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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2009 D-6081/2009

30 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,376 mots·~7 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Non-entrée en matière

Texte intégral

Abtei lung IV D-6081/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6081/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2009 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 13. August 2009 einer Erstbefragung unterzogen und am 27. August 2009 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, habe immer in X._______, (...), gewohnt und sei dort als Chauffeur tätig gewesen, dass er nach dem Tod seines Vaters Ende Dezember 2007 den Vorschlag seines Onkels väterlicherseits, der Gruppierung der MEND beizutreten, abgelehnt habe, D-6081/2009 dass sein Onkel am 15. Mai 2009 beziehungsweise 16. Mai 2009 das Haus seines Vaters verkauft, darin Waffen versteckt und ihn bei den Behörden denunziert habe, dass er verhaftet worden sei, indessen auf dem Transport zum Gefängnis wegen einer Fahrzeugpanne habe flüchten können, dass er in der Folge nach Y._______ gereist sei, wo er Zuflucht in einer Kirche gefunden habe, dass der dortige Pastor ihn nach Z._______ gefahren habe und er von dort nach Europa gelangt sei, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ keine Identitätspapiere einreichte mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere benötigt und könne niemanden im Heimatstaat kontaktieren (vgl. A4, S. 3 und 4), dass das BFM mit - am 17. September 2009 eröffnetem - Entscheid vom 11. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), D-6081/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit nachfolgenden Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, D-6081/2009 dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere benötigt und könne niemanden im Heimatstaat kontaktieren (vgl. A4, S. 3 und 4), dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal sich die Entgegnungen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und in blossen Behauptungen erschöpfen, dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen, von seinem Onkel bei den Behörden denunziert und wegen Waffenbesitz verhaftet worden zu sein, als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet hat, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang D-6081/2009 mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG erachtet hat, dass diesbezüglich weder angesichts der allgemeinen Lage in Nigeria noch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers irgendwelche Anhaltspunkte gegeben sind, die zu einer anderen als der von der Vorinstanz getroffenen Einschätzung zu führen vermögen, dass somit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6081/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 7

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