Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-602/2016
Urteil v o m 1 0 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, deren Ehemann B._______, geboren am (…), Irak, und die Kinder C._______, geboren am (…), Irak, D._______, geboren am (…), Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).
D-602/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Syrien am 7. August 2014 in einem Personenwagen legal verliessen, nach E._______ gelangten und mit von der schweizerischen Auslandvertretung dort ausgestellten Visa am 27. September 2014 in die Schweiz einreisten, wo sie am 2. Oktober 2014 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 10. respektive 15. Oktober 2014 (Beschwerdeführer/Ehemann respektive Beschwerdeführerin/Ehefrau) sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 15. Dezember 2014 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei irakischer Staatsangehöriger aus Bagdad, dass er seit dem Jahre 2001 in O.W., Provinz Al Hassaka, gewohnt und dort am (Datum 1) die Beschwerdeführerin geheiratet habe, dass er Syrien einerseits wegen des an (Krankheitsbild) erkrankten Kindes C._______, das aufgrund der gegenwärtigen Situation im Heimatland nicht ausreichend behandelt werden könne, verlassen habe, dass andererseits die syrische Regierung die Kontrolle über O.W. und die Provinz Al Hassaka weitgehend verloren habe und sich dort gegenwärtig verschiedene Bürgerkriegsparteien, die Freie Syrische Armee (FSA), die Jabat al-Nusra Front sowie der Islamische Staat (IS), bekämpfen würden, dass er sich aufgrund der Unsicherheit, der Schwierigkeiten als Christ sowie der verschiedenen Kontrollen durch die einzelnen Bürgerkriegsparteien zur Ausreise mit der Familie entschlossen habe, dass er und die übrigen Familienmitglieder im März 2014 wegen der Gesundheit des Kindes C._______ von G._______ nach H._______ geflogen seien, wo sie sich zunächst mehrere Monate aufgehalten hätten, ehe sie in den I._______ ausgereist seien, dass die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie sei, zuletzt in O.W., Provinz Al Hassaka, gewohnt und dort am (Datum 1) den Beschwerdeführer geheiratet habe, dass sie vor ihrer Ausreise als Englischlehrerin tätig gewesen sei,
D-602/2016 dass sie Syrien einerseits wegen der Krankheit Kindes C._______ verlassen habe, dass sich andererseits in der Provinz Al Hassaka die verschiedenen Bürgerkriegsparteien (Jabhat al-Nusra Front, FSA, IS) bekriegen würden und sie als Englischlehrerin und somit Staatsangestellte stets eine Festnahme durch eine dieser Parteien habe befürchten müssen, dass sie und die Familie vor diesem Hintergrund auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Art und Weise ausgereist seien, dass die Beschwerdeführenden als Beleg ihrer Identität und Staatsangehörigkeit ihre Reisepässe einreichten, dass zudem ärztliche Unterlagen über die Behandlung des Kindes C._______ sowie die Beschwerdeführenden betreffende UNHCR-Flüchtlingsbestätigungen, welche als Ausstellungsdatum und -ort den 19. August 2014 in E._______ aufweisen, Eingang in die Akten fanden, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Januar 2016 – eröffnet am 5. Januar 2016 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen in der Provinz Al Hassaka auf die gegenwärtig dort herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfragen jegliche Probleme mit den syrischen Behörden verneint habe (keine Festnahmen, keine gerichtlichen Verurteilungen, legale Ausreise aus Syrien und Wiedereinreise nach Syrien im Jahre 2013, legale Ausreise aus Syrien im August 2014), dass der Beschwerdeführerin am 28. August 2012 von den syrischen Behörden ein Pass ausgestellt worden sei, sie individuelle Probleme mit staatlichen Organen bestritten und Syrien mit der Familie im August 2014 legal verlassen habe,
