Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6020/2014
Urteil v o m 9 . Februar 2015 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), alle Äthiopien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2014 / N (…).
D-6020/2014 Sachverhalt: A. Am 15. November 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein, wo sie am 19. November 2010 summarisch zum Reiseweg und ihren Fluchtgründen befragt wurden. Am 30. November 2010 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, am 9. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführenden nochmals ergänzend angehört. B. Die Beschwerdeführenden behaupten, in Eritrea als Kinder eritreischer Eltern geboren worden zu sein, jedoch noch im frühen Kindesalter nach Äthiopien übersiedelt zu haben. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe bis zu seinem siebten Lebensjahr in seiner Geburtsstadt F._______, Eritrea, gelebt, danach sei er zu seinem älteren Bruder nach G._______, Äthiopien, gezogen, dieser habe ihn aufgezogen. Seine Eltern seien inzwischen verstorben. Im Jahr 1989/1990 habe er ein Stipendium für ein Studium in H._______ erhalten, erst 2002 sei er nach zwölfjähriger Abwesenheit nach Äthiopien zurückgekehrt. Sein älterer Bruder sei gegen das Regime gewesen und getötet worden. Ihm selbst sei aufgrund der Spaltung von Eritrea und Äthiopien bei der Rückkehr nach Äthiopien die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen worden, auch habe er keine Arbeit finden können. Als Eritreischstämmiger habe er unter Beobachtung gestanden und sei nach der Einreise im Jahr 2002 für eine Woche verhaftet worden, die äthiopischen Behörden hätten ihn nach Eritrea deportieren wollen. Er habe danach versteckt gelebt. In dieser Zeit habe er auch seine Partnerin kennengelernt Im Jahr 2004 habe er Äthiopien verlassen und sei nach I._______, Saudi Arabien, gegangen. Dort habe er gearbeitet. Aufgrund von Problemen mit dem Arbeitgeber seien er und seine Partnerin im Jahr 2010 in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten, reichte aber sein Universitätsdiplom, eine Fotographie sowie einen (…) Studentenausweis ein. Die Beschwerdeführerin gab an, aus J._______, Eritrea, zu stammen. Nach dem Tod der Mutter sei sie im Alter von einem Jahr mit dem Vater nach Äthiopien gegangen. Ihr Vater sei 1998 nach Eritrea deportiert worden. Sie sei aus Angst vor der Deportation nie mehr in ihre alte Wohnung zurückgekehrt, habe aber durch Nachbarn erfahren, dass nach ihr gesucht werde. Sie habe dann bei ihrer Patin gelebt. Nach Abschluss der Schule habe sie bis 2004 als Hausmädchen und Kellnerin gearbeitet und jeweils bei den Arbeitgebern gewohnt. An ihrer Arbeitsstelle, einem Hotel, habe sie
D-6020/2014 2003 auch ihren Partner, den Beschwerdeführer, kennengelernt. Im Jahr 2004 seien sie gemeinsam nach Saudi Arabien gegangen. Die Ausreise und die dortige Arbeitsstelle seien durch eine Agentur organisiert worden, sie habe selbst nie einen amtlichen Ausweis besessen. Die Beschwerdeführerin reichte keine ihre Identität belegenden Dokumente zu den Akten. Noch in Saudi Arabien kam C.________ zur Welt. Am 30. Januar 2011 wurde D._______ in der Schweiz geboren. C. Am 9. September 2014 lehnte das damalige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung und setzte eine Ausreisefrist bis zum 4. November 2014. Der Kanton K._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. In der Begründung des Entscheids wurde unter Ziff. III jedoch fälschlicherweise ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid wurde laut Rückschein am 10. September 2014 eröffnet. D. Am 12. September 2014 erging ein korrigierter Entscheid der Vorinstanz, welcher die Verfügung vom 9. September 2014 ersetzte. Er wurde am 17. September 2014 eröffnet. Zur Begründung führte das BFM aus, dass die Beschwerdeführenden nicht hätten glaubhaft machen können, aus Eritrea zu stammen, weshalb die von ihnen geltend gemachte Furcht vor Verfolgung in Äthiopien oder einer drohenden Deportation nach Eritrea jeder Grundlage entbehre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aus Äthiopien stammten und ihre Rückkehr dorthin auch zulässig und zumutbar sei. Auch die Kinder seien noch so jung, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz nicht ausgegangen werden könne. E. Am 16. September 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in ihre Verfahrensakten. Diese wurde mit Schreiben vom 19. September 2014 gewährt. F. Am 14. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den abweisenden Asylentscheid und beantragten die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. September 2014 sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragten sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM, subeventualiter
D-6020/2014 die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. G. Am 29. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdebegehren müssten nach Prüfung der Aktenlage als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden könne und es auch an den Voraussetzungen für die Anordnung der amtlichen Verbeiständung mangele. Den Beschwerdeführenden wurde Frist gesetzt zur Einzahlung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 12. November 2014 beantragten die Beschwerdeführenden die Ratenzahlung des Kostenvorschusses, da sie nur über geringe finanzielle Mittel verfügten. I. Mit Verfügung vom 19. November 2014 lehnte das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch ab, hielt an der Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses fest und setzte eine dreitägige Notfrist zur Zahlung desselben. J. Am 24. November 2014 bezahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-6020/2014 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6020/2014 4.3 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend von entscheidender Bedeutung ob die Beschwerdeführenden – wie von ihnen behauptet – eritreischer Abstammung sind. Das BFM bestreitet dies und geht davon aus, die Beschwerdeführenden hätten ihre wahre Identität verheimlicht, höchstwahrscheinlich seien sie äthiopische Staatsangehörige.
