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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2019 D-6063/2017

28 janvier 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,205 mots·~21 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6063/2017 mel

Urteil v o m 2 8 . Januar 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Annelies Djellal-Müller, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / N (…).

D-6063/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2015 und gelangte über den Sudan, die Türkei und weiter über die Balkanroute am 18. August 2015 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Am 27. August 2015 wurde er summarisch befragt und am 30. Mai 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, seine Familie sei 1980/1981 in den Sudan geflüchtet, wo er bis zur Matura im Jahr 1996 gelebt habe. Für sein (…)studium (1996-2000) sei er nach Eritrea zurückgekehrt. Im (…) 2008 habe er ein einmonatiges Militärtraining absolviert und anschliessend von 2000-2008 im (…) in Asmara gearbeitet. Im (…) 2007 habe er zwangsweise eine Schulung für (…) besuchen müssen, um anschliessend im (…) Kurse (…) abzuhalten. Gegen Ende 2007 habe er begonnen, sich für die (…) zu interessieren. Nachdem er am Arbeitsplatz beim (…) entdeckt worden sei, sei er im (…) 2008 zunächst nach (…) versetzt und dann im (…) 2009 für sechs Jahre in Haft genommen worden. Nach seiner offiziellen Entlassung aus der Haft hätte er zu seiner Einheit zurückkehren sollen, sei aber ausgereist, zumal er auch von der Ausreise seiner Ehefrau erfahren habe. B. Mit Verfügung vom 22. September 2017 – eröffnet am 25. September 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Am 24. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 wurde er zur Verbesserung der mangelhaften Beschwerde aufgefordert. E. Am 6. November 2017 (Poststempel) reichte er fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung nach. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-

D-6063/2017 währung von Asyl oder einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In teilweiser Widererwägung des Entscheides vom 22. September 2017 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 27. November 2017 in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen (Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. H. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. I. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel in Form von zahnärztlichen Röntgenaufnahmen zu den Akten. J. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 11. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte am 8. Februar 2018 ein weiteres Beweismittel in Form eines zahnärztlichen Berichts zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 wurde der inzwischen in der Schweiz geborene Sohn des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau miteinbezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-6063/2017 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-6063/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er sich in Bezug auf seine angebliche Zugehörigkeit zur (…) widersprochen, indem er an der Befragung angegeben habe, er gehöre dieser Gemeinde an, während er an der Anhörung dies explizit verneint habe und sich lediglich mit Glaubensfragen befasst haben wolle. Weiter sei es nicht plausibel, dass er lediglich wegen seines (…) zuerst zwangsversetzt und dann eingesperrt worden sei, ohne dass vorher versucht worden sei, ihn zur Abkehr zu bewegen. Zudem habe er sich zum Haftgrund widersprochen, indem er an der Befragung gesagt habe, er sei während der Haft mehrmals befragt und zur Aufgabe des Glaubens gedrängt worden, während er an der Anhörung geltend gemacht habe, während der ganzen Haft keine verlässliche Information hierzu erhalten zu haben. Zur Haftzeit, der Freilassung und der Zeit danach, habe er nur sehr spärliche Angaben gemacht. So habe er, zur Beschreibung des Gefängnisses aufgefordert, einen schematisch anmutenden Bericht über die unterschiedlichen Gefängniszellen gegeben ohne persönlich geprägte Einzelheiten oder originelle Details. Dasselbe gelte für die Beschreibung der Zeit im Gefängnis. Seine Schilderungen zum Geldtransfer ins Gefängnis schienen karg. Angesichts der langen Haftzeit wären vertiefte Strategien zu den Kontakten mit der Aussenwelt zu erwarten. Auch zu seinen Eindrücken nach der Haftentlassung insbesondere zu den zwischenzeitlichen Veränderungen habe er kaum überzeugende Angaben gemacht und die restliche Zeit zu Hause und im Dienst nur kurz und allgemein beschrieben. Nach dem Gesagten könne ihm zwar geglaubt werden, dass er in Eritrea studiert und Nationaldienst geleistet habe, nicht aber dass er wegen seiner Religion in Haft gekommen sei. Da er zur Zeit der Ausreise unglaubhafte Aussagen mache, sei ihm der Nachweis einer bestehenden Dienstpflicht und somit einer Desertion nicht gelungen. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei bei illegaler Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund dessen eine asylrelevante Verfolgung drohe. Vielmehr bedürfe es weiterer Faktoren, welche die Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Vorliegend seien keine solchen Faktoren auszumachen, da weder die religiös

