TID Auskunft geben müssen. Die Schwester der Beschwerdeführerin und ihr Bruder E. hätten inzwischen die Telefonnummer gewechselt. Die Beschwerdeführerin selber und ihr Bruder D. würden nach wie vor Drohtelefonate erhalten. Von ihrer Tante hätten sie zudem erfahren, dass Unbekannte nach ihnen suchten. Sie würden ständig in Angst leben, entführt, gefoltert und getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester würden sich zudem vor einer Vergewaltigung durch Angehörige des CID, des TID oder durch Unbekannte fürchten. An ihrem Wohnort würden nach wie vor Angehörige des CID vorbeikommen und die Tante belästigen. Die Situation belaste sie sehr, so dass sie nicht mehr in Ruhe schlafen könnten und ständig Angst hätten, sich an einen andern Ort zu begeben. Für sie sei klar, dass die Gefahr, in welcher sie stünden, im Zusammenhang mit der Zeugenaussage ihrer Mutter vor der LLRC stehe. Es sei sicher, dass die TMVP, die Polizei, der CID und der TID sie deswegen töten würden, weil ihre Mutter in der Schweiz nicht greifbar sei. Man verlange von ihrer Mutter, die Zeugenaussage zurückzuziehen. Da sie in Sri Lanka keinen sicheren Ort für sich finden könnten und sich ihre Mutter in der Schweiz befinde, würden sie um Erteilung von humanitären Visa ersuchen. Der Eingabe lagen zahlreiche Kopien von Beweismitteln bei. F. Die Einsprache der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Botschaft vom 29. April 2013 zusammen mit einem am 26. April 2013 ausgefüllten, offiziellen Antragsformular für ein Schengenvisum dem BFM übermittelt.
D-6123/2013 G. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 wurde das Gesuch von der federführenden Sektion Sri Lanka/Asien des BFM an die Sektion Deutsche Schweiz 2 (Zulassung Aufenthalt) mit der Bitte um eine Befragung der Geschwister durch die Botschaft übermittelt, weil eine allfällige Gefährdung der Geschwister gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht einzuschätzen sei. H. Am 8. Juli 2013 wurde die Botschaft um eine nochmalige kurze Überprüfung und eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Gründen sowie um Mitteilung allfälliger neuer Erkenntnisse seit der Visumserteilung gebeten. I. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 stellte die Botschaft fest, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen an der am 19. März 2013 vorgenommenen Einschätzung festgehalten werde. In Ergänzung dazu wurde beigefügt, dass die Familie zwar aufgrund des Bürgerkrieges etliche Opfer zu beklagen habe, was indessen nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung führe, auch wenn sich die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder als Folge des Todes ihrer Angehörigen stärker exponiert fühlten. Es seien kaum Fälle von Reflexverfolgung bekannt, bei welchen ein weiterer Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar zu betrachten wäre. Vorliegend fehle es auch an der nötigen Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Zudem sei bekannt geworden, dass die Regierung Sri Lankas Personen mit Kontakten zur Diaspora und Verwandte von Zeugen von Kriegsverbrechen eingeschüchtert habe, um die im Ausland lebenden Personen mundtot zu machen. Interessant sei auch, dass sich die auf den 20. (recte: 22.) April 2013 datierte Einsprache auf Vorfälle beziehe, welche sich am 20. März 2013 ereignet haben sollten und somit fast zeitgleich seien mit der Verabschiedung der Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (UNO) anlässlich der 25. Sitzungsperiode. J. Mit Übermittlungsschreiben vom 29. August 2013 leitete die Botschaft eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister vom 12. August 2013 an das BFM weiter. Danach sei der Grossmutter der Beschwerdeführerin eine weitere Vorladung der Geschwister zur TID in F._______ übergeben worden. Da sie im Zeitpunkt des Eintreffens dieser Vorladung nicht an ihrem Wohnort gewesen seien, habe man der Grossmutter gedroht, Aus Angst hätten sie die Vorladung nicht befolgt. Sie könnten nicht an ihrem Wohnort leben und sich nicht frei bewegen. Sie
D-6123/2013 hätten kein friedvolles Leben und seien verwirrt, was sie tun sollten. Der Eingabe lag die Kopie einer Vorladung und deren Übersetzung in die englische Sprache bei. K. Mit Verfügung vom 5. September 2013 – eröffnet über die Botschaft am 28. September 2013 – wies das BFM die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. April 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 bis AuG (SR 142.20) ab und legte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.- auf, welche es mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnete. Zur Begründung wurde dargelegt, dass weder die Bestimmungen des Schengen-Assoziierungs-Abkommens noch die schweizerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewährten. Für die Erteilung eines bewilligungsfreien Aufenthalts müssten die in Art. 32 Visakodex (Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142 204) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen könne ein Visum verweigert werden, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermöge. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Insbesondere jüngere Menschen wünschten sich günstigere Lebensbedingungen und würden für eine bessere Zukunft versuchen ins Ausland – vor allem nach West- und Mitteleuropa und in die Schweiz – zu gelangen. Besonders stark zeige sich dieser Trend dort, wo sich im Ausland bereits ein Beziehungsnetz von Freunden und Verwandten befinde. Aufgrund der restriktiven Zulassungsregelung würden in der Schweiz auch ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen. Von dieser generellen Einschätzung könne nur abgewichen werden, wenn die betreffende Person Verpflichtungen, welche über das übliche Mass hinausgingen, zu erfüllen habe. Dabei sei das persönliche Umfeld in Betracht zu ziehen. Aus den Visumsunterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Aus den Akten des Asylverfahrens sei zudem ersichtlich, dass sie im damaligen Zeitpunkt keiner
