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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2009 D-6027/2006

30 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,067 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-6027/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6027/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 21. Mai 2006 auf dem Luftweg und gelangte am folgenden Tag via B._______ und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 30. Mai 2006 im EVZ sowie der direkten Anhörung vom 15. Juni 2006 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe sein neuntes Schuljahr abgebrochen und sich im September 2005 den Mujaheddin beziehungsweise der Gruppe Harkat-ul-Ansar angeschlossen. Bereits nach der ersten Woche im Trainingslager von C._______ (D._______) habe er keine Lust mehr verspürt, weiter dort zu bleiben, weshalb er den Lagerleiter um die Erlaubnis gebeten habe, nach Hause gehen zu dürfen. Dieses Gesuch sei ihm nicht bewilligt worden, und auch mehrmaliges Nachfragen habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Stattdessen sei er geschlagen worden, und man habe ihn gezwungen, das Training fortzusetzen. Ausserdem habe man ihm in Aussicht gestellt, er werde nach der einjährigen Ausbildung zum Kämpfen in den D._______ geschickt. In der Folge habe er einen Chauffeur, der ab und zu Lebensmittel ins Trainingslager gebracht habe, darum gebeten, seine Eltern über seinen Aufenthaltsort zu informieren. Nachdem der Chauffeur zunächst abgelehnt habe, sei er dann aber bereit gewesen, seinen Eltern eine Nachricht zu überbringen. Diese seien alsbald im Lager erschienen und hätten den Lagerführer gebeten, ihren Sohn für die Hochzeit seiner Schwester zu beurlauben. Nachdem dieser Wunsch zunächst einmal abgelehnt worden sei, hätten seine Eltern eine schriftliche Hochzeitsanzeige im Lager vorgelegt. In der Folge sei er am 28. April 2006 für die Dauer von zwei Tagen beurlaubt worden, um am 1. Mai 2006 doch noch an der Hochzeit seiner Schwester teilnehmen zu können. Indessen sei er nicht gewillt gewesen, nach der Hochzeit wieder ins Lager zurückzukehren. Vielmehr habe er sich dazu entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. D-6027/2006 Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Beitritts zur Gruppe Harkat-ul-Ansar seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er einerseits erwähnt, er sei als Siebenjähriger – im Jahre 1989 – zur Schule gegangen und habe während des neunten Schuljahres zu den Mujaheddin gewechselt. Andererseits habe er vorgebracht, er sei dieser Gruppe im September 2005 beigetreten. Tatsachenwidrig hingegen sei seine Aussage, die Gruppe Harkat-ul-Ansar arbeite mit keinen anderen Gruppen zusammen. Unsubstanziiert seien seine Vorbringen bezüglich seiner Ausbildung im Lager und auch der Bewachung desselben. So könne er die Waffen, an denen er angeblich ausgebildet worden sei, nicht richtig beschreiben, und auch zur Bewachung des Trainingslagers könne er nur unzureichende Angaben machen. Obwohl er in Judo ausgebildet worden sein wolle, kenne er weder die Namen der Griffe noch die der Würfe. Realitätsfremd sei zudem, dass er von der Umbenennung der Gruppe Harkat-ul-Ansar nichts wisse. Dementsprechend könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden. C. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2006 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2006 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original und in eine Amtssprache übersetzt nachzurei- D-6027/2006 chen, verbunden mit der Androhung, andernfalls werde aufgrund der übrigen Akten entschieden. Was die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses anbelange, so werde über sie nach fristgemässem Eingang der Beweismittel beziehungsweise nach Ablauf der angesetzten Frist befunden. D.b Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist zur Einreichung der von ihm in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel ungenutzt verstreichen. D.c In der Folge wies der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 23. November 2006 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 8. Dezember 2006 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. D.d Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 4. Dezember 2006. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-6027/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- D-6027/2006 sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in Bezug auf den Zeitpunkt seines Beitritts zur Gruppe der Harkat-ul-Ansar nicht widersprüchlich geäussert. Er sei vielmehr als kleiner Junge oft krank gewesen und habe deshalb viele Schwierigkeiten in der Schule gehabt. Dementsprechend habe er des Öfteren das Schuljahr wiederholen müssen und sei aus diesem Grund im Jahre 2005 erst in der neunten Klasse gewesen. Bezüglich seiner als tatsachenwidrig beurteilten Aussage, die Gruppe Harkat-ul-Ansar arbeite mit keinen andern Gruppen zusammen, müsse er darauf hinweisen, dass er nur zum einfachen Kämpfer für diese Gruppe ausgebildet worden sei. Er habe sich überhaupt nicht für die Aktivitäten der Mujaheddin interessiert und auch nicht über ihre Allianzen und Benennungen informiert. Von einer Zusammenarbeit der Harkat-ul-Ansar mit anderen Gruppen habe er nichts bemerkt. Im Übrigen habe er den genauen Tagesablauf, die Bewachung des Lagers, das Aussehen und die Funktionsweise der Waffen erklären können. Die Judogriffe schliesslich seien im Lager nicht benannt, sondern lediglich vorgeführt und von den angehenden Kämpfern erlernt worden. