Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6043/2011/wif
Urteil v o m 1 5 . M a i 2012 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren […], Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2011 / N […].
D-6043/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 14. Januar 2009 und suchte am 31. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. und 18. Februar 2009 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. September 2011 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Verfügung des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe an das BFM vom 21. Oktober 2011 wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das BFM und liess unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2011 beantragen. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (act. B2). C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 ab und hielt fest, die Verfügung vom 8. September 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. November 2011 beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde wurden Belege (Fotografien) für die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und ein fremdsprachiges Schreiben beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Er
D-6043/2011 setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel und der Übersetzung eines eingereichten Beweismittels. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen. F. Am 17. November 2011 übermittelte der Beschwerdeführer die Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens seiner Schwester und eine Bestätigung des "Grama officer" vom 28. Oktober 2011. G. G.a. Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 17. Januar 2012 zur Vernehmlassung an das BFM. G.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde. G.c. In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2012, der drei Beweismittel beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G.d. Am 24. Februar 2012 wandte sich der Beschwerdeführer mit ergänzenden Ausführungen an das Bundesverwaltungsgericht. G.e. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
D-6043/2011 SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
D-6043/2011 4. 4.1. Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass sich die vom BFM im Januar 2011 prognostizierte Beruhigung der Lage in Sri Lanka nicht bewahrheitet habe. Vor wenigen Tagen habe der Beschwerdeführer einen Brief seines Vaters erhalten, in dem er vor einer Rückkehr gewarnt werde, da die Suche (der sri-lankischen Behörden) nach Mitgliedern und Sympathisanten der LTTE weitergehe. Vor zehn Tagen hätten sich zivil gekleidete Männer bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Die "Human Rights Commission of Sri Lanka" bestätige, dass sie eine Beschwerde wegen drohender Lebensgefahr des Beschwerdeführers entgegengenommen habe. Der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz intensiv politisch. Er habe an verschiedenen Kundgebungen der LTTE teilgenommen. Sein Gesicht und Textbeiträge erschienen deshalb auf verschiedenen Internetseiten. Er habe erfahren, dass die Bundesanwaltschaft den sri-lankischen Behörden Telefonnummern übergeben habe, die sie durch Überwachung von LTTE-Mitgliedern erhalten habe. Er befürchte, dass darunter auch Personen figurierten, mit denen er telefoniert habe. Jedenfalls seien durch seine politischen Aktivitäten und die Aktion der Bundesanwaltschaft Nachfluchtgründe entstanden, die eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling verlangten. 4.2. Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die LTTE und die damit verbundene Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Das eingereichte Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" könne deshalb nicht als Beweis für seine Gefährdung gelten. Darüber hinaus hätte er dieses bereits im ordentlichen Verfahren einreichen können. Aus dem Bericht von TamilNet gehe kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer hervor, weshalb er ebenfalls nicht als Beweismittel dienen könne. Der Beschwerdeführer belege seine Tätigkeit in der Schweiz für die LTTE nicht und hätte diese bereits früher geltend machen können. Auch die Betroffenheit von einer Weitergabe von Daten durch die Bundesanwaltschaft stelle bloss eine allgemeine Vermutung dar. 4.3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich bereits früher bemüht, das Schreiben der Menschenrechtskommission einzureichen; dieses sei jedoch zuhause nicht mehr auffindbar gewesen. Seine Schwester habe das Dokument schliesslich doch gefunden und es ihm zugestellt. Sie warne ihn vor einer Rückkehr nach Sri Lanka. Das Schreiben der Menschenrechtskommission sei ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer ab September 2008 in den Ra-
