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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2023 D-6063/2023

13 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,084 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6063/2023

Urteil v o m 1 3 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2023 / N (…).

D-6063/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein burundischer Staatsangehöriger und ethnischer Hutu mit letztem Wohnort in Bujumbura – seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober 2022 gemeinsam mit seinem älteren Bruder B._______, geboren am (…) (N […]) verliess und über Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien am 19. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der erweiterten Personalienaufnahme vom 24. November 2022 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Oktober 2023 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater werde aufgrund seiner Mitgliedschaft im Congrès national pour la liberté (CNL) gesucht, weswegen dieser im Mai 2020 geflohen sei, dass er – der Beschwerdeführer – nicht wisse, von wem sein Vater gesucht werde, es aber sein könnte, dass es sich dabei um Parteileute handle, dass diese Personen im Juni 2020 ihn – den Beschwerdeführer – und seine Familie zu Hause in C._______ aufgesucht und ihn unter Todesdrohungen nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt hätten, dass seine Mutter ihn – den Beschwerdeführer – und den Bruder B._______ aufgrund der Todesdrohungen zu ihrer jüngeren Schwester und deren Ehemann – Tante und Onkel des Beschwerdeführers – nach Bujumbura gebracht habe, wo beide sich vor weiterer Verfolgung versteckt hätten, dass seine Verfolger sich anschliessend zweimal bei seiner Mutter in C._______ über seinen Aufenthaltsort erkundigt hätten, sie ihnen aber jeweils versichert habe, sie wisse nichts über seinen Verbleib, dass sich aufgrund der anhaltenden Suche nach ihm auch seine Tante vor Repressalien gefürchtet habe, woraufhin seine Mutter ihr geerbtes Land verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie einer burundischen Identitätskarte, eine Kopie eines CNL-Ausweises und eine Kopie des N-Ausweises seines Bruders B._______ einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. November 2022 dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,

D-6063/2023 dass das SEM am 10. Oktober 2023 der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelte, dass die Rechtsvertretung am 11. Oktober 2023 fristgerecht eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 6. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-6063/2023 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-6063/2023 dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abwies, es sei ihm nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, zumal die geltend gemachte Verfolgung substanzarm, widersprüchlich und unlogisch ausgefallen sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine substanziierten Angaben zur Mitgliedschaft seines Vaters in der CNL habe machen können, obwohl er zum Zeitpunkt des Parteibeitritts seines Vaters 16 Jahre alt gewesen sei, dass nicht nachvollziehbar erscheine, dass sein Vater zu Hause nichts über sein politisches Engagement preisgegeben habe, und der Beschwerdeführer auch nicht habe darlegen können, weshalb aber die Öffentlichkeit von den politischen Tätigkeiten seines Vaters gewusst habe, dass auch nicht nachvollziehbar erscheine, dass sein Vater nach seiner Flucht zwar Kontakt zu seiner Mutter gehabt haben solle, ihr gegenüber jedoch keinen Grund für seine Flucht angegeben habe, dass es dem Beschwerdeführer ferner nicht gelungen sei, Angaben zu den Verfolgern zu machen, obwohl er dargelegt habe, mit diesen gesprochen zu haben, dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Verfolger lediglich ein Interesse am Beschwerdeführer und dessen Bruder B._______, nicht aber an seinen in C._______ verbliebenen Familienmitgliedern hätten, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus einmal angegeben habe, keinen Kontakt und keine Probleme mit den Verfolgern seines Vaters gehabt zu haben, obwohl er an anderer Stelle dargetan habe, er habe diese Personen gesehen und diese hätten ihn im Haus seiner Familie aufgesucht, dass er ausserdem erklärt habe, diese Personen hätten ihn im Juni 2020 gesucht und anschliessend sei nichts mehr geschehen, wogegen er an anderer Stelle vorgebracht habe, im April 2023 hätten diese Personen seine Mutter erneut nach seinem Aufenthaltsort gefragt, dass ferner die eingereichten Beweismittel – im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Glaubhaftmachung – zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft untauglich seien, dass auch sein Verweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Burundi seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge,

D-6063/2023 dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 11. Oktober 2023 nichts zu ändern vermöchten, dass – entgegen der Darstellung seiner Rechtsvertretung – davon auszugehen sei, dass es ihm als damals 16-Jährigen möglich gewesen sein sollte, substanziiert über die vorgebrachten Geschehnisse zu berichten, dass auch nicht ersichtlich sei, inwiefern ihm seine Mutter aus Sicherheitsbedenken nichts Weiteres zum politischen Engagement und Aufenthaltsort seines Vaters mitgeteilt haben sollte, dass auch sein weiteres Vorbringen, seine in Burundi verbliebenen Familienangehörigen seien ebenfalls in Gefahr und hätten aus finanziellen Gründen bisher nicht fliehen können, nachgeschoben wirke, dass ausserdem sein Vorbringen, er habe anlässlich der Anhörung die Fragen 75, 76 und 107 falsch verstanden, als Schutzbehauptung zu werten sei, zumal ihm das Anhörungsprotokoll rückübersetzt worden sei und er demnach die Möglichkeit zur Richtigstellung gehabt habe, dass er schliesslich auch aus dem Beizug des Asyldossiers seines Bruders B._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, zumal dessen Angaben anlässlich der Anhörung die angeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermöchten, dass der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Beschwerde erwiderte, sein Vater stehe zwar im Kontakt mit seiner Mutter, gebe aber zum Schutz der gesamten Familie nichts zu seinen Tätigkeiten und zu seinem Aufenthaltsort preis, dass der Umstand, wonach er trotz mehrfacher Drohungen Burundi erst im Oktober 2022 habe verlassen können, auf die finanziellen Verhältnisse der Familie zurückzuführen sei, dass es sich bei seinen Verfolgern um Anhänger der Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie [CNDD- FDD]; Anmerkung BVGer) handle, und bekannt sei, dass diese Teil einer gewalttätigen Organisation des Repressionsapparats der Regierung seien, welche für ihre illegalen Taten rechtlich nicht belangt würden,

