Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6062/2013
Urteil v o m 2 6 . Februar 2014 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
A._______, geboren (...), vertreten durch Özcan Kilic, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2013 / N_______.
D-6062/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 23. April 2012 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 27. April 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 15. Mai 2012 durchgeführten Kurzbefragung, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, dass aufgrund seines in E._______ wohnhaften Bruders dieser Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnte, wies ihn das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 13. September 2013 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe in seiner Heimat an der Universität in D._______ Literatur studiert und sei heute noch an der Fernuniversität G._______ immatrikuliert. Im (...) habe er der Zeitung H._______ einen von ihm verfassten Artikel geschickt, der in der Folge veröffentlicht worden sei. Darin habe er am Beispiel von I._______, einer erfolgreichen kurdischen Journalistin und Widerstandskämpferin, die an der kurdischen Bevölkerung verübten und noch immer andauernden Massaker und Schikanen sowie deren fehlenden Rechte thematisiert. Deswegen habe die Staatsanwaltschaft J._______ am (...) Anklage gegen ihn erhoben. Zwar sei er im besagten Zeitungsartikel als Autor nicht namentlich erwähnt gewesen, jedoch hätten die Sicherheitskräfte in den Räumen der fraglichen Zeitung eine Razzia durchgeführt und so seinen Namen herausgefunden. Er habe sodann im (...) eine gerichtliche Vorladung erhalten, die von seiner Familie entgegengenommen worden sei, da er sich in diesem Zeitpunkt in D._______ aufgehalten habe. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er der Vorladung jedoch nicht nachgekommen. Er habe dann aus den Medien respektive durch seinen Anwalt erfahren, dass es in der Türkei eine Gesetzesänderung zur Lösung der Kurdenfrage gegeben habe. Gemäss diesem Gesetz seien die Gerichtsverfahren sistiert worden. Ferner habe er öfters das Lokal des örtlichen kurdischen Vereins aufgesucht. Vor dem Verein hätten jeweils Polizisten in einem Zivilfahrzeug gewartet und ihm sowie weiteren kurdischen Jungen einige Male gesagt, dass sie den Verein nicht mehr aufsu-
D-6062/2013 chen sollten, wobei ihnen mit Konsequenzen gedroht worden sei, falls sie der Aufforderung keine Folge leisten würden. Aus diesem Grund seien er und andere Besucher des Vereinslokals manchmal von den Polizisten auch geohrfeigt worden. Zudem werde von Zeit zu Zeit gegen die Aleviten vorgegangen. So seien kürzlich in den Provinzen Izmir, Gaziantep oder Elazig Häuser der Aleviten beschmiert und gekennzeichnet worden. Der Befrager des BFM hielt anlässlich der Anhörung fest, im eingereichten Anwaltsschreiben vom 10. September 2013 stehe, dass das Gericht am (...) beschlossen habe, das Verfahren gegen ihn zu sistieren, und sich die Sache erledigen werde, falls er sich während dreier Jahre klaglos verhalte. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er versuchen werde, den diesbezüglichen Gerichtsbeschluss dem BFM nachzureichen. Man könne von ihm nicht verlangen, während dreier Jahre "wie ein Schaf" zu leben respektive sich nicht politisch betätigen zu dürfen, beispielsweise durch die Teilnahme an Demonstrationen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 – eröffnet am 4. Oktober 2013 – lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Oktober 2012 (recte: 23. Oktober 2013) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, Asyl zu gewähren und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. November 2013 wurde dem
D-6062/2013 Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
