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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2023 D-6072/2023

13 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,260 mots·~6 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6072/2023

Urteil v o m 1 3 . November 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Franziska Isliker, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch / Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 / N (…).

D-6072/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. September 2023 mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. November 2023 (Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass der Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom 6. November 2023 sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass seine Zuständigkeit ebenso für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 24 VwVG N 6), und solche Gesuche praxisgemäss im Dreierspruchkörper zu beurteilen sind, dass sich das Verfahren im Übrigen nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Empfangsbestätigung am 27. Oktober 2023 eröffnet wurde und demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 3. November 2023 abgelaufen ist, zumal der 1. November in Zürich ein Arbeitstag ist (Art. 20 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

D-6072/2023 dass die am 4. November 2023 eingereichte Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, dass auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingetreten wird, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer am 6. November 2023 und somit drei Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist um Fristwiederherstellung ersuchte, womit sein Gesuch offensichtlich innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses erfolgte, dass bereits mit Eingabe vom 4. November 2023 die versäumte Rechtshandlung – die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 – nachgeholt worden ist, womit die formellen Anforderungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn die Gesuchstellenden oder ihre Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, dass ein Versäumnis dann als unverschuldet gilt, wenn eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit vorliegt und weder der gesuchstellenden Person noch deren Vertretung oder anderen beigezogenen Personen eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann beziehungsweise diesen keinen Vorwurf gemacht werden kann (vgl. EGLI, a.a.O., Art. 24 VwVG N 12, 15; BGE 110 Ib 95 E. 2), dass Unverschulden damit nur dann anzunehmen ist, wenn die vorgebrachten Gründe für das Versäumnis der Partei oder deren Vertreter auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert haben (vgl. EMARK 2006 Nr. 12), dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend damit begründet wird, die Rechtsvertretung habe aufgrund hoher Arbeitsbelastung die Beschwerde erst am letzten Tag der Beschwerdefrist um kurz vor 21 Uhr fertiggestellt, dass sie die Poststelle infolge einer Verspätung des Busses erst kurz nach deren Schliessung erreicht habe,

D-6072/2023 dass sie daraufhin versucht habe, das Schreiben bei einem MyPost 24-Automaten aufzugeben und dafür eine Versandetikette gekauft habe, dass sie aber das Schreiben nicht im Automaten habe deponieren können, da dafür ein entsprechendes Konto erforderlich gewesen wäre, dessen Erstellung drei Tage in Anspruch genommen hätte, dass dem Gesuch die Versandetikette sowie die dazugehörige Kaufquittung beigelegt waren, dass bei dem Vorgebrachten jedoch nicht von Gründen auszugehen ist, die auch bei Einhaltung der zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht hätten vermieden werden können, dass die Frist vielmehr aufgrund ungenügender Voraussicht der Rechtsvertretung in ihrer Arbeitsorganisation verpasst wurde, womit indes kein unverschuldetes Versäumnis vorliegt (vgl. dazu explizit Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 E. 4.2), dass im abendlichen Stadtverkehr von (…) auch eine Verspätung von Bussen in die Planung der Abläufe miteinzubeziehen ist, dass daran auch die kurze Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nichts zu ändern vermag, zumal vorliegend nicht von einer Kumulation verschiedener erschwerender Umstände auszugehen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 10), dass dabei insbesondere auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens bereits durch den Rechtsschutz vertreten war und von der Vertretung denn auch am 26. Oktober 2023 eine ausführliche Stellungnahme zum Entscheidentwurf abgegeben worden war, dass demnach eine hohe Arbeitsbelastung der Rechtsvertretung und eine verspätete Busverbindung weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit im Sinne der Praxis darstellen, innert der Beschwerdefrist zu handeln, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung diesen Erwägungen gemäss nicht unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einzureichen,

D-6072/2023 dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach, unbesehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung, abzuweisen ist, dass die Beschwerde vom 4. November 2023 verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aus den genannten Gründen bereits zum Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos zu bezeichnen gewesen war, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6072/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi

Versand:

D-6072/2023 — Bundesverwaltungsgericht 13.11.2023 D-6072/2023 — Swissrulings