5.1 Nach Angaben der Beschwerdeführenden stammten ihre Eltern und Grosseltern aus Eritrea, weshalb auch sie selbst als Eritreer gelten würden. Jedoch seien sie beide in G._______, Äthiopien, aufgewachsen und dort sozialisiert worden, was auch erkläre, warum sie nur über sehr schlechte Kenntnisse des Tigrinya verfügten (vgl. act. A23/10, F. 11 – 13, F. 62 – 64; A22/9, F. 4 – 9, F. 63 – 64). In Äthiopien würden sie aber klar als Eritreer gelten, so dass sie dort unter Repressalien zu leiden hätten und ihnen die Ausweisung drohe. Der Beschwerdeführer behauptet, nach seinem Auslandsaufenthalt in H._______ nach der Einreise nach Äthiopien Probleme gehabt zu haben, weil Eritrea inzwischen unabhängig geworden sei. Er habe die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren und sei von den Behörden gesucht worden, er habe sich verstecken müssen (vgl. act. A8/16, F. 36 – 40, F. 99 – 111, F. 126). Eine Frau, die in der Wohnung seines getöteten Bruders gelebt habe, habe ihn an die Behörden verraten (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 2). In Äthiopien gelte er jetzt als Feind und es drohe die Deportation (vgl. ebenda, F. 87, F. 117 – 125). Nur unter falschem Namen und mit gefälschten Papiere habe er Äthiopien verlassen können (vgl. act. A8/16, F. 140). Auch die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr habe nach der Deportation des Vaters im Jahr 1997/98 ebenfalls die Ausweisung gedroht (vgl. act. A7/10, F. 8 – 12). Sie habe sich versteckt, um die Schulausbildung beenden zu können. Die Familie habe auch ihren Besitz verloren (vgl. ebenda, F. 57 – 64). Aus all diesen Gründen hätten die Beschwerdeführenden in Äthiopien keine Zukunft, in Eritrea würde ihnen die Inhaftierung drohen und sie liefen Gefahr, Opfer einer unmenschlichen Behandlung zu werden. http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/28
D-6020/2014 5.2 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung beizupflichten, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. Von der Vorinstanz wurde detailliert und überzeugend dargelegt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführenden ursprünglich aus Eritrea stammen, sondern wahrscheinlich äthiopische Staatsangehörige sind. Unter diesen Voraussetzungen drohe ihnen von Seiten der äthiopischen Behörden im Fall der Rückkehr weder eine Zwangsdeportation nach Eritrea noch hätten sie in Äthiopien gegen ihre Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 5.3 Zur Begründung wies das BFM einerseits darauf hin, dass die Beschwerdeführenden trotz wiederholter Aufforderung während des Verfahrens keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten gereicht haben, welche ihre Herkunft und Abstammung aus Eritrea zu belegen vermochten. Andererseits verfügten die Beschwerdeführenden nur über mangelhafte Kenntnisse des Tigrinya, müssten diese Sprache jedoch angesichts ihrer Vorbringen viel besser beherrschen: So habe der Beschwerdeführer angegeben, in seinen ersten sieben Lebensjahren mit den eritreischstämmigen Eltern zusammen in Eritrea gelebt zu haben (vgl. act. A23/10, F. 19 – 26), während seine Partnerin, die Beschwerdeführerin, vorbrachte, bis zur Deportation ihres Vaters im Jahr 1997/1998 mit diesem zusammengelebt zu haben (vgl. act. A22/9, F. 4 – 9, F. 37 – 40). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden ihre angebliche Muttersprache nicht sprechen könnten. Das BFM führte weiter aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verlust seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit im Jahre 2002 wenig nachvollziehbar erschienen, da er seinen äthiopischen Pass während seines Auslandsaufenthalts jeweils verlängern konnte – obwohl Eritrea und Äthiopien inzwischen unabhängige Staaten waren (vgl. act. A8/16, F. 35 – 40, A23/10, F. 43 – 51). Auch die Ausführungen hinsichtlich des Verbleibs seines äthiopischen Reisepasses und seiner Ausreise aus Äthiopien im Jahr 2004 hielt die Vorinstanz nicht für glaubhaft (vgl. ebenda, F. 41 – 52). Zweifel hegte das BFM auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin: Auch sie habe nur sehr ungenaue Angaben zu den Umständen ihres Verbleibs in Äthiopien nach der Deportation ihres eritreischstämmigen Vaters nach Eritrea im Jahr 1997/1998 machen können (vgl. act. A 7/10, F 11 – 14). Gleiches gelte auch für die vage Schilderung der Suche der äthiopischen Behörden nach ihrer Person (vgl. Act. 22/9, F. 42 – 51). Schliesslich seien die Vorbringen