D-6123/2013 geregelten Arbeit nachgegangen sei. Somit sei davon auszugehen, dass keine ausserordentliche berufliche oder gesellschaftliche Umstände, gestützt auf welche das Risiko einer anstandslosen Wiederausreise als gering zu betrachten sei, vorlägen; ebensowenig liessen sich den Akten humanitäre Gründe, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, entnehmen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Davon könnte ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Heimatland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre und sich deshalb in einer Notlage befände, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dies sei etwa bei kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung der Fall. Vorliegend sei aus den Akten indessen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich, die einen weiteren Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lasse. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle und Befürchtungen, von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein, vermöchten keine entsprechende Gefährdung zu begründen. Damit erfülle sie die erwähnten Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht. Die Botschaft habe somit die Erteilung des Visums zu Recht verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. L. Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausstellung eines humanitären Visums und eventualiter die Anweisung zuhanden der Vorinstanz, das Gesuch neu zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Beizug des Dossiers der Mutter für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, um Einsicht in die fehlenden Aktenstücke und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte sie geltend, dass ihr Gesuch und dasjenige ihres Bruders E. sowie allfällig weitere Akten des Dossiers nicht zugestellt worden seien. Da die Mutter der Beschwerdeführerin ausserdem anlässlich ihres Asylgesuchs Aussagen zur Reflexverfolgung ihrer Kinder zu Protokoll gegeben und zahlreiche Beweismittel eingereicht habe, werde um Beizug dieses Dossiers ersucht. Die Beschwerdeführerin sei unter Druck gesetzt worden, ihre Mutter zum Widerruf ihrer Aussagen zu bewegen. Obwohl sie im Jahr 2010 oder 2011 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei über dieses offensichtlich noch nicht entschieden worden. Da die Be-
D-6123/2013 schwerdeführerin im Versteckten leben müsse, habe ihr Rechtsvertreter bis heute noch nicht klären können, ob dieses tatsächlich noch nicht entschieden worden beziehungsweise wie der Verfahrensstand sei. Sollte das Asylgesuch noch hängig sein, stelle sich die Frage, ob das nunmehr eingereichte Gesuch um ein humanitäres Visum sinnvoll sei. Auf jeden Fall dürfe im Fall der Beurteilung eines humanitären Visums das Ermessen nicht enger gefasst werden als bei der asylrechtlichen Einreisebewilligung. Da die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren auf einen Entscheid über ein Einreisegesuch warte, sei das Stellen eines Visumsgesuchs sinnvoll. Der Entscheid darüber habe innert 60 Tagen zu erfolgen. Beim humanitären Visum könne nicht erwartet werden, dass die Wiederausreise gesichert erscheine, weshalb die Vorinstanz das Argument der nicht wahrscheinlichen anstandslosen Wiederausreise zu Unrecht vorgebracht habe. Zwar sei im Visumsgesuch die eigene Gefährdung wenig klar formuliert worden. Demgegenüber sei in der Einsprache vom 22. April 2013 ausführlich dargelegt worden, welche Gefährdung der Beschwerdeführerin drohe und dass sie nur noch im Versteckten leben könne. Offensichtlich habe die Vorinstanz diese Einsprache nicht in ihre Beurteilung einfliessen lassen. Vielmehr habe sie diese ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt. Auf jeden Fall habe sie die Begründungspflicht verletzt, weil dem Einspracheentscheid keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, welchen Sachverhalt sie diesem Entscheid zugrunde lege und weshalb sie die Gefährdung verneine. Angesichts dieser eklatanten Verfahrensmängel sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung zu einer neuen Entscheidung. Da die Beschwerdeführerin indessen eine akute Gefährdung geltend mache, sei es im Interesse eines raschen Entscheides zu begrüssen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selber entscheide und die Verfahrensmängel als geheilt betrachte. M. Am 11. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 wurde das BFM aufgefordert, einen Beleg über die Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu den Akten zu reichen.
