Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.01.2023 D-6044/2022

18 janvier 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,527 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6044/2022

Urteil v o m 1 8 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Afghanistan, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2022

D-6044/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am 11. September 2022 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 12. September 2022 ein Asylgesuch stellte, wobei er angab, er sei minderjährig, dass er am 16. September 2022 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Ostschweiz mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 20. August 2022 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 15. November 2022 an die zuständige italienische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass das SEM am 18. November 2022 eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durchführte, dass die zuständige italienische Behörde am 25. November 2022 unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die Übernahme des Beschwerdeführers ablehnte, weil es sich bei diesem um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, der in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dass das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 30. November 2022 im Auftrag des SEM ein altersdiagnostisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer erstattete,

D-6044/2022 dass sich daraus im Wesentlichen ergab, es sei aufgrund der durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchungen und gestützt auf die wissenschaftliche Studienlage von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von neunzehn Jahren auszugehen, während das vom Genannten selbst angegebene Alter nicht zutreffen könne, dass das Staatssekretariat gestützt auf dieses Gutachten am 2. Dezember 2022 an die zuständige italienische Behörde die Mitteilung richtete, es werde um eine neuerliche Prüfung des Gesuchs vom 15. November 2022 ersucht, dass die zuständige italienische Behörde am 2. Dezember 2022 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2022 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ergebnisse des Altersgutachtens – verbunden mit einer entsprechenden Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) – sowie zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes das rechtliche Gehör gewährte, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 9. Dezember 2022 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, dass dabei zum einen im Wesentlichen geltend gemacht wurde, trotz der medizinischen Altersabklärung, welche ein Mindestalter von neunzehn Jahren ergeben habe, sei sich der Beschwerdeführer sicher, erst sechzehn Jahre alt zu sein, dass zum anderen hinsichtlich eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung nach Italien vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer halte sich bereits seit längerer Zeit in der Schweiz auf und habe sich an das Leben hier gewöhnt, dass das SEM am 20. Dezember 2022 im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 1. Januar 2003 erfasste, dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 (Datum der Eröffnung: 22. Dezember 2022) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der

D-6044/2022 Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass es ausserdem feststellte, als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS gelte der 1. Januar 2003, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Erklärung vom 23. Dezember 2022 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei hauptsächlich beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien ihm sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2022 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-6044/2022 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weder die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf sein Alter noch die entsprechende Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS beanstandet, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dessen Wegweisung nach Italien sowie den entsprechenden Vollzug verfügt hat, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass folglich, soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, auf diese nicht einzutreten ist,

D-6044/2022 dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige italienische Behörde am 2. Dezember 2022 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten wird, dass unter diesem Gesichtspunkt auch das im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. Dezember 2022 gegenüber dem SEM vorgebrachte Argument offensichtlich nicht von Belang sein kann, der Beschwerdeführer halte sich bereits seit längerer Zeit in der Schweiz auf, dass ferner hinsichtlich der italienischen Zuständigkeit auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift unbeachtlich ist, Italien habe gegenüber anderen Mitgliedstaaten des Dublin-Regimes kürzlich erklärt, vorläufig keine Überstellungen mehr anzunehmen, dass in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die Mitteilung der zuständigen italienischen Behörde vom 2. Dezember 2022 bezüglich des vorliegenden Falles hinzuweisen ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

D-6044/2022 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. Dezember 2022 gegenüber dem SEM keinerlei Vorbehalte geltend machte, dass der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang ausschliesslich das Vorbringen zu entnehmen ist, Menschenrechtsorganisationen würden die Situation in Italien seit Jahren beobachten und dabei auf gravierende Mängel im italienischen Asylsystem hinweisen, dass in der Beschwerdeschrift keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht werden, inwiefern der Beschwerdeführer selbst im Falle seiner Überstellung nach Italien von Problemen betroffen sein könnte,

D-6044/2022 dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch die Vorinstanz zu Protokoll gab, er habe keine gesundheitlichen Einschränkungen, trage lediglich eine in Afghanistan eingesetzte Zahnspange, die wieder entfernt werden müsste, dass im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die entsprechenden zahnärztlichen Massnahmen (Entfernung einer kieferorthopädischen Apparatur) erfolgten, dass der Beschwerdeführer zudem wegen Ekzemen, Scabies (Krätze) sowie Angina medikamentös behandelt wurde, dass ansonsten keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, dass folglich kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. zudem das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.), dass Italien im Übrigen grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wobei der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 [jeweils als Referenzurteile publiziert]), dass keine Hinweise vorliegen, wonach in Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, sollte er eine solche tatsächlich benötigen, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien sprechen könnten,

D-6044/2022 dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 29. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6044/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

D-6044/2022 — Bundesverwaltungsgericht 18.01.2023 D-6044/2022 — Swissrulings