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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2012 D-6085/2012

5 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,471 mots·~22 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6085/2012/wif

Urteil v o m 5 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (…).

D-6085/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2010 mangels asylrelevanter Vorbringen mit Verfügung des BFM vom 1. März 2011 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wurden, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass für die weiteren Einzelheiten auf die Akten dieses Verfahrens verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung der zuständigen kantonalen Behörden seit dem 15. Mai 2011 als verschwunden galt, dass er gestützt auf die Akten am 4. Mai 2012 aus B._______ herkommend über den Flughafen C._______ nach D._______ gelangen wollte, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte und von wo er im Rahmen des Dublinverfahrens am 7. Juni 2012 in die Schweiz zurückgeführt wurde, dass die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 12. Juni 2012 die sofortige Inhaftierung des Beschwerdeführers anordnete, welche vom Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 15. Juni 2012 bestätigt wurde, worauf für den 26. Juni 2012 ein Rückflug nach E._______ geplant wurde, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 seinen Rechtsvertreter mandatierte, welcher mit Schreiben des gleichen Tages um Akteneinsicht ersuchte, die ihm vom BFM am 26. Juni 2012 gewährt wurde, dass der Rechtsvertreter zudem mit Schreiben vom 26. Juni 2012 um Bekanntgabe der Flugnummer und der Ankunftszeit des Beschwerdeführers ersuchte, damit er abgeholt werden könne, worauf das BFM mit Schreiben vom 26. Juni 2012 die gewünschten Informationen mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge weigerte, in sein Heimatland zurückzufliegen, und die Rückführung abgebrochen werden musste, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit schriftlicher Eingabe vom 6. Juli 2012 ein zweites Asylgesuch für seinen Mandanten stellte und geltend machte, es seien in den letzten Monaten unerwartete Ereignisse

D-6085/2012 eingetreten, welche den Beschwerdeführer gezwungen hätten, im Rahmen eines weiteren Asylgesuchs um Schutz zu ersuchen, dass er um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, um Gewährung von Asyl und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuche, dass ferner erneut die gleiche Kantonszuteilung wie im ersten Asylverfahren, eine Unterkunft und Asylfürsorgeleistungen beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 1. März 2011 verlassen habe, dass man am 2. Mai 2012 das PKK-Mitglied F._______, einen Verwandten des Beschwerdeführers, durch welchen dieser selbst für kurze Zeit PKK-Mitglied geworden sei, wie sich aus der Befragung vom 8. Februar 2011 ergebe, getötet habe, dass die Familie des Beschwerdeführers seither mehrmals von der türkischen Armee über den Verbleib ihres Sohnes befragt und das Haus des in der Türkei lebenden Bruders durchsucht worden sei, wobei auch Drohungen ausgesprochen worden seien, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitte Mai 2012 mündlich vorgeladen worden sei, dass anlässlich der Tötung von F._______ eine weitere Person mit dem Übernamen "G._______" verletzt worden sei, worauf sich diese freiwillig zur Polizei begeben und dort mehrere Namen sowie den versteckten Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der PKK bekanntgegeben habe, dass es in der Folge zu mehreren Verhaftungen und zu Kämpfen der PKK und der türkischen Armee gekommen sei, wobei mehrere PKK-Mitglieder getötet worden seien, wie die beigelegten Internetartikel zeigten, dass sich die türkische Polizei am 2. Juli 2012 erneut telefonisch beim in der Türkei lebenden Bruder des Beschwerdeführers nach diesem erkundigt habe, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden gesucht und infolge der Aussagen von "G._______" besonders in Verbindung mit der

