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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2008 D-6091/2006

8 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,425 mots·~17 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-6091/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Kohlbacher Iten, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6091/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 17. Juni 2006 und gelangte über die Türkei und unbekannte Länder am 10. Juli 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. Juli 2006 fand im Empfangsund Verfahrenszentrum A._______ eine Befragung statt und am 27. Juli 2006 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Mit Verfügung vom 7. August 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und stamme aus C._______, wo er seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise im Familienverband mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder gelebt habe. Seine Familie sei streng gläubig und sein Vater ein angesehener Mann. Der Beschwerdeführer habe seine um ein Jahr ältere Tante väterlicherseits geliebt und während drei Jahren eine intime Beziehung zu ihr gepflegt. Diese Beziehung habe er geheim gehalten, weil die Geliebte eine verheiratete Frau und ausserdem eine Verwandte gewesen sei. Vor etwa 40 Tagen (Aussage vom 13. Juli 2006) habe der Ehemann der Tante, der Oberst der Gardisten sei, seiner Ehefrau kompromittierendes Foto- und Filmmaterial vorgelegt, worauf die Beziehung bekannt geworden sei. Danach sei es zum Streit zwischen der Tante und ihrem Ehemann gekommen, bei welchem die Tante vom Ehemann beinahe zu Tode geprügelt worden sei. Dennoch habe sie fliehen und den Beschwerdeführer telefonisch warnen können. Daraufhin habe er sich nach Teheran begeben, wo er während einigen Tagen geblieben sei. Die Tante habe es abgelehnt, mit ihm zu fliehen und habe ihren Fluchtort nicht bekannt gegeben. Aus Angst vor einer Anzeige durch den Ehemann der Tante und seinen Vater, welche zu seinem Tod geführt hätte, habe er sich zur Flucht aus dem Iran entschlossen. Er sei nach C._______ zurückgekehrt, habe im eigenen Geschäft Geld genommen und sei nach D._______ gereist, von wo er das Land verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben. Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätsausweise ein. Seine Identitätskarte habe er an seinem Wohnort zurückgelassen. Indessen gab er die Faxkopie eines Führerscheins ab. D-6091/2006 Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. August 2006 – eröffnet am gleichen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere hätten sich aus der Darstellung des Beschwerdeführers zahlreiche Unstimmigkeiten ergeben. So habe er nur vage und unsubstanziiert schildern können, wie es zur Beziehung mit der Tante gekommen sei und welche Gedanken er und seine Tante sich zur Beziehung gemacht hätten, was angesichts der dargelegten Zugehörigkeit zu einer sehr religiösen Familie nicht zu überzeugen vermöge. Dies könne im Hinblick auf den im Iran geltenden, strengen Sittencodex nur schwer nachvollzogen werden. Auch die Treffen des Beschwerdeführers mit seiner Tante – an seinem oder ihrem Wohnort – seien nicht glaubhaft, da sie jederzeit von einem Familienmitglied hätten überrascht werden können und das Risiko, beim Beischlaf entdeckt zu werden, kaum billigend in Kauf genommen hätten. Über die kompromittierenden Aufnahmen habe der Beschwerdeführer zudem kaum Auskunft geben können, obwohl er mit seiner Tante darüber gesprochen habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann der Tante überhaupt Beweismaterial gesammelt habe, zumal er kraft seiner Position ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, den Beschwerdeführer auch ohne belastendes Material zu belangen. Auch sei die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Tante habe vor ihrem Ehemann fliehen können, nachdem er sie zuvor fast zu Tode geprügelt habe, als unrealistisch zu bezeichnen. Schliesslich könne angesichts der langen Dauer der Liebesbeziehung nicht nachvollzogen werden, warum sich die Tante geweigert habe, mit dem Beschwerdeführer die Flucht zu ergreifen. Die diesbezüglichen Begründungsversuche würden jeglicher Plausibilität entbehren. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird – soweit für das Urteil erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D-6091/2006 C. Mit Beschwerde vom 6. September 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2006, die Asylgewährung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer fest, dass seine Aussagen klar und deutlich gewesen seien. Er und seine Kernfamilie würden verschiedenen Welten angehören und nur seine Tante habe ihn verstanden, unterstützt und geliebt. Zudem hätten sie bei den Rendezvous alle möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen. Indessen sei es ihnen unmöglich gewesen, sich bei Drittpersonen zu lieben, da ihnen eine Drittperson in diesem fundamentalistischen Religionsstaat keine Unterstützung geboten hätte. Es sei auch nicht möglich, als unverheiratetes Paar ein Hotelzimmer zu mieten. Da zudem der Inhalt der Aufnahmen nicht Gegenstand der Telefongespräche mit seiner Tante gewesen sei, habe er keine ausführlicheren Angaben darüber geben können. Vielleicht habe der Ehemann seiner Tante seinen gesellschaftlich höher gestellten Vater Beweismaterial liefern oder die Stellung seines Vaters damit untergraben wollen. Bei der Schilderung, wie seine Tante fast zu Tode geprügelt worden sei, habe er zugegebenermassen übertrieben. Vielleicht hätten aber auch Nachbarn der Tante geholfen. Er wisse eigentlich selber nicht, wie die Tante habe fliehen können. Zudem sei ihm nicht bekannt, warum die Tante nicht mit ihm habe ins Ausland reisen wollen. Wohl habe sie befürchtet, dass eine gemeinsame Flucht riskanter gewesen wäre. Im iranischen Kontext bedeute zudem die Rückkehr der untreuen Ehefrau in ihre angestammte Stellung eine begrenzte Wiedergutmachung. Zudem habe er versucht, in seinem Heimatland über einen Rechtsanwalt ausfindig zu machen, ob gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht worden sei. Dieser verlange indessen einen Kostenvorschuss und eine Vorsprache auf der iranischen Botschaft, was im Hinblick auf seine Zukunft von grossem Nachteil sein könne. Der Beschwerde wurden die Kopie eines iranischen Schreibens eines Anwaltes mit deutscher Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung beigelegt. D-6091/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 19. März 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Internetauszug des iranischen Strafgesetzbuches mit beglaubigter deutscher Übersetzung und das Original eines Anwaltsschreibens ein. F. Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 wurde die Mandatsübernahme bekannt gegeben. G. Mit Eingabe vom 24. August 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe über eine von der Rechtsvertretung organisierte Drittperson neue Nachrichten von seiner Schwester erhalten. Eine in der Schweiz als anerkannte Flüchtlingsfrau lebende Iranerin habe der Schwester des Beschwerdeführers telefoniert und erfahren, dass sich die Familie des Beschwerdeführers als entehrt betrachte. Deshalb habe die Familie den Beschwerdeführer eingeklagt. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2007 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 3. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. J. Am 20. März 2008 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Schweizerbürgerin. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innert D-6091/2006 Frist mitzuteilen, ob er im Hinblick auf die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde verzichten wolle. L. Mit Eingabe vom 22. April 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6091/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe mit seiner Tante eine Liebesbeziehung gelebt, welche infolge ihrer Verwandtschaft und der Tatsache, dass die Tante verheiratet gewesen sei, im Iran nicht erlaubt sei. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er seinen Tod, weil der Ehemann der Tante und sein Vater Anzeige gegen ihn erstattet hätten. 4.2 Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen insgesamt infolge zahlreicher Ungereimtheiten als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Meinung vollumfänglich an, weshalb grundsätzlich auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. 