D-602/2016 dass die gesamten Umstände (Passausstellung, legale Ausreisen) unmissverständlich aufzeigen würden, dass die Beschwerdeführenden in den Augen der syrischen Behörden als unbescholtene Bürger gelten würden und kein begründeter Anlass für eine zukünftige Verfolgung in Syrien bestehe, dass daran auch die eingereichte UNHCR-Flüchtlingsbestätigung nichts zu ändern vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Gewährung von Asyl gemäss Art. 3 AsylG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 23. Februar 2016 zu leisten, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG verneint haben, dass es insbesondere ihren Ausführungen hinsichtlich künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der Anhörung (A 17 und A 18 gemäss Aktenverzeichnis SEM) in Verbindung mit den Einträgen der vorgelegten Pässe beziehungsweise Passkopien (A 11 und A 12) in einer nicht zu beanstandenden Weise die Asylrelevanz abgesprochen haben dürfte, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sein dürften, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken,
D-602/2016 dass eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht stattfinde, dass die Begründung, die Beschwerdeführenden hätten wegen der kurdischen Dolmetscher ihre tatsächlichen Asylgründe bei den beiden Befragungen (BzP, Anhörung) nicht angeben können, als unbehelflich zu werten sein dürfte, dass den Protokollen keine Anhaltspunkte für eine unkorrekte Befragungssituation zu entnehmen sein dürften respektive sich aus ihnen keine Hinweise ergeben dürften, die Beschwerdeführenden wären aufgrund irgendwelcher Umstände gehemmt oder eingeschüchtert gewesen, so dass sie nicht in der Lage gewesen wären, den Befragungen zu folgen, dass sie erforderlichenfalls die Befragungen mit anderen Dolmetschern hätten verlangen können, was sie jedoch nicht getan hätten, dass die Beschwerdeführenden jeweils unmissverständlich zu Protokoll gegeben hätten, weder mit den syrischen Behörden noch mit bewaffneten Gruppierungen (z. B. Jabat al-Nusra Front, IS) persönlich Schwierigkeiten gehabt, sich indes unsicher gefühlt zu haben (A 3 S. 8 und A 4 S. 7; A 17 S. 6 f. und A 18 S. 5 f.), dass die Beschwerdeführerin zudem als ausreiseauslösenden Hauptgrund den Gesundheitszustand des Kindes C._______ angeführt habe (A 18 S. 5), dass aus den Angaben der Beschwerdeführenden insgesamt hervorgehen dürfte, dass sie keinen konkret und gezielt gegen sie gerichteten nachteiligen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses in Syrien ausgesetzt gewesen seien, mithin keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Gesetzes darzutun vermöchten, dass sie die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der Protokolle unterschriftlich bestätigt und sich somit bei ihren Aussagen behaften zu lassen hätten, dass diese Einschätzung noch dadurch an Gewicht erfahren dürfte, dass die bei den Anhörungen anwesende Hilfswerkvertretung weder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen noch Einwände zum Protokoll anzuführen gehabt habe,
D-602/2016 dass die in der Rechtsmitteleingabe nun vorgebrachten und nicht weiter substanziierten angeblichen Benachteiligungen (u.a. massive Schläge gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Kontrolle an einem kurdischen Checkpoint mit anschliessender einwöchiger Festnahme; Bedrohung durch vier ins Haus eingedrungene maskierte Männer; Tötung des christlichen Assyrer-Führers D.J., der ihn aus der Gefangenschaft befreit habe, durch kurdische Milizen; Beschlagnahme und Zerstörung des Hauses durch die kurdische Volkseinheit nach der Ausreise) als sachverhaltsanpassende Nachschübe zu qualifizieren sein und keine andere zugunsten der Beschwerdeführenden ausfallenden Beurteilung zur Folge haben dürften, dass den in diesem Zusammenhang eingereichten Beschwerdeunterlagen (Beilage 3 [u.a. Diagnose einer (Krankheitsbild 1)] als Beleg für die erlittenen Schläge und 4 [(Krankheitsbild 2)]) sowie dem Verweis auf ein auf YouTube veröffentlichtes Video hinsichtlich der Beerdigung von D.J. demnach die Beweistauglichkeit abzusprechen sein dürfte, dass auch die Rüge nicht nachvollziehbar sein dürfte, wonach das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst habe, weil es weder von der richtigen Ethnie noch der richtigen Religion der Beschwerdeführenden ausgegangen sei, was ganz zentral für ihre Vorbringen sei, dass der entsprechende Einwand nach dem Gesagten jedenfalls nicht zur Annahme einer (asyl-)relevanten Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden zu führen vermögen dürfte, der sie in Syrien ausgesetzt gewesen