D-6085/2012 PKK gebracht werde, womit neue Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung entstanden seien und das BFM eine allfällige Asylgewährung beziehungsweise vorläufige Aufnahme infolge objektiver Nachfluchtgründe prüfen müsse, dass zudem wegen der Aussagen von "G._______" den türkischen Behörden bekannt sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Re-gion von H._______ aufhalte, und er landesweit gesucht werde, weshalb ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe und er im Fall einer Ausschaffung umgehend am Flughafen verhaftet und gezielt asylrelevant verfolgt würde, dass der Beschwerdeführer ferner im Zusammenhang mit den jüngsten Ereignissen und den Aktivitäten seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und mittlerweile eingebürgerten Bruders zusätzlich einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, dass infolge dieser Ereignisse eine ergänzende Anhörung beantragt werde, damit das BFM die genauen Beziehungen des Beschwerdeführers zu F._______, die Frage, inwieweit die Familie des Beschwerdeführers in die Aktivitäten der PKK involviert sei und wodurch sich eine Gefährdung ergebe, abklären könne, dass zudem die Akten des Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen und bei Bedarf Abklärungen vor Ort durchzuführen seien, dass im Fall des Verzichts auf die Durchführung weiterer Abklärungen die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei, dass das BFM am 10. Juli 2012 die zuständigen kantonalen Behörden angewiesen hat, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Juli 2012 zusätzliche Beweismittel, nämlich Auszüge aus dem Internet, ins Recht gelegt wurden und geltend gemacht wurde, bei einem weiteren Angriff der PKK in der Provinz I._______, wo der Beschwerdeführer gelebt habe, seien offenbar Personen verletzt worden, dass im Zuge dieser Ereignisse türkische Spezialeinheiten ins Dorf des Bruders des Beschwerdeführers gegangen seien und dessen Haus unter Beschimpfungen und Schlägen durchsucht sowie erneut nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt hätten,

D-6085/2012 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. November 2012 – eröffnet am 16. November 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung vorab feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, weshalb vorliegend keine Anhörung durchzuführen sei, dass ausserdem kein rechtliches Gehör zu gewähren sei, wenn – wie vorliegend – das Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet worden sei, und der vertretene Beschwerdeführer mehrere Eingaben an das BFM gerichtet habe, weshalb davon auszugehen sei, er habe die ihm wesentlich erscheinenden Elemente aufgezeigt, womit der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt gelte, dass es des Weiteren in materieller Hinsicht im Wesentlichen darlegte, seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens vom 11. April 2011 seien keine konkreten und offensichtlichen Ereignisse eingetreten, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass die geltend gemachte mündliche polizeiliche Vorladung des Vaters des Beschwerdeführers zum Verbleib des Letzteren nicht als asylrelevante Verfolgung gelte und auch nicht belegt worden sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Person namens J._______ sei anlässlich der Tötung von K._______ am 2. Mai 2012 zur Polizei übergelaufen und habe seinen Namen preisgegeben, weshalb er nun landesweit gesucht werde, rein spekulativ sei, zumal auch diesbezüglich keine Beweismittel in die Akten eingeflossen seien, dass die zahlreich eingereichten Beweismittel alle nicht die Person des Beschwerdeführers betreffen würden und der Beschwerdeführer – hätte sich der Sachverhalt wie von ihm vorgetragen ereignet – in der Lage hätte sein müssen, über einen in der Türkei bevollmächtigten Anwalt Beweismittel, welche beispielsweise eine Anklageerhebung gegen ihn belegt hätten, beizubringen, dass es infolgedessen dem Beschwerdeführer mit seinen Eingaben im zweiten Asylverfahren nicht gelungen sei, offensichtlich darzulegen, es

D-6085/2012 seien in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würden, dass dem Beschwerdeführer ferner aufgrund der Anerkennung seines Bruders als Flüchtling keine Reflexverfolgung drohe, da von einer solchen nur unter besonderen Voraussetzungen auszugehen sei, welche vorliegend nicht zuträfen, und der Beschwerdeführer überdies anlässlich des ersten Asylverfahrens explizit keine direkte Reflexverfolgung geltend gemacht habe, obwohl sein Bruder bereits vor 20 Jahren aus dem Heimatland ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch vom 6. Juli 2012 einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Fall einer Gutheissung um Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote ersuchte, dass er im Wesentlichen rügte, das BFM sei zu Unrecht nicht auf sein zweites Asylgesuch eingetreten, indem es den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, dass auf die Begründung, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-