4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insbesondere in manchen Teilen nicht nachvollziehbar ausgefallen. So vermochte er nicht plausibel darzulegen, wie es zur Beziehung mit seiner Tante gekommen ist. Ebenso wenig war er in der Lage, konkret auszuführen, welche Gedanken ihm und seiner Tante zu dieser – für iranische D-6091/2006 Verhältnisse nicht nur ungewöhnlichen, sondern gegen den Sittencodex verstossenden – Liebesbeziehung durch den Kopf gingen. Allein seine Angabe, es sei Liebe gewesen, vermag als Erklärung nicht zu genügen. Den dazu gestellten Fragen – etwa der Frage, welche Gedanken er sich darüber gemacht habe, eine Beziehung mit einem Familienmitglied einzugehen oder der Frage, wie sich seine Tante zu dieser Beziehung gestellt habe – wich er aus (Akte A6/19 S. 8). 4.4 Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht konkret und im Detail wiedergeben, unter welchen Umständen und mit welchen Vorsichtsmassnahmen er und seine Tante sich geliebt haben sollen. Im Hinblick auf den religiösen Hintergrund seiner Familie und die Verwandtschaft mit seiner Tante ist zwar nachvollziehbar, dass er die Beziehung geheim halten wollte. Indessen vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen, welche konkreten Anstrengungen er und seine Tante unternommen haben, um die Liebesbeziehung geheim halten zu können. Vielmehr zeugen seine Angaben, sie hätten sich an seinem oder ihrem Wohnort getroffen, von einer Unvorsichtigkeit, die mit einer – gemäss der Darlegung des Beschwerdeführers – verbotenen Liebesbeziehung nicht zu vereinbaren ist, zumal er unter diesen Umständen jederzeit damit hätte rechnen müssen, entdeckt zu werden und entsprechende Konsequenzen zu erfahren. 4.5 Darüber hinaus sind die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorsichtsmassnahmen, welche er und seine Tante getroffen hätten, äusserst pauschal und unplausibel ausgefallen und erwecken nicht den Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer überhaupt Vorsichtsmassnahmen getroffen. So führte er aus, er sei vorsichtig gewesen, habe aufgepasst, dass er von niemandem in der Nähe der Wohnung seiner Tante gesehen worden sei und habe dafür gesorgt, dass niemand die Wohnungseinrichtung verändert habe. Ausserdem habe er gewusst, wann seine Mutter nach Hause komme und seinen Bruder habe er telefonisch angefragt. Manchmal habe er die Türe von innen verriegelt (Akte A6/19 S. 9 f.). Diese Ausführungen sind – abgesehen davon, dass sie als substanzlos zu werten sind – teilweise nicht nachvollziehbar. So muss eine von innen verriegelte Türe bei den Angehörigen geradezu den Verdacht erregt haben, dass etwas Geheimes oder Verbotenes im Gange ist; demgegenüber dürften aussenstehende Personen, welche dem Beschwerdeführer auf dem Weg zum Besuch seiner Tante begegneten, kaum Verdacht geschöpft D-6091/2006 haben, zumal der Besuch bei einer Verwandten nichts Verdachtserregendes darstellt. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Vorsichtsmassnahmen vermögen somit nicht zu überzeugen. 4.6 Substanzlos und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind zudem die Erklärungen des Beschwerdeführers über die Entdeckung der Liebesbeziehung und das Verhalten der Betroffenen danach. Weder war er in der Lage, konkrete Ausführungen darüber zu geben, wie, von wem und unter welchen Umständen die Liebesbeziehung aufgeflogen ist, noch konnte er das Vorgehen der Betroffenen nach der Entdeckung plausibel erklären. 4.6.1 Er sagte zwar aus, er sei mit seiner Tante gefilmt und aufgenommen worden. Indessen sind seine dazu gemachten Angaben äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Die Frage, was auf den Aufnahmen zu sehen gewesen sei, beantwortete er damit, dass er sie nicht gesehen habe (Akte A6/19 S. 12). Diese Erklärung vermag angesichts der beiden Telefonate von 5-10 respektive etwa 20 Minuten, die er nach der Entdeckung der Beziehung mit seiner Tante geführt haben will, nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen ist, dass es ihn interessiert haben muss, was auf den Aufnahmen zu sehen gewesen ist. Unter diesen Umständen ist auch die in der Beschwerde eingebrachte Erklärung, der Inhalt der Aufnahmen sei nicht Gegenstand der Telefonate gewesen, nicht mit der Realität in Einklang zu bringen. 