D-6062/2013 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache geltend, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren sistiert worden sei und eingestellt werde, falls er innerhalb von drei Jahren kein ähnliches Delikt begehe. Damit stehe fest, dass er aufgrund des sistierten Verfahrens zum aktuellen Zeitpunkt nichts zu befürchten habe und von keiner asylrelevanten Verfolgung bedroht sei. Anlässlich der Anhörung vom 13. September 2013 damit konfrontiert, dass die Sache in drei Jahren erledigt sei, wenn er sich klaglos verhalte, habe er entgegnet, dass er dann während dreier Jahre wie ein Schaf leben müsse und beispielsweise an keine Demonstrationen gehen könne. Zwar könne nicht verlangt werden, dass sich Bürger in ihrem Heimatland nicht politisch engagierten, um sich nicht einer Verfolgung auszusetzen. Das schweizerische Asylgesetz sehe hingegen auch nicht vor, ausländische Bürger durch Asylgewährung gleichsam präventiv zu schützen, sich im Heimatland politisch zu engagieren. Wenn – so wie in casu – einer Person im Heimatland zum Zeitpunkt des Asylentscheides keine asylrelevante Verfolgung drohe, so sei deshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung zu vollziehen. Sollte gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei wegen politischer Aktivitäten erneut ein Verfahren eingeleitet werden, so stehe in Kenntnis der türkischen Gerichtspraxis fest, dass Angeklagte bis zum Abschluss
D-6062/2013 eines Strafverfahrens nicht in Untersuchungshaft und auch nicht in Sicherheitshaft genommen würden. Zudem könne ein erstinstanzliches Urteil immer angefochten werden. Bis zum Erlass eines Urteils des Beschwerdegerichtshofes beziehungsweise bis unmittelbar davor könnten Beschwerdeführende den Gang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens würden behördliche Schritte zur Sicherung des Strafvollzugs eingeleitet. Dies könne jedoch längere Zeit dauern. Sollte beim Beschwerdeführer ein solcher Fall eintreten, so könne er die Türkei erneut verlassen und ein Land seiner Wahl um Prüfung seines Asylgesuchs anrufen. Anzufügen bleibe, dass in der Heimat des Beschwerdeführers bei weitem nicht jedes politische Engagement zu einer Verfolgung führe. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, aufgrund eines Zeitungsartikels sei gegen ihn in J._______ ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, dass inzwischen sistiert worden sei beziehungsweise eingestellt werde, falls er innerhalb von drei Jahren kein ähnliches Delikt begehe. Der angefochtene Entscheid werde nur mit Annahmen begründet und die Vorinstanz behaupte, es liege keine asylrelevante Verfolgung vor. Tatsächlich sei es aber so, dass er trotz sistiertem Gerichtsverfahren bei der Polizei im Informationssystem GBT als "Terrorist" oder "Beteiligter einer Terroraktion" registriert worden sei. Die Praxis der türkischen Polizei habe gezeigt, dass nach einer von Kurden durchgeführten Aktion diese Personen gesucht und in Haft genommen würden. Dabei sei es nicht selten, dass Festgenommene grundlos und ohne Beweise monatelang in Haft bleiben müssten. Sodann sei es fast unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden, da Arbeitgeber bei der Prüfung von Bewerbungen oft auf das GBT zurückgreifen würden. Dies stelle eine ständige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. In seinem Fall handle es sich nicht um einen präventiven Schutz, sondern um Schutz vor einer konkreten Gefahr. Dieser Umstand sei in Berichten mehrerer Organisationen festgehalten worden, wie beispielsweise dem Amnesty International Freedom House Committee to Protect Journalists (CPJ), von Reporters without Borders (RSF) oder den Türkischen Menschenrechtsvereinen THIV und IHD. Sinngemäss sei auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zitiert worden, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe. Die Sistierung respektive die allfällige Einstellung seines Gerichtsverfahrens sei aufgrund einer Gesetzesänderung vorgenommen worden, welche seit einigen Monaten in Kraft sei. Diesbe-
D-6062/2013 züglich bestünden keine Erfahrungen, wie die Polizei beziehungsweise die Gerichte sich verhalten würden, falls innerhalb von drei Jahren ein ähnliches Delikt vorliege. Es sei lediglich angenommen worden, dass die Betroffenen den Abschluss des Verfahrens in Freiheit abwarten dürften. Falls sein Asylantrag abgelehnt werden sollte, sei er deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, bis sich bezüglich der in Frage stehenden Gesetzesänderung eine Praxis der türkischen Behörden gebildet habe und dadurch eine klare Ausgangslage vorliege. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Licht darzustellen, weshalb die diesbezügliche Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.). 4.3 Es ist festzustellen, dass aufgrund der geltend gemachten Sachverhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in ab-