D-6085/2012 rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

D-6085/2012 dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass folglich auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei auf das Asylgesuch dann nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3) und ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, was bedeutet, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs ergeben, die nicht zum Vorneherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Juli 2012 zwar angab, er habe die Schweiz am 1. März 2011 verlassen, indessen nicht präzisierte, wo er sich seither aufgehalten habe, und ebenso wenig geltend machte, er sei in sein Heimatland zurückgekehrt,

D-6085/2012 dass seine Angaben betreffend sein Verlassen der Schweiz zweifelhaft erscheinen, weil er gestützt auf die Akten des ersten erstinstanzlichen Asylverfahrens nach Erlass der ersten BFM-Verfügung mit Schreiben vom 20. April 2011 um eine Fristerstreckung betreffend Ausweisung aus der Schweiz ersuchte, wobei er eigenhändig unterschrieb und als Absender eine schweizerische Adresse angab, woraus ersichtlich ist, dass er sich in diesem Zeitpunkt offensichtlich in der Schweiz befand, was sich mit seinen Angaben in der Eingabe vom 6. Juli 2012 nicht vereinbaren lässt, dass er ausserdem gemäss den Akten des BFM am 4. Mai 2012 nachgewiesenermassen von B._______ nach L._______ flog und sich somit zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ebenfalls in der Schweiz aufhielt, dass infolge dieser aktenkundigen Tatsachen seine Angabe, er sei am 11. März 2011 aus der Schweiz ausgereist, als tatsachenwidrig zu qualifizieren und somit nicht glaubhaft ist, dass zudem mangels konkreter Angabe, wo er sich in der Zeit zwischen dem 11. März 2011 und dem 4. Mai 2012 aufgehalten habe, davon auszugehen ist, er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, zumal der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer dies ansonsten zum Ausdruck gebracht hätte, dass aufgrund dieser Erwägungen vielmehr anzunehmen ist, er sei seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens bis am 4. Mai 2012 in der Schweiz geblieben und habe sich an einem den Behörden unbekannten Ort versteckt aufgehalten, ohne in sein Heimatland zurückzureisen, dass das BFM somit – gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG – zu Recht keine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchführte (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3), dass ferner praxisgemäss (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7) auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichtet werden kann, wenn die gesuchstellende Person schriftlich ein zweites Asylgesuch eingereicht hat, und sich vorliegend – wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann – keine Lücken oder Unklarheiten aus dem Sachverhalt ergeben, welche weitere Abklärungen erfordert hätten, dass nämlich im Fall eines – wie vorliegend – nicht von Amtes wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahrens grundsätzlich keine Notwendigkeit be-

D-6085/2012 steht, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, sie zeige mit der Gesuchseinreichung die wesentlich erscheinenden Elemente auf, damit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt werden kann, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Einreichung des Gesuchs wahrgenommen wird (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 f. und dort zitierte Literatur), dass folglich das BFM nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, der Sachverhalt des zweiten Asylgesuchs sei – nachdem bereits erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen wurde – mit den beiden Eingaben vom 6. und vom 20. Juli 2012 sowie den zahlreichen Beweismitteln vollständig erstellt, dass von dieser Annahme vorliegend umso mehr auszugehen war, als der Beschwerdeführer durch einen mit dem Asylrecht seit Jahren vertrauten Anwalt und somit durch eine fachkundige Person vertreten wird, welchem die aus Art. 8 AsylG fliessende Mitwirkungspflicht bekannt ist, und es somit in der Verantwortung des Beschwerdeführers lag, sein zweites Asylgesuch soweit glaubhaft zu begründen und mit Beweismitteln zu belegen, womit der Sachverhalt als erstellt gelten kann, dass Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG genügend substanziiert und insbesondere glaubhaft vorgebracht werden müssen, damit die Asylbehörden auf ein zweites Asylgesuch einzutreten haben, was vorliegend nicht der Fall war, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass der Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts in Sinne von Art. 8 AsylG mitzuwirken, bei einem schriftlich eingereichten Zweitgesuch insbesondere dann nicht Genüge getan wird, wenn nebst einigen Angaben und Gründen für die erneute Gesuchseinreichung bloss die Bereitschaft zu einer Anhörung erklärt wird und im Übrigen die Behörden aufgefordert werden, selbst weitere Abklärungen durch eine schweizerische Vertretung im Heimatland vorzunehmen, dass vorliegend ferner blosse Behauptungen geltend gemacht wurden, welche nicht mit konkreten und den Beschwerdeführer betreffenden Beweismitteln – wie etwa behördliche Dokumente – belegt wurden, obwohl solche über einen in der Türkei tätigen Anwalt hätten beigebracht werden können, wenn sich der Sachverhalt wie behauptet abgespielt hätte,

