Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6047/2017 law/scm
Urteil v o m 1 7 . M a i 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), und E._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2017
D-6047/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige armenischer (Beschwerdeführer/Ehemann) beziehungsweise ukrainischer (Beschwerdeführerin/Ehefrau) Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt F._______ in der gleichnamigen Oblast (Verwaltungsbezirk). Gemäss eigenen Angaben verliessen die Eltern und die beiden älteren Kinder ihren Heimatstaat am 9. November 2015 auf dem Luftweg in Richtung Griechenland. Am 11. November 2015 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten am 12. November 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl. Am 26. November 2015 wurden sie durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch und am 9. Mai 2016 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 8. Juni 2016 (Beschwerdeführerin) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. B. In Begleitung der Beschwerdeführenden befand sich die Mutter des Beschwerdeführers, I._______, die ebenfalls am 12. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte (vgl. das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-6054/2017 vom 17. Mai 2019). C. C.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei mit seiner Familie zum einen wegen der allgemeinen kriegerischen Situation aus der Ukraine ausgereist. Zum anderen sei er in einen persönlichen Konflikt mit den damaligen lokalen Machthabern in F._______ geraten, weil er sich geweigert habe, auf Seiten der Separatisten am Krieg teilzunehmen. Am 15. Juni 2015 sei er mit einem Freund in einem Auto unterwegs gewesen, wobei sie bei einem Checkpoint der Separatisten kontrolliert worden seien. Diese hätten im Auto eine kleine ukrainische Flagge gefunden, worauf er mit seinem Freund zu einem Kommandoposten der Separatisten gebracht, während vier Tagen misshandelt und zusammengeschlagen worden sei. Bei seiner Freilassung habe man ihn angewiesen, sich bis Mitte Juli 2015 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise bis Ende August 2015 (Angabe bei der eingehenden Anhörung) wieder auf dem Kommandoposten zu melden, um sich dann am Kampf der Separatisten zu beteiligen. Durch die Misshandlungen habe er eine gebrochene Nase und eine schwere Gehirnerschütterung erlitten,
D-6047/2017 weshalb er sich nach seiner Freilassung in Spitalpflege habe begeben müssen. In der Folge habe er sich wieder erholt, sei aber der Aufforderung, sich beim Kommandoposten zu melden, nicht nachgekommen. Ende August 2015 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise am 4. September 2015 (Angabe bei der Anhörung) seien fünf Angehörige der Separatisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn im Beisein seiner Familie bedroht und geschlagen. Dabei sei er angewiesen worden, innert dreier Tage beim Kommandoposten zu erscheinen, ansonsten man ihn töten werde. Angesichts dieser Drohungen habe er sich mit seiner Familie am 7. September 2015 nach J._______ begeben, wo sie sich bis zur Ausreise in der Wohnung eines Freundes aufgehalten hätten. In J._______ hätten sie nicht bleiben können, weil Personen aus F._______ dort Probleme bei der Wohnungsmiete und der Arbeitssuche hätten. Auch seien die Kinder in der Schule, die sie seit der Ankunft in J._______ besucht hätten, wegen ihrer Herkunft beleidigt und geschlagen worden. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer verschiedene Photographien in Bezug auf die Bürgerkriegssituation in der Oblast F._______, Auszüge aus dem Internet im Zusammenhang mit den geltend gemachten Erlebnissen sowie Kopien amtlicher Dokumente (Geburts-, Ausbildungs- und weitere Urkunden) zu den Akten des Asylverfahrens. C.b Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Befragungen zum einen zu Protokoll, in ihrem Herkunftsgebiet, der Oblast F._______, herrsche Krieg, weshalb die Kinder nicht mehr zur Schule hätten gehen können. Zum anderen berichtete sie von den Schwierigkeiten ihres Ehemannes, wobei sie im Wesentlichen dessen Angaben bestätigte. D. Mit Verfügung vom 22. September 2017 (Datum der Eröffnung: 25. September 2017) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien regional beschränkt, und es stehe den Beschwerdeführenden in der Ukraine eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. Oktober 2017 (Datum der
D-6047/2017 Übergabe an die Post: 25. Oktober 2017) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel ein ärztliches Zeugnis sowie zwei Schreiben der beiden älteren Kinder eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 15. November 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Eingabe vom 6. November 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden darum, es sei ihnen eine ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 wurde das Gesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses abgewiesen. I. Mit Einzahlung vom 13. November 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. J. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. November 2017 Kenntnis gegeben. K. Am (…) wurde das jüngste Kind E._______ geboren.
