Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6043/2017
Urteil v o m 1 3 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).
D-6043/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am (…) legal mit einem zu Ausbildungszwecken ausgestellten Visum (gültig ab […]) über den Flughafen B._______ in die Schweiz einreiste, dass sie am 11. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 26. Januar 2016 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass sie vom SEM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 2. Februar 2016 dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass sie am 25. Juli 2017 von einer Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Wesentlichen vorbrachte, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, stamme aus E._______ ([…], […]), habe nach dem Schulabschluss ([…]) ein Diplom in (…) erworben und verfüge über entsprechende langjährige Arbeitserfahrung in (…) in F._______ (2009-2013) und G._______ (seit Juli 2013), dass ihre Mutter bis zur Pensionierung im Jahr 2008 eine Staatsstelle als (…) bei einem (…) gehabt habe, ihr Vater (…) betreibe und ihre Schwester, die mit einem (..) verheiratet sei, seit 2008 in H._______ lebe, dass ein Onkel die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von 1983-1987 unterstützt ([…]) und Sri Lanka im Jahr 1987 verlassen habe, ein Cousin, welcher den LTTE beigetreten sei, im Jahr 1997 im Kampf getötet worden sei und ihr Vater den LTTE im Jahr 1996, als diese E._______ verlassen hätten, ein (…) abgekauft und dieses bis 2007 geführt habe, weshalb er in jener Zeit einige Male verhört worden sei, dass sie kein LTTE-Mitglied gewesen und nicht für diese tätig gewesen sei, sich nicht politisch betätigt und persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, und auch nie in Haft oder vor Gericht gewesen sei,
D-6043/2017 dass ihre Eltern im Jahr 2011 ein Bauunternehmen für (…) an ihrem Haus engagiert und dieses 2012 wegen (…) und (…) eingeklagt hätten (zivilrechtliches Gerichtsverfahren hängig seit April 2012), dass sie in diesem Zusammenhang im Dezember 2013 eines Abends auf dem Heimweg von der Bushaltestelle zum Elternhaus von Männern auf Motorrädern angehalten, von einem der Männer am Oberarm festgehalten und aufgefordert worden sei, die Klage zurückzuziehen, dass sie sich danach auf dem Arbeitsweg nicht mehr wohl gefühlt und deshalb ihre Stelle in G._______ Ende Januar 2014 gekündigt und fortan nur noch von zuhause aus gearbeitet habe (sie habe viele Kunden gehabt), dass sie sich aber als gut ausgebildete junge Frau zu Hause isoliert gefühlt und sich deshalb zu einer Weiterbildung im Ausland entschlossen habe, zumal sie ein ungutes Gefühl gehabt habe, nachdem manchmal Unbekannte vor dem Elternhaus parkiert hätten und ihrer in H._______ lebenden Schwester nach mehreren problemlosen Besuchen im (…) die Einreise in F._______ ohne Nennung eines Grundes verweigert worden sei (laut anwaltlichen Abklärungen sei die Schwester offenbar auf einer Liste vermerkt), dass sie sich für einen Lehrgang bei der "(…)" in I._______ angemeldet habe und, nachdem ihr von den Schweizer Behörden zur Absolvierung der entsprechenden Ausbildung am (…) ein Einreisevisum ausgestellt worden sei, am (…) von F._______ aus in die Schweiz geflogen sei, dass sie hierzulande zwecks Ausbildung eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sich nach einem Jahr aber um ein neues Visum hätte bemühen müssen, und gehofft habe, dass das wegen (…) initiierte Gerichtsverfahren bis dahin beendet wäre, so dass sie nach Sri Lanka zurückkehren könnte, dass das besagte Gerichtsverfahren jedoch immer noch hängig sei, da die Verhandlungen mangels Erscheinens der beklagten Seite mehrmals verschoben worden seien, dass sie deshalb nach Ablauf der Schweizer Aufenthaltsbewilligung (…) erst einmal untergetaucht sei und schliesslich am 11. Januar 2016 ein Asylgesuch gestellt habe, da sie sich vor einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der genannten Probleme fürchte,
D-6043/2017 dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren sri-lankischen Reisepass sowie ein Schreiben mit deutscher Übersetzung zu den Akten gab, dass das SEM mit Verfügung vom 27. September 2017 – eröffnet am 28. September 2017 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und in der Folge deren am 11. Januar 2016 gestelltes Asylgesuch ablehnte, dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 22. November 2017 zu verlassen, andernfalls sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die SEM-Verfügung vom 27. September 2017 Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte, am 24. Oktober 2017 vom (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung – darum ersuchte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, überdies sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 den Eingang ihrer Beschwerde vom 25. Oktober 2017 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. November 2017 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
D-6043/2017 von Fr. 750.– eine Frist bis zum 21. November 2017 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 25. Oktober 2017 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 17. November 2017 bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2017 (Poststempel: 20. November 2017) geltend machte, Militärangehörige hätten am Abend des 12. November 2017 ihre Familie in Sri Lanka aufgesucht, die Anwesenden befragt und – aufgrund des Verdachts, dass sie Waffen verstecken würden – eine Hausdurchsuchung durchgeführt, dass gleichzeitig ein dem Internet entnommener, auf den 13. November 2017 datierter Bericht von "(…)" samt deutscher Übersetzung zu den Akten gegeben wurde, wonach die sri-lankische Armee in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin auf der Suche nach Waffen der LTTE Häuser durchsuche,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