D-6063/2017 motivierte Verfolgung und die Gefängnisaufenthalte noch die Desertion glaubhaft seien. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die Beurteilung des SEM sei massgeblich darauf zurückzuführen, dass das Augenmerk an der Anhörung auf seine Mitgliedschaft bei der (…) anstatt auf seine Ausbildung zum (…) gelegt worden sei, aufgrund welcher er nebst seines Studiums der intellektuellen Elite des Landes zuzurechnen sei. Nach seinem Kurs zum (…) sei er an seinem Arbeitsplatz plötzlich mit Furcht und Misstrauen konfrontiert worden, insbesondere als er ins Disziplinarkomitee einberufen worden sei. Seine Aussagen deckten sich mit denjenigen von zwei Informanten, welche diese Ausbildung auch gemacht hätten, wonach die Regierung mit der Platzierung von loyalen (…) in sämtlichen Institutionen ein Klima des gegenseitigen Misstrauens schaffen wolle, was für die Betroffenen zu grosser persönlicher Isolation führen würde. Eine Anfrage bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe habe zudem ergeben, dass Personen, welche diese (…) absolviert hätten, weiterhin im Nationaldienststatus stünden. Die Frage, ob seine Inhaftierung in direktem Zusammenhang mit dieser Auswahl zum (…) stehe, könne nicht mit Bestimmtheit beantwortet werden. Angesichts der persönlichen Isolation am Arbeitsplatz und den Schwierigkeiten in der Ehe, habe er engeren Kontakt zu zwei Freunden aus der Studienzeit gesucht, welche der (…) angehört hätten. Weil daraufhin zweimal eine (…) an seinem Arbeitsplatz gefunden worden sei, sei er strafversetzt worden. Im Zusammenhang mit seiner Verfolgung aus religiösen Gründen spreche für seine Glaubhaftigkeit, dass er gar nie den Eindruck habe erwecken wollen, ein offizielles Mitglied gewesen zu sein. Im der Beschwerde beigelegten Protokoll beschreibe er die Hafteinrichtungen äusserst detailliert, ohne dass seine Aussagen von den Ausführungen an der Anhörung abwichen, wo er bereits in der Lage gewesen sei, die Verantwortlichen für die Haftanlage zu bezeichnen. Wiederum für seine Glaubhaftigkeit spreche, dass er auf Nachfrage die persönlich erfahrene, grausame Behandlung nicht erwähnt habe. Sehr eindringlich seien hier seine Beschreibungen der körperlichen Mangelerscheinungen, welche bei ihm zu bleibenden Schäden im Mundbereich geführt hätten. Zudem beschreibe er einen Ausbruchversuch mehrerer Häftlinge im Jahr 2012, welcher von der Vorinstanz anhand von dokumentierten Fällen nachgeprüft werden sollte. Auch seine Überlegungen zur Ausreise seien absolut logisch. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz seien reine Spekulation. Im Sinne der Faktoren, welche eine illegal ausgereiste Person als missliebig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht erscheinen liessen, gelte es festzuhalten, dass er als Absolvent der

D-6063/2017 (…) zweifelsohne zu einer Gruppe von eritreischen Bürgern gehöre, welche verstärkt im Fokus des eritreischen Überwachungsstaates stehe. Seine Zuwiderhandlungen gegen die Parteiideologie würden ihm bei einer Rückkehr auf institutioneller Ebene negativ ausgelegt werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Protokoll einer Befragung durch seine Rechtsvertreterin und Röntgenbilder seiner Zahnschäden zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Röntgenbilder vermöchten die Ursache der Zahnschäden nicht zu belegen. Zudem habe der Beschwerdeführer an der Befragung im Zusammenhang mit seiner Haft lediglich Probleme mit den Augen nicht aber mit den Zähnen geltend gemacht. 4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer noch einmal auf seine Aussagen in der Beschwerde und reichte weitere ärztliche Unterlagen bezüglich seiner Zahnschäden zu den Akten. Danach seien diese durch mangelnde Mundhygiene verursacht, welche der Beschwerdeführer auf die Umstände der Haft zurückführt, wo er keine Zahnpasta und Zahnbürste und zur Bekämpfung der Schmerzen nur Kampfer und Tabak zur Verfügung gehabt habe. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