D-6047/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. Das am (…) geborene Kind E._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. 2.2 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.3 Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom SEM festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 AIG) keine Anträge, und auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen oder nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/
D-6047/2017 KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung somit einzig die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). 3. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 3.2 Das SEM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Dabei lägen auch keine gesundheitlichen Leiden vor, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen würden. 3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei die Unterkunftssituation für Binnenvertriebene in der Ukraine, wie Berichte verschiedener Organisationen zeigen würden, nach wie vor sehr schwierig. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der armenischen Ethnie mit russischer Muttersprache. Er spreche kein Ukrainisch, habe keine Berufsausbildung gemacht und in F._______ als Angestellter eines Sicherheitsdiensts gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei Angehörige der ukrainischen Ethnie mit russischer Muttersprache, wobei sie gute Ukrainischkenntnisse habe. Sie habe eine Lehre als Schneiderin gemacht, aber nie auf diesem Beruf, sondern bis Mai 2014 in einer Süsswarenfabrik als Konditorin gearbeitet. Es sei für beide Eltern sehr schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Die beiden älteren Kinder würden Russisch und kein Ukrainisch sprechen. Aufgrund
D-6047/2017 der in F._______ erlebten Bedrohungen habe sich die Familie dazu entschlossen, nach J._______ zu gehen. Dort hätten sie nur einen Freund, und auch in anderen Gebieten der Ukraine hätten sie keine Verwandte. In J._______ sei die Wohnungssuche wegen ihrer Herkunft aus F._______ schwierig gewesen. Die beiden älteren Kinder seien in der Schule in J._______ beleidigt, diskriminiert und geschlagen worden. Sie hätten deswegen grosse Angst vor der Schule bekommen und seien noch heute traumatisiert, wie auch die beiden mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der Kinder zeigen würden. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis des behandelnden Psychiaters sei weiter zu entnehmen, dass bei einer Rückkehr in die Ukraine die Gefahr einer Retraumatisierung der Kinder bestehe. 3.4 3.4.1 Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Ukraine sei als zumutbar zu erachten. 3.4.2 Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden seien in J._______, wohin sie wegen des separatistischen Konflikts in ihrer Herkunftsstadt F._______ in der gleichnamigen ostukrainischen Oblast gezogen seien, aufgrund ihrer regionalen Herkunft und ihrer russischen Sprache diskriminiert worden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss eigenen Aussagen gegenüber der Vorinstanz begaben sie sich am 7. September 2015 nach J._______, von wo sie schliesslich am 9. November 2015 nach Griechenland ausreisten. Somit hielten sich die Beschwerdeführenden lediglich während zweier Monate in J._______ auf. Angesichts eines derart kurzen Aufenthalts kann von vornherein nicht darauf geschlossen werden, die behaupteten Probleme bei der Wohnungs- und Arbeitssuche seien auf eine Diskriminierung der Beschwerdeführenden wegen ihrer Herkunft aus der Oblast F._______ zurückzuführen. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben nicht der russischen Ethnie angehören, sondern sich als ethnischen Armenier (Beschwerdeführer/Ehemann) beziehungsweise als ethnische Ukrainerin (Beschwerdeführerin/Ehefrau) bezeichnen. Allerdings kommt diesem Aspekt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. 3.4.3 Selbst wenn die Beschwerdeführenden in J._______ von gewissen Diskriminierungen betroffen gewesen sein sollten, so ist davon auszugehen, dass sie in der östlichen Ukraine ‒ und zwar ausserhalb der aktuell umkämpften Gebiete ‒ keine Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum
D-6047/2017 russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten hätten. So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und ukrainischen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird. Es ist schlicht nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden – und insbesondere auch die Kinder – in dieser Region einer Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft aus der Oblast F._______ ausgesetzt sein sollten. 3.4.4 In diesem Zusammenhang ist weiter auf das Vorbringen einzugehen, aufgrund der bereits einmal erlittenen Diskriminierungen bestehe im Falle einer Rückkehr in die Ukraine die Gefahr einer Retraumatisierung der beiden älteren Kinder. Aus einem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeugnis einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom 20. Oktober 2017 geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die gesamte Familie sei durch die in der Ukraine erlebte Verfolgung hochgradig traumatisiert. Die Kinder seien (sinngemäss: in der Schule) als „Separatisten“ beleidigt, schikaniert und von den Mitschülern misshandelt und wiederholt geschlagen worden. Eine Rückkehr in die Ukraine würde bei den Kindern mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen psychischen Folgeschäden mit lebenslangen Auswirkungen führen, allein schon durch das staatlich veranlasste Verbot der russischen Muttersprache der Kinder sowie andere politisch motivierte Diskriminierungen. Mit Blick auf dieses ärztliche Zeugnis ist zu wiederholen, dass die Beschwerdeführenden in der östlichen Ukraine, und zwar ausserhalb jener Gebiete, die vom separatistischen Konflikt unmittelbar betroffen sind, über Aufenthaltsalternativen in einer mehrheitlich russischsprachigen Region verfügen. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Kinder der Beschwerdeführenden hier auf Probleme stossen könnten, die mit den bezüglich der Stadt J._______ geltend gemachten Erlebnissen vergleichbar wären. Den mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der beiden älteren Kinder, mit welchen sie im Wesentlichen die in J._______ erlebten Ereignisse schildern, lässt sich nichts entnehmen, was von entscheidwesentlicher Bedeutung wäre. Zudem ist auch unter Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Zeugnisses ‒ das im Übrigen für die beiden älteren Kinder und ihre Eltern insgesamt eine Seite umfasst und keine individualisierten Diagnosen in Bezug auf die einzelnen Familienmitglieder enthält ‒ kein Grund zur Annahme gegeben, im Rahmen der genannten Aufenthaltsalternative seien künftig gesundheitliche Probleme zu erwarten, die ‒ auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ‒ gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
D-6047/2017 3.4.5 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ist sinngemäss – allerdings ohne individuelle Diagnosen ‒ ausserdem zu entnehmen, dass auch die Eltern aufgrund der Erlebnisse in der Ukraine unter Traumatisierungen leiden. Jedoch ist in Bezug auf die Eltern ebenfalls die Einschätzung zu treffen, dass das Auftreten gesundheitlicher Probleme, welche zu einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten (vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.3.2), im Rahmen der genannten Aufenthaltsalternative mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. 3.4.6 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Lage geraten. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu erheblichen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt haben, der Zugang zu Wohnraum und zu Arbeit erschwert. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin verfügen jedoch ‒ auch wenn geltend gemacht wird, der Ehemann habe keine Ausbildung abgeschlossen ‒ über spezifische berufliche Erfahrungen. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine nach eigenen Angaben in leitender Funktion als Angestellter eines Sicherheitsdiensts gearbeitet. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Schneiderin sowie über Arbeitspraxis als Konditorin und Coiffeuse. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. A18/18 F14) lebte die Familie in der Ukraine in normalen finanziellen Verhältnissen, wobei es ihnen an nichts Notwendigem gefehlt habe. Es dürfte beiden daher möglich sein, in einer anderen Region der Ukraine als der Oblast F._______ und innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher sie selbständig für ihren und ihrer Kinder Lebensunterhalt sorgen können. Diesbezüglich ist zudem auf die Rückkehrhilfe der Schweiz gemäss aArt. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Als sogenannte intern Vertriebene haben sie in ihrem Heimatstaat überdies Zugang zu garantierten staatlichen Sozialleistungen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeichnen. 3.4.7 Im vorliegenden Fall ist schliesslich besonders festzuhalten, dass unter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls ‒ neben dem bereits zur gesundheitlichen Situation Gesagten (vgl. E. 3.4.4) ‒ keine sonstigen konkreten Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
D-6047/2017 3.5 Der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung steht somit in Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG fällt somit ausser Betracht. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6047/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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