D-6043/2017 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in seiner Verfügung vom 27. September 2017 sehr detailliert und in nachvollziehbarer Art und Weise (vgl. angefochtene Verfügung S. 3-6) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand,
D-6043/2017 dass das SEM zu Recht feststellte, die Angaben der Beschwerdeführerin seien unstimmig und ihre Aussagen zum fluchtauslösenden Ereignis (sie sei im Dezember 2013 von unbekannten Männern auf dem Heimweg angehalten und aufgefordert worden, die im April 2012 von ihren Eltern im April eingereichte Klage zurückzuziehen) in verschiedenen Punkten vage sowie unsubstanziiert ausgefallen und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Sri Lanka in erster Linie zu Ausbildungszwecken verlassen habe, dass im Übrigen – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen – der von den Männern im Dezember 2013 ausgesprochenen Drohung eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin und der (…) wegen (…) zugrunde liegt, womit es dieser an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt, dass auch der Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin vermöge mit dem Verweis auf weit zurückliegende Probleme einiger Verwandter aufgrund der LTTE keine konkreten Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung ihrer Person darzulegen, gefolgt werden kann, dass die in der Anhörung vom 25. Juli 2017 (vgl. Vorakten A18 S. 10) erstmals vorgebrachte und in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) wiederholte Behauptung, der in H._______ wohnhaften Schwester sei im Jahr 2014 die Einreise nach Sri Lanka verweigert worden, daran nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführerin kaum am 3. Juli 2014 von den srilankischen Behörden ein neuer Reisepass ausgestellt worden wäre und sie am 14. November 2014 ebenso wenig problemlos nach Befragung am Schalter der Grenzpolizei (vgl. Vorakten A18 S. 10) hätte ausreisen können (vgl. Ausreisestempel im Pass), wenn sie im Visier der heimatlichen Behörden gestanden hätte, dass sodann auch die Erwägung des SEM, es bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die lediglich ein Minimalprofil (tamilische Ethnie und Herkunft aus dem Norden Sri Lankas) aufweisende Beschwerdeführerin mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrechtlicher relevanter Weise verfolgt würde, zutreffend ist,
D-6043/2017 dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2017 nicht geeignet sind, zu einer vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen beziehungsweise eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, dass die späte Asylgesuchseinreichung gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen spricht, auch wenn die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, sie sei – entgegen der Darstellung des SEM in der angefochtenen Verfügung – nicht über ein Jahr untergetaucht gewesen, dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen Belästigung durch Armeeangehörige im Alter von zwölf Jahren darauf hinzuweisen ist, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), dass schliesslich auch das auf den 17. November 2017 datierte Schreiben zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen vermag, zumal der gleichzeitig eingereichte, dem Internet entnommene Bericht von "(…)" keinen konkreten Hinweis auf den im Schreiben behaupteten Besuch von Militärangehörigen geben kann, dass im Übrigen auch eine tatsächlich erfolgte Hausdurchsuchung für sich allein nicht zur Annahme von begründeter Furcht vor Verfolgung zu führen vermöchte, dass das SEM nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand, weshalb es das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (D._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
D-6043/2017 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-6043/2017 dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 27. September 2017 zutreffend feststellte, nicht nur die Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung, sondern auch die Sicherheitslage habe sich in Sri Lanka – und auch im Norden und Osten des Landes – spürbar und nachhaltig verbessert, so dass der Wegweisungsvollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar erachtet werde, dass sodann – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls richtig festgehalten wurde – auch das Vorliegen der (im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten) individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann, ist die Beschwerdeführerin doch jung und – soweit den Akten entnommen werden kann – gesund, hat nach dem Schulabschluss ([…]) ein Diplom in "(…)" erworben, verfügt über entsprechende langjährige Arbeitserfahrung in (…) in F._______ (2009-2013) und G._______ (Juli 2013-Januar 2014) und hat in ihrer Heimat ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern sowie weitere Verwandte), dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin könnte nicht nach Sri Lanka zurückkehren oder sie würde bei einer Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG), dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
D-6043/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 17. November 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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