D-6062/2013 sehbarer Zeit verwirklichen. Er wurde im Zeitpunkt seiner Ausreise weder behördlich verfolgt noch lagen konkrete Hinweise für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen vor, noch ist eine aktuell bestehende Verfolgung seiner Person im heutigen Zeitpunkt zu erkennen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des sistierten Gerichtsverfahrens zum aktuellen Zeitpunkt in der Türkei nichts zu befürchten hat und von keiner asylrelevanten Verfolgung bedroht ist. Gemäss seiner Darstellung erhielt er im (...), als seine Familie die gerichtliche Vorladung entgegengenommen habe, Kenntnis von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen ihn (vgl. act. A6/11 S. 7; A14/10 S. 5). Obwohl er der gerichtlichen Vorladung keine Folge leistete und seine offizielle Adresse den Behörden bekannt war, erlitt er aufgrund seiner Weigerung keine irgendwie gearteten behördlichen Nachteile und wurde den Akten zufolge weder vor seiner Ausreise noch im Anschluss an dieselbe gesucht. Zudem verblieb er nach der Zustellung der gerichtlichen Vorladung, welche ihn eine Verfolgung durch die Behörden fürchten liess, noch rund drei Monate im Heimatstaat, ohne in dieser Zeit irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann vom Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht verlangt werden, sich politisch nicht zu betätigen, um einer allfälligen behördlichen Verfolgung zu entgehen. Jedoch bildet bei Weitem nicht jede politische Betätigung Grund für Repressionsmassnahmen der türkischen Behörden. Damit ist beim derzeitigen Stand der Dinge der Ausgang seines Verfahrens in der Türkei vollkommen offen, zumal nicht beurteilt werden kann, ob und wie sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seine Heimat innerhalb der ihm gerichtlich auferlegten Frist von drei Jahren – von der im Übrigen im heutigen Zeitpunkt mehr als die Hälfte bereits verstrichen ist – politisch betätigen wird, was auch die Möglichkeit einschliesst, dass das Verfahren gegen ihn letztlich eingestellt werden könnte. Im Falle einer tatsächlichen Verurteilung wäre es dem Beschwerdeführer sodann zuzumuten, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit zum heutigen, massgebenden Zeitpunkt nicht der Einschätzung in der Beschwerde anschliessen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Registrierung im Informationssystem GBT als "Terrorist" oder als "Beteiligter einer Terroraktion" sinngemäss im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine mehrmonatige Untersuchungshaft respektive eine dementsprechende Haftstrafe zu gewärtigen hätte.
D-6062/2013 Zudem ist die angeführte Befürchtung, infolge seiner Registrierung im GBT keine Arbeitsstelle mehr finden zu können, nicht asylbeachtlich, da solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten keinen der in Art. 3 AsylG enthaltenen Gründe beschlagen. Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise auf eine aktuell bestehende individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers vor. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen respektive die Beweismittel einzig dem Beleg des in casu nicht bestrittenen Sachverhalts zu dienen vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
D-6062/2013 sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
D-6062/2013 sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen – ausser in den Provinzen Hakkari und Sirnak – nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf den Herkunftsort respektive die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (C._______) und die Provinz seines letzten Wohnortes (D._______) nicht zureichend abstützen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und ausgezeichnete Kenntnisse der türkischen Sprache, war nach dem Gymnasium an der Universität von D._______ bis zur Ausreise Student und ist eigenen Angaben zufolge im heutigen Zeitpunkt an der Fernuniversität G._______ immatrikuliert (vgl. act. A6/11 S. 3). Diese Kenntnisse werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen. Dort verfügt er überdies – sowohl in seiner Herkunftsregion als auch an seinem letzten Wohnort – über etliche Fami-
D-6062/2013 lienangehörige (Eltern und Geschwister), welche ihn bei einer Reintegration unterstützen können. Zudem kann er auf die Unterstützung einer in der Schweiz lebenden weiteren Familienangehörigen ([...]) – zumindest in finanzieller Hinsicht – zählen (vgl. act. A6/11 S. 5). Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6062/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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