D-6123/2013 O. Mit Eingabe vom 21. November 2013 wurde die Empfangsbestätigung im Original nachgereicht. P. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Dossier mit denjenigen ihrer Geschwister koordiniert behandelt werde und die Akten des Dossiers ihrer Mutter zur Beurteilung herangezogen würden. Es wurde ihr zudem mitgeteilt, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 ihr Asylgesuch aus dem Ausland entschieden habe und dass dieser Entscheid mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, und einstweilen wurde kein Kostenvorschuss verlangt. Das Dossier wurde dem BFM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches zugestellt und das Gesuch um Ansetzung einer Frist wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das BFM wurde ausserdem zur Vernehmlassung eingeladen. Q. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zur Kenntnis nehme. Der Eingabe wurde eine Vollmacht beigelegt. R. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin Einsicht in die noch fehlenden Akten. S. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es legte dar, es seien keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Zudem habe eine nochmalige Rückfrage bei der Botschaft keine neuen Erkenntnisse ergeben. T. Am 7. Januar 2014 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. U. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wurde das BFM gebeten,
D-6123/2013 den in der Vernehmlassung erwähnten Mailverkehr mit der Botschaft zu dokumentieren. V. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wurden die Mailkopien vom BFM zu den Akten gegeben. W. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin der Mailverkehr zwischen dem BFM und der Botschaft zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 VwVG).
D-6123/2013 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatenangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatenangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 2 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 2 Visakodex, ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
D-6123/2013 ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien, weil das BFM ihre Einsprache, in welcher sie ihre Vorbringen genauer ausgeführt habe, ignoriert habe und dem Einspracheentscheid keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, welchen Sachverhalt diesem Entscheid zugrunde gelegt und weshalb die geltend gemachte Gefährdung verneint werde. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung von formellen Vorschriften an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen, was bedeutet, dass sie die Gesuchsteller tatsächlich hört, ihre Vorbringen sorg-
D-6123/2013 fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
4.4 Vorliegend ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2013, dass das BFM den Umständen entsprechend hinreichend und genügend ausführlich dargelegt hat, warum es die Einsprache der Beschwerdeführerin abweist. Zwar werden in dieser Verfügung auch die gesetzlichen Grundlagen, auf welche der Entscheid beruht, aufgeführt und in allgemeiner Weise erklärt; indessen ist aus dem gesamten Zusammenhang ersichtlich, dass das BFM zum Schluss kommt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesuchsgründe seien offensichtlich nicht als konkrete Gefährdung zu sehen, gestützt auf welche ein Schengen-Visum beziehungsweise ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (betreffend materielle Beurteilung der Vorbringen) ergibt, wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erstellt, um die Vorbringen der Beschwerdeführerin einer Entscheidung zuführen zu können, was gegen die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes spricht. Auch wenn das BFM in seiner knappen – aber vorliegend durchaus genügenden – Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich im Detail erwähnt hat, vermag die Begründung des BFM zu überzeugen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung kann unter diesen Umständen nicht der Schluss gezogen werden, das BFM habe die Einsprache der Beschwerdeführerin ignoriert. Vielmehr lässt sich aus der knappen Begründung des BFM entnehmen, dass die in dieser Einsprache aufgeführten Vorbringen offensichtlich nicht zu einer Visumsgewährung zu führen vermögen, weshalb sich das BFM nicht veranlasst sah, detaillierter darauf einzugehen, zumal dies am Ergebnis nichts geändert hätte. Aus dem Gesamtzusammenhang ist ferner auch zu schliessen, dass das BFM seiner Entscheidung den in der Einsprache geltend gemachten Sachverhalt zugrunde
D-6123/2013 legte, weil den Akten kein anderer zu entnehmen ist. Unter diesen Umständen verfängt auch das Argument, es sei nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, nicht. Aus der Tatsache, dass eine mehrseitige Beschwerde mit einer materiellen Auseinandersetzung des Sachverhalts eingereicht wurde, lässt sich schliesslich der Schluss ziehen, dass offensichtlich auch eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Anfechtung möglich war. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. 5. 5.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen habe, da ihre fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei. Es lägen auch keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdet. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer Gefährdung der Fall sein. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gesuchsgründen das Asylgesuch ihrer Mutter in der Schweiz zugrundegelegt. Aus den eingereichten Unterlagen sei indessen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich, die einen weiteren Verbleib im Heimatland als unzumutbar erscheinen lasse. Weder die vorgebrachten Vorfälle noch die Befürchtungen, von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein, vermöchten eine entsprechende Gefährdung zu begründen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen könne. Folglich erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus der Einsprache vom 22. April 2013 ergebe sich detailliert, dass und warum die Beschwerdeführerin nur noch im Versteckten leben könne.
