Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6107/2014
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2014 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., substituiert durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N (…).
D-6107/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2012 verliess und nach mehrmonatigen Aufenthalten in Äthiopien sowie im Sudan über Libyen und Italien am 6. Juli 2014 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 14. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und der Beschwerdeführerin dabei das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass ihr im Anschluss an die BzP das rechtliche Gehör bezüglich ihres sinngemässen Ersuchens auf Zuteilung in den Kanton B._______, wo ihr Bruder C._______ (N […]) wohne, gewährt wurde, dass das BFM im Zuweisungsentscheid vom 17. Juli 2014 zum Schluss kam, dass dem Ersuchen der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden könne und sie dem Kanton D._______ zuwies, dass es mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 – eröffnet am 15. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die
D-6107/2014 Vollzugsbehörden anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen – wie vorliegend – auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
D-6107/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
D-6107/2014 nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass sich die Beschwerdeführerin – gemäss ihren Aussagen anlässlich der BzP – vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat (vgl. Akten BFM A 4/12 S. 7), dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Juli 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
D-6107/2014 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorab im Wesentlichen rügte, das BFM habe keine angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen, zumal es sie nicht zur Beziehung zu ihrem Bruder befragt und auch ihren Bruder nicht angehört habe sowie keinen Arztbericht eingeholt oder von ihr verlangt habe, dass es unzulässigerweise unterlassen habe, ihr das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, dass die enge Beziehung zu ihrem Bruder sowie das Abhängigkeitsverhältnis anscheinend nicht als gegeben angesehen würden beziehungsweise sie darüber zu informieren, mit was für Beweismitteln die enge Beziehung und das Abhängigkeitsverhältnis belegt werden könne, dass es zudem ihre besondere Verletzlichkeit nicht beachtet habe, dass das BFM damit gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie das Recht auf Information gemäss Art. 4 Abs. 1 file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
D-6107/2014 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO verstossen und demnach den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, dass diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre besondere Verletzlichkeit einzig mit ihren Fluchtgründen begründet, welche im Dublin-Verfahren nicht zu prüfen sind, dass sodann festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nach in der Schweiz lebenden Familienangehörigen gefragt wurde (A 4/12 S. 6) und ihr im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Kantonszuweisung die Möglichkeit gewährt wurde, nähere Ausführungen zu ihrer Beziehung zu ihrem Bruder geltend zu machen (A 6/2), dass daher nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM das Recht auf Information oder ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Sachverhaltsfeststellung nicht aber die rechtliche Würdigung beschlägt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass das BFM daher – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht verpflichtet war, der Beschwerdeführerin vorab mitzuteilen, dass die enge Beziehung zu ihrem Bruder sowie das Abhängigkeitsverhältnis nicht als gegeben angesehen würden, und ihr diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, dass der Sachverhalt – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – rechtsgenüglich festgestellt ist, dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb der Hauptantrag abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Eventualbegehrens das Urteil C-245/211 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. November 2012 heranzieht und insbesondere geltend macht, zwischen ihr und ihrem in der Schweiz lebenden Bruder, der schon seit mehreren Jahren an einer (…) leide, bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO,
D-6107/2014 dass eine Wegweisung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde, zumal ihr Bruder in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, dass diesbezüglich vorab festzuhalten ist, dass sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konkubinatspartner gleichgestellt sind) und ihre minderjährigen Kinder, auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen können, dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass sich die Asylbehörden dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen haben (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1, m.w.H.), dass im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK im Übrigen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) in der Schweiz verfügen muss (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1), dass die Tatsachen, dass sich der Bruder der Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2008 in der Schweiz aufhält, er gemäss ihren Angaben in der Beschwerde "schon seit mehreren Jahren" an (…) leidet (vgl. den mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 21. Oktober 2014), die Beschwerdeführerin selbst aber erst im Juli dieses Jahres in die Schweiz gelangte, gegen das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses sprechen, dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Kantonszuweisung noch aus den mit der Beschwerde eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders vom 21. Oktober
D-6107/2014 2014 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses ergeben (vgl. A 6/2), dass dem in der Beschwerde zitierten Urteil des EuGH ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass sich die Beschwerdeführerin somit mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses weder auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch auf Art. 8 EMRK berufen kann, dass sie im Übrigen auch deshalb keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten kann, weil ihr Bruder in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen wurde und dementsprechend – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 126 II 335), dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde des Weiteren auf zahlreiche Berichte zu den Zuständen in Italien verwies und geltend machte, die Lebensbedingungen in Italien hätten einen so verheerenden Zustand erreicht, dass jede Überstellung einer verletzlichen Person unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK mit sich bringe, dass die chronische Überlastung des italienischen Asylsystems für sie bedeuten würde, dass sie allerspätestens nach kurzer Zeit in einem Aufnahmezentrum auf der Strasse landen würde, wo sie keinerlei staatliche Unterstützung erhalten würde und ohne Zugang zu medizinischen Dienstleistungen wäre, dass sie in Armut und Obdachlosigkeit verkümmern müsste und als junge Frau auf der Strasse ohne Bezugsperson (wie bereits in Eritrea) sexuellen Übergriffen ausgesetzt wäre, dass eine Wegweisung möglicherweise katastrophale Auswirkungen auf ihren psychischen Zustand habe, was in einer Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass sie mit diesen Vorbringen ebenfalls einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangt,
D-6107/2014 dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sie mit ihren in der Beschwerde geschilderten Befürchtungen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass in Italien insbesondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und gemäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. Urteil des EGMR a.a.O., § 43 und 45), dass allfällige psychische Leiden auch in Italien behandelt werden können, dass es nach dem Gesagten (bei einer Gesamtwürdigung) keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
D-6107/2014 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6107/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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