wären, dass dem Hinweis auf eine Internetwebseite im Zusammenhang mit der Verfolgung von Christen in Syrien mangels Fallbezugs keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen sein dürfte, dass somit auch keine Veranlassung bestehen dürfte, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Kostenvorschuss am 18. Februar 2016 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. März 2016 Stellung zu Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts nahmen, dazu einen angeblich vom Beschwerdeführer verfassten undatierten handschriftlichen Bericht über einen Vorfall an einem kurdischen Kontrollposten und ein Referenzschreiben vom (Datum 2) einer Drittperson
D-602/2016 bezüglich der Situation der Christen in Syrien einreichten und ein Arztzeugnis über die (Krankheitsbild 1) des Beschwerdeführers in Aussicht stellten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden ersetzte, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich bildet, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-602/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die nachgeschobenen, grundsätzlich jedoch den gleichen Sachverhalt – das heisst die Bürgerkriegssituation in Syrien – beschlagenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine zu ihren Gunsten ausfallende Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass insbesondere ausgeführt wurde, weshalb die auf Beschwerdestufe als Beweismittel eingereichten Unterlagen sowie die angeführten Hinweise auf Publikationen (Zwischenverfügung S. 4 und 5) zum Beleg einer asylrelevanten Verfolgung als untauglich erschienen, dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist,
D-602/2016 dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass die Einwände in der Eingabe vom 7. März 2016, auch wenn die behaupteten Vorkommnisse detaillierter dargestellt werden, zu keiner anderen Einschätzung führen, dass in diesem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht vorab davon ausgeht, dass es sich bei den mit dieser Eingabe eingereichten Beweismitteln um diejenigen handelt, die mit der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellt wurden, dass – sollte dies nicht zutreffen – für die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren, in Kürze nachzureichenden Beweismittel keine Frist einzuräumen ist, da diese nicht näher spezifiziert wurden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG), dass die Begründung der Beschwerdeführenden, sie hätten die Benachteiligungen durch Kurden nicht erwähnt, weil sie Angst gehabt hätten, die kurdische Dolmetscherin könnte ihre Aussagen an die in der Schweiz gut organisierten und politisch aktiven kurdischen Kreise weiterleiten, nicht nachvollziehbar ist, da sie jeweils zu Beginn der BzP und der Anhörungen ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der teilnehmenden Personen hingewiesen wurden (vgl. A 3 S. 1 f. und A 4 S. 1 f.; A 17 S. 2 und A 18 S. 2), dass der Bürgerkriegssituation in Syrien – mithin auch der dortigen Lage der Christen – mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen wurde, weshalb auf die Einschätzung der Situation der Christen durch eine Drittperson nicht weiter einzugehen ist, dass aus einem in Aussicht gestellten ausführlicheren Arztzeugnis betreffend die (Krankheitsbild 1) des Beschwerdeführers voraussichtlich nicht auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schläge an einem Kontrollposten als Ursache geschlossen werden könnte und dieses Dokument somit zu keiner anderen Erkenntnis führen würde, weshalb diesbezüglich keine Frist zur Einreichung anzusetzen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2), dass bei dieser Sachlage die übrigen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 7. März 2016 enthaltenen Vorbringen nicht weiter in Betracht zu
D-602/2016 ziehen sind und kein Anlass besteht, eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden anzuordnen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurden, dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 18. Februar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-602/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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