D-6085/2012 dass sich der Beschwerdeführer damit begnügte, Internetauszüge in türkischer Sprache, welchen eine äusserst mangelhafte Übersetzung in die deutsche Sprache beigelegt wurde, zu den Akten zu reichen, wobei diese Beweismittel keinen asylrelevanten Bezug zu seiner Person aufweisen, dass folglich die Rüge, das BFM habe in unzulässiger Weise überhöhte Beweisanforderungen gestellt, abzuweisen ist, da es – wie vorliegend – im Fall eines Zweitgesuches vielmehr an der gesuchstellenden Person liegt, hinreichende Anhaltspunkte für Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse geltend zu machen, dass sich der Beschwerdeführer sein Verhalten in Bezug auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht anzurechnen hat, was zur Folge hat, dass mangels Vorliegen von hinreichenden Anhaltspunkten in Form von Beweismitteln oder detaillierten, glaubhaften schriftlichen Aussagen – wie die nachfolgenden Erwägungen erkennen lassen – keine konkreten Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erkennbar sind, dass das BFM somit – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt hat, indem es den Beschwerdeführer weder angehört noch weitere Abklärungsmassnahmen getroffen hat, dass sich sodann aus dem geltend gemachten Sachverhalt zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, welche gegen in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse sprechen, dass nämlich in der Eingabe vom 6. Juli 2012 behauptet wird, der Beschwerdeführer sei mittels seines Verwandten F._______ für kurze Zeit Mitglied der PKK geworden, was sich indessen nicht vereinbaren lässt mit seinen früheren Aussagen anlässlich des ersten Asylgesuchs, wonach er F._______ nicht als seinen Verwandten, sondern als Person aus dem gleichen Dorf bezeichnete (vgl. Akte A10/14 S. 5), dass er überdies keinen überprüfbaren Beleg zu den Akten reichte, wonach F._______ ein Verwandter sei, obwohl ein solcher über seine Angehörigen im Heimatland einfach zu erlangen gewesen wäre, dass zudem die Mitgliedschaft bei der PKK gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht einfach so "nach kurzer Zeit" – wie im zweiten Asylverfahren geltend gemacht – erfolgen kann, sondern erst