D-6043/2011 darschirm des sri-lankischen Sicherheitsdiensts und der mit diesem verbündeten Milizen geraten sei. Diese hätten sich zuhause mehrfach nach ihm erkundigt. Es sei unwahrscheinlich, dass jemand, der nicht verfolgt sei, eine solche Anzeige mache. Da er der Meinung gewesen sei, seine Aktivitäten für die LTTE in der Schweiz könnten sich nachteilig auf sein Asylverfahren auswirken, habe er diese nicht publik gemacht. Er habe seine Verwandten in der Heimat nicht in Schwierigkeiten bringen wollen. Gemäss einem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe würden zurückkehrende tamilische Asylbewerber bereits am Flughafen verhört und durchleuchtet. Es sei vorgekommen, dass Rückkehrer mit Fotografien konfrontiert worden seien, die sie bei Kundgebungen gegen die sri-lankische Regierung gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer gehöre in der Schweiz dem Ordnungsdienst der LTTE an, der bei Veranstaltungen eingesetzt werde. Die Angehörigen dieses Diensts trügen T-Shirts mit der Aufschrift "Tamil Guards" und seien von Spionen der Regierung leicht erkennbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass er von diesen fotografiert worden sei, sei als hoch einzustufen. 4.4. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer verfüge allein aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht über das Profil einer Person, die für die sri-lankischen Behörden von besonderem Interesse sei. Es lägen keine konkreten Hinweise für seine Identifizierung vor. 4.5. In der Stellungnahme vom 14. Februar 2012 wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka als Informant der LTTE tätig gewesen. Es sei bekannt, dass ehemalige Sympathisanten der LTTE gefährdet seien, Opfer von staatlicher Repression oder Übergriffen regierungsfreundlicher Milizen zu werden. Auf einem in Z._______ am 6. Februar 2012 von einer "Landesschutz-Vereinigung der Tamilen" angebrachten Plakat würden LTTE-Sympathisanten vor regierungskritischen Aktivitäten im In- und Ausland gewarnt. Es folge eine Liste von Personen, die bereits zum Tod verurteilt und hingerichtet worden seien, und es würden 18 Tamilen genannt, die von dieser Warnung explizit betroffen seien. Sri-lankische Agenten versuchten bei in der Schweiz stattfindenden Veranstaltungen, die organisatorisch tätigen Landsleute zu fotografieren. Der Beschwerdeführer habe an mehreren Veranstaltungen der LTTE-Schweiz aktiv mitgewirkt. Da er als Mitglied des Ordnungsdiensts eine Art Uniform trage, sei er leicht als LTTE-Aktivist zu identifizieren und könne mit Minikameras aus der Nähe fotografiert werden. Deshalb unterliege er in seiner Heimat einem erheblichen Verfolgungsrisiko.
D-6043/2011 4.6. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Internet über die Eröffnung des neuen Sekretariats des "Swiss Tamil-Co-ordinating Committee" berichtet worden sei. Auf einer auf der Homepage veröffentlichten Fotografie sei er im Vordergrund abgebildet. Es sei davon auszugehen, dass der sri-lankische Geheimdienst alle sich auf dieser Internet-Nachrichtenseite befindlichen Fotos auswerte. Da in der Schweiz mindestens ein bis zwei Dutzend Sri Lanker nachrichtendienstlich für ihre Regierung tätig seien, sei davon auszugehen, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit vom sri-lankischen Geheimdienst identifiziert worden sei. 5. 5.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 8. September 2011 nicht angefochten hat. Die Feststellung des BFM, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, die Verweigerung des Asyls, die Verfügung der Wegweisung und die Anordnung deren Vollzugs erwuchsen somit in Rechtskraft. 5.2. Der Beschwerdeführer reichte mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 21. Oktober 2011 mehrere Beweismittel ein, mit denen er eine ihm im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka drohende Verfolgung beziehungsweise konkrete Gefährdung nachzuweisen versucht. Die Beweismittel beziehen sich auf eine vorbestehende Verfolgung; es liegt somit ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vor, das nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist. 5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf Art. 66. Abs. 2 Bst. a VwVG, gemäss dem ein in Rechtskraft erwachsener Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision gezogen wird, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem (Beschwerde-)Entscheid voranging, oder auf dem Weg einer Beschwerde, die ihr zustand, geltend machen konnte. Aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist im Wiederwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem
D-6043/2011 Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (EMARK 1998 Nr. 3 S 19 ff.). 5.4. 5.4.1. Im Rahmen der Befragungen durch das BFM im ordentlichen Verfahren (act. A1/11 und A12/15) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Z._______ geboren worden und habe bis im Oktober 2008 in Y._______ gelebt. Er sei ledig und kinderlos. Von 2002 bis 2008 habe er in Z._______ in einem Fotolabor gearbeitet. Er sei von zwei Leuten der LTTE gezwungen worden, für sie als Informant tätig zu sein und für sie Fotografien anzufertigen. Die beiden LTTE-Leute seien Ende September/Anfang Oktober 2008 erschossen worden. Bereits am 30. September 2008 sei er erstmals von Unbekannten zuhause gesucht worden. 5.4.2. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er habe sich im Jahr 2003 einen Reisepass ausstellen lassen, da er ins Ausland habe reisen wollen. Der Schlepper, der ihm gesagt habe, er habe bei einer unbekannten Botschaft einen Visumsantrag gestellt, habe ihn aber reingelegt. Er selber habe nie ein Visum beantragt oder gehabt (act. A1/11 S. 4). 5.4.3. Abklärungen des BFM bei der schweizerischen Botschaft in Colombo haben indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2006 einen Visumsantrag stellte, um seinen in der Schweiz lebenden Onkel zu besuchen. Er gab an, verheiratet und Vater eines Kindes zu sein und nannte als ständigen Wohnsitz X._______ (Colombo). Er sei Geschäftsmann im familieneigenen Betrieb, der in Colombo Sitz habe. Er legte einen am 9. Juni 2003 ausgestellten sri-lankischen Reisepass vor, der bis zum 9. Juni 2008 gültig war. Auf mit dem Firmenlogo versehenem Briefpapier versicherte er der Botschaft, dass er der Eigentümer der […] sei und (auch) aus geschäftlichen Gründen in die Schweiz reisen wolle. Der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers, B._______ (Niederlassungsbewilligung C), bestätigte in einem Schreiben, dass der Beschwerdeführer ein Geschäftsmann sei, der in der Schweiz seine Ferien verbringen wolle. Dem Gesuch lag eine Bestätigung der […] vom 20. Oktober 2006 bei, in der die Bank über den Stand des vom Beschwerdeführer bei ihr geführten Kontos Auskunft gab. Ebenso wurden Kopien einer Heiratsurkunde vom 16. Mai 2004, eine Bestätigung eines Firmeneintrags vom 14. Februar 2004 und eine Bestätigung über bezahlte Steuern vom 6. Juli 2004 beigelegt (act. A16/21).
D-6043/2011 5.4.4. Es ist offensichtlich, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen zu seinen Asylgründen zu seiner Person machte, diametral von denjenigen abweichen, die er gegenüber der schweizerischen Botschaft in Colombo machte und mit diversen Beweismitteln stützte. Dadurch wird seine persönliche Glaubwürdigkeit in ihrem Fundament erschüttert. Das BFM kam in seiner Verfügung vom 8. September 2011 denn auch zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zur Person und weiterer Ungereimtheiten in seinen Aussagen als unglaubhaft zu werten seien. 5.5. 5.5.1. Der Beschwerdeführer gab mit seinem Wiedererwägungsgesuch eine Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 27. Januar 2009 ab, gemäss der sein Vater eine Beschwerde eingereicht habe, da das Leben seines Sohnes gefährdet sei. Unbesehen der Frage der Authentizität dieses Dokuments ist festzuhalten, dass damit lediglich bestätigt wird, dass der Vater des Beschwerdeführers gegenüber der Kommission behauptet hat, sein Sohn sei gefährdet. Konkrete Angaben werden im Dokument keine gemacht und es wird auch nicht bestätigt, dass die Angaben des Anzeigeerstatters geprüft wurden. Einem solchen Dokument kann hinsichtlich einer tatsächlich vorliegenden Verfolgung der genannten Person nur geringe Beweiskraft beigemessen werden, weshalb auf die Frage, ob es als verspätet eingereicht zu betrachten ist, nicht einzugehen ist. 5.5.2. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung vom 3. Oktober 2011 ab, in der ausgeführt wird, dass er von 2002 bis September 2008 in einem Fotolabor in Z._______ gearbeitet habe. Die Angaben in diesem Dokument sind nicht in Übereinstimmung zu bringen mit den Angaben in den zahlreichen mit dem Visumsantrag eingereichten Dokumenten, weshalb die Arbeitsbestätigung, die im Übrigen bereits im ordentlichen Verfahren hätte eingereicht werden können, als nicht erheblich zu werten ist. 5.5.3. Der Beschwerdeführer hätte das vom "Divisional Secretariat" ausgestellte Dokument vom 30. September 2011, mit dem belegt werden soll, dass er seinen Wohnsitz in Y._______ hatte, bereits früher ausstellen lassen und einreichen können. Das Dokument steht im Widerspruch zu den bei der Botschaft eingereichten Dokumenten und hat keinen hohen Beweiswert.