D-6063/2023 dass die Imbonerakure ihn und seine Familie persönlich kennen würden, und ihn im Falle einer Rückkehr aufsuchten, bedrohten oder gar töteten, dass erschwerend hinzukomme, dass er aufgrund seiner langen Landesabwesenheit als verdächtig gelte, zumal die Regierung Rückkehrenden feindselig gegenüberstehe, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hutu, seiner politischen Ansichten und der politischen Tätigkeiten seines Vaters die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu bestätigen sind, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass seine Vorbringen mit Blick auf die geltend gemachten politischen Tätigkeiten seines Vaters (vgl. SEM-eAkte […]-16/13 [nachfolgend: A16/13] F73, 78-81), in Bezug auf dessen Flucht (vgl. A16/14 F82-88), betreffend die Identität der Verfolger (vgl. A16/13 F89-99; 109-113) sowie bezüglich der Suche nach ihm im Haus der Familie in C._______ (vgl. A16/13 F100- 108) substanzlos geblieben sind, dass auch die Beschwerdevorbringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal die Ausführungen zu den Imbonerakure allgemein geblieben sind und kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer beziehungsweise zu dessen Vater ersichtlich ist, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung durch die Imbonerakure zudem nachgeschoben erscheint, nachdem es dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht möglich gewesen ist, Angaben zu den Verfolgern zu machen (vgl. A16/13 F89-99; 109-113), dass die Angaben des Beschwerdeführers darüber hinaus – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt – widersprüchlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, keinen Kontakt und keine Probleme mit den Verfolgern gehabt zu haben (vgl. A16/13 F75 f.), andererseits aber erklärte, er habe seine Verfolger etwa dreimal gesehen (vgl. A16/13 F97 f.), diese hätten ihn mit dem Tod bedroht (vgl. A16/13 F94

D-6063/2023 ff.) und ihn im Haus seiner Familie in C._______ aufgesucht (vgl. A16/13 F100 ff.), dass auch die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen diese Widersprüche nicht aufzulösen vermögen, dass ferner auch die eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung insgesamt nicht als glaubhaft erscheinen lassen, zumal diesen aufgrund ihrer leichten Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit nur geringe Beweiskraft zukommt, dass schliesslich auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Burundi ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, nicht asylrelevant ist, mithin es diesbezüglich bereits am Element der Gezieltheit der Verfolgung fehlt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass überdies der Vollständigkeit halber zu bemerken ist, dass auch die Angaben seines Bruders B._______ anlässlich dessen Anhörung vom 10. Oktober 2023 nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu ändern vermögen, zumal sein Bruder den Namen der politischen Organisation, bei welcher sein Vater Mitglied gewesen sein soll, nicht korrekt nennen konnte (vgl. […], SEM-eAkte 1214271-16/14 F55 f.), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

D-6063/2023 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, und dies in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Burundi zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi ausgeht, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher

D-6063/2023 Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.), dass vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen, zumal der Beschwerdeführer sowohl in der Stadt C._______, wo er bis zum Jahr 2020 gelebt hat, wie auch in der Stadt Bujumbura, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft war, über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A16/13 F12, 16 f.), er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht (vgl. SEM-eAkte […]-10/6 F5.03; A16/13 F6), seine Familie für seine Ausreise finanziell aufkommen konnte (vgl. A16/13 F55, 73) und er gemäss eigenen Angaben auch nach der vorgebrachten Flucht seines Vaters seine Grundbedürfnisse decken konnte (vgl. A16/13 F63), dass das Beschwerdevorbringen, im Anschluss an die Flucht seines Vaters sei das Familienauskommen nicht mehr gesichert gewesen, als nachgeschoben bezeichnet werden muss, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine wirtschaftliche Not geltend gemacht hatte (vgl. A16/13 F63), dass es ungeachtet dessen dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, die auf Beschwerdeebene vorgebrachte wirtschaftliche Not aufgrund des Wegfalls des Einkommens seines Vaters glaubhaft zu machen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit der Flucht seines Vaters festgestellt hat, dass es ihm als jungen Mann im erwerbstätigen Alter mit zumindest grundlegender Schulbildung (vgl. A16/13 F23 ff.) zumutbar sein dürfte, nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat ins Erwerbsleben einzusteigen, dass daher – entgegen den Beschwerdevorbringen – insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Burundi aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

D-6063/2023 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6063/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

Versand:

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