D-6063/2017 5.2 Entgegen der Argumentation des SEM geht das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus. Dabei fallen insbesondere die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers ins Gewicht. Diese reiste nämlich bereits im (…) 2011 aus Eritrea aus und im Juli 2012 in die Schweiz ein und machte in ihrem Verfahren im Grossen und Ganzen übereinstimmende Aussagen zu denjenigen des Beschwerdeführers. In ihrer Befragung zur Person vom 8. August 2012 gab sie wie später auch der Beschwerdeführer an, ihr Ehemann sei im (…) 2009, nachdem er seinen Urlaub ohne Erlaubnis um eine Woche verlängert habe, festgenommen worden (vgl. Akten der Vorinstanz A4, S. 7). An der Anhörung vom 16. August 2013 bestätigte sie dies wiederum und gab auch in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer zuerst im (…) gearbeitet habe und dann in die (…) versetzt worden sei (vgl. A14 F42 f.). Insbesondere machte sie aber im Zusammenhang mit seinen Problemen im Nationaldienst auch den Hinweis auf sein (…) und seine Treffen mit Angehörigen der (…) (vgl. A14 F48 f.). Vor dem Hintergrund der Einreise des Beschwerdeführers erst im August 2015 und somit rund zwei Jahre später sowie in Anbetracht des Aussageverhaltens der Ehefrau, scheint es dem Gericht äusserst unwahrscheinlich, dass die Geschichte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau derart detailliert koordiniert hat einstudiert werden können. Zu beachten ist dabei auch, dass der Ehefrau direkt durch die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und sie gegen diesen Entscheid keine Beschwerde erhob. Aufgrund der Akten ist mithin nicht davon auszugehen, dass bezüglich ihrer Protokolle Akteneinsicht gewährt worden wäre. 5.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers fallen nach Ansicht des Gerichts denn im Grossen und Ganzen auch sehr kohärent und widerspruchsfrei aus. So ist davon auszugehen, dass er in Eritrea studiert und danach im (…) im Rahmen des Nationaldienstes gearbeitet und dabei einen (…) absolviert hat. So machte er hierzu auch sehr ausführlich Angaben (vgl. etwa B17 F50 und F55). Im Zusammenhang mit seiner Verbindung zur (…) gilt es die Widersprüche in der SEM-Verfügung zu relativieren. So gab er an der Befragung auf die Frage nach seinem Übertritt zur (…) zwar an, dies sei 2007 gewesen, sagte aber gleich darauf, er sei nie offiziell in der Kirche aufgetreten und habe nur mit Freunden gebetet (vgl. B4 S. 9). Bestätigt wird dies auch von seiner Ehefrau (vgl. A14 F49). Trotz der strammen Karriere des Beschwerdeführers scheint eine Abkehr von der katholischen Kirche denn auch nicht ausgeschlossen. Der christliche Glaube spielte im Leben des Beschwerdeführers offenbar schon immer eine gewichtige Rolle (vgl. B17 F183). Seit der Geburt gehörte er der katholischen Kirche an.