D-6043/2011 5.5.4. Die Schwester des Beschwerdeführers, die ihm die Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" übermittelte, warnt ihn in einem Brief vom 18. Oktober 2011 vor einer Rückkehr nach Sri Lanka, da die Situation dort lebensgefährlich und er in grosser Gefahr sei. Dem Schreiben, das bereits früher hätte verfasst und eingereicht werden können, sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet sein sollte. Dasselbe gilt für ein vom Vater des Beschwerdeführers abgefasstes und vom "Grama Officer" bestätigtes Schreiben vom 28. Oktober 2011, in dem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis im September 2008 bei seinen Eltern gelebt und Sri Lanka aufgrund der instabilen Situation auf der Jaffna-Halbinsel verlassen. Die Angaben zum Wohnsitz des Beschwerdeführers widersprechen den Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber der Botschaft machte, die er mit zahlreichen Beweismitteln untermauerte. 5.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Dokumente – soweit diese Frage nicht offengelassen werden kann – als verspätet eingereicht im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu betrachten sind. Die Dokumente machen insgesamt gesehen auch nicht offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Im vorliegenden Verfahren wird angesichts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen unterschiedlichen Lebensgeschichten und der zum Beleg eingereichten Dokumente vielmehr offensichtlich, dass es in Sri Lanka relativ einfach möglich ist, zahlreiche gefälschte beziehungsweise echte, aber unwahre Gegebenheiten bestätigende Dokumente erhältlich zu machen. Ebenso offensichtlich wird, dass Bestätigungsschreiben von Verwandten von Asylsuchenden mit einer gewissen Vorsicht zu interpretieren sind, da es sich oftmals um Gefälligkeitsschreiben handelt. Vorliegend jedenfalls widersprechen sich die Angaben, die der Vater und der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers machen. 6. 6.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
D-6043/2011 den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mittteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 6.2. Der Beschwerdeführer machte im Wiedererwägungsgesuch erstmals geltend, er habe sich in der Schweiz seit seiner Einreise auf Seiten der LTTE intensiv politisch betätigt. In der Beschwerde bringt er vor, er habe diese Tätigkeiten nicht früher geltend gemacht, da er befürchtet habe, dies könne sich nachteilig auf sein Asylverfahren auswirken. 6.2.1. Aufgrund der Aktenlage erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz intensiv exilpolitisch betätigt, übertrieben. So war er nicht in der Lage, dieses Vorbringen durch entsprechende überzeugende Beweismittel zu stützen. Hätte er sich bereits während des ordentlichen Asylverfahrens auf Seiten der LTTE namhaft betätigt, hätte er dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geltend machen können und müssen. Sein Erklärungsversuch, er habe befürchtet, dies könnte sich nachteilig auf sein Asylverfahren auswirken, vermag nicht zu überzeugen, haben doch zahlreiche Angehörige der LTTE in der Schweiz Schutz vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden erhalten, was einem der LTTE nahestehenden Asylsuchenden aus Sri Lanka bekannt sein müsste. 6.2.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab der Beschwerdeführer mehrere Fotografien ab, die ihn bei der Teilnahme an einer Kundgebung vom 19. September 2011 zeigen. Des Weiteren machte er geltend, er habe am 10. November 2011 an einer Veranstaltung teilgenommen, bei der er als "Tamil Guard" eingesetzt worden sei. Am 19. Februar 2012 habe er an der Eröffnungsfeier des Sekretariats des "Swiss Tamil-Co-ordinating Committee" teilgenommen. Dabei sei er, neben dem Führer des Komitees stehend, fotografiert worden. Im März 2012 sei er bei einer Veranstaltung
D-6043/2011 in Genf als "Tamil Guard" eingesetzt worden und im Mai 2012 habe er an einem Gedenktag für gefallene LTTE-Kommandanten in Zürich teilgenommen. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten im Heimatstaat glaubhaft zu machen vermochte, ist nicht davon auszugehen, er habe vor der Ausreise im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden. Entgegen der Befürchtungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen, da die von ihm geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen keinesfalls das Ausmass eines Engagements erreichen dürften, welches aufgrund seiner staatsgefährdenden politischen Natur das Interesse der Behörden wecken könnte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Kundgebungen als "Tamil Guard" für den Ordnungsdienst eingesetzt wurde und online abrufbare Fotografien von ihm publiziert wurden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Bilder allein keine Rückschlüsse auf die Identität der fotografierten Personen erlauben dürften. Der Beschwerdeführer verfügt somit einerseits nicht über ein ausreichendes politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat als gefährdet erscheinen liesse, anderseits steht nicht fest, dass er von den heimatlichen Behörden überhaupt identifiziert wurde. 6.2.3. Somit ergibt sich, dass auch keine nach Erlass der Verfügung des BFM vom 8. September 2011 rechtswesentlich veränderte Sachlage vorliegt, die zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers führen müsste. 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismitteln die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des BFM vom 8. September 2011 darzutun. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen wäre. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6043/2011 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6043/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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