D-6020/2014 der Beschwerdeführenden hinsichtlich dessen, was ihnen im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien drohen würde, sehr allgemein ausfallen (vgl. act. A8/16, F. 87 – 89; act. A7/10, F. 52 – 57, F. 76). Aus all diesen Gründen hielt das BFM es für nicht erstellt, dass die Beschwerdeführenden eritreischer Abstammung seien. Es wies die Asylgesuche ab. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Argumentation der Vorinstanz vorliegend für schlüssig und zutreffend. Den oben zusammengefassten Ausführungen vermochten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Tatsächlich sind die Beschwerdeführenden in ihrer Argumentation hinsichtlich ihrer Identität und Abstammung sehr vage und unkonkret geblieben. Es gelang ihnen nicht, die vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden auch nach mehrmaliger Aufforderung keinerlei identitätsbelegende Dokumente zu den Akten reichen konnten, spricht ebenfalls dafür, dass sie ihre wahre Identität zu verschleiern versuchten. 5.4 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden wie oben ausgeführt nicht gelungen, ihre Herkunft aus Eritrea nachzuweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Ihre Herkunft, beziehungsweise Identität, ist jedoch von massgeblicher Bedeutung für den Nachweis ihrer Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass die Beschwerdeführenden höchstwahrscheinlich äthiopische Staatsangehörige sind, ihre Identität aber letztlich nicht geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Äthiopien weder eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht, noch die Deportation nach Eritrea. Die Vor-instanz hat die Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).
D-6020/2014 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt – ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Entzieht die asylsuchende Person mit ihrem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.5 Die Beschwerdeführenden haben keine rechtsgenüglichen Identitätsoder Reisepapiere eingereicht und ihre Angaben zur Herkunft sind – wie vorstehend festgehalten – unglaubhaft ausgefallen. Ihre Identität und ihre Staatsangehörigkeit stehen bis heute nicht mit Sicherheit fest. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung der wahren Identität und Herkunft verunmöglichen sie die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen, und welchen Status sie an ihrem bisherigen Aufenthaltsort hatten. Die Beschwerdeführenden haben die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) entgegenstehen. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall ist. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
D-6020/2014 nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Wirkung entfalten. 6.6 Der Wegweisungsvollzug aus der Schweiz ist auch aus individuellen Gründen zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Beschwerdeführenden haben vorgetragen, in Äthiopien aufgrund ihrer eritreischen Abstammung Schwierigkeiten zu haben. Da die eritreische Herkunft wie oben ausgeführt nicht glaubhaft gemacht werden konnte und die Beschwerdeführenden auch keine von ihrer angeblichen Herkunft unabhängigen, weiteren Gründe für eine individuelle und konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien geltend gemacht haben, welche das Gericht überprüfen könnte, ist davon auszugehen, dass ihnen die Rückkehr und Wiedereingliederung in ihr wahrscheinliches Heimatland zugemutet werden kann. 6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.8 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bereits erhobene Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6020/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe bereits geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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