Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6092/2012 law/bah
Urteil v o m 2 7 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (…).
D-6092/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. April 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 12. April 2012 angab, er sei syrischer Staatsangehöriger und habe seine Heimat im Alter von 12 Jahren verlassen, dass er sich anschliessend in der Türkei, in Bulgarien, in Rumänien, in Österreich (6 Jahre) und in den Niederlanden (7 Jahre) aufgehalten habe, ohne in einem dieser Staaten ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. September 2012 aufforderte, sich am 8. Oktober 2012 in Bern-Wabern zu einer Anhörung einzufinden, unter dem Hinweis, ein Nichtbefolgen der Vorladung ohne zwingenden Grund würde als grobe und nicht entschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht betrachtet, was in der Regel zur Folge habe, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer sich nicht zur Anhörung einfand, dass das BFM ihm mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit gab, sich bis zum 25. Oktober 2012 zu seinem Nichterscheinen zu äussern, dass der Beschwerdeführer dem BFM mitteilte, er sei am 8. Oktober 2012 nicht gekommen, weil er krank sei (Eingang des Schreibens beim BFM: 25. Oktober 2012), dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2012 aufforderte, bis zum 5. November 2012 ein Arztzeugnis einzureichen, in dem ausführlich dargelegt werde, weshalb er am 8. Oktober 2012 verhindert gewesen sein soll, der Vorladung Folge zu leisten, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2012 – eröffnet am 15. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
D-6092/2012 lassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 10. Dezember 2012 zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und verfügte, dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich rechtzeitig beim BFM zu melden und darauf hinzuweisen, er könne der Vorladung aufgrund einer Erkrankung keine Folge leisten, dass er der Aufforderung, ein Arztzeugnis nachzureichen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, dass somit offensichtlich sei, dass die Erklärung, er habe der Vorladung des BFM aus Krankheitsgründen keine Folge geleistet, eine reine Schutzbehauptung darstelle, dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer ordnungsgemässen Durchführung und Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, Syrer zu sein, jedoch in keiner Weise in der Lage gewesen sei, Auskunft zu seiner angeblichen Herkunftsregion zu erteilen, nicht ein Arabisch spreche, wie es in Syrien gesprochen werde, und seine Sprache auf eine Herkunft aus einem nordafrikanischen Land hinweise, dass ihm dazu anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör gewährt worden sei, er aber keine Stellungnahme abgegeben habe, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass er nicht syrischer Staatsangehöriger sei, und er folglich auch nicht nach Syrien weggewiesen werde, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Maghreb stamme, das BFM aufgrund der Untersuchungspflicht zwar gehalten sei, den Sachverhalt – und somit auch die Herkunft – abzuklären, dieser Pflicht im
D-6092/2012 vorliegenden Fall aber nicht nachkommen könne, weil die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen dort finde, wo Asylsuchende nicht bereit seien, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei zu überprüfen, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei ihm ein weiterer Verbleib in der Schweiz zu gestatten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
D-6092/2012 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers die aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
D-6092/2012 dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d mit weiteren Hinweisen), dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a), dass das Asylgesetz bei diesem Nichteintretenstatbestand seit einer Revision von 1998 (vgl. EMARK 2000 Nr. 8) keinen Vorsatz des Asylsuchenden mehr voraussetzt, sondern auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende die Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a), dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zur Anhörung vom 8. Oktober 2012 vorgeladen wurde, dass er mit Abgabe eines (in seiner Muttersprache verfassten) Merkblatts über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. A2/1), dass er auch mit der Vorladung vom 24. September 2012 auf die möglichen Konsequenzen, die ein Nichtbefolgen der Einladung zur Anhörung haben könnte, hingewiesen wurde (vgl. act. A24/2 S. 2), dass sein Erklärungsversuch, er habe der Vorladung nicht Folge geleistet, weil er krank gewesen sei, nicht zu überzeugen vermag, da er die geltend gemachte Erkrankung trotz Aufforderung durch das BFM nicht belegte, und in Übereinstimmung mit der Auffassung des BFM im Schreiben vom 26. Oktober 2012 davon auszugehen ist, er hätte sich beim BFM melden und entsprechende Erklärungen abgeben können,
D-6092/2012 dass er in der Beschwerde bezeichnenderweise mit keinem Wort auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Bezug nimmt, sondern zur Begründung der Beschwerde einzig ausführt, er ersuche um Asylgewährung in der Schweiz, weil in seinem Heimatland Krieg herrsche, und bitte darum, in der Schweiz bleiben zu können, dass kein Zusammenhang zwischen diesem Vorbringen bzw. Anliegen und den Gründen ersichtlich wird, die den Beschwerdeführer angeblich unverschuldeterweise an der Teilnahme bei der Anhörung vom 8. Oktober 2012 verhindert haben sollen, dass das BFM bei dieser Aktenlage das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) zu Recht als grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert hat und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
D-6092/2012 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung unterlassen hat, bei der Erhebung des mit Blick auf die Feststellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, dass aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass er in seinem Heimatland keinerlei Gefährdung ausgesetzt ist, dass diese Annahme auch dadurch bestätigt wird, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz gemäss seinen Angaben längere Zeit in der Türkei, in Bulgarien, in Rumänien, in Österreich und in den Niederlanden aufgehalten habe, ohne in diesen Ländern ein Asylgesuch zu stellen (vgl. act. A4/13 S. 10 ff.), wobei aufgrund der Aktenlage auch Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung bestehen, hat er doch die ihm in Deutsch bzw. Niederländisch gestellte Frage nach seinem Befinden trotz angeblich langjährigen Aufenthalts in Österreich und den Niederlanden offenbar nicht verstanden (vgl. act. A4/13 S. 9), dass aufgrund der überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern stamme aus dem Maghreb, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen
D-6092/2012 hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6092/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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