4.6.2 Als unrealistisch zu bewerten ist zudem die Angabe des Beschwerdeführers, seine vom Ehemann halb tot geschlagene Tante habe fliehen und den Beschwerdeführer warnen können. Dem Beschwerdeführer waren ausserdem keine Einzelheiten darüber bekannt, obwohl auch diesbezüglich davon auszugehen ist, dass er von der Tante anlässlich der beiden Telefonate informiert worden wäre. 4.6.3 Ferner scheint es wenig plausibel, dass der Ehemann der Tante den Beschwerdeführer nicht an Ort und Stelle – nämlich in seinem Verkaufsladen für Babyartikel – zur Rede gestellt hat, obwohl nichts dagegen spricht, dass er nicht dort anzutreffen gewesen wäre. Die Erklärung des Beschwerdeführers, das sei die Entscheidung des Ehemannes der Tante gewesen, vermag nicht zu überzeugen. D-6091/2006 4.6.4 Gegen das geltend gemachte mehrjährige Liebesverhältnis spricht im Übrigen die Aussage des Beschwerdeführers, die Tante habe nach ihrer Flucht vor dem Ehemann nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen fliehen wollen, obwohl dieser Anlass für das Paar eine Chance dargestellt hätte, ihre Liebesbeziehung endlich ohne Einschränkungen leben zu können. Die Angabe des Beschwerdeführers, die Tante habe sich geweigert, mit ihm zu kommen, obwohl er dies von ihr verlangt habe, ist mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten grossen Liebe zwischen ihm und seiner Tante kaum zu vereinbaren. Auch seine Erklärung, die Tante und er hätten nicht zusammen fliehen und an einem andern Ort ihre Liebesbeziehung leben wollen, um nicht das Ansehen der Familie zu schaden, vermag angesichts der kompromittierenden Aufnahmen und deren Kenntnisnahme durch die Familie nicht zu überzeugen. Seine in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen, die Tante habe die ganze Schande auf sich genommen, um sein Leben zu retten, ist als nachgeschobene Sachverhaltsergänzung zu sehen und vermag nicht zu überzeugen. 4.7 Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Liebesverhältnisses mit seiner Tante und dessen Entdeckung durch den Ehemann der Tante nicht zu überzeugen. Infolgedessen besteht auch kein Anlass, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland aus diesem Grund mit Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hat. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Kopien von zwei Schreiben eines Rechtsanwaltes nichts zu ändern, zumal ihnen keine Hinweise auf den konkret geltend gemachten Sachverhalt entnommen werden können. Auch die schriftliche Wiedergabe eines Telefongesprächs zwischen einer in der Schweiz lebenden iranischen Frau und der Schwester des Beschwerdeführers vermag an der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Beweismittel dieser Art weisen generell einen sehr geringen Beweiswert auf, weil sie auch aus Gefälligkeit entstanden sein können und nur das wiedergeben, das eine andere Person gesagt haben soll. Aus diesem Grund vermögen sie einen Sachverhalt, der aus andern Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren ist, nicht glaubhaft darzustellen. Zudem enthält das schriftlich festgehaltene Telefongespräch einen Sachverhalt, der vom Beschwerdeführer so nicht geltend gemacht worden ist. Insbesondere erwähnte er nie, dass er seine Tante vergewaltigt habe oder dass ihm dies vorgeworfen D-6091/2006 werde. Ausserdem müssten – sofern gegen den Beschwerdeführer in der Tat eine Klage eingereicht worden wäre – entsprechende Beweismittel beschaffbar sein. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder habe solche zu befürchten. Seine Furcht vor einer Rückkehr in den Iran ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 4.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 20. März 2008 eine Schweizerbürgerin heiratete und sein Aufenthalt in der Folge mit einer Aufenthaltsbewilligung geregelt wurde, ist die vom BFM verfügte Wegweisung gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a und c S. 177 und 178; EMARK 2000 Nr. 30). 5.3 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 6. Die mit Eingabe vom 6. September 2006 angehobene Beschwerde ist bezüglich der Ziff. 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Bezüglich der Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde abzuweisen. D-6091/2006 7. 7.1 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre, zumal sich keine Wegweisungshindernisse, welche sich gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges gerichtet hätten, erkennbar waren. 7.2 Insgesamt hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). 7.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6091/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 2. Die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 7. August 2006 sind gegenstandslos geworden. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 13

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