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die zahlreichen Unstimmigkeiten auszuräumen, etwa in Bezug auf den Zeitpunkt seines Beitritts zur Gruppe der Harkat-ul-Ansar. Der Beschwerdeführer wurde nämlich ausdrücklich nach der Dauer des Schulbesuchs gefragt. Bei dieser Gelegenheit führte er aus, er habe die Schule neun Jahre lang besucht, "zuerst fünf Jahre Primarschule und dann vier Jahre Hochschule" (A10/9 S. 2). Wenn seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Ausräumung des von der Vorinstanz festgestellten Widerspruchs zutreffend wären, hätte er die Dauer seines Schulbesuchs jedoch mit sechzehn Jahre beziffern müssen, wie sich aufgrund seiner Angaben zur Einschulung im Jahre 1989 (A10/9 S. 2) und dem Anschluss an die Mujaheddin im September 2005 (A10/9 S. 3, A1/10 S. 5) ergibt. Andererseits müsste er sich bereits im Jahre 1997 den Mudjaheddin angeschlossen haben (A1/10 S. 5). Angesichts dieser chronologischen D-6027/2006 Diskrepanz in einem wesentlichen Punkt drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern hat eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Dieser Eindruck erhärtet sich angesichts eines weiteren Widerspruchs. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 30. Mai 2006 im EVZ geltend, er habe dem Chauffeur zweimal einen Zettel übergeben, auf dem seine Heimadresse vermerkt gewesen sei, und ihn gebeten, seine Familie zu informieren. Beide Male habe ihm der Chauffeur den Zettel aus Angst zurückgegeben. Beim dritten Mal habe der Beschwerdeführer geweint und den Chauffeur inständig gebeten, die Eltern zu informieren, was dieser dann getan habe (A1/10 S. 6). Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer den Sachverhalt anlässlich der Anhörung vom 15. Juni 2006 unter verschiedenen Aspekten etwas anders dar: Er habe dem Chauffeur gesagt, er solle seiner Familie etwas ausrichten. Der Chauffeur indessen habe die Familie des Beschwerdeführers nicht über dessen Aufenthaltsort informieren wollen. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nicht aufgegeben, sondern bei jeder Gelegenheit versucht, den Chauffeur zu überreden. Zuletzt sei ihm dies gelungen, und der Chauffeur habe ihm gesagt, er dürfe niemandem davon erzählen. Der Beschwerdeführer solle ihm eine Notiz mitgeben für seine Familie, und er werde diese seiner Familie überbringen (A10/9 S. 3). Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung wie auch der Anhörung den Notizzettel erwähnt, sich jedoch bezüglich des Zeitpunkts der erstmaligen Verwendung wie auch in Bezug auf die Person, die zuerst an die Übermittlung eines Notizzettels gedacht habe, widersprüchlich geäussert. Da es sich bei der Überredung des Chauffeurs um ein zentrales Ereignis handelt, bei dem der Beschwerdeführer selbst aktiv geworden ist, lassen die Widersprüche auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation schliessen. Auch hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf weitere Unstimmigkeiten hingewiesen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten fotokopierten Beweismittel entfalten im Übrigen keinerlei Beweiswert, dies umso weniger, als die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist. D-6027/2006 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- D-6027/2006 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum D-6027/2006 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Es steht fest, dass Pakistan in den Monaten vor, während und unmittelbar nach den Parlamentswahlen vom 18. Februar 2008 eine Phase erhöhter Gewalt durchlief. In der Zwischenzeit hat sich die Lage indessen wieder soweit beruhigt, dass im heutigen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan und der dortigen Sicherheitslage ist zu verneinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland im heutigen Zeitpunkt einer konkreten Gefährdung im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ausgesetzt wäre. Es sprechen auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Pakistan. In Anbetracht seiner unglaubhaften Schilderungen nicht zuletzt bezüglich seines Werdegangs lässt sich nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es liegen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Weiteren verfügt er in Pakistan über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-6027/2006 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Dezember 2006 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6027/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. Dezember 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

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