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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 D-6076/2009

29 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,712 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6076/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6076/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2009 verliess und am 17. August 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 21. August 2009 sowie der direkten Anhörung vom 2. September 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied einer geheimen Gruppierung, den "D._______", gewesen, dass diese Gruppierung Wahlfälschungen und Entführungen begangen habe, dass sein Bruder, ebenfalls Mitglied der genannten Gruppierung, im (...) 2008 getötet worden sei, weil er die Gruppe verlassen habe, dass er nach der Ermordung seines Bruder darüber nachzudenken begonnen habe, wie er die Gruppierung verlassen könnte, ohne selber ebenfalls getötet zu werden, dass er jemanden getroffen habe, der ihn in E._______ auf ein Schiff gebracht habe, mit welchem er bis nach F._______ gelangt sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2009 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche ihm die Einreichung solcher verunmöglichten, D-6076/2009 dass hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu der von ihm erwähnten geheimen Gruppierung habe machen können, insbesondere habe er deren Organisation nicht bezeichnen und auch die regelmässig abgehaltenen Treffen nicht beschreiben können, dass er weiter angegeben habe, zu Gunsten gewisser Politiker Wahlmanipulationen vorgenommen zu haben, wobei er die Begünstigten nicht habe benennen können, dass er auch die Umstände des Todes seines Bruder nicht überzeugend dargelegt habe, dass die Angaben zu den Asylgründen als widersprüchlich und unrealistisch zu bezeichnen seien, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit - nicht unterzeichneter - Eingabe vom 24. September 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2009 (Poststempel) zwei unterzeichnete Beschwerdeexemplare nachreichte, D-6076/2009 dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten und nach Eingang der unterzeichneten Beschwerdeschrift - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuches (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) - auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, D-6076/2009 dass das Bundesamt mit zutreffender Begründung zum Schluss kam, der Beschwerdeführer zeige kaum Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden hinsichtlich der Feststellung seiner Identität, dass es überdies bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass sich deshalb der Einwand in der Beschwerde, der Vater des Beschwerdeführers sei ein einfacher Mensch und habe keine Ahnung, wie man Post nach Europa schicke, als nicht stichhaltig erweist, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers, er sei mit dem Schiff von E._______ nach F._______ gereist und von dort mit dem Zug in die Schweiz gelangt, und angesichts der fehlenden Bemühungen um den Nachweis seiner Identität davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei mit entsprechenden Identitäts- oder Reisepapieren in die Schweiz gereist, welche er den Asylbehörden vorenthalte, dass deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, es längen keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat, dass es der Beschwerdeführer in der Beschwerde unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und damit sinngemäss an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass damit nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, D-6076/2009 dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat ( Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei D-6076/2009 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6076/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original [Beilage zur Beschwerdeschrift]) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) des Kantons G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 8

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