5.3 Der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. April 2013 gegen die Botschaftsverfügung ist zu entnehmen, dass sie um Erteilung eines humanitären Visums ersucht, weil sie in ihrem Heimatland gefährdet sei. Sie legte am Schluss ihrer Eingabe ausdrücklich dar, sie bitte das BFM, ihr
D-6123/2013 ein humanitäres Visum auszustellen. Das BFM indessen hat in der angefochtenen Verfügung auch geprüft, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums erfüllt sind. In der Beschwerde vom 28. Oktober 2013 wird gerügt, dass angesichts der dargelegten Gefährdung das Erfordernis der gesicherten Wiederausreise im Fall der Erteilung eines humanitären Visums keine entscheidende Rolle spielen könne, weil im Anschluss an die dreimonatige Frist im Fall einer immer noch bestehenden Gefährdung ein Asylgesuch gestellt werden müsse, sollte das früher eingereichte Asylgesuch nicht mehr hängig sein. Das Argument der nicht wahrscheinlichen anstandslosen Wiederausreise sei somit zu Unrecht für die Ablehnung des Visums vorgebracht worden.
5.4 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Gefährdung ihrer Person als Grund für das Ersuchen um Erteilung eines humanitären Visums angibt, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend auf die Prüfung der Frage, ob das BFM zu Recht die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Auf die vom BFM gleichzeitig vorgenommene Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums erfüllt sind, sowie deren Ergebnis wird in der Rechtmitteleingabe nicht Bezug genommen, weshalb sich entsprechende Ausführungen erübrigen. 6. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
D-6123/2013 fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseites des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4.3).
6.3 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung geltend macht, weil ihre Mutter vor der LLRC über die von ihr geltend gemachte Verfolgung im Heimatland ausgesagt habe und die Behörden Sri Lankas die Mutter dazu bringen wollten, diese Aussagen zurückzuziehen. Im Zusammenhang mit der Verfolgung ihrer Mutter im Heimatland sei die Beschwerdeführer unter anderem mehrmals belästigt und bedroht worden. Ausserdem befürchte sie, vergewaltigt zu werden.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Verfahrensakten und unter Berücksichtigung des unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteils (E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat.
6.5 In BVGE 201/24 werden Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesem Personenkreis gehören Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, politische Anhänger des
D-6123/2013 Ex-Generals Fonseka, politisch Oppositionelle jeglicher Couleur, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Personen, die Opfer oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 ff.).
6.6 Gestützt auf die Aktenlage gehört die Beschwerdeführerin zu keiner der oben erwähnten Personengruppe, welche im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka gefährdet ist.
6.7 Den Akten des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie am 5. Februar 2009 ein Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 abgewiesen wurde, stellte. Mangels Anfechtung erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft, was zur Folge hat, dass die darin beurteilten Vorbringen im Gesuch um ein humanitäres Visum nicht mehr zu überprüfen sind. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin dargelegten Belästigungen und Bedrohungen vor dem 2. Juni 2010 bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb es sich erübrigt, dazu Stellung zu nehmen.