D-6063/2017 Schon aus der Zeit, als er noch im Sudan lebte, erzählte er anekdotenhaft, sie seien als Kinder von den muslimischen Kindern immer wegen ihres Glaubens beschimpft worden (vgl. B17 F23 f.). Anfangs 2007 lernte er seine Frau, welche sich wiederum selber mit religiösen Studien beschäftigte, in der katholischen Kirche kennen und heiratete diese in derselben. Vor diesem Hintergrund sind die religiösen Fragen, die ihn beschäftigten, mögen sie auch von eher nebensächlicher Natur erscheinen, für das Gericht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in der Schweiz auch nur deshalb nicht in einer (…) aktiv, weil seine Frau diesen Umgang nicht gerne sehen würde (vgl. B17 F184). Vor diesem Hintergrund scheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea die (…) an seinem Arbeitsplatz gelesen hat, wenn dies auch in Anbetracht der Härte des eritreischen Systems in der Verfolgung der (…) und dem intellektuellen Hintergrund des Beschwerdeführers etwas seltsam anmuten mag. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach er in einem Einzelbüro in einem abgetrennten Gebäude nicht mit einer Durchsuchung der Räumlichkeiten gerechnet habe, ist in Anbetracht der offenbar eher privilegierten Position des Beschwerdeführers denn auch nicht von der Hand zu weisen. Nach seiner Versetzung habe er sich denn in Bezug auf seinen Glauben auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Erklärung, dass er trotzdem wieder in Haft genommen worden sei, liege wohl an seinen Kontakten zu einer Person, die, ohne dass er das gewusst habe, der (…) angehört habe, vermag das Gericht denn auch zu überzeugen (vgl. B17 F152). 5.4 Auch in Bezug auf seine Haftzeit vermag der Beschwerdeführer verschiedene Details wie zum Beispiel verschiedene Namen von Leitern oder Wärtern aufzuzählen (vgl. B17 F103 und 111). Auch vermag er die Haftanstalten relativ detailliert zu beschreiben (vgl. B17 F100 und F104f.). In Bezug auf die Haftumstände bleiben seine Beschreibungen zwar eher schematisch. Der Beschwerdeführer gab aber immerhin an, sie hätten sich unterhalten und Spiele gespielt. Es habe einen Fernseher gehabt und ein Feld zum Volleyballspielen. Dazu sei es aber zu heiss gewesen und sie hätten nicht genügend zu Essen gehabt (vgl. B17 F106). Diese Berichte vermögen zwar nicht unbedingt mit den allgemeinen Berichten zu den harten Haftbedingungen in den eritreischen Gefängnissen zu korrespondieren. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer aber offenbar um ein Mitglied der privilegierten Elite gehandelt hat, ist nicht auszuschliessen, dass er von milderen Haftumständen profitieren konnte. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Geldschmuggel ins Gefängnis scheinen dem Gericht realitätsnah (vgl. B17 F108 ff.). Den vom

D-6063/2017 SEM geäusserten Widerspruch zur Angabe des Haftgrundes gilt es insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer an der Befragung zwar gesagt hat, er sei immer wieder verhört und zur Aufgabe seines Glaubens aufgefordert worden, an der Anhörung aber immerhin auch davon sprach, er habe gehört, dass er wegen des Glaubens festgenommen worden sei (vgl. B17 F96). In einem eigens für die Beschwerde erstellten weiteren Protokoll war er zudem auch in der Lage, weitere detaillierte Ausführungen insbesondere zu den Haftanlagen und den erlittenen Entbehrungen zu liefern. Dies fällt vorliegend nur wenig ins Gewicht, zumal nachträgliche schriftliche Aussagen nicht die gleiche Unmittelbarkeit aufweisen wie im Verfahren mündlich Geäussertes. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen zu den Akten, welche zumindest ein weiteres Indiz für die erlittenen Entbehrungen darstellen, auch wenn dem SEM insofern beizupflichten ist, dass allein daraus noch nicht auf die erlebte Haft geschlossen werden könnte. 5.5 Auch die vom SEM monierte Unsubstanziiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers zur Haftentlassung und der Zeit nach der Haft an seinem Arbeitsplatz und Zuhause vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr scheinen die Aussagen bezüglich der Haftentlassung nämlich ausserordentlich ausführlich, indem der Beschwerdeführer unter anderem ausführte, weil es Abend gewesen sei, sei er zunächst zum nächsten Polizeiposten gebracht worden und habe dort übernachten müssen, bevor er seiner Einheit habe zugeführt werden können (vgl. B17 F114 ff.). Auch machte er Aussagen zu den objektiven Veränderungen während seiner Haft und gab insbesondere namentlich an, dass die (…) gewechselt habe und welche Mitglieder noch im (…) gearbeitet hätten und wer das (…) inzwischen verlassen habe (vgl. B17 F120 ff.). Auch zur Zeit, die er noch zu Hause verbrachte und zur Ausreise machte er nach Meinung des Gerichts substanziierte Angaben (vgl. B17 127 ff.). Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Alters von (…) Jahren bei der Ausreise auch nicht mehr in die Kategorie der vielen jungen Menschen gehörte, die Eritrea lediglich wegen dem endlosen Nationaldienst verlassen. Auch die Dienstdauer von mindestens (…) Jahren und die offenbar privilegierte Stellung des Beschwerdeführers legen nahe, dass er den Dienst nicht ohne Grund quittiert hätte. 5.6 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-

D-6063/2017 folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende – Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion

D-6063/2017 – unter bestimmten Umständen – zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9). 6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3 m.H. auf den diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 6.5 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Nationaldienstes in Haft war und schliesslich daraus desertierte und illegal ausreiste. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.

7.

D-6063/2017 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Aufgrund dessen ist auf das Vorbringen der illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. September 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Anspruch auf das Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6063/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1200.– an den Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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