Abtei lung IV D-6092/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . September 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A.__________, geboren (...), F.__________, vertreten durch Alain Joset, Advokat, substituiert durch Johanna Rausch, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6092/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B.__________, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 4. Dezember 2008 auf dem Landweg verliess, über ihr unbekannte Länder am 5. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchte, dass sie am 9. Dezember 2008 im EVZ zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 5. Januar 2009 – ebenfalls in Basel – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, sie habe sehr früh geheiratet und sei zu ihrem Ehemann nach C.__________, D.__________, gezogen, von wo sie sich in der Folge nach Deutschland begeben hätten, bevor sie nach einem Aufenthalt von 13 Jahren zusammen mit ihren drei Kindern freiwillig nach D.__________ zurückgekehrt sei, dass ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und sie mit einer anderen Frau hintergangen habe, dass ihre Ehe im Jahr 2000 geschieden worden sei und die Kinder dem Vater zugesprochen worden seien, dass sie nach etwa drei Jahren das Haus ihres Exmannes habe verlassen müssen und sich zu ihren Eltern nach F.__________ begeben habe, dass dort das Leben als geschiedene Frau nicht einfach gewesen sei, wobei sie als Putzfrau und mit dem Verkauf von Handarbeiten für ihren Lebensunterhalt gesorgt habe, dass ihre Probleme etwa zwei Jahre vor der Ausreise aus F.__________ begonnen hätten, indem sie auf dem Arbeitsweg von ihr unbekannten Männern belästigt worden sei, D-6092/2010 dass diese Belästigungen bis zur Ausreise angedauert hätten, wobei sie zweimal vergewaltigt worden sei, jedoch aus Angst und vor Scham weder diese Vergewaltigungen noch die Belästigungen angezeigt habe, dass sie aus diesen Gründen ihren Heimatstaat verlassen habe, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juli 2010 – eröffnet am 27. Juli 2010 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung einerseits ausführte, die im Zusammenhang mit dem Familienleben geltend gemachten Probleme (Scheidung, Leben als alleinstehende Frau, schlechte Arbeitsbedingungen) seien privater Natur und somit nicht asylrelevant, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaft lichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, worunter auch das nicht einfache Leben der Beschwerdeführerin als geschiedene Frau in Mazedonien falle, dass anderseits die geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführerin während etwa zweier Jahre auf dem Arbeitsweg den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Probleme mit den unbekannten Männern auf dem Arbeitsweg anschaulich darzustellen, und auch die geltend gemachten Vergewaltigungen nicht substanziiert habe wiedergeben können, wobei sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder vorhandenen Leidensdruck, welche erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wären, fehlten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, D-6092/2010 dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht die Belassung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und für den Fall des Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 der Beschwerdeführerin mitteilte, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung abwies und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. September 2010 ansetzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen dürften, dass das BFM in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt haben dürfte, dass auf allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen zurückzuführende Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, was auch für das nicht einfache Leben der Beschwerdeführerin als geschiedene Frau in Mazedonien gelte, D-6092/2010 dass das BFM zudem zu Recht festgestellt haben dürfte, die geltend gemachten ständigen Belästigungen während zweier Jahre auf dem Arbeitsweg und die beiden damit verbundenen Vergewaltigungen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt haben dürfte, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrmaligen Nachfragens nur stereotyp über ihre Probleme auf dem Arbeitsweg berichtet und auf lediglich allgemeine Art und Weise erklärt, dass ihr unbekannte Männer aufgelauert seien, dass das BFM sodann zutreffend ausgeführt haben dürfte, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Vergewaltigungen seien oberflächlich und ohne Details ausgefallen, wobei sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck fehlten, dass die Vorinstanz schliesslich die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung zu Recht als gegeben erachtet haben dürfte, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass namentlich der Einwand in der Beschwerde, in Anbetracht des Settings, unter dem die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen vernommen worden sei, sei nachvollziehbar, dass sich eine bereits Zeit ihres Lebens eingeschüchterte und misshandelte Person nicht getraue, vor fremden Personen detailliert über eine dermassen beschämende Situation zu berichten, als unbehelflich zu qualifizieren sein dürfte, dass darauf hinzuweisen sei, dass die Anhörung vom 5. Januar 2009 einzig von Personen weiblichen Geschlechts durchgeführt worden sei, weshalb von der Beschwerdeführerin eine substanziierte Schilderung ihrer geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringen zu erwarten gewesen wäre, nachdem sie anlässlich der Erstbefragung vom 9. Dezember 2008 mit keinem Wort erwähnt hätte, auf dem Arbeitsweg auf irgendeine Weise behelligt worden zu sein, D-6092/2010 dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern, dass der Kostenvorschuss am 10. September 2010 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, S. 4 f.) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist – kein Anlass zur Durch- D-6092/2010 führung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), und dabei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen, und keine den Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, D-6092/2010 dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazedonien zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder als asylrechtlich relevant erweisen noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-6092/2010 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit licher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die nächsten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ((...)) nach wie vor in F.__________ wohnhaft sind und diese mithin dort über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer Muttersprache Albanisch auch ein wenig Mazedonisch spricht und trotz fehlender Schulbildung in ihrem Heimatstaat während mehrerer Jahre erwerbstätig war, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr der heute 40-jährigen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, D-6092/2010 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6092/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, (...) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11