D-6085/2012 nach einer eingehenden und einige Zeit dauernden Bewährungsprobe, in welcher die Geeignetheit des zukünftigen Mitglieds geprüft wird, was indessen beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall war, zumal er selber aussagte, er sei, nachdem er eine schwer verletzte Person gesehen habe, von den Verantwortlichen der Gruppe ins Dorf zurückgeschickt worden, worauf er sich einem weiteren Verbleib bei der Gruppe durch Wegzug nach E._______ entzogen habe (vgl. Akte A10/14 S. 5), dass ferner sein Vorbringen, eine Person mit dem Übernamen "G._______" sei anlässlich der Tötung von F._______ am 2. Mai 2012 verletzt worden und zur Polizei übergelaufen, worauf sie unter anderem auch preisgegeben habe, der Beschwerdeführer sei für einige Zeit bei der PKK versteckt gewesen, als blosse Mutmassung des Beschwerdeführers aufzufassen ist, da keine diesbezüglichen – den Beschwerdeführer persönlich betreffenden – Beweismittel ins Recht gelegt und weder die näheren Umstände dieser Vorbringen im Detail noch die Quelle der diesbezüglichen Erkenntnisse preisgegeben wurden, dass auch in den mit der Eingabe vom 6. Juli 2012 eingereichten Beweismitteln keine Berichterstattung über eine Person mit dem Codenamen "G._______" zu finden ist, dass – wie öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen ist – das erwähnte PKK-Mitglied mit dem Codenamen "G._______" entgegen der Darstellung im zweiten Asylverfahren nicht im Frühling 2012, sondern ein Jahr zuvor in Probleme mit der Polizei verstrickt war und somit nicht anlässlich der Tötung von F._______ im Mai 2012 zur Polizei übergelaufen sein kann (vgl. […], aufgesucht am 27. November 2012), dass folglich der Beschwerdeführer von dieser Person gar nicht verraten worden sein kann, weshalb sich seine diesbezüglichen Aussagen als offensichtlich unglaubhaft erweisen, dass damit auch die geltend gemachten, darauf basierenden Nachteile seiner Angehörigen durch die türkischen Sicherheitskräfte – Vorladungen, Hausdurchsuchungen, Drohungen und anderes – grundsätzlich nicht geglaubt werden können (vgl. Art. 1-19 der Beschwerde), dass folglich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom geltend gemachten Sachverhalt auszugehen ist, weil die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der persönlichen Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte offensichtlich haltlos sind, http://www.objktif46.com/haber_detay.asp?haberID_474

D-6085/2012 dass überdies im Fall eines Verdachts der PKK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, womit die Möglichkeit, entsprechende Beweismittel aus dem Heimatland zu beschaffen, bestanden hätte, der Beschwerdeführer es indessen unterliess, solche ins Recht zu legen, weshalb seine Aussagen auch aus diesem Grund als haltlos gelten, dass ferner die erst im zweiten Asylverfahren dargelegte Reflexverfolgung keine Stütze findet im ersten Asylverfahren, da der Beschwerdeführer damals – wie vom BFM zutreffend festgestellt – keine solche geltend machte, obwohl sein Bruder sich damals bereits seit Jahren in der Schweiz befand und es somit umso weniger – nach mehr als 20 Jahren – nachvollziehbar ist, warum eine allfällige Reflexverfolgung erst nunmehr zu befürchten sein soll, weshalb auch diesbezüglich die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass schliesslich allein Kämpfe zwischen den türkischen Sicherheitskräften und Rebellen oder die geltend gemachten Festnahmen von Rebellen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht zu begründen vermögen und somit ebenfalls keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darstellen, dass insgesamt keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen, dass das BFM angesichts dieser Erwägungen nicht verpflichtet war, sämtliche vorgebrachten Sachverhaltsteile explizit zu erwähnen und darüber im Detail zu befinden, dass somit die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch aus diesem Blickwinkel nicht gerechtfertigt sind, dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass daran auch die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nichts zu ändern vermag, zumal nicht auf ein glaubwürdi-

D-6085/2012 ges Engagement respektive auf eine Exponiertheit des Beschwerdeführers zu schliessen ist (vgl. Beilagen der Beschwerde), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass indessen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,

D-6085/2012 die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers gestützt auf die vorangehenden Erwägungen haltlos sind, dass zudem weder die in der Beschwerde gerügte Nichtbeachtung der aktuellen Situation der Türkei respektive die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass es dem – gestützt auf die Aktenlage gesunden, jungen und ungebundenen – Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatland um eine Arbeit zu bemühen, um seine Existenz bestreiten zu können, dass es ihm unbenommen bleibt, sich in einem andern Teil seines Heimatlandes – beispielsweise in E._______, wo er sich gestützt auf die Akten auch schon aufhielt – niederzulassen, wenn er nicht in seine Herkunftsgegend zurückkehren will, um den zeitweiligen Kämpfen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und den Rebellen auszuweichen, dass somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-6085/2012 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6085/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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