6.8 Zwar ist es denkbar, dass die Beschwerdeführerin als Tochter einer Frau, welche vor der LLRC aussagte, dass sie Zeuge von möglichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit war, und die selbst Opfer einer Verfolgung geworden ist, vor dem Zeitpunkt der Ausreise ihrer Mutter von den sri-lankischen Behörden befragt, behelligt und belästigt wurde. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass man sie in diesem Zusammenhang unter Druck gesetzt und ihr gedroht hat, da es im Interesse der sri-lankischen Behörden lag, einerseits die Erkenntnisse ihrer Mutter in Erfahrung zu bringen und diese andererseits nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Indessen handelt es sich einerseits bei den seit dem 2. Juni 2010 dargelegten Vorbringen um immer wiederkehrende Drohungen und Besuche seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und Geheimdienste, welche, wie das BFM zu Recht ausführte, insgesamt in ihrer Art und Intensität nicht als unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung an Leib und Leben zu betrachten sind; andererseits steht aufgrund der Aktenlage fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im September 2012 ihr Heimatland legal, mit einem Pass und mit Erlaubnis der srilankischen Behörden verlassen hat, nachdem sie zuvor von der LLRC, einer offiziellen, vom sri-lankischen Staat bewilligten Kommission, befragt worden war, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die sri-lankischen Behörden ausreisen liessen, weil sie an ihrer Person kein weiteres Interesse mehr hatten. Ansonsten hätte man ihr die Ausreise verweigert. Un-
D-6123/2013 ter diesen Umständen ergibt die nunmehr von der Beschwerdeführerin dargelegte Reflexverfolgung keinen Sinn; vielmehr ist es nicht nachvollziehbar und nicht logisch, dass die Tochter einer Person, welche zunächst von den sri-lankischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden war, an welcher der sri-lankische Staat indessen später kein Interesse mehr hatte und ihr die legale Ausreise erlaubte, infolge der Abwesenheit dieser Person in asylerheblicher Weise behördlich belangt werden soll. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auch nach der Ausreise ihrer Mutter wegen ihrer Mutter in asylrelevanter Weise verfolgt worden, erweisen sich damit auch als unglaubhaft. Im Lichte dieser Erwägungen ist auch ihr Vorbringen, wonach sie am 8. August 2013 nach F._______ zum TID zu einer Untersuchung hätte erscheinen müssen, zu sehen. Aus den in diesem Zusammenhang zu den Akten gegebenen Kopien zweier Vorladungen, welche in die englische Sprache übersetzt wurden, lässt sich nicht entnehmen, zu welchem Zweck die Untersuchung angestrengt wurde, weshalb der Grund der Vorladung nicht bekannt ist. Damit vermag das Beweismittel nicht zu belegen, dass sie aus den von ihr vorgebrachten Gründen vorgeladen worden sei. Da allein die schriftliche Aufforderung, an einer Untersuchung mitzuwirken, nicht auf eine Verfolgungsmassnahme im Sinne des Gesetzes schliessen lässt, kann aus dem Vorgehen der Behörden – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich um eine Verfolgungsmassnahme seitens des TID oder der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Die Vorladung könnte beispielsweise auch im Zusammenhang mit den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin vor der LLRC stehen: Gemäss dieser Organisation wurde der sri-lankische Staat verpflichtet, früher begangene Menschenrechtsverletzungen, welche der LLRC bekannt geworden sind, von Staates wegen zu untersuchen. Da die Mutter der Beschwerdeführerin solche Menschenrechtsverletzungen öffentlich bekannt gemacht hat, stehen die sri-lankischen Behörden in der Pflicht, diese näher zu untersuchen und Zeugen einzuvernehmen, wozu die Befragung der Kinder dieser Frau – darunter auch der Beschwerdeführerin – dienlich sein könnte. Weder aus der Abgabe der Vorladung noch aus dem übrigen geltend gemachten Verhalten der Behörden kann somit der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer unmittelbaren Gefahr, die die Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde.
6.9 Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2013 einen sri-lankischen Reisepass, der bis ins Jahr 2023 gültig ist, ausstellen liess, um damit am 26. April 2013 einen Antrag auf
D-6123/2013 ein Schengenvisum zu stellen. Die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses, zudem mit einer langen Gültigkeitsdauer weist darauf hin, dass ihr im Heimatland offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung droht.
6.10 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor einer Vergewaltigung lassen sich aus objektiver Sicht ihren Vorbringen keine hinreichenden und konkreten Anhaltpunkte entnehmen, wonach sie in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen solchen sexuellen Übergriff zu befürchten hätte. Weder brachte sie vor, sie sei im Zusammenhang mit den dargelegten Belästigungen und Bedrohungen sexuellen Angriffen ausgesetzt gewesen noch legte sie dar, sie habe solche abwehren müssen oder es seien ihr solche angedroht worden. Folglich erscheint die von ihr dargelegte Angst vor einer Vergewaltigung rein subjektiver und hypothetischer Art zu sein, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben auszugehen ist.
6.11 Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen.
6.12 Auch die übrigen eingereichten zahlreichen Beweismittelkopien und die im Dossier der Mutter der Beschwerdeführerin liegenden Akten lassen nicht auf eine unmittelbare Gefahr für die Beschwerdeführerin schliessen, weshalb sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
6.13 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in den übrigen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-6123/2013 Da sich ihre Beschwerde nicht als aussichtslos herausgestellt hat, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6123/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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