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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2008 D-6079/2008

20 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,302 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-6079/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6079/2008 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 1. April 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 9. April 2008 via italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 15. April 2008 im EVZ (...) und der direkten Anhörung vom 29. Mai 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Herkunft und habe seinen letzten Wohnsitz im Heimatstaat in R._______ (Batticaloa) gehabt. Während eines Schuljahres in Colombo (Juni 2006 bis September 2007) sei er zweimal von der Mount Lavinia Polizei festgehalten worden. Nach der ersten Festnahme habe er drei Tage auf dem Polizeiposten verbracht und sei aufgrund der Intervention des Schulvorstehers freigelassen worden. Demgegenüber sei er einen Tag nach der zweiten Verhaftung gegen Bezahlung einer Geldsumme auf freien Fuss gesetzt worden. Im Hinblick auf diese Vorfälle habe er sich Anfang September 2007 dazu entschlossen, nach R._______ zurückzukehren. Dort habe er am 12. und 14. Februar 2008 Vorladungen von der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) Gruppe erhalten, die er jedoch ignoriert habe. In der Folge hätten ihn Angehörige der TMVP in der Nacht des 23. Februar 2008 zu Hause aufgesucht und in einem Van in den Dschungel entführt. Sie hätten ihn geschlagen und unter Morddrohungen aufgefordert, sich der TMVP anzuschliessen. Zudem sei er zu einem Freund und Karuna-Mitglied befragt worden. Dieser sei bereits am 3. Mai 2007 im Dschungel erschossen worden. Schliesslich hätten sie ihn am 29. Februar 2008 nach der Zahlung eines Lösegeldes freigelassen. Wie schon sein Vater am 24. Februar 2008 habe auch er den Vorfall beim Dorfvorsteher zur Anzeige gebracht. Dieser habe ihm geraten, sich an die Polizei zu wenden. Da sich die Polizei jedoch oft auf die Seite der TMVP stelle, habe er auf eine offizielle Anzeige verzichtet. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe er beschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. Er habe sich am 27. März 2008 nach Colombo begeben und den Heimatstaat am 1. April 2008 verlassen. A.b Anlässlich der Gesuchseinreichung im EVZ (...) übergab der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden seine Identitätskar- D-6079/2008 te. Vor der Anhörung zum Asylgesuch gab der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: seine Anzeige vom 29. Februar 2008 beim Dorfvorsteher (Beweismittel Nr. 1), die Anzeigen seines Vaters vom 24. Februar und 2. April 2008 beim Dorfvorsteher beziehungsweise bei der Polizei (Beweismittel Nr. 2 und 3) sowie zwei Vorladungen (Beweismittel Nr. 4). B. Mit Verfügung vom 26. August 2008 – eröffnet am 27. August 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, bei den zwei Festnahmen in Colombo sei der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, und die Vorfälle hätten keine erheblichen Nachteile für ihn nach sich gezogen. Im Rahmen der herrschenden Sicherheitsvorkehrungen in Colombo sei ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung von Kontrollen und kurzzeitigen Festnahmen betroffen. Die im Osten Sri Lankas eskalierenden Kampfhandlungen hätten zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation geführt. Darunter habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden. Es sei bekannt, dass die Karuna-Gruppe in ihrem Einflussgebiet im Osten des Landes die Bevölkerung unter Druck setze. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung und Freilassung gegen Lösegeld könne als lokal bedingte Verfolgungsmassnahme eingestuft werden, der sich der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnsitzes in den Südwesten Sri Lankas entziehen könne. Demnach komme der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer unsicheren Region im Osten Sri Lankas keine asylrelevante Bedeutung zu. Schliesslich stützten die eingereichten Beweismittel die geltend gemachten Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Sie vermöchten jedoch an den Erwägungen nichts zu ändern. C. Mit Beschwerde vom 23. September 2008 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. August 2008, die Gewährung von Asyl und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren D-6079/2008 (VwVG, SR 172.021) beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 13. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 3. Oktober 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-6079/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft D-6079/2008 im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 5. 5.1 In der Beschwerdebegründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, das BFM habe übersehen, dass es in seinem Falle nicht einfach bei einer Festnahme geblieben sei. Vielmehr hätten sich die staatlichen Behörden intensiver mit ihm befasst, indem sie ihn fotografiert, erkennungsdienstlich behandelt und durch verschiedene Dienste hätten befragen lassen. Wichtig erscheine auch, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht einfach freigelassen worden sei. Es habe beim ersten Mal vielmehr der Intervention des Schulvorstehers bedurft und beim zweiten Mal der Bestechung der Polizei. Darüber hinaus hätten die verschiedenen staatlichen Behörden mit Sicherheit Dossiers über den Beschwerdeführer erstellt. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat müsse er als Tamile in den singhalesisch kontrollierten Landesteilen zweifellos damit rechnen, bei einer der zahlreichen Kontrollstellen festgenommen, misshandelt oder gar getötet zu werden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach einer allfälligen Flucht in den Süden respektive Südwesten des Landes nicht vor Nachstellungen seitens der LTTE respektive der Karuna-Gruppe sicher wäre, zumal diese wegen seiner Bekanntschaft mit einem Ermordeten nach wie vor ein Interesse an ihm hätten. Zusätzlich und ganz entscheidend gegen eine inländische Fluchtalternative spreche jedoch die Erstellung von Dossiers über den Beschwerdeführer, weshalb insgesamt vom Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. 5.2 Auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. September 2008 nach einer summarischen Durchsicht – zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Der Beschwerdeführer war nämlich nach eigenen Angaben im Heimatstaat in keiner Weise politisch engagiert (vgl. A2/10 S. 6 und 7). Mangels politischen Engagements fehlt ihm ein erhöhtes Gefährdungsprofil, weshalb nicht von einem landesweiten Verfolgungsinteresse der Karuna- Gruppe auszugehen ist, dürfte doch deren Interesse, eine unkooperative Person mit allen Mitteln als Mitglied zu gewinnen, in Wirklichkeit D-6079/2008 minimal sein (A2/10 S. 5). Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über eine - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliessende (vgl. hierzu etwa EMARK 1995 Nr. 2 E. 3.a S. 16 f.) - innerstaatliche Fluchtalternative. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch angesichts des Umstandes, dass die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben, herabgesetzt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann, da ihm innerhalb seines Heimatlandes eine landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung steht. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von den srilankischen Behörden nichts zu befürchten hat (A2/10 S. 6), ist nicht anzunehmen, dass ihm bei der Wiedereinreise Schwierigkeiten erwachsen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Beschwerdevorbringen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen. Insbesondere lässt sich aus der dem Beschwerdeführer zuteil gewordenen erkennungsdienstlichen Behandlung sowie den Einvernahmen in Colombo nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in den Heimatstaat begründeten, d.h. für Dritte objektiv nachvollziehbaren Anlass, Furcht vor Verfolgung zu hegen. Angesichts der terroristischen Bedrohung sind Kontrollen und Festnahmen von verdächtigen Personen entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift rechtsstaatlich legitim, dies umso mehr, wenn eine Verhaftung in Bezug zu einem Bombenanschlag steht. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist das Eingeständnis des Beschwerdeführers, er sei jeweils nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuss gesetzt worden (A2/10 S. 6). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer auch dann keinen Anlass zu begründeter Furcht, wenn die srilankischen Behörden ein Dossier über ihn angelegt haben sollten. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers angesichts der zu bejahenden innerstaatlichen Fluchtalternative in Colombo nicht asylrelevant sind. Somit ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. D